Abtei lung IV
D-3874/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Türkei,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 8. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3874/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger,
D._______ Ethnie - am 7. Januar 1992 ein erstes Asylgesuch stellte,
welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für
Migration [BFM]) mit Verfügung vom 8. April 1992 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) eine gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde
mit Urteil vom 17. Juli 1992 abwies,
dass der Beschwerdeführer seit dem 31. August 1992 unbekannten
Aufenthaltes war,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2005 ein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz stellte,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 25. Okto-
ber 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Oktober 2005 erneut unbe-
kannten Aufenthaltes war,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Schweiz
Ende 2005 mit dem Auto Richtung E._______ verlassen habe, von
dort auf dem Luftweg nach F._______ gelangt sei und auf dem Land-
weg und unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments via
G._______ in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass er die Türkei am 17. April 2009 erneut verlassen habe, auf einem
Frachtschiff nach H._______ gelangt sei, seine Reise auf dem
Landweg fortgesetzt habe und via I._______ am 2. Mai 2009 illegal in
die Schweiz gelangt sei, wo er am 4. Mai 2009 zum dritten Mal um
Asyl nachsuchte,
dass er am 7. Mai 2009 im J._______ summarisch zu seinen
Asylgründen befragt sowie am 29. Mai 2009 direkt angehört wurde,
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dass er hierbei im Wesentlichen geltend machte, er habe sich noch
während seines Aufenthalts in der Schweiz - kurz vor seiner Rückreise
in die Türkei Ende 2005 - beziehungsweise nach der Rückkehr in der
Türkei der K._______ angeschlossen und sei für diese tätig geworden,
wobei ihm logistische Aufgaben wie beispielsweise der Transport von
Nahrungsmitteln, das Verstecken von Munition sowie das Ausheben
von Unterschlüpfen übertragen worden seien,
dass er jegliche Art von Unterstützung geleistet, jedoch nie an Gefech-
ten teilgenommen habe,
dass er sich bei einem Sturz in den Bergen eine Verletzung am Rü-
cken zugezogen habe und auch psychisch angeschlagen gewesen sei,
dass er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr einsatzfähig gewesen
und von der Partei nach Europa geschickt worden sei,
dass er von hier aus in seine Heimat telefoniert und dabei von seiner
Mutter erfahren habe, dass er im Jahr 2008 zwei Mal gesucht worden
sei,
dass dies seine Mutter von einem Dorfschützer erfahren und dieser
auch gesagt habe, gegen ihn existiere eine gelbe Karte und diese ste-
he im Zusammenhang mit einer Terror-Angelegenheit,
dass er seither dieser Sache nachgehe, seine Mutter jedoch alt sei
und sie die Daten nicht wisse,
dass er aufgrund der behördlichen Suche nach ihm nicht in sein Hei-
matland zurückkehren könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
27. September 2005 eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig abge-
schlossen und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden,
dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten
seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
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den, oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe sich der
K._______ angeschlossen und in den Bergen logistische
Unterstützung geleistet,
dass seine Angaben unsubstanziiert seien und insgesamt nicht den
Eindruck zu erwecken vermöchten, er sei der K._______ beigetreten,
dass seine Angaben zur Kontaktaufnahme mit der K._______, zur
Ausbildung und zu den ausgeübten Tätigkeiten keine spezifischen
Angaben enthielten und der Inhalt seiner Aussagen nicht über
allgemein Bekanntes hinausgehe, so kenne er auch die
Bezeichnungen der K._______-Nachfolgeorganisationen nicht, obwohl
sich die K._______ bereits im Jahr 2002 offiziell aufgelöst habe und
seither unter verschiedenen Namen aufgetreten sei,
dass der Beschwerdeführer diese Bezeichnungen trotz angeblicher
Ausbildung durch die K._______ nicht kenne,
dass auch das Alter des Beschwerdeführers gegen einen Beitritt spre-
che, so würden gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM die Kampf-
verbände der K._______ zur Hauptsache aus jungen Männern
bestehen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers auch widersprüchlich aus-
gefallen sein, so habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben,
mehrmals Ausweiskontrollen passiert zu haben, während er bei der Di-
rektbefragung geltend gemacht habe, er habe sich nie ausweisen müs-
sen, wobei er diesen Widerspruch nicht habe auflösen können,
dass er im Weiteren anlässlich der Erstbefragung angegeben habe,
den Ausweis seines Cousins benutzt zu haben, jedoch bei der Direkt-
befragung geltend gemacht habe, zwei Ausweise benutzt zu haben,
die Personen aber nicht kenne,
dass die behördliche Suche wegen seiner Zugehörigkeit zur
K._______ aufgrund der vorgängigen Erwägungen als ebenfalls
unglaubhaft zu werten sei,
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dass der Beschwerdeführer zudem nach seiner Rückkehr nie von den
Behörden festgehalten worden sei und in den abgeschlossenen Asyl-
verfahren seine Schwierigkeiten mit den Behörden nicht glaubhaft zu
machen vermocht habe, weshalb auszuschliessen sei, er sei den
Behörden im Zusammenhang mit der K._______ bekannt,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren
wieder aufzunehmen, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu
überprüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl.
Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die An-
hörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
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die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer
ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG gelten-
de, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinwei-
se auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998 Nr. 1
betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E.
2.d S. 104 f.),
dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht fest-
gehalten hat, nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens seien offen-
sichtlich keine Ereignisse eingetreten, welche zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass vollumfänglich auf die zutreffenden und deshalb zu bestätigen-
den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz betreffend die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkma-
le auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen
Sachverhalt wiederholt und in pauschaler und unsubstanziierter Weise
an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Vorbrin-
gen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung zu führen,
dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten
ist, dass sich der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt seines An-
schlusses an die K._______ widersprach, gab er doch bei der
Kurzbefragung an, er habe sich nach der Rückkehr in die Türkei gegen
Ende des Jahres 2005 der K._______ angeschlossen (vgl. C1/10, S.
1), während er bei der direkten Anhörung zu Protokoll gab, er habe
sich bereits in der Schweiz der K._______ angeschlossen (vgl. C7/13,
S. 4),
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, dass er erst hier von seiner Mut-
ter erfahren habe, dass bereits im Jahre 2008 zwei Mal nach ihm ge-
fahndet worden sein soll, ist doch davon auszugehen, dass er bereits
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in der Türkei auf eine mögliche Gefährdung hingewiesen worden wäre,
falls eine solche damals bestanden hätte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht näher
bezeichnete Beweismittel in Aussicht stellt, so versuche er, über Fami-
lienangehörige sowie einen türkischen Anwalt zusätzliche Beweismittel
zu organisieren, welche seine Gefährdung in der Türkei belegen wür-
den,
dass in casu der Eingang der nicht konkret bezeichneten Beweismittel
nicht abzuwarten ist, weil sie aufgrund der oben erwähnten Gründe
nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten (antizipier-
te Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 274),
dass deshalb der sinngemässe Antrag auf Gewährung einer Nachfrist
zur Einreichung von Beweismitteln abgewiesen wird,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Hinweise bestehen, es seien in der Zwischenzeit Ereig-
nisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass dem Wegweisungsvollzug auch keine medizinischen Gründe ent-
gegenstehen, da die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierig-
keiten auch in der Türkei behandelbar sind,
dass die Rückenverletzung gemäss eigenen Aussagen des Beschwer-
deführers von einem Arzt in L._______ behandelt wurde (vgl. C1/10. S.
5) und er wegen psychischer Schwierigkeiten in einem Staatskranken-
haus in M._______ in Behandlung war (vgl. C7/13, S. 3),
dass vorliegend auch auf die Widersprüche in seinen Aussagen be-
züglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hinzuwei-
sen ist, so gab er einerseits an, aufgrund seiner Krankheit habe er kei-
ne Arbeiten für die K._______ mehr ausführen können, weshalb ihn
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diese fortgeschickt habe (vgl. C7/13, S. 4), und andererseits brachte er
vor, er habe die Kälte in den Bergen nicht ertragen, mit seiner
Gesundheit sei es nicht so schlimm (vgl. C7/13, S. 8),
dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sodann der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei-
en die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Wei-
tergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlas-
sen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, zumal vorsorgli-
che Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdever-
fahrens wirksam wären,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren und daher
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch J._______ (Einschreiben; Beilagen:
angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, J._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das N._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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