Abtei lung IV
D-3872/2006
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Heinz Lüscher,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 27. Juli 2004 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3872/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus B._______ - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge
am 19. Juli 2004 auf dem Luftweg und gelangte noch am selben Tag
per Direktflug in die Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 20. Juli 2004 erhob das BFF in der damaligen Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Basel ihre Per-
sonalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu
ihren Asylgründen. Am 26. Juli 2004 hörte das BFF die Beschwerde-
führerin zu ihren Asylgründen an und wies sie am folgenden Tag für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C.________ zu.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Anhörungen zu den
Asylgründen im Wesentlichen geltend, sie habe während zwei Jahren
Broschüren und Flugblätter für die DEHAP (Demokrat Halk Partisi,
Demokratische Volkspartei) verteilt. Im Weiterem habe sie mehrere
Male im Vorfeld von Wahlen an Versammlungen teilgenommen, wobei
sie insgesamt dreimal kurzfristig festgenommen und anschliessend
wieder freigelassen worden sei.
Am 20. März 2004 habe sie einer Freundin Flugblätter übergeben und
sei dabei von Polizisten erwischt worden. Diese hätten sie in der Folge
festgenommen und auf einen Posten gebracht, wo sie zwei Tage lang
inhaftiert gewesen sei. Nach zwei Tagen sei sie dem Staatsanwalt
vorgeführt worden, der ihre Freilassung angeordnet habe. Gleichzeitig
sei indessen ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Zunächst
habe sie noch eine Woche lang bei ihrer Familie gelebt, bevor sie zu
einer in D._______ lebenden Tante gezogen sei, wo sie bis zu ihrer
Ausreise am 19. Juli 2004 gelebt habe. An jenem Tage habe sie ihre
Heimat via Istanbul per Flugzeug verlassen.
B.
Mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 27. Juli 2004 stellte
das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
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C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 23. August 2004 beantragte die Be-
schwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, es sei ihr Asyl zu ge-
währen. Es sei festzustellen, dass sie heute nicht in die Türkei zurück-
gewiesen werden könne. Im Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin um Akteneinsicht und um Ansetzung einer ange-
messenen Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung. Die Be-
schwerdeführerin legte ihrer Rechtsmitteleingabe eine Bescheinigung
der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in B._______ vom 12. Juli
2004 bei. Darin wird bestätigt, dass gegen sie ein Strafverfahren
wegen Verbreitung von Bekanntmachungen der Partei DEHAP einge-
leitet worden sei, sie zur anberaumten Hauptverhandlung nicht er-
schienen sei und deswegen polizeilich gesucht werde. Im Weiteren
wird im vorgenannten Schreiben bestätigt, dass die Beschwerdefüh-
rerin am 20. März 2004 in diesem Zusammenhang polizeilich festge-
nommen, zwei Tage lang in Untersuchungshaft gehalten und schliess-
lich auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungs-
haft entlassen worden sei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2004 bestätigte der zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2004 stellte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin die massgeblichen Prozessakten des erstinstanzlichen Verfah-
rens zu und räumte ihm die Gelegenheit zu einer Beschwerdeer-
gänzung bis zum 10. September 2004 ein. Gleichzeitig forderte er die
Beschwerdeführerin auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss
im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
F.
Am 3. September 2004 zahlte die Beschwerdeführerin den einverlang-
ten Kostenvorschuss ein.
G.
Mit Eingabe vom 10. September 2004 reichte der Rechtsvertreter eine
Beschwerdeergänzung ein. Darin ersuchte er zusätzlich um Ansetzung
einer Frist, damit seine Mandantin allfällige weitere Unterlagen be-
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züglich des gegen sie erhobenen Strafverfahrens (Aktenzeichen (...))
einreichen könne. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer ange-
messenen Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Berichts
bezüglich der von seiner Mandantin während ihrer Untersuchungshaft
erlittenen Misshandlungen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 wies der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung eines Arztberichtes ab. Gleichzeitig wies er die Beschwer-
deführerin auf die Möglichkeit hin, sich fachärztlich untersuchen zu
lassen und den entsprechenden Bericht zu den Akten zu reichen. Über
den Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung allfälliger weiterer
Beweismittel bezüglich des gegen sie in der Türkei erhobenen Straf-
verfahrens werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
I.
Mit Schreiben vom 24. September 2004 teilte der Rechtsvertreter mit,
dass seine Mandantin zwischenzeitlich eine Psychologin aufgesucht
habe, welche sie bereits an eine Psychiaterin weiterverwiesen habe.
Ein Kurzbericht dieser Psychiaterin werde so bald wie möglich zu den
Akten gereicht.
J.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. September
2004 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte das Bundes-
amt aus, es sei angesichts des geltend gemachten Verfahrens un-
realistisch, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat - wie behauptet -
über einen kontrollierten Grenzübergang hätte verlassen können. Zu-
sätzlich müsse die von ihr eingereichte Bescheinigung vom 12. Juli
2004 gestützt auf die durchgeführte amtsinterne Dokumentenanalyse
als Fälschung eingestuft werden.
K.
Am 28. Oktober 2004 machte der Rechtsvertreter innert einmalig er-
streckter Frist von dem ihm am 30. September 2004 seitens der ARK
eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei hielt er namentlich fest,
seine Mandantin habe die Türkei nicht legal, sondern mittels eines
Schleppers sowie mit einem gefälschten Pass verlassen. Die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz hinsichtlich der angeblichen Fälschungsmerk-
male der eingereichten Bescheinigung seien nicht konkret genug, um
eine inhaltliche Auseinandersetzung beziehungsweise eine konzise
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Gegendarstellung zu ermöglichen. So besehen müsse beim derzeiti-
gen Stand der Dinge davon ausgegangen werden, dass seine Man-
dantin aufgrund der von ihr eingereichten Bescheinigung in der Türkei
verfolgt werde. Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter einen seine
Mandantin betreffenden ärztlichen Kurzbericht von Dr. med.
E._______/ FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Oktober
2004 ein. Herr Dr. E._______ bestätige in besagtem Kurzbericht das
Vorliegen aller Symptome für eine posttraumatische Belastungs-
störung als Folge von sexuellem Missbrauch (Schlaflosigkeit,
Nacherleben der Szenen des sexuellen Missbrauchs durch die Polizei
in ihren Träumen, Angst, sich schmutzig, unwert fühlen, soziale Angst).
Dr. E._______ werde die Behandlung der Beschwerdeführerin fort-
führen und zu gegebener Zeit mutmasslich ausführlicher über seine
Patientin berichten können.
L.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 reichte der Rechtsvertreter einen
weiteren, vom 11. Januar 2004 (recte: 2005) datierenden Kurzbericht
des seine Mandantin behandelnden Psychiaters Dr. E._______ ein.
Dem ärztlichen Kurzbericht zufolge leide die Patientin unter einer post-
traumatischen Depression mit Angststörungen. Aktuell diagnostiziere
der Arzt eine erhebliche Regression mit dem Bedürfnis, wieder ein
kleines Mädchen zu sein. Gleichzeitig gehe der behandelnde Arzt
davon aus, dass sich der Zustand seiner Patientin bei einer Rückkehr
in die Türkei wieder verschlechtern würde. Ergänzend hielt der Rechts-
vertreter fest, seine Mandantin habe schon vor der fraglichen Polizei-
haft Kontakte mit der Polizei gehabt, welche sie indessen weder zur
Ausreise noch zur Beendigung ihrer Aktivitäten zu Gunsten der von ihr
unterstützten politischen Partei veranlasst hätten. Nach der letzten
zweitägigen Polizeihaft sei die Beschwerdeführerin jedoch unterge-
taucht und anschliessend in die Schweiz gereist, wo sie sich heute
wegen posttraumatischer Depression und Angstzuständen ärztlich be-
handeln lassen müsse. Diese Umstände sprächen dafür, dass seine
Mandantin anlässlich der zweitägigen Polizeihaft äusserst massiv und
für das vorliegende Verfahren relevant misshandelt worden sei.
M.
Mit Begleitschreiben vom 28. April 2005 teilte der Rechtsvertreter
unter Beilegung eines weiteren ärztlichen Kurzberichts von Dr.
E._______ vom 25. April 2005 mit, dass die Beschwerdeführerin
immer noch in einer psychiatrischen Therapie und zusätzlich auf medi-
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kamentöse Unterstützung angewiesen sei. Im Arztbericht wird fest-
gehalten, dass sich der depressive Gemütszustand der Beschwerde-
führerin zwar leicht gebessert habe, eine Fortsetzung der medizi-
nischen Behandlung auf unbestimmte Zeit jedoch aus ärztlicher Sicht
geboten sei.
N.
Mit Begleitschreiben vom 27. Februar 2006 wies der Rechtsvertreter
erneut darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in
ärztlicher Behandlung befinde. Ferner reichte er einen weiteren ärzt-
lichen Kurzbericht Dr. E._______ vom 16. Februar 2006 betreffend
seiner Mandantin ein. Im fraglichen Kurzbericht hält der Arzt fest, dass
die Depressionszustände der Patientin eine Besserung erfahren hät-
ten; demgegenüber bleibe der als Folge einer Traumatisierung entstan-
dene Angstzustand unverändert bestehen, weshalb eine Rückkehr der
Patientin in ihre Heimat aus psychiatrischer Sicht nicht angezeigt sei.
O.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Nen-
nung der neuen Geschäftsnummer (D-3872/2006) mit, dass es das
vorliegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte - Verfahren per
1. Januar 2007 übernommen habe.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2009 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeinstanz bis heute keine weite-
ren Unterlagen im Zusammenhang mit dem angeblich gegen die Be-
schwerdeführerin bestehenden Strafverfahren in der Türkei eingereicht
worden seien. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass der
letzte, der früheren ARK am 27. Februar 2006 zugestellte, ärztliche
Kurzbericht von Dr. E._______ vom 16. Februar 2006 datiere. Vor
diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht den
Rechtsvertreter auf, die in Aussicht gestellten Unterlagen im Zusam-
menhang mit dem Strafverfahren seiner Mandantin (soweit möglich im
Original und vollständig in eine Amtssprache übersetzt) nachzureichen
und innert derselben Frist einen aktuellen und ausführlichen medizi-
nischen Bericht einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 beantragte der Rechtsvertreter, es sei
seiner Mandantin Asyl zu gewähren. Eventuell sei zumindest festzu-
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stellen, dass eine Rückkehr seiner Mandantin in die Türkei aus ge-
sundheitlichen, medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Es sei der
behandelnde Arzt um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen
zur Frage, ob eine Rückkehr in die Türkei für sie zumutbar wäre.
Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter einen Kurzbericht von Dr.
E._______ vom 25. Mai 2009 ein, worin dieser festhält, seine Patientin
spreche auf die Behandlung gut an und die Prognose für den künftigen
Verlauf der Krankheit sei gut, falls die Behandlung bis zum geplanten
Zeitpunkt ihrer Beendigung Anfang Herbst dieses Jahres fortgesetzt
werden könne. Im Weiteren reichte er eine von der Beschwerde-
führerin am 27. Mai 2009 unterzeichnete Erklärung ein, worin sie die
sie behandelnden Ärzte von deren ärztlicher Schweigepflicht ent-
bindet.
Ergänzend hielt der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 10. Juni
2009 fest, seine Mandantin beabsichtige, einen in Deutschland wohn-
haften Landsmann zu heiraten, wobei sie im Falle einer Heirat nach
Deutschland ziehen und ihre Beschwerde im vorliegenden Verfahren
zurück ziehen würde. Die entsprechenden Hochzeitsvorbereitungen
nähmen offenbar noch wenige Monate in Anspruch, da die zustän-
digen Zivilstandsämter überlastet seien, was zu entsprechenden
Wartezeiten führe. Er habe seine Mandantin gebeten, ihm möglichst
rasch Unterlagen zukommen zu lassen, welche die Vorbereitung ihrer
Heirat belegen würden und die er alsdann an das Bundesverwaltungs-
gericht weiterleiten würde. Es liege auf der Hand, dass seine Man-
dantin sich psychisch eher auffange, nachdem sie jetzt eine Perspek-
tive mit der Heirat und einem gesicherten Aufenthaltsrecht in Deutsch-
land habe. Nichtsdestotrotz ändere letztere Feststellung nichts daran,
dass sich der ärztliche Kurzbericht vom 25. Mai 2009 nicht dazu äus-
sere, ob es seiner Mandantin, falls sie diese Perspektive nicht hätte,
aus medizinischer Sicht zumutbar wäre, in die Türkei zurück zu keh-
ren. Er habe Dr. E._______ deshalb zu dieser Frage um einen er-
gänzenden Bericht ersucht und beantrage zudem, der besagte Arzt sei
durch das Gericht um eine Stellungnahme hierzu zu bitten. Ab-
schliessend hielt der Rechtsvertreter fest, seine Mandantin habe bis
anhin keine Dokumente zu besorgen vermocht, welche klar beweisen
würden, dass sie in der Türkei verfolgt werde.
R.
In seiner Eingabe vom 14. Juli 2009 stellte der Rechtsvertreter die An-
träge, es sei festzustellen, dass eine Rückweisung seiner Mandantin in
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die Türkei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Eventuell
sei das Verfahren bis Anfang Oktober 2009 zu sistieren. Gleichzeitig
reichte der Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Kurzbericht von
Dr. E._______ vom 7. Juli 2009 ein, worin letzterer festhält, seine
Patientin würde einen gravierenden Rückfall in schwere Depressionen
erleiden, falls sie vor der geplanten Hochzeit in Deutschland in die Tür-
kei zurückgeschickt würde. Ergänzend fügte der Rechtsvertreter an,
seine Mandantin werde ihre Beschwerde zurückziehen, falls sich die in
Deutschland geplante Hochzeit und der damit verbundene dortige
Aufenthalt realisieren lasse. Der Rechtsvertreter setze sich nach wie
vor dafür ein, das Gericht so rasch als möglich über die diesbe-
zügliche Entwicklung zu informieren, was nach den heutigen Informa-
tionen etwa im September 2009 der Fall sein dürfte. Gleichzeitig zeige
der neue ärztliche Kurzbericht klar auf, dass eine Rückführung der Be-
schwerdeführerin in die Türkei weder zumutbar noch möglich sei.
Soweit notwendig, werde das Gericht darum ersucht, beim behandeln-
den Arzt seiner Mandantin ergänzende sachdienliche Auskünfte einzu-
holen.
S.
Mit Begleitschreiben vom 16. August 2009 reichte der Rechtsvertreter
eine Bestätigung des Zivilstandsamtes F._______ vom 5. August 2009
ein, wonach seine Mandantin ihren Verlobten vom 15. August 2009 an
heiraten könne. Er erneuerte in diesem Zusammenhang dem Gericht
gegenüber seinen Antrag, in vorliegender Angelegenheit noch keinen
materiellen Entscheid zu treffen, da das Beschwerdeverfahren wohl
gelegentlich durch einen Rückzug erledigt werden könne.
T.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 teilte der Rechtsvertreter unter
Beilegung einer Kopie des Familienbüchleins mit, seine Mandantin sei
seit dem 20. August 2009 mit einem türkischen Landsmann
verheiratet, wobei die Eheleute beabsichtigten, nach Deutschland an
den Wohnort des Ehemannes zu ziehen und dort gemeinsam Wohn-
sitz zu nehmen. Der Umzug seiner Mandantin scheitere indessen vor-
erst noch daran, dass die deutschen Behörden die Einreise seiner
Mandantin an einen gültigen Reisepass knüpften, dessen Ausstellung
ihr durch die türkische Botschaft zur Zeit noch verweigert werde.
U.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2009 hielt das Bundes-
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verwaltungsgericht fest, es behalte sich vom 1. Oktober 2009 an vor,
ein materielles Urteil zu treffen, falls die Beschwerdeführerin bis dahin
ihre Beschwerde nicht zurückgezogen haben sollte.
V.
Mit an das BFM gerichtetem und in Kopie an das Bundesverwaltungs-
gericht gesandtem Schreiben vom 14. September 2009 ersuchte der
Rechtsvertreter die Vorinstanz um Verlängerung der (am 2. Dezember
2009 endenden) „Aufenthaltserlaubnis” seiner Mandantin in der
Schweiz, bis diese zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann ziehen
könne. Die türkischen Behörden würden seiner Mandantin einen
heimatlichen Reisepass offenbar erst ausstellen, nachdem sie ihr Asyl-
gesuch in der Schweiz zurückgezogen habe. Demgegenüber habe
seine Mandantin panische Angst davor, in die Türkei zurückzureisen
oder gar dorthin abgeschoben zu werden. Der behandelnde Arzt be-
stätige, dass diesfalls der bisherige Behandlungserfolg grundlegend
gefährdet sei und zwingend mit einem Rückfall gerechnet werden
müsste.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde;
es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt
eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Die Beschwerdeführerin hat einen in Deutschland wohnhaften
Landsmann geheiratet und will gemeinsam mit ihm in Deutschland
leben. Ihr Rechtsvertreter hat indessen in seiner Eingabe vom
27. August 2009 darauf hingewiesen, dass der Umzug seiner Man-
dantin nach Deutschland einstweilen am Umstand scheitere, dass die
deutschen Behörden hierfür einen gültigen türkischen Reisepass ver-
langen würden, die türkische Botschaft in der Schweiz „eine Heraus-
gabe desselben” zur Zeit aber noch verweigere. Das Bundesver-
