B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3873/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018 / N (…).
D-3873/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______ stammend, am
(…). März 2015 sein Heimatland. Via C._______ flog er in ein ihm unbe-
kanntes Land und verliess dieses mit einem Auto. Am (…). März 2015
reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Am (…). April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am
(…). Juli 2017 statt.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er stamme aus B._______, Distrikt E._______, Sri Lanka, sei ein Einzel-
kind und habe bei seiner Mutter gelebt. Sein Vater, zu welchem er kaum
Kontakt habe, habe (…) in der Schweiz um Asyl ersucht und eine vorläufige
Aufnahme erhalten. Seine Familie sei (…). Nachdem seine Prüfungen am
College zum Level-A Abschluss nicht hinreichend ausgefallen seien, habe
er diese wiederholen wollen. Zwischen (…) und (…) sei er ein aktives Mit-
glied des (…) gewesen, wobei er ein Jahr lang die Leitung der (…) über-
nommen habe und ein Jahr Verantwortlicher für die (…) gewesen sei.
Seine Cousine habe den Bodyguard eines ehemaligen, hochrangigen Mit-
glieds der LTTE geheiratet. Von ihm habe er viele Informationen erhalten,
da dieser ihn regelmässig bei sich zu Hause besucht habe, bevor er unge-
fähr (…) das Land verlassen habe und nach F._______ geflüchtet sei.
Gemeinsam mit Studierenden der Universität habe er an unzähligen De-
monstrationen gegen die sri-lankische Armee und gegen deren Landbeset-
zung sowie das Verschwinden von Personen teilgenommen. Einige der
Demonstrationen, insbesondere eine grosse vor der Bibliothek in
E._______ im Jahre (…) sowie eine Anfang (…) in G._______, habe er
mitorganisiert und zudem an diversen Märtyrerfeierlichkeiten teilgenom-
men. Ausserdem habe er Flugblätter verteilt und weitere Propaganda ge-
macht, um neue Studierende für die Teilnahme an den Demonstrationen
zu motivieren.
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Am (…). Oktober 2014 frühmorgens sei er von zu Hause von zwei Perso-
nen des Geheimdienstes abgeholt und nach H._______ gebracht worden,
wo er zu den Teilnahmen an den Demonstrationen, aber auch zu der Be-
ziehung zum hochrangigen LTTE-Mitglied, respektive zu dessen Body-
guard befragt worden sei. Die Geheimdienstmitarbeiter hätten zudem wis-
sen wollen, inwiefern er von der LTTE für die Demonstrationen und Kund-
gebungen finanziert werde. Während des Verhörs sei er geschlagen und
geohrfeigt worden. Nach ungefähr zwei bis drei Stunden habe man ihn je-
doch wieder gehen lassen. Am (…). Januar 2015 sei er ein weiteres Mal
zu Hause abgeholt und erneut zum gleichen Geheimdienst nach
H._______ zur Befragung gebracht worden. Dort habe man ihn zuerst ohn-
mächtig geschlagen, danach zu Fotos von ihm während Demonstrationen
gegen die sri-lankische Armee befragt. Nach weiteren Misshandlungen sei
er zudem von einem Geheimdienstmitarbeiter sexuell missbraucht worden.
Am Abend des gleichen Tages sei er dank Bestechungsgeldern seiner Mut-
ter freigekommen. In Folge habe er sich noch am gleichen Abend nach
I._______ begeben und bis (…). März 2015 bei entfernten Verwandten ver-
steckt, während seine Mutter die Ausreise organisiert und bezahlt habe.
Ein ausschlaggebender Anlass zur Ausreise sei neben den erlittenen Miss-
handlungen und die Furcht vor neuen Repressalien, ein Vorladungsschrei-
ben des Geheimdienstes gewesen, welches die Mutter des Beschwerde-
führers im (…) 2015 bei sich zu Hause entgegengenommen habe.
Im (…) 2017 sei die Mutter des Beschwerdeführers mehrfach von Geheim-
dienstmitarbeitern über dessen Aktivitäten befragt worden. Zudem habe
sich der Geheimdienst beim (…) über ihn informiert.
Nebst dem Einreichen seiner Identitätskarte hat er das Vorladungsschrei-
ben der sri-lankischen Armee – datiert vom (…). Februar 2015 –, eine Be-
stätigung der Mitgliedschaft beim (…) – datiert vom (…). Januar 2015 –
sowie ein undatiertes Schreiben des (…) als weitere Beweismittel dem Ge-
such beigefügt.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 – eröffnet am 4. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
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Seite 4
D.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
4. Juli 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag
stellte er das Begehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, subeventualiter die Unzumutbarkeit festzustellen und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf ei-
nen Kostenvorschuss gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung
seiner rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ge-
mäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR.142.31).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer
auf, diese innert gesetzter Frist nachzureichen, ansonsten darüber zu ei-
nem späteren Zeitpunkt entschieden werde und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 3. August 2018 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht
eine Fürsorgebestätigung nach.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2018 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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Seite 5
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
an, sie zweifle an der Authentizität der (…) Vorladung der sri-lankischen
Armee vom (…). Februar 2015, welche an die Mutter des Beschwerdefüh-
rers adressiert gewesen sei. Sie gehe davon aus, es handle sich um eine
Fälschung, welche die allgemeine Glaubwürdigkeit der Vorbringen mass-
geblich herabsetze. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter
des Beschwerdeführers Anfang 2017 hätte mehrfach über diesen befragt
worden sein sollen. Ebenfalls als unglaubhaft stufte die Vorinstanz das Vor-
bringen ein, die sri-lankische Armee habe sich beim (…) nach ihm erkun-
digt. Dementsprechend sei dem diesbezüglichen, undatierten Schreiben
keinen Beweiswert zuzumessen, vielmehr qualifiziere sie es als ein reines
Gefälligkeitsschreiben. Weiter seien die Festnahmen und die körperlichen
Übergriffe insgesamt nicht ausreichend substantiiert und wenig lebensecht
vorgebracht, da insbesondere der spontane Redensfluss sowie der Detail-
reichtum fehle. Auch die Aussagen in Zusammenhang mit der Mitorganisa-
tion von Demonstrationen seien flach und allgemein ausgefallen. Sie wür-
den nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer eine tra-
gende Rolle dabei innegehabt habe. Zwar werde eine Teilnahme an De-
monstrationen von der Vorinstanz für möglich gehalten, eine exponierte
Rolle jedoch verneint.
Weiter erachte die Vorinstanz die Nachteile aufgrund der illegalen Ausreise
aus Sri Lanka als nicht asylrelevant, zumal - gemäss ihrer Argumentation -
keine Risikofaktoren, die ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behör-
den begründen könnten, vorliegen würden. In Zusammenhang mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festgestellt worden, dass der Be-
schwerdeführer aus der Nordprovinz stamme und bis zu seiner Ausreise
auch dort gelebt habe. Es lägen keine individuellen Kriterien vor, welche
einer Wegweisung entgegenstehen würden. Daran ändere auch die Tatsa-
che nichts, dass sein Vater eine vorläufige Aufnahme erhalten habe und
seine Mutter mittels Familiennachzug in die Schweiz eingereist sei. Ein
ausreichendes soziales Beziehungsnetz sowie familiäres (…) seien vor-
handen. Zudem gehe es der Familie (…) und er, ein junger gesunder Mann
mit einem (…) verfüge über gute Aussichten, sich erfolgreich im Heimat-
land zu reintegrieren.
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Seite 7
4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz stütze die
scheinbar mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hauptsächlich auf
ein angeblich nicht echtes Dokument. Zudem könne sie in seinen wider-
spruchsfreien Schilderungen lediglich einen fehlenden Detailreichtum fest-
stellen, welcher zur Annahme geführt habe, dass er das Geschilderte nicht
selber erlebt habe. Es seien von der Vorinstanz keine konkreten Beispiele
zur fehlenden Glaubhaftmachung und Substanziiertheit der Asylgründe an-
gebracht worden. Diese Vorgehensweise sei insofern unzulässig, da ledig-
lich aufgrund eines angeblich gefälschten Dokumentes die gesamte Glaub-
haftigkeit der Asylvorbringen in Zweifel gezogen würden. Eingereichte Be-
weisstücke würden dazu dienen, die eigentlichen Vorbringen zu untermau-
ern und nicht - wie es vorliegend der Fall sei – den Hauptgegenstand des
Asylgesuchs darstellen. Weiter erläuterte er, dass es sich bei dem Doku-
ment um ein Original handle, welches tatsächlich lediglich zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen diene, denn auch ohne dieses Beweismittel würden
genügend Glaubhaftigkeitselemente vorliegen. Zudem habe er alle Fragen
in umfassender Weise beantwortet und es dürfe ihm nicht zur Last gelegt
werden, wenn er sich nicht zu Themen, zu welchen keine Fragen gestellt
worden seien, geäussert habe. Weiter habe die Vorinstanz die Wider-
spruchslosigkeit in keiner Weise gewürdigt, dies insbesondere unter dem
Gesichtspunkt, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgrün-
den mehr als zwei Jahre liegen würden. Zusammenfassend sei festzuhal-
ten, dass seine Aussagen alle wesentlichen Angaben zu seinen Erlebnis-
sen und insbesondere Details zum sexuellen Übergriff enthalten würden.
