Abtei lung IV
D-3875/2006/sch/zue
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Daniel Schmid, Gérard
Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______, Russland,
Z2._______, geboren _______, Russland,
Z3._______, geboren _______, Russland,
Z4._______, geboren _______, Russland,
Z5._______, geboren _______, Russland,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt
für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
12. August 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3875/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, russische Staatsangehörige aus A._______,
verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 11. Juli 2004
und gelangten über Belarus, Deutschland und Frankreich am 17. Juli
2004 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl ersuchten. Am
22. Juli 2004 wurden sie in der Empfangsstelle B._______ befragt. Am
30. Juli 2004 fanden direkte Bundesanhörungen gestützt auf Art. 29
Abs. 4 AsylG statt und danach wurden die Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 11. August 2004 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 6. August
2004 hörte das Bundesamt für Flüchtlinge die Beschwerdeführer
ergänzend an.
Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, er habe nach dem
Abschluss des Medizinstudiums ein Baugeschäft eröffnet, das sich
auch mit Verwaltungsaufgaben ausgekannt habe. Deshalb sei er im
Januar 2001 Liegenschaftsverwalter in der Stadt A._______ geworden
und habe diese Funktion bei der Liegenschaftsverwaltung D._______
als Vorgesetzter von 10 bis 15 Angestellten bis im August 2003
ausgeübt. Die Liegenschaftsverwaltung sei für mehrere Gebäude
zuständig gewesen. Er sei verantwortlich gewesen für den Unterhalt
respektive die Renovation der Gebäude und Wohnungen
(beispielsweise Lift- und Heizungssanierungen), die Pflege des
Terrains und die Sanierung von Strassen und Leitungen. Als von den
Bewohnern gewählter Vertreter ihrer Liegenschaften habe er mit den
Behörden zusammengearbeitet, weshalb die Liegenschaftsverwaltung
in der Stadt A._______ einzigartig gewesen und sich andere
Liegenschaften der Verwaltung hätten anschliessen wollen. Der
Beschwerdeführer habe sich im Frühling beziehungsweise im August
2002 geweigert, Dokumente zu unterschreiben, die Zahlungen an
Firmen enthalten hätten, obwohl die betroffenen Firmen die den
Zahlungen zugrunde liegenden Unterhaltsarbeiten nicht ausgeführt
hätten. Im Mai oder Juni 2002 habe er den Betrug den Behörden
schriftlich gemeldet und von der städtischen Verwaltung die Antwort
bekommen, dass der Fall untersucht werde. Mehr habe er nicht
erfahren. Hingegen habe er seit August 2002 oft anonyme telefonische
Bedrohungen erhalten. Ab November 2003 sei die Situation schlimmer
geworden, weil die Familie manchmal täglich mehrere telefonische
Drohungen entgegengenommen habe. Man habe ihm nahe gelegt, an
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seine Familie zu denken und seine Nase nicht in Dinge zu stecken, die
ihn nichts angingen. Ende November 2002 habe man ihm telefonisch
angekündigt, dass seine Wohnung bombardiert werde. Als am
10. Dezember 2002 ein Stein auf den Balkon seiner Wohnung
geworfen worden und dabei eine Fensterscheibe zerbrochen sei, habe
er deshalb zuerst geglaubt, es handle sich um eine Granate. Zudem
seien sein Haus und sein Auto beschädigt worden. Im Dezember 2002
habe er die Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Korruptionsver-
suche beim Kommissariat Nr. _______ angezeigt. Trotz
Entgegennahme der Anzeige sei nichts geschehen und die Täter seien
unbekannt geblieben. Der Beschwerdeführer vermute, dass die
Drohungen infolge der am 8. Dezember 2002 durchgeführten Wahl des
Abgeordneten der Gesetzgebungskommission (E._______) gestanden
hätten, weil er mit Hilfe von Anwälten und andern Personen der
Organisation F._______ gegen diesen von der Administration
unterstützten Kandidaten gekämpft habe. Obwohl E._______ als
korrupt gelte, habe er schliesslich die Wahl gewonnen. Da der
Beschwerdeführer im Besitz von Dokumenten gewesen sei, mit
welchen er eine Wahlfälschung hätte beweisen können, sei er von
E._______ und dessen Sicherheitsdienstchef G._______ mit dem Tod