waltungsgericht hat diesem Umstand insofern Rechnung getragen, als
es dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 3. September
2009 zusicherte, mit einem materiellen Urteil im vorliegenden Ver-
fahren noch bis Ende September 2009 zuzuwarten, um der Be-
schwerdeführerin zusätzliche Zeit für die Beschaffung ihres heimat-
lichen Reisepasses einzuräumen. Nachdem die Beschwerdeführerin
indessen bis heute keinen Rückzug ihrer Beschwerde erklärt hat, sieht
das Gericht keine weitere Veranlassung mehr, mit der Ausfällung eines
materiellen Urteils in vorliegender Angelegenheit zuzuwarten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, sind die Schilderungen
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Engagement für
die DEHAP, ihren Festnahmen sowie dem gegen sie eingeleiteten
Strafverfahren derart unbestimmt, stereotyp, unplausibel und unver-
bindlich ausgefallen (beispielsweise die geltend gemachten Beweg-
gründe für das Verteilen von Flugblättern [vgl. act. A4 S. 3 unten]; die
Behauptung, monatlich nicht mehr als fünf bis sechs Flugblätter ver-
teilt und diese dabei an politisch uninteressierte Nachbarn und Ver-
wandte abgegeben zu haben [vgl. act. A4 S. 4], die verbale Über-
treibung, Ohrfeigen, Schläge und Beschimpfungen als „Folterarten” zu
bezeichnen [vgl. act. A1 S. 4 unten]; die Unterlassung jeglicher Be-
mühungen, sich in der Türkei vor erfolgter Ausreise über den Stand
des gegen sie laufenden Strafverfahrens zu informieren beziehungs-
weise anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen [vgl. act. A4 S. 5 i.V.m.
S. 6]), dass bereits aus diesem Grund Zweifel an der Glaubhaftigkeit
ihrer entsprechenden Gesamtvorbringen aufkommen.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde
eingereichten Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der
Republik in B._______ vom 12. Juli 2004 vertritt die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 24. September 2004 den Standpunkt, das
Dokument sei eine Fälschung, da es sowohl vom formellen Aufbau als
auch vom materiellen Inhalt her nicht mit ähnlich gelagerten behörd-
lichen Schreiben in der Türkei zu vereinbaren sei und in keiner Weise
der dortigen Behördenpraxis entspreche. Der im Briefkopf genannte
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Sachverhalt stelle in der Türkei keine strafbare Handlung dar. Die im
Schreiben bezeichnete Behörde wäre ausserdem nicht für die geltend
gemachte strafrechtliche Verfolgung der bezeichneten politischen
Delikte zuständig. Wenn im Übrigen tatsächlich ein Verfahren bestehen
würde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ent-
sprechende Anklageschrift beibringen würde.
4.2.2 In der Beschwerde wird vorab eingewendet, die Vorinstanz habe
die angeblichen Fälschungsmerkmale des Dokuments nicht hinlänglich
spezifiziert, weshalb es der Beschwerdeführerin a priori nicht möglich
sei, inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz sei deshalb an-
zuweisen, ihre diesbezügliche Argumentation zu konkretisieren, an-
sonsten aufgrund der geltenden Beweisregeln von der Echtheit der
staatsanwaltlichen Bescheinigung ausgegangen werden müsse (vgl.
Eingabe vom 28. Oktober 2004 S. 2 f. Ziff. 3 bis 5).
4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt entgegen der Meinung
des Rechtsvertreters die Auffassung, dass die Ausführungen des BFM
hinsichtlich der Fälschungsmerkmale genügend transparent sind und
keiner zusätzlichen Präzisierung bedürfen. Ausschlaggebend bleibt da-
bei der unmissverständliche Hinweis der Vorinstanz, dass der im Brief-
kopf genannte Sachverhalt - die Verbreitung von Bekanntmachungen
der Partei DEHAP - in der Türkei keine strafbare Handlung darstellt,
was im Übrigen auch mit der Tatsache harmoniert, dass die DEHAP
bis zu ihrer am 17. August 2005 erfolgten Vereinigung mit der DTH
(Demokratik Toplum Hareketi, Demokratische Volksbewegung) und der
hieraus resultierenden neuen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi,
Demokratische Gesellschaftspartei) immer legal blieb. Stellt sich somit
das angebliche Verteilen von Flugblättern für die DEHAP als legale
Handlung heraus, bleibt selbstverständlich kein Raum für ein behördli-
ches Schreiben, dem zufolge gegen die Beschwerdeführerin aus den
nämlichen Gründen ein Strafverfahren eingeleitet worden sein soll.
Dass die Beschwerdeführerin demgegenüber während der zweitägi-
gen Untersuchungshaft primär beschuldigt worden sei, für die PKK
(Partiya Karkeren Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) tätig gewesen
zu sein und deshalb unter Umständen eine mehrjährige Gefängnis-
strafe zu gewärtigen habe (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom
10. September 2004 S. 2), wird durch die Aussagen der Beschwerde-
führerin anlässlich ihrer Anhörungen in keinerlei Weise gestützt und
muss daher als haltlose Behauptung bewertet werden. Aus diesem
Grunde ist das besagte Dokument tatsächlich als Fälschung einzu-
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stufen. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich auch die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte zweitägige Untersuchungshaft ab
dem 20. März 2004 und die dort erlittenen polizeilichen Misshand-
lungen als unglaubhaft erweisen. Zur Vermeidung einer allfälligen wei-
teren missbräuchlichen Verwendung ist das Dokument deshalb ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG gerichtlich einzuziehen. Nur ergänzend
sei deshalb erwähnt, dass die Beschwerdeführerin es bezeichnender-
weise bis heute unterlassen hat, irgendwelche weitere Dokumente bei-
zubringen, welche ihre angebliche Involvierung in ein politisch
motiviertes Strafverfahren belegen würden.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nach-
zuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf
weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ent-
scheidergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
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der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefähr-
dung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche
für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde. In persönlicher Hinsicht macht die Beschwer-
deführerin zwar geltend, unter erheblichen psychischen Problemen zu
leiden, welche als Folge ihrer zweitägigen Untersuchungshaft am
20. März 2004 und den dabei erlittenen Misshandlungen unter Ein-
schluss sexueller Behelligungen durch Polizisten entstanden seien
(siehe beispielsweise Eingabe vom 10. September 2004 S. 3 f.,
Eingabe vom 28. Oktober 2004 S. 1 i.V.m. S. 3, Eingabe vom
12. Januar 2005 S. 1 f.) und ihr eine Rückkehr in die Türkei ohne Re-
traumatisierung verunmöglichten. Diese Behauptungen erweisen sich
indessen mangels Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen als nicht stich-
haltig, so dass die Ursache ihrer angeblichen seelischen Erkrankung
letztlich unklar bleibt. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte
posttraumatische Depression mit Angststörungen bildet als solche
keinen Grund, welcher gegen ihre Rückkehr in die Türkei spricht, zu-
mal in ihrer Heimat die nötigen medizinischen Strukturen bestehen,
um solche psychischen Erkrankungen zu behandeln. Bei dieser Sach-
lage ist auch der Antrag, Dr. E._______ sei durch das Gericht um
ergänzende sachdienliche Auskünfte zu ersuchen (vgl. Eingabe vom
14. Juli 2009 S. 2), abzuweisen. Im Weiteren verfügt die Beschwerde-
führerin in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch
ihre Mutter sowie drei Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. act.
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A1 S. 3 Ziff. 12). Dies sowie der Umstand, dass sie für keine Familien-
angehörigen zu sorgen hat, lassen den Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar erscheinen.
6.6 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Auslän-
derin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung
möglich ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tat-
sache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden
mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser
vertraut sind, nur mit Zurückhaltung. Der Umstand, dass die angeb-
lichen Bemühungen der Beschwerdeführerin, sich zwecks Übersied-
lung nach Deutschland durch die türkischen Behörden einen Reise-
pass ausstellen zu lassen, bisher fruchtlos verlaufen sind, bildet noch
keinen Grund, von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen. Ohnehin wäre eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Aus-
schaffung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig in
den Heimat- oder in einen Drittstaat ausreisen kann, während eines
Jahres unmöglich geblieben ist, und sie dies auf eine Zeitdauer von
mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 15
E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141).
Aufgrund der heutigen Aktenlage kann der Vollzug der Wegweisung in
diesem Sinne nicht als unmöglich bezeichnet werden.
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am
3. September 2004 von der Beschwerdeführerin geleisteten Kosten-
vorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik in
B._______ vom 12. Juli 2004 wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den von der Beschwerdeführerin am
3. September 2004 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe ge-
deckt und wird mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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