Weiter werde ihm durch die heimatlichen Behörden unterstellt, er unter-
stütze aufgrund der Heirat seiner Cousine mit einem hochrangigen LTTE-
Mitglied, respektive dessen Bodyguard, den Wiederaufbau der Bewegung.
Unter diesen Umständen erscheine die Furcht vor Verfolgung auch in ob-
jektiver Weise begründet. Er verwies auf zwei Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts (D-1470/2014 vom 19. Februar 2014, E.6.4.4 und
D-2220/2015 vom 15. März 2015, E.6.5.) sowie auf verschiedene Berichte
von Menschenrechtsorganisationen in Zusammenhang mit behördlicher
Willkür der Behörden gegen Tamilen im Norden Sri Lankas.
Schliesslich hielt er fest, dass er sich kein neues Leben in B._______ auf-
bauen könne, da ihn nicht seine gesamte Verwandtschaft, sondern ledig-
lich nur die Mutter finanziell unterstützt habe, welche sich nun in der
Schweiz befinde und ihm in einer Notsituation nicht mehr würde helfen kön-
nen.
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Seite 8
4.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.2.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Festnahmen durch den sri-lankischen Geheim-
dienst von E._______ sowie die anschliessenden Misshandlungen seien
wenig substanziiert und lebensecht ausgefallen. Des Weiteren wiesen sie
Detailarmut auf, wobei auf verschiedene Seiten des Protokolls der Befra-
gung zu den Asylgründen verwiesen wurde (A14, S5,7-9,15f.).
Vorwegzunehmen ist, dass in Bezug auf die von ihm geschilderten Miss-
handlungen und die damit verbundenen sexuellen Übergriffe Hinweise be-
stehen, welche für die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente spre-
chen, zumal er diese bereits in der BzP erwähnt hatte, um demnach das
Geschilderte weiter in der Befragung zu den Asylgründen zu präzisieren
(A3/4, S8; A14/20, F125 – 138).
Obwohl die erlittenen sexuellen Übergriffe eher als glaubhaft zu qualifizie-
ren sind, ist aus nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass sich
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diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereig-
net haben, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt
sind. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur
Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Miss-
handlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlings-
eigenschaft zu genügen vermögen.
4.2.3 Im Gegensatz zu den erlittenen sexuellen Misshandlungen vermag
der Beschwerdeführer seine Festnahmen nicht überzeugend darzustellen,
so dass die breiteren Zusammenhänge der geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen unklar bleiben. Obwohl die beiden Festnahmen durch
den Geheimdienst zwar chronologisch geschildert wurden und er auch ge-
wisse Präzisierungen zum Verhör wie etwa die Nummer des Büros, in wel-
chem er misshandelt worden sei, beifügte, ist insgesamt jedoch festzustel-
len, dass in seinen Ausführungen individuelle Aspekte oder nebensächli-
che Details, welche auf ein persönliches Erleben der Verhöre schliessen
lassen könnten, fehlen (vgl. act. A14/20, F36). Zwar stellte er kurze Mut-
massungen über den Rang eines Geheimdienstmitarbeiters an, welcher
ihn beim ersten Verhör befragt hatte, ansonsten blieben seine Schilderun-
gen vage und allgemein (vgl. act. A14/20, F37). Die Schilderung seiner
kurzzeitigen Verhaftung erschöpfte sich lediglich in einer repetitiv gleich-
bleibenden kurzen Beschreibung, welche nicht den Eindruck vermittelt, sel-
ber am Geschehen teilgenommen zu haben. (vgl. act. A14/20, F50-52).
Insgesamt fehlen subjektive Empfindungen des Geschehens, welche zu
erwarten wären, wenn der Betroffene diese auch selber erlebt hätte.
4.2.4 Ebenso wenig zu überzeugen vermögen seine Darstellungen, er
wäre als Mitorganisator an verschiedenen Demonstrationen beteiligt gewe-
sen. So erwähnt er die Demonstration im Jahr (…) anlässlich des Besuchs
von J._______ (vgl. act. A14/20, F40), geht jedoch nicht weiter darauf ein,
wie er die Demonstration in konkreter Hinsicht organisiert haben will. Seine
Schilderungen enden mit der Aufzählung von allgemeinen Tätigkeiten wie
der Verteilung von Flugblättern und der Rekrutierung neuer interessierter
Studierenden für die Teilnahme an Demonstrationen (vgl. act. A14/20,
F58). Auch auf die Organisation weiterer Anlässe angesprochen, blieben
seine Beschreibungen vage und vorwiegend unkonkret (vgl. act. A14/20,
F40 und 80-95). Mithin lässt dies zwar den Schluss zu, dass er durchaus
an verschiedenen Demonstrationen und den anderen von ihm erwähnten
Kundgebungen teilgenommen hatte, jedoch lediglich als einfacher Teilneh-
mer und nicht als eine exponierte Persönlichkeit mit besonderer Verant-
wortung für die jeweiligen Veranstaltungen. Das Gericht stützt in diesem
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Punkt die Argumentation der Vorinstanz und erachtet die Teilnahmen an
den verschiedenen Anlässen als gegeben, spricht ihm jedoch die Rolle als
Mitorganisator und dementsprechend als exponierte Person ab. Auch zu
seinen Tätigkeiten im Verein konnte er weder substanziierte Angaben ma-
chen, noch hat er diesbezüglich Beweismittel wie etwa Flyer, Chatverläufe
oder Fotos eingereicht, was angesichts der heute zur Verfügung stehenden
Medien durchaus möglich gewesen wäre.
4.3 Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz
habe sich bei der Ablehnung seines Asylgesuchs im Wesentlichen darauf
gestützt, ein eingereichtes Dokument sei nicht echt und demzufolge seien
seine Vorbingen nicht glaubhaft.
4.4 Ein einziges Schreiben vermag alleine tatsächlich keine hinreichenden
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu begründen. Insge-
samt ist es jedoch in die Gesamtwürdigung der Glaubhaftmachung einzu-
beziehen. Die Vorinstanz bezweifelte zu Recht die Echtheit des Vorla-
dungsschreibens der sri-lankischen Armee – datiert vom (…). Februar
2015 - aufgrund der farblichen Abweichung des Logo’s zum Originallogo.
Obwohl die Echtheit, respektive die Fälschung des Dokuments nicht zwei-
felsfrei nachgewiesen werden konnte, ist davon auszugehen, dass eine
derart farbliche Abweichung wie vorliegend, nicht mit der Nutzung eines
anderen als des üblich verwendeten Farbdruckers oder dem Ausbleichen
des Papiers, wie vom Beschwerdeführer argumentiert, erklärt werden
kann.
4.5 In einem Zwischenschritt ist festzustellen, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers insgesamt nicht zu überzeugen vermögen und den
Kriterien an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten können, wobei das
angeblich verfälschte Dokument vom (…). Februar 2015 lediglich als
unbedeutender Faktor in der Gesamtwürdigung der Prüfung der Glaubhaft-
machung dient. Es kann offengelassen werden, ob es sich dabei um eine
Fälschung oder ein Original handelt.
4.6 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich auch hinsichtlich der Vorbringen
zur familiären Verbindung zu einem hohen ehemaligen LTTE Mitglied. So
bleiben die Erklärungen hierzu lediglich vage und rudimentär. Auch ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015
regen Kontakt zu seinem angeheirateten Cousin gehabt haben sollte, da
sich dieser bereits seit ungefähr dem Jahr 2012 in F._______ aufgehalten
habe.
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Seite 11
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine
Vorbringen nicht glaubhaft darlegen konnte. Nach einer gründlichen Abwä-
gung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen seiner Vor-
bringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die un-
glaubhaften Elemente überwiegen und es ihm nicht gelungen ist, eine asyl-
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über
ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Hei-
matland eine asylrelevante Verfolgung droht.