und vom Verantwortlichen der regionalen Administration H._______
bedroht worden. Ende Dezember 2002 habe man in seiner
Abwesenheit in sein Büro eingebrochen und alles durcheinander
gebracht. Ausserdem sei das Büro zwischen Februar und Frühling
2003 sechs Mal von Angehörigen der Steuerbehörde durchsucht
worden. Dabei hätten die Steuerbehörden verschiedene Akten die
Kasse betreffend gestohlen respektive beschlagnahmt und nicht
mehr zurückgegeben, was zu einer Anklage gegen ihn infolge
unterlassener Buchführung führen könnte. Es sei ihm angedroht
worden, dass er ins Gefängnis gebracht werde. Er habe indessen an
einem geheimen Ort Kopien dieser Akten aufbewahrt. Ab Januar 2003
seien auch seine Mitarbeiter bedroht worden. Beispielsweise sei ein
ehemaliger Polizist zwei Tage nach der Übergabe von Dokumenten
über die Wahlfälschung an die Staatsanwaltschaft schwer
zusammengeschlagen worden, was man als Angriff von Hooligans
dargestellt habe, obwohl es in Wirklichkeit ein Mordanschlag gewesen
sei. Nach diesem Vorfall habe die Staatsanwaltschaft den
Beschwerdeführer über den Verlust der von ihm abgegebenen
Dokumente informiert und Ende Januar 2003 sei vor den Büros der
Organisation F._______ ein Auto explodiert. Am 7. Mai 2003 sei er zu
einer mehrstündigen Befragung bei der Kriminalpolizei des
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Untersuchungsamtes vermutlich im Quartier I._______
aufgefordert worden, wobei man ihm den Grund der Befragung nicht
mitgeteilt habe. Er sei psychisch unter Druck gesetzt worden, habe
immer wieder die gleichen Fragen über sein bisheriges Leben
beantworten und ohne sein Einverständnis die Fingerabdrücke geben
müssen. Schliesslich habe man ihn freigelassen. Am 5. Juni 2003 sei
sein Stellvertreter bedroht worden, worauf sich dieser geweigert habe,
weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten. Auch
danach hätten die Bedrohungen kein Ende genommen. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer zwei Journalisten einer Zeitung vier
Verträge mit einer Privatfirma betreffend Strassenunterhalt, der nie
ausgeführt, jedoch bezahlt worden sei, überreicht. In einer
vereinfachten und verallgemeinerten Form sei im Juli 2000, 2002 oder
2003 ein entsprechender Bericht in der regionalen Zeitschrift Novaja
Ochta veröffentlicht worden, worauf auch die Zeitschrift unter Druck
geraten sei. Weder die als Anwälte tätigen Berater des
Beschwerdeführers (J._______ und K._______) noch die Organisation
F._______, über welche er Wahlpropaganda betrieben habe, hätten
ihm helfen können. Aus Angst, dass ihm und seiner Familie etwas
passieren könne, sei der Beschwerdeführer im August 2003 mit seiner
Familie zu einem Freund nach L._______ gezogen und dort bis im Mai
2004 geblieben. Am 14. Mai 2004 habe er Reisepässe für die Familie
organisieren wollen und sei deshalb zum Passamt gegangen, wo er
beim Verlassen des Amtes von Polizisten festgenommen, an einen ihm
unbekannten Ort gebracht und während fünf Tagen aus ihm
unbekannten Gründen festgehalten worden sei. Dank der Hilfe eines
von der Ehefrau eingeschalteten hochrangigen Militärangehörigen
namens M._______, dem Vice-Kommandanten der Region N._______,
sei er nach fünf Tagen freigekommen. Da der Familie bereits im Mai
2003 die Ausstellung neuer Inlandpässe verweigert worden sei, habe
er diese schliesslich über Drittpersonen organisieren müssen und sei
am 26. Mai 2004 mit der Familie nach Moskau gereist, wo sie bis zur
Ausreise geblieben und von wo aus sie ihr Heimatland in Richtung
Schweiz verlassen hätten. Er und seine Familie könnten infolge der
"Propiska" nicht an einem andern Ort in Russland leben. Ausserdem
hätte die Polizei am neuen Ort die Behörden am bisherigen
Aufenthaltsort benachrichtigt.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr
Heimatland verlassen, weil der Ehemann infolge seiner Arbeit im
August 2002 Probleme bekommen habe und Zeuge von kriminellen
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Handlungen im Bereich der Finanzen geworden sei. Insbesondere
seien er und die ganze Familie bis im Mai 2003 telefonisch bedroht
worden. Man habe ihnen für den Fall, dass der Ehemann seine Arbeit
