Abtei lung IV
D-3874/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Irak,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3874/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 10. März 2006 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 12. April 2006 das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete, von deren
Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme absah,
dass diese Verfügung mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in
Rechtskraft erwuchs, in der Folge der Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers seit dem 30. Mai 2007 nicht mehr bekannt war und
dessen vorläufige Aufnahme mit Feststellungsverfügung des BFM vom
selben Tag erlosch,
dass der Beschwerdeführer am 31. März 2008 zum zweiten Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörungen vom 7. April 2008 und 8. Mai 2008
(jeweils im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel) im Wesentlichen
geltend machte, die im ersten Asylverfahren geltend dargelegten
Stammesprobleme seien weiterhin aktuell, zumal er befürchte, von der
Familie seiner Freundin, welche dem Christentum angehört habe,
umgebracht zu werden, weil er mit dieser den Geschlechtsverkehr
vollzogen habe und der Vater der Freundin zudem dem kurdischen
Geheimdienst im Nordirak angehöre,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei erfahren habe, dass die
Freundin von ihrer Familie getötet worden sei,
dass er mit seiner Situation als Asylsuchender im Kanton (Name) und
dem Verhalten der Mitbewohner im Asylheim nicht zufrieden gewesen
sei und deshalb zu seiner Freundin nach (Ort) gegangen sei,
dass je ein Versuch, die Schweiz in Richtung Frankreich und
Deutschland zu verlassen, gescheitert sei, da er beim illegalen
Grenzübertritt aufgegriffen und rückübergeben worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 – eröffnet am 6. Juni
2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
Seite 2
D-3874/2008
wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen habe,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz nicht verlassen und bereits sein
erstes Asylgesuch sei wegen fehlender Asylrelevanz und mangelnder
Glaubwürdigkeit abgewiesen worden,
dass grundsätzliche Zweifel an seinen Vorbringen bestünden, zumal er
sich erneut auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe
stütze und sich diese Einschätzung durch seine widersprüchlichen und
nachgeschobenen Aussagen bestätigen würde,
dass er erklärt habe, vom Tod seiner Freundin erfahren zu haben, als
er sich noch in der Türkei befunden habe,
dass er diesen Sachverhalt jedoch im ersten Asylvefahren nicht
erwähnt habe und, darauf angesprochen, seine Stellungnahme,
wonach ihm damals niemand diese Frage gestellt hätte, nicht bestätigt
werden könne, zumal er seinerseit mehrmals Gelegenheit gehabt
hätte, sich dazu zu äussern,
dass im Übrigen die von ihm beschriebene Situation als
Asylsuchender in der Schweiz gemäss ständiger Praxis nicht
Gegenstand der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz sei,
dass das am 10. März 2006 eingeleitete Asylverfahren mit
ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig abgeschlossen
worden sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden,
dass in der Folge Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch in Berücksichtigung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich auf einer zeitlich weit
zurückliegenden Kopfverletzung beruhenden Vergesslichkeit zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
Seite 3
D-3874/2008
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob, worin unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt wurde,
es sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 aufzuheben, die
Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die
Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue
Verfügung zu erlassen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass schliesslich eine angemessene Nachfrist für das Nachreichen
von Original- und weiteren Beweismitteln und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), insbesondere der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt wurden,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig ein
fremdsprachiges Dokument in Kopie samt Übersetzung zu den Akten
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten (jetziges und erstes Asylverfahren) am
13. Juni 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
Seite 4
D-3874/2008
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine
summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der
gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche
Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des
vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der
Verfolgungsvorbringen vorliegend - wie eine Prüfung der Akten ergibt -
vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
Seite 5
D-3874/2008
dass unbestritten ist, dass das erste Asylverfahren des
Beschwerdeführers rechskräftig abgeschlossen ist und dieser seither
die Schweiz nicht verlassen hat beziehungsweise nicht in den
Heimatstaat zurückgekehrt ist,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, es sei dem
Beschwerdeführer – obwohl er zwischenzeitlich nicht in den Irak
zurückgekehrt sei, sondern sich stets in der Schweiz aufgehalten habe
– gelungen, ein Beweismittel zu beschaffen, welches belege, dass sein
Leben im Irak wirklich gefährdet sei und er sowohl gerichtlich als auch
polizeilich gesucht würde,
dass es sich bei diesem Beweismittel um einen Beschluss des
Obersten Gerichts im Irak handle, welcher belege, dass der
Beschwerdeführer gesucht würde und verhaftet werden soll, und
dieser die baldmöglichste Einreichung des Dokuments im Original in
Aussicht stellt,
dass die Kontaktaufnahme mit der Familie im Irak gegenwärtig sehr
schwierig sei, da diese über keinen Telefonanschluss mehr verfüge,
der Beschwerdeführer aber trotzdem versuchen würde, noch weitere
Beweismittel zu beschaffen und diese umgehend nachzureichen,
dass im Übrigen in der Beschwerde die bisherigen Vorbringen
wiederholt werden,
dass es sich bei dem in Kopie eingereichten Beweismittel gemäss der
Übersetzung um einen Haftbefehl des Obergerichts Irak
beziehungsweise Gerichts in (Ort) handelt, wodurch die Polizei
beauftragt wird, den Beschwerdeführer umgehend zu verhaften, weil
er geflüchtet (wörtlich: weggerannt) sei, und diese nach der Verhaftung
untersuchen soll, wieso er an der gegen ihn angesetzten
Gerichtsverhandlung nicht teilgenommen habe,
dass zunächst auffällt, dass das Dokument nicht datiert ist,
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, wie er in den
Besitz einer Kopie des Dokuments gelangt ist,
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer in
den Besitz des von ihm in Aussicht gestellten Originals des
Haftbefehls gelangt ist beziehungsweise gelangen will,
Seite 6
D-3874/2008
dass der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Anhörungen mit
keinem Wort ausführte, dass gegen ihn im Irak ein Gerichtsverfahren
hängig sei,
dass dem Dokument unter diesen Umständen kein Beweiswert für die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen beigemessen werden kann
und sich das Abwarten allfälliger weiterer Beweismittel erübrigt,
weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf
Fristsetzung abgewiesen wird,
dass zwar das erste Asylgesuch entgegen den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung nicht wegen mangelhafter Glaubwürdigkeit
und fehlender Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer nunmehr
wiederholten Verfolgungsvorbringen, sondern einzig deren
mangelhafter Glaubwürdigkeit wegen abgewiesen wurde,
dass dies jedoch unbeachtlich ist, da die Asylrelevanz nicht zu prüfen
ist, wenn die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
nicht standhalten,
dass die Wiederholung der bereits im ersten Asylverfahren nicht
glaubhaften Verfolgungsvorbringen im nunmehr hängigen
Asylverfahren und die Einreichung eines offensichtlich nicht
beweiskräftigen Dokuments im Beschwerdeverfahren nicht geeignet
sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche
sich als zutreffend erweisen, etwas zu ändern,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
(Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mithin klarerweise keine Hinweise
darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss seines ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
Seite 7
D-3874/2008
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem aus
Dohuk/Nordirak stammenden Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 August; vgl.
insbesondere das in BVGE zur Publikation vorgesehene Urteil
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008, E. 6.2 ff und 6.6),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar
ist,
dass - wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird - das
Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil
E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak nicht erforderlich ist,
Seite 8
D-3874/2008
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass sich der alleinstehende Beschwerdeführer Zeit seines Lebens bis
zur Ausreise in der Provinz (Name) aufgehalten hat,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor
in Zakho wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer im Nordirak
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der noch junge Beschwerdeführer den Schulunterricht während
mehrerer Jahre besuchte und über Erwerbserfahrung als
Gelegenheitsarbeiter verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Grund für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Vergesslichkeit - angeblich eine zeitlich weit zurückliegende
Kopfverletzung - von der Vorinstanz zu Recht angezweifelt wurde,
zumal er diese gesundheitliche Beeinträchtigung im ersten
Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hat und nunmehr zudem die
Nachdenklichkeit, welche ihn während des Aufenthalts in der Schweiz
befallen habe, als Ursache nennt,
dass mithin auch die erwähnte Vergesslichkeit des Beschwerdeführers
den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
Seite 9
D-3874/2008
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der
zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete
Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der vom
Beschwerdeführer weder behaupteten noch belegten Bedürftigkeit
abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten
als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-3874/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (in Kopie, vorab
per Telefax; Ref.-Nr. N_______
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 11