5.2 Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Situa-
tion von Rückkehrern aus Europa respektive der Schweiz, hat das Bundes-
verwaltungsgericht festgestellt, dass zurückkehrende tamilische Asylsu-
chende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und
Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3) und orientiert sich dabei an verschie-
denen Risikofaktoren, welche sich begünstigend für Verhaftung oder Folter
auswirken. Dabei unterscheidet das Gericht die zwischen stark risikobe-
gründenden und schwach risikobegründeten Faktoren. Bei den ersteren
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zur LTTE oder deren finan-
zielle Unterstützung, einem Eintrag in der sog. «Stop-List», aber auch die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Unter schwach
risikobegründete Faktoren einer Überprüfung durch die sri-lankischen Be-
hörden fallen in vermindertem Mass Personen, welche über keine erforder-
lichen Heimatpapiere verfügen, welche zwangsweise nach Sri Lanka zu-
rückgeführt werden oder über die Internationale Organisation für Migration
(IOM) nach Sri Lanka zurückkehren (vgl. E. 8.12. bis E. 8.5.5.). Das Gericht
wägt im Sinne einer Einzelfallprüfung ab, ob die glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Dabei wird
insbesondere geprüft, ob die rückkehrende Person von den sri-lankischen
Behörden als bestrebt gilt, den tamilischen Separatismus wieder aufleben
zu lassen (E. 8.5.1.)
5.3 Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht schlüssig und glaubhaft
darlegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Widereinreise ins Heimatland der
Aufmerksamkeit der der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein würde.
So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er aufgrund der Heirat seiner
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Seite 12
Cousine mit einem Bodyguard, welcher vor über sieben Jahren für ein ehe-
maliges hohes LTTE Mitglied tätig gewesen sein soll, ins Visier der heimat-
lichen Behörden fallen sollte, zumal gemäss seinen Aussagen keine seiner
Verwandten Probleme wegen dieser familiären Beziehung mit den sri-lan-
kischen Behörden erfahren haben. Daher erscheint es unwahrscheinlich,
dass gerade der Beschwerdeführer Probleme bei seiner Rückkehr erfah-
ren und die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen
sollte.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-3873/2018
Seite 13
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-3873/2018
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7.5 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzur-
teilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der
Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegwei-
sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den
individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan-
densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.
7.6 Auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und
der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahme-
zustand vermögen nichts daran zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung
[NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem
Terror,
schem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere
16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
alle abgerufen 15. Juli 2019).
7.7 Den Argumenten des Beschwerdeführers, er könne auf keine familiäre
Hilfe hoffen, da seine Mutter diejenige gewesen sei, welche ihm in Notsitu-
ationen bereits einmal geholfen habe, und sich jetzt beim Vater des Be-
schwerdeführers in der Schweiz befinde, kann nicht gefolgt werden. Insge-
samt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort
B._______ (Distrikt E._______) über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt. So leben zwei Onkel sowie zwei Tanten mütterlicher-
seits in B._______. Aufgrund seiner Collegezeit und der ehemaligen akti-
ven Mitgliedschaft im (…) ist davon auszugehen, dass er auch in privater
Hinsicht breitflächig vernetzt ist oder die vielfältigen Kontakte erneut auf-
nehmen kann. Zudem ist er im Besitz eines (…) und hat die Möglichkeit
eine gutqualifizierte Ausbildung anzugehen. Folglich ist davon auszuge-
hen, dass er sich in seinem Heimatland beruflich integrieren und auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann.
D-3873/2018
Seite 15
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Juli 2018 – unter Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, welche mit Eingabe vom 3. Au-
gust 2018 nachgereicht wurde, – gutgeheissen wurde, werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
10.
Der Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2018 wurde eine Kostennote beige-
legt, welche einen Aufwand zur Redaktion der Beschwerde von 8.5 Stun-
den sowie Aktenstudium und länderspezifische Abklärungen von 3 Stun-
den und eine Dossiereröffnungspauschale beinhalten. Angesichts der Ak-
tenlage erscheint der geltend gemachte Aufwand zu den länderspezifi-
schen Abklärungen nicht als angemessen. Die Eröffnungspauschale wird
praxisgemäss nicht vergütet. Entsprechend ist der Betrag zu kürzen und
unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9—13 VGKE) gerundet auf Fr. 1'462.— festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1’462.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina Von Wattenwyl
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