nicht aufgebe, mit dem Tod gedroht. Danach habe sie keine Telefonate
mehr entgegen genommen. Man habe auch das Auto des Ehemannes
und die Wohnung der Familie beschädigt. Diese Schäden hätten sie
der Polizei schriftlich gemeldet, welche ihnen jedoch nicht habe helfen
können. Da die Urheber der Schäden nicht bekannt seien, habe kein
Verfahren eingeleitet werden können. Ausserdem sei der Ehemann am
7. Mai 2003 während fünf Stunden befragt worden, wobei der Grund
dafür bis heute unbekannt sei. Danach hätten sie sich in L._______
versteckt. Im Mai 2004 sei der Ehemann überdies festgenommen und
während fünf Tagen festgehalten worden. Dank der Hilfe eines
Bekannten aus dem Militärkommissariat sei er freigelassen worden.
Daraufhin hätten sie sich nach Moskau begeben und seien von dort
aus ihrem Heimatland ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführer reichten im erstinstanzlichen Verfahren eine
"Propiska" Bescheinigung und fünf Bustickets von Hamburg nach Paris
sowie Kopien der Geburtsurkunden, der Abstammungsurkunde, des
Ehescheines und der Inlandpässe ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2004 eröffnet am gleichen Tag
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführer insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere seien die Aussagen
betreffend geltend gemachter Bedrohung durch E._______
ausweichend und vage ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht
substanziiert dargelegt, welche konkreten Probleme er gehabt und wie
man ihn genau eingeschüchtert habe. Überdies seien die erst in der
Bundesanhörung vorgebrachten Bedrohungen durch den Chef der
Sicherheitsdienste als nachgeschoben zu betrachten. Des Weiteren
könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer im
Hinblick auf die vorgebrachten Drohungen gegen seine Familie seine
Aktivitäten gegen E._______ nicht aufgegeben habe. Nicht
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nachvollziehbar sei auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Familie einerseits nach L._______ geflohen sei, weil er die
Verwirklichung der Drohungen befürchtet habe, und sich dort
andererseits zum Passbüro, das neben der Polizeizentrale liege,
begeben habe, zumal er mit diesem Verhalten das Risiko neuer
Verfolgungen eingegangen sei. Schliesslich sei es mit Blick auf die
geltend gemachten schweren Bedrohungen und Vandalenakte
äusserst seltsam, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, von wem
sie bedroht worden sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere seien
die Beschwerdeführer jung und gesund. Ausserdem würden sie über
berufliche Erfahrungen und ein Beziehungsnetz verfügen. Auf die
weiteren Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
10. September 2004 beantragten die Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge
anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihnen
infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Erlass des
Kostenvorschusses. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen
vor, die geltend gemachten Bedrohungen seien ausgesprochen
detailliert vorgetragen worden. Überdies wisse der Beschwerdeführer
über die Strukturen der Verwaltung in A._______, die
Machtverhältnisse und Korruptionsversuche detailliert Bescheid. Da er
von verschiedenen Drohungen gesprochen habe, könne ihm nicht
angelastet werden, dass er die Drohungen des Sicherheitsdienstchefs
nicht von Anfang an erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe im
Dezember 2002 Anzeige erstattet und noch keine Antwort über den
Ausgang des Rechtsverfahrens erhalten, woraus jedoch nicht zu
schliessen sei, er habe keine weiteren Schritte unternommen, um sich
und seine Familie zu schützen. Vielmehr habe er sich mehrmals
ergebnislos auf offizielle und inoffizielle Weise um Hilfe bemüht. Ferner
könne ihm die Tatsache, dass er sich um Pässe bemüht habe, nicht
zur Last gelegt werden, weil dies die einzige Möglichkeit für eine Reise
ins Ausland gewesen sei. Schliesslich sei es durchaus denkbar, dass
der Beschwerdeführer seiner Ehefrau wenig oder nichts über die im
Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Probleme erzählt habe.
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Somit sei es nicht absurd, dass sie über die Urheber der Drohungen
und Vandalenakte nichts wisse. Da die Beschwerdeführer von der
örtlichen Polizei jederzeit festgenommen und den Behörden
ausgeliefert werden könnten, sei eine Wegweisung nach Russland
unzumutbar. Auf die nähere Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe lag eine Unterstützungsanzeige bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2004 wurde den
Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ausserdem
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Antragsgemäss wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Am 24. September 2004 ersuchte die ARK die Schweizerische
Botschaft in Moskau um weitere Abklärungen. Am 4. Oktober 2005
ging bei der Kommission der Bericht der Schweizerischen Botschaft
von Moskau vom 26. September 2005 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2005 wurde den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Abklärungsresultat der
Schweizerischen Botschaft und die Möglichkeit einer Stellungnahme
bis am 24. Oktober 2005 gewährt. Ausserdem wurden sie aufgefordert,
innert gleicher Frist genauere Angaben über die Stelle als
Liegenschaftsverwalter, die Zeitung, in welcher der Artikel erschienen
sei, die genauen Koordinaten der Behörde, an welche die Anzeige
erstattet worden sei, sowie die Kopien der beschlagnahmten
Dokumente einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2005 gaben die Beschwerdeführer die
verlangten Informationen in russischer Sprache zu den Akten. Ferner
teilten sie mit, dass sich das einzige Dokument im Original, das sie
mitgenommen hätten, nämlich der Führerschein, beim
Strassenverkehrsamt befinde.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2005 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, die am 22. Oktober 2005
eingereichten Informationen innert sieben Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 7. November 2005 sandten die Beschwerdeführer die
Übersetzung zu.
J.
Am 8. März 2006 ersuchte die Kommission die Schweizerische
Botschaft in Moskau erneut um Abklärungen. Die Antwort der
Schweizerischen Botschaft vom 10. August 2006 traf am 21. August
2006 bei der ARK ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2006 gewährte die ARK den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum zweiten
Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft und eine Frist zur
Stellungnahme innert 15 Tagen.
L.
Mit Eingabe vom 13. September 2006 (Datum Poststempel) nahmen
die Beschwerdeführer zur zweiten Botschaftsantwort Stellung.
M.
Am 11. Mai 2007 teilte das inzwischen zuständige
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, in welcher
Abteilung ihr Verfahren weiterbehandelt wird.
N.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2007
die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen
Erwägungen fest.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 wurde den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung der
Vorinstanz gewährt.
Seite 8
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe als Leiter einer
Liegenschaftsverwaltung in der Stadt A._______ mit den örtlichen
Behörden zusammengearbeitet und im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit die unkorrekte Verbuchung von Staatsgeldern entdeckt und
zur Anzeige bringen wollen. Er und seine Familie seien daraufhin von
verschiedener Seite auch von staatlicher Seite bedroht und
schikaniert worden. Unter anderem habe man sein Auto und seine
Wohnung beschädigt, die Steuerbehörden zu Untersuchungen gegen
ihn aufgehetzt, ihn zu einer mehrstündigen Befragung aufgeboten und
schliesslich während fünf Tagen festgehalten. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers und insbesondere aufgrund der vor Ort getätigten
Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft haben sich indessen
zahlreiche Unvereinbarkeiten ergeben.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in der direkten Anhörung geltend,
er sei zwischen Mitte 2001 und August 2003 Leiter der
Liegenschaftsverwaltung in der Stadt A._______ gewesen (Akte
A10/S. 3). Indessen lassen sich diese Angaben nicht mit seinen
Aussagen in der ergänzenden Anhörung, er sei Vorgesetzter von etwa
10 bis 15 Angestellten gewesen (Akte A12/S. 18), vereinbaren, zumal
davon auszugehen ist, dass der Leiter der Liegenschaftsverwaltung
der _______grössten Stadt Russlands nicht nur 15 Angestellte,
sondern einen ganzen Stab von Mitarbeitern, darunter auch
Kaderangestellte, zur Verfügung hätte, was auch durch die Angabe der
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Schweizerischen Botschaft, die Liegenschaftsverwaltung der Stadt
A._______ sei ein riesiger Apparat, gestützt wird (vgl. Bericht vom
_______). Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei Leiter der
Liegenschaftsverwaltung von A._______ gewesen, sind auch nicht
vereinbar mit seinen schriftlichen Erklärungen im Rahmen der Eingabe
vom 7. November 2005, gemäss welchen er nie ein grosses Tier in der
Liegenschaftsverwaltung der Stadt A._______ gewesen sei und das
auch nie behauptet habe. Vielmehr handelt es sich bei der zuletzt
erwähnten Aussage des Beschwerdeführers um eine tatsachenwidrige
Schutzbehauptung.
4.2 Zudem haben die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft
(vgl. Botschaftsantwort vom _______) ergeben, dass der
Beschwerdeführer im Amtsbezirk N._______ der Stadt A._______, wo
er tätig gewesen sein will, nicht als ehemaliger Mitarbeiter der
Administration registriert ist. Daraus ist zu schliessen, dass er gar nie
in der öffentlichen Verwaltung der Stadt A._______ tätig war, was mit
seinen Angaben, er sei "Leiter der Liegenschaftsverwaltung der Stadt
A._______" respektive "nie ein grosses Tier" gewesen, ebenfalls nicht
in Einklang zu bringen ist. Aus den gleichen Gründen bestehen auch
Zweifel daran, dass er mit dem Leiter der Administration in diesem
Amtsbezirk, O._______, Schwierigkeiten hatte.
4.3 Im Hinblick darauf, dass sich eine Tätigkeit des
Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst der Stadt A._______ als
unwahr herausstellte, bestehen grundsätzliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal seine gesamten Vorbringen im
Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Liegenschaftsverwaltung in
der Stadt A._______ stehen. An dieser Einschätzung vermögen auch
seine nachträglichen Erklärungen, er habe nicht im öffentlichen Dienst
der Stadt A._______ gearbeitet, sondern bei der privaten
Liegenschaftsverwaltung D._______, die nicht der Administration von
O._______ unterstellt gewesen sei, insgesamt nichts zu ändern, da
auch diese nachträglich angepassten Angaben nicht geglaubt werden
können.
4.4 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der
Schweizerischen Botschaft (vgl. Bericht vom _______) festzuhalten,
dass es sich bei den erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten
Tätigkeiten, namentlich der Migrationskontrolle auf Bezirksniveau
(Kontrolle über den Bestand und die Zahl der Bevölkerung im Bezirk),
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dem Informationsaustausch und der Zusammenarbeit mit dem
Passamt des Bezirks um administrative Tätigkeiten der öffentlichen
Hand handelt, welche in der Regel nicht durch eine private
Liegenschaftsverwaltung durchgeführt werden (vgl. Eingaben vom 22.
Oktober 2005 und vom 7. November 2005). Dem Beschwerdeführer
kann deshalb nicht geglaubt werden, dass er diese Aufgaben im
Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter einer privaten
Liegenschaftsverwaltung ausgeführt hat. An dieser Einschätzung
vermögen seine Ausführungen in der Replik vom 9. September 2006
nichts zu ändern. Darin wandte er ein, die Administration habe
freiwillig einen Teil ihrer Aufgaben der Vereinigung D._______
übergeben, da sie nicht in der Lage gewesen sei, den umfangreichen
Sektor der Wohnressourcen zu betreuen. Offenbar wolle sie dies
verschweigen und habe die Kontrolle wieder übernommen. Diese
Einwände überzeugen indessen angesichts der Tatsache, dass die
Vorbringen nachgeschoben und erst im Beschwerdeverfahren geltend
gemacht wurden, und im Hinblick auf die fehlende Substanz dieser
Aussagen nicht. Weder äusserte sich der Beschwerdeführer darüber,
wie, unter welchen Umständen, in welchem Zeitraum und unter
welchen Bedingungen er diese Kontrollen durchgeführt habe noch gab
er die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen oder eine vertragliche
Vereinbarung für die Übernahme der erwähnten Tätigkeiten zu den
Akten. Seine Erklärungen sind somit als Schutzbehauptungen zu
qualifizieren.
4.5 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Leiter
der Liegenschaftsverwaltung D._______ mit der Administration von
O._______ zusammenarbeiten müssen, kann mangels substanziierter
Angaben nicht geglaubt werden, zumal er diese Zusammenarbeit
weder in den drei Befragungen noch in den schriftlichen Eingaben an
die ARK konkret und nachvollziehbar darlegte. Insbesondere war er
weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene
imstande, klar und detailliert anzugeben, welche konkreten
Handlungen er als Zusammenarbeit mit der Administration von
O._______ betrachte und in welchem Rahmen er mit dieser
Adminstration habe zusammenarbeiten müssen. Unter diesen
Umständen ist die Argumentation der Vorinstanz, seine Ausführungen
seien substanzlos geblieben, zu bestätigen.
4.6 Ferner haben die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft
ergeben, dass die Wohneigentümergemeinschaft D._______ in
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St. Petersburg im Jahr 2003 von der Akteingesellschaft P._______
gegründet wurde, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers, die
Wohneigentümergemeinschaft D._______ von A._______ sei im Jahr
2000 gegründet worden, nicht vereinbar ist. Der Einwand des
Beschwerdeführers, die von ihm geführte Liegenschaftsverwaltung
D._______ stehe in keiner Verbindung mit der gleichnamigen, im
Botschaftsbericht erwähnten, Vereinigung D._______, welche im Jahr
2003 gegründet worden sei, kann indessen nicht gehört werden,
zumal er keine Beweismittel einreichte, welche den von ihm
behaupteten Sachverhalt bestätigen. Als Leiter einer
Liegenschaftsverwaltung respektive einer Wohneigentümergemein-
schaft, der seine gesamten Fluchtgründe auf dieser Tätigkeit aufbaut,
hätte der Beschwerdeführer indessen in der Lage sein müssen,
zumindest Beweismittel über die Gründung der von ihm erwähnten
Liegenschaftsverwaltung im Jahr 2000 und über seine Wahl zum Leiter
dieser Verwaltung abzugeben. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass
die Existenz der von ihm erwähnten und im Jahr 2000 gegründeten
Wohneigentümergemeinschaft angesichts der gewährten staatlichen
finanziellen Beiträge im Rahmen der Abklärungen vor Ort hätte
bestätigt werden können. Das Abklärungsresultat der Schweizerischen
Botschaft konnte indessen die Existenz dieser Liegenschafts-
verwaltung respektive der Wohneigentümergemeinschaft nicht
bestätigen, weshalb davon auszugehen ist, dass nur die im Jahr 2003
gegründete Wohneigentümergemeinschaft D._______ existiert. Diese
wird von der Firma Q._______ verwaltet, was mit den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist. Gestützt auf diese
Erkenntnisse bestehen überwiegende Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer überhaupt Leiter einer privaten
Liegenschaftsverwaltung mit der Bezeichnung D._______ in
A._______ war.
4.7 Bezeichnenderweise erwiesen sich seine Angaben über
ehemaligen Mitarbeiter bei der Liegenschaftsverwaltung Poljustrovo,
die Adressen der Liegenschaftsverwaltung, deren Telefonnummern
und weitere Informationen ebenfalls als tatsachenwidrig.
4.7.1 So gab er mehrere Adressen der Liegenschaftsverwaltung an
(vgl. Eingabe vom 7. November 2005), was gestützt auf die
Erkenntnisse aus dem Botschaftsbericht vom _______ nicht den
Tatsachen entsprechen kann, da Wohneigentümergemeinschaften in
der Regel nur aus den Eigentümern eines einzigen Gebäude und
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ausnahmsweise aus mehreren kleinen Häusern bestehen. Der
Beschwerdeführer machte indessen geltend, die von ihm geführte
Liegenschaftsverwaltung habe mehrere grosse Gebäude betreut (Akte
A12/18 S. 2 und 6), was somit als tatsachenwidrig zu qualifizieren ist.
4.7.2 Die vom Beschwerdeführer als Vorgesetzte des technischen
Dienstes innerhalb der Liegenschaftsverwaltung bezeichnete
R._______ (vgl. Eingabe vom 7. November 2005) konnte an der
angegebenen Adresse nicht gefunden werden, da die vom
Beschwerdeführer aufgeführte Hausnummer gar nicht existiert und in
der erwähnten Strasse keine Person mit diesem Namen lebt.
4.7.3 Der Beschwerdeführer gab zudem an, die Sekretärin der
Liegenschaftsverwaltung habe S._______ geheissen, die Adresse des
Sekretariats befinde sich am Prospekt T._______ und die
Telefonnummer laute _______. Alle Angaben haben sich als
miteinander unvereinbar erwiesen. An der erwähnten Adresse liegt die
Gemeindeverwaltung der Gemeinde D._______, einer der fünf
Gemeinden des Bezirks N._______ und nicht das Sekretariat einer
gleichnamigen Liegenschaftsverwaltung. Die Telefonnummer gehört
einer Privatperson, welche am Prospekt U._______ lebt und vom
Beschwerdeführer nicht (im Zusammenhang mit der
Liegenschaftsverwaltung D._______) erwähnt wurde. In A._______
lebt zudem eine einzige Frau mit dem vom Beschwerdeführer
erwähnten Namen seiner angeblichen Sekretärin. Diese Frau ist
jedoch schon lange Rentnerin und kennt weder den Beschwerdeführer
noch die Wohneigentümergemeinschaft D._______.
4.7.4 Zudem soll gemäss dem Beschwerdeführer eine der
Büroadressen der Wohneigentümervereinigung Prospekt V._______
mit der dazu gehörenden Telefonnummer _______ lauten. Die
angegebene Adresse ist indessen gemäss den Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft die Adresse, an welcher der
Beschwerdeführer registriert ist und die Telefonnummer ist keine
Festnetz-, sondern eine mobile Telefonnummer. Die Besitzerin kennt
weder den Namen des Beschwerdeführers noch die Vereinigung
D._______.
4.7.5 Auch zwei weitere vom Beschwerdeführer aufgeführte
Büroadressen und Telefonnummern passen nicht zueinander, wie die
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft ergeben haben.
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4.7.6 Somit hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der von ihm geleiteten Wohneigentümer-
gemeinschaft D._______ zahlreiche tatsachenwidrige Angaben
machte. Seine Erklärungen und Einwände in der Eingabe vom
13. September 2006 (Datum Poststempel) vermögen angesichts der
Tatsache, dass sich kaum eine seiner Angaben als korrekt erwies,
nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sich mit dem Einwand, die
erwähnten Personen hätten ihre Adresse oder ihre Telefonnummer
gewechselt, nicht erklären, warum der Beschwerdeführer mehrere
Adressen für eine Wohneigentümergemeinschaft nannte, obwohl eine
solche nur ein einziges Haus betreffen und infolgedessen nur eine
einzige Adresse haben kann. Auch die Erklärung, er habe die Adresse
der Sekretärin nicht mehr gewusst und deshalb die Adresse der
Gemeindeverwaltung, wo sie auch arbeite, angegeben, überzeugt
nicht angesichts der Tatsache, dass gemäss den Abklärungen vor Ort
in A._______ keine Frau mit dem vom Beschwerdeführer
angegebenen Namen als Sekretärin arbeitet. Schliesslich kann auch
nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer als weitere
Büroadresse eine Adresse angab, an welcher er oder eine Person
mit dem gleichen Namen registriert ist und die Besitzerin die
registrierte Person respektive die an der Adresse befindliche
Wohneigentümergemeinschaft nicht kennt.
4.8 Insgesamt ist aus den zahlreichen, unstimmigen und teils
tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen,
dass er nicht als leitender Liegenschaftsverwalter einer privaten
Wohneigentümergemeinschaft mit dem Namen D._______ gearbeitet
haben kann. Da seine gesamten Fluchtgründe im Zusammenhang mit
dieser Tätigkeit stehen, ist ihnen jede Grundlage entzogen, weshalb
auch sie nicht geglaubt werden können. Insbesondere sind weder die
geltend gemachten Bedrohungen noch die staatlichen
Verfolgungsmassnahmen glaubhaft.
4.9 Die Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft vom
26. September 2005 ergaben nämlich auch, dass der
Beschwerdeführer weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene
gesucht wird. Diese Erkenntnisse sind nicht zu vereinbaren mit den
Äusserungen des Beschwerdeführers, man wolle ihm ein Delikt
anhängen und habe ihm die Steuerbehörden