B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-387/2014
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).
D-387/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat am 29. September
2009 zusammen mit ihrer Familie verliessen und am 6. Oktober 2009 in
die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in
der damals in Kraft stehenden Fassung auf die Asylgesuche vom 6. Ok-
tober 2009 nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 16. November 2009 mit Urteil D-7132/2009 vom 27. Januar 2010
guthiess und den vorinstanzlichen Entscheid kassierte,
dass zur Begründung hervorgehoben wurde, die Anhörung hätte den Va-
ter betreffend in einem reinen Männerteam erfolgen beziehungsweise
fortgesetzt werden müssen,
dass für weitere Einzelheiten des Verfahrens auf die Akten zu verweisen
ist,
II.
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. März 2010 ver-
schiedene Beweismittel einreichten (gemäss Auflistung ein Schreiben der
mongolischen Polizei und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Ge-
sundheitszustand des Vaters; vgl. vorinstanzliches Beweismittelverzeich-
nis A 49),
dass die Beschwerdeführerinnen im Beisein ihres Vaters am 5. Dezember
2013 angehört wurden,
dass A._______ vorbrachte, als junge Frau in der Mongolei benachteiligt
zu sein,
dass es insbesondere am Abend gefährlich sei, ausser Haus zu gehen,
dass ihre Eltern sehr gelitten hätten und ihre Familie vor Ort keine Per-
spektive habe,
D-387/2014
Seite 3
dass ihre Situation in der Schweiz sehr gut sei,
dass B._______ ebenfalls darlegte, in der Schweiz bleiben zu wollen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am
24. Dezember 2013 – gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) feststellte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche abwies und die Weg-
weisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass am gleichen Tag auch ablehnende Verfügungen bezüglich der übri-
gen Familienmitglieder (Vater, Mutter und Bruder) ergingen,
dass die Beschwerdeführerinnen die Verfügung des BFM mit Eingabe ih-
rer Rechtsvertretung vom 23. Januar 2014 beim BFM anfochten,
dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Ab-
sehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnah-
me in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an
das BFM zur genauen Abklärung der Zumutbarkeit des Vollzugs verbun-
den mit einer Neubeurteilung beantragten,
dass sie ferner um die Erteilung einer Härtefallbewilligung ersuchten,
dass der Eingabe Schuldokumente beilagen,
dass auf weitere Aussagen der Beschwerdeführerinnen, die vorinstanzli-
chen Argumente und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2014 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass eine Drittperson mit Eingabe vom 27. Januar 2014 an das Gericht
gelangte und darin Ausführungen zur Situation der Familie machte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
D-387/2014
Seite 4
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Aus-
nahme des nachfolgend thematisierten Begehrens – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt,
dass innerhalb des Asylverfahrens kein Raum für einen Antrag im Zu-
sammenhang mit der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbe-
willigung wie namentlich auch einer Härtefallbewilligung besteht,
dass es in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden – mit
Zustimmung des Bundesamtes – fällt, einer im Kanton lebenden Person
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 AsylG),
dass die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel daher allenfalls in
einem kantonalen Verfahren zu beurteilen sein werden und hier keine Re-
levanz zu entfalten vermögen,
dass auf das entsprechende Begehren mithin nicht einzutreten ist,
D-387/2014
Seite 5
dass die als "Verwaltungsbeschwerde" eingereichte Eingabe einer Dritt-
person vom 24. Januar 2014 nach Ablauf der Beschwerdefrist datiert und
keine Vollmacht der Beschwerdeführerinnen respektive ihres Vaters bei-
gelegt wurde,
dass ihr im vorliegenden Verfahren demnach keine entscheidende Be-
deutung zukommt und auf die prozessualen Anträge nicht einzugehen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung von Ermessen, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Sachverhalt auch im Vollzugspunkt vollständig abgeklärt wurde
und der – fälschlicherweise subeventualiter gestellte – Antrag auf Rück-
weisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung der Zumutbarkeit des
Vollzugs daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zutreffend festhält, die Beschwerdeführerinnen hätten kei-
ne gezielte Verfolgung geltend gemacht,
dass den Akten in der Tat auch keine Anhaltspunkte für begründete
Furcht im Falle der Wiedereinreise zu entnehmen sind, zumal die Vor-
bringen der Eltern der Beschwerdeführerinnen mit Urteilen heutigen Da-
tums entgegen den dortigen Beschwerdevorbringen für unglaubhaft be-
ziehungsweise nicht asylrelevant erachtet werden,
D-387/2014
Seite 6
dass vor diesem Hintergrund eine Anschlussverfolgung der Beschwerde-
führerinnen nicht nachvollzogen werden kann,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
D-387/2014
Seite 7
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass auch die Eltern der Be-
schwerdeführerinnen mit heutigem Urteil einen abweisenden Entscheid
erhalten und die Familie die Schweiz gemeinsam verlassen wird, wobei
auf einen koordinierten Wegweisungsvollzug zu achten sein wird,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen aufgrund der politischen
Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensum-
stände in der Mongolei – die nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfol-
gungssicher erklärt wurden – als zumutbar zu erachten ist (vgl. die Urteile
E-3865/2008, a.a.O., E. 7.3.1 und E-3416/2009, a.a.O., E. 5.5.1),
dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen,
dass das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu
gewichten ist, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
ergibt,
dass die Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihren Eltern und dem
Bruder in ihren Heimatstaat zurückkehren,
dass der Vater der Beschwerdeführerinnen über Berufserfahrung in ver-
schiedenen Bereichen verfügt (A 2/11 S. 2),
dass auch die Mutter der Beschwerdeführerinnen über Arbeitserfahrung
verfügt und verschiedene soziale Anknüpfungspunkte erwähnt,
D-387/2014
Seite 8
dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss,
die Beschwerdeführerinnen und ihre Familie gerieten nach der Wieder-
einreise in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG,
dass zwar unbestritten ist, dass die Rückkehr für die Mädchen mit erheb-
lichen Schwierigkeiten verbunden sein werden, zumal sie inzwischen
über vier Jahre in der Schweiz leben, sie hier die Schule besucht haben
und diese Jahre einen überaus prägenden Einfluss gehabt haben dürften,
dass die Beschwerdeführenden als adoleszente Schülerinnen in der
Schweiz nicht nur durch den Familienkern, sondern auch durch soziale
Kontakte ausserhalb der Familie gebunden sind,
dass die Situation jedoch nicht als derart gravierend erscheint, als dass
von einer Existenzgefährdung auszugehen wäre, diesen Umständen je-
doch allenfalls im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AsylG Rechnung getragen
werden könnte,
dass diese Bestimmung jedoch, wie bereits erwähnt, nicht im vorliegen-
den Asylverfahren zum Tragen kommen kann,
dass den Beschwerdeführerinnen mithin zuzumuten ist, mit der Familie in
die Mongolei zu reisen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt bezie-
hungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollstän-
dig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass bereits im Verfahren des Vaters Verfahrenskosten auferlegt wurden,
weshalb im vorliegenden Verfahren, das nur aus technischen Gründen
von denjenigen der Eltern getrennt wurde, keine Verfahrenskosten zu
sprechen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
D-387/2014
Seite 9
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-387/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: