B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3872/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 30. Juli
2014 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 18. August 2014 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 17. Mai 2016
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er unter
dem Vorwurf, einem Gefangenen zur Flucht verholfen zu haben, inhaftiert
worden sei. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, woraufhin er Eritrea illegal
verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (Eröffnung am 30. Mai 2016) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der
Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und gab dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, eine Rechtsvertreterin zu nennen, welche amtlich beigeordnet
werden soll.
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F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2016 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Einsetzung von Isabelle Müller als amtliche Rechtsbei-
ständin sowie um Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Einsicht in die
bei der Vorinstanz eingereichte Identitätskarte.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Isabelle Müller als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie
der eingereichten Identitätskarte zugestellt. Auf eine Fristansetzung zur
Beschwerdeergänzung wurde jedoch verzichtet, da die Identitätskarte in
der angefochtenen Verfügung eine bloss untergeordnete Rolle gespielt
habe und im Rahmen des Schriftenwechsels noch genügend Möglichkeit
zur Äusserung bestehe.
H.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 18. August 2016 repli-
zierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsbürger sei und aus dem Dorf B._______, Subzoba
C._______, Zoba D._______ stamme. Er habe die Schule besucht, diese
nach der (…) Klasse im Jahre 1998 jedoch abgebrochen, nachdem sein
Vater gestorben sei. Nach dem Schulabbruch habe er seine Mutter unter-
stützt und auf dem Feld gearbeitet. Er habe kontinuierlich Marschbefehle
erhalten, denen er jedoch keine Folge geleistet habe. Im Jahre 2009 sei
seine Mutter aufgrund seiner Weigerung, in den Militärdienst einzurücken,
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inhaftiert und nach einem Monat wieder entlassen worden. Am (…) 2010
sei er anlässlich einer Razzia bei sich zuhause festgenommen und nach
E._______ gebracht worden, wo man ihn bis im (…) 2010 militärisch aus-
gebildet habe. Nach der Ausbildung sei er nach F._______ und von dort im
(…) 2012 oder (…) 2013 nach G._______ versetzt worden. Im (…) 2012
habe er einen Monat Urlaub erhalten, (…). In G._______ habe er den Be-
fehl erhalten, eine Person, welche ihren Urlaub überzogen habe, zwecks
Bestrafung nach E._______ zu bringen. Sie seien zu Fuss unterwegs ge-
wesen und der Mann, welchen er habe bewachen müssen, sei plötzlich
geflohen. Er (Beschwerdeführer) sei hinter ihm hergerannt und habe in die
Luft geschossen, ihn aber nicht festnehmen können. Daraufhin sei ihm vor-
geworfen worden, dem Mann zur Flucht verholfen zu haben, weshalb man
ihn inhaftiert habe. Er sei zwischen (…) im Gefängnis in E._______ gewe-
sen. Eines Tages sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Nachdem er einige
Tage im Freien verbracht habe, seien er und sein Fluchtgefährte nach
H._______ gegangen und von dort via I._______ in den Sudan gereist.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Sie würden in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprechen. Er habe angegeben, nach dem Schulabbruch im Jahre 1998 re-
gelmässig Aufforderungen zum Militärdienst erhalten zu haben, welchen er
keine Folge geleistet habe, ohne dass dies bis im Jahre 2010 Konsequen-
zen gehabt hätte. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung,
dass er zwölf Jahre unbehelligt in Eritrea habe leben können, obwohl er
mehreren Marschbefehlen keine Folge geleistet habe. Er habe nicht nach-
vollziehbar begründen können, wieso gerade er ausgewählt worden sei,
einen Gefangenen zu eskortieren. Es widerspreche der Logik, dass man
ihn für diese Aufgabe ausgewählt habe, obwohl er zwölf Jahre lang seinem
Militärdienst nicht nachgekommen sei. Zusätzlich seien die Schilderungen
des Fussmarsches und der Flucht des Mannes unsubstanziiert.
Zur Festnahme anlässlich der Razzia am (…) 2010 und zur anschliessen-
den militärischen Ausbildung habe er trotz mehrmaliger Nachfrage nur un-
substanziierte Angaben gemacht, welche nicht den Eindruck erwecken
würden, er habe dies so erlebt. Auch die Angaben zur Planung und Durch-
führung der Flucht aus dem Gefängnis in E._______ seien detailarm und
ohne Substanz.
Die illegale Ausreise sei ebenfalls unglaubhaft. So sei nicht nachvollzieh-
bar, wie er die Ausreise ohne jegliche Vorbereitung habe antreten wollen.
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Die Schilderung der Flucht bis zur Grenze und des Grenzübertritts sei sub-
stanzarm. Er habe nicht schlüssig darlegen können, wieso er von
E._______ quer durch ganz Eritrea gereist sei, anstatt den viel kürzeren
Weg in Richtung äthiopische Grenze zu nehmen. Die Begründung, sein
Fluchtgefährte habe die Strecke in den Sudan gekannt, überzeuge nicht,
zumal dieser aus der Gegend um E._______ stamme und die Strecke über
I._______ in den Sudan nur einmal begangen habe. Zudem sei nicht nach-
vollziehbar, wieso dieser Kollege nochmals dieselbe Route wähle, welche
ihm schon einmal zum Verhängnis geworden sei. Schliesslich äussere sich
der Beschwerdeführer auch widersprüchlich dazu, ob er von E._______ zu
Fuss oder per Bus nach H._______ gelangt sei.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien somit unglaubhaft, wes-
halb sie nicht auf ihre Asylrelevanz zu prüfen seien.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde dieser Argumentation entgegnet, dass
die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zu restriktiv erfolgt sei. Es entspre-
che den Tatsachen, dass sich viele Eritreer jahrelang durch Verstecken
dem Militärdienst entziehen könnten. Dies sei gerade in ländlichen Gebie-
ten gut möglich, da man schnell erfahre, wenn Soldaten im Anmarsch
seien, und man dann flüchten könne. Zudem sei seine Mutter verhaftet
worden, was direkte Folge seiner Verweigerung gewesen sei.
Er habe den Befehl zur Eskortierung des Gefangenen von seinem Vorge-
setzten erhalten. Man müsse bedenken, dass es sich beim Gefangenen
nicht um einen Schwerverbrecher gehandelt habe. Er (Beschwerdeführer)
habe sämtliche Fragen zum Fussmarsch und der Flucht des Gefangenen
beantwortet und er habe ausführen können, wo und wie lange sie unter-
wegs gewesen seien, wie ihm der Mann übergeben worden sei und wie
dieser schliesslich geflohen sei. Das SEM hätte ihn ja auch auffordern kön-
nen, frei zu erzählen, ohne einfach nur Fragen zu stellen.
Es treffe wohl zu, dass die Schilderung der Festnahme und der anschlies-
senden militärischen Ausbildung eher kurz ausgefallen sei. Es seien jedoch
alle wesentlichen Aspekte genannt worden. So habe er etwa das exakte
Datum der Razzia nennen können und beschrieben, wie er im Schlaf über-
rascht worden sei. Er habe auch angegeben, wie sein Bruder beim Was-
serholen die Soldaten bemerkt habe, es aber bereits zu spät gewesen sei,
da sich die Soldaten schon beim Haus befunden hätten. Er habe beschrie-
ben, wie seine Mutter geweint habe. Schliesslich habe er angeben können,
wo er stationiert gewesen sei und was die Funktion der (…) gewesen sei.
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Hinsichtlich der Flucht habe er in der Anhörung ausgeführt, dass er sich
schon vorher Gedanken darüber gemacht habe. Man wisse nie, wann die
Situation zur Flucht günstig sei und müsse den konkreten Moment nutzen,
was er und sein Kollege dann auch getan hätten. Dieser habe die Gegend
um E._______ sehr gut gekannt, weshalb er auch gewusst habe, wie sie
sich dort zu bewegen hätten. Somit sei auch die Flucht aus dem Gefängnis
glaubhaft.
Die illegale Ausreise sei ebenfalls glaubhaft. Der Vorwurf, die Ausreise sei
ohne Vorbereitungen erfolgt, sei ein Satz, welchen Eritreer immer wieder
hören würden. Im seinem Fall sei eine detaillierte Planung nicht möglich
gewesen, weil er im Zeitpunkt des Entschlusses zur Flucht in Haft gewesen
sei; alles sei spontan erfolgt. Er habe aber sehr wohl einen Plan gehabt.
So habe sein Fluchtgefährte die Route in den Sudan vorgeschlagen, weil
er diese bereits gekannt habe. Auf dieser Route habe dieser auch seine
Eltern kontaktieren können, welche ihnen mit Geld und Kleidern hätten
aushelfen können. Dies habe er bereits in der Anhörung erwähnt. Die Aus-
reise sei ferner widerspruchsfrei geschildert worden. Schliesslich seien hin-
sichtlich der Flucht auch Details genannt worden, wie etwa, dass es sehr
heiss gewesen sei. Eine legale Ausreise sei im Länderkontext sowieso nur
schwer möglich.
Die Fluchtgründe seien deshalb glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren oder zumindest eine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling anzuordnen sei.
4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass der Einwand, dem
Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Gefangeneneskortierung keine Mög-
lichkeit zur freien Erzählung geboten worden, fehl gehe. So sei ihm hinrei-
chend Gelegenheit zu ausführlichen Antworten gegeben worden. Ihm
seien auch offen formulierte Fragen gestellt worden, wobei die betreffen-
den Antworten ebenfalls ohne Substanz geblieben seien.
Beim Argument, die Ausreise sei ohne Vorbereitung erfolgt, handle es sich
nur um eines (von vielen) Unglaubhaftigkeitsmomenten. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer mehrmals erfolglos zu einer detaillierten Schil-
derung angehalten worden sei.
Hinsichtlich des Einwands, eine legale Ausreise sei nur schwer möglich,
weshalb auf eine illegale Ausreise zu schliessen sei, sei angemerkt, dass
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der Hinweis auf die Schwierigkeiten der legalen Ausreise nicht von der
Pflicht zur Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise entbinde.
4.5 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass das Argument in
der Vernehmlassung, er habe es versäumt, auf die offenen Fragen detail-
liert zu antworten, unzutreffend sei. So sei er den Fragen des SEM nicht
ausgewichen. Beschwerdeführende hätten oft keine Vorstellung davon,
wie detailliert ihre Antworten sein müssten. Erfahrungsgemäss würden die
gestellten Fragen eher kurz beantwortet, es sei denn, es ergehe ein expli-
ziter Hinweis auf eine detaillierte Schilderung. Eine solche Befragungs-
weise sei vorliegend nicht erfolgt und das SEM habe es versäumt, gezielt
nachzufragen.
Das SEM habe überdies eine unzulässige Praxisänderung hinsichtlich der
Beurteilung der illegalen Ausreise vorgenommen. Die illegale Ausreise
werde weiterhin hart bestraft, was sich aus der aktuellen Quellenlage er-
gebe.
5.
5.1 Das SEM hat die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht für
unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der ge-
suchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
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bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Bereits das SEM wies darauf hin, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur Razzia im Jahre 2010, zur anschliessenden militäri-
schen Ausbildung, zum Militärdienst, zur Eskortierung des Gefangenen, zu
seinem Gefängnisaufenthalt, zur Flucht aus dem Gefängnis und zum Ver-
lassen des Landes kurz und unsubstanziiert ausgefallen sind. Der Einwand
auf Beschwerdeebene, das SEM habe keine hinreichende Möglichkeit zu
substanzvolleren Schilderungen geboten, ist unzutreffend. So hat das SEM
sowohl mit offenen Fragen die Möglichkeit eröffnet, freie Schilderungen
einzubringen, als auch mit konkreten Nachfragen zwecks Konkretisierung
der Angaben nachgehakt. Besonders plastisch zeigt sich dies etwa im Fra-
genkomplex zur militärischen Ausbildung. Eingangs wurde der Beschwer-
deführer gefragt, was in E._______ (d.h. am Ausbildungsort) geschehen
sei (vgl. act. A18 F106), worauf der Beschwerdeführer lediglich angab, er
sei dort militärisch ausgebildet worden. Dies führte zur Nachfrage, ob er
genauer erklären könne, was er mit der „militärischen Ausbildung“ genau
meine (vgl. ebd. F107), worauf der Beschwerdeführer antwortete, man
habe es einfach Kurs Nr. (…) genannt. In den Folgefragen wurde er mittels
Nachfragen auf seine durchwegs pauschal gehaltenen Antworten zum kon-
kreten Inhalt dieser Kurse (F108), zum Inhalt der Ausbildung (F110 bis
F112) und zum Schiesstraining (F113 bis F118) befragt. Die Antworten des
Beschwerdeführers fielen dabei sehr knapp aus und weisen keine Beson-
derheiten auf, so dass sie nicht den Eindruck ergeben, sie würden auf per-
sönlichen Erlebnissen beruhen. Gleiches gilt betreffend die Eskortierung
des Gefangenen. Auch hier fielen die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers im Rahmen des freien Erzählens knapp aus (vgl. ebd. F153). Sowohl
durch die Antworten auf die die anschliessenden Detailfragen (vgl. ebd.
F158 bis F174) als auch durch die abschliessende Frage nach erwähnens-
werten Details (vgl. ebd. F175) erhielten die Ausführungen des Beschwer-
deführer kaum mehr Substanz respektive Originalität.
Lediglich hinsichtlich des Gefängnisaufenthalts nannte der Beschwerde-
führer ein markantes Detail, und zwar seine Erkrankung, welche nicht hin-
reichend behandelt worden sei (vgl. ebd. F242 bis F247), was jedoch in
Anbetracht dessen, dass seine übrigen Vorbringen keine Details enthalten,
kaum ins Gewicht fällt.
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Seite 10
Dem SEM ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass es unwahr-
scheinlich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer über zwölf Jahre hin-
weg relativ problemlos dem Militärdienst entziehen konnte.
5.3 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, wes-
halb sein Asylgesuch abzulehnen ist.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sein Heimatland illegal
verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Recht-
sprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht
jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
gefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte
vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und
5.1 f., als Referenzurteil publiziert). Solche Anknüpfungspunkte sind im
Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.
Hinsichtlich des Arguments, das SEM habe eine unzulässige Praxisände-
rung vorgenommen, ist zu bemerken, dass die angefochtene Verfügung
noch in Anwendung der bisherigen Praxis erfolgte, weshalb sich die Frage
der Zulässigkeit der erst später vorgenommenen Praxisänderung gar nicht
stellt.
6.
Mithin hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositiv-
ziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch
den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 27. Juni 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a AsylG gutgeheissen und Frau Isabelle Müller als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu ent-
richten. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 4.25 Stun-
den sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.– erweisen sich als angemes-
sen. Wie in der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 mitgeteilt, ist der
Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen, weshalb der Rechtsvertreterin
ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 691.50 (4.25 x Fr. 150.– plus
Fr. 54.–) auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Isabelle Müller wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
der Höhe von insgesamt Fr. 691.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und
Auslagenersatz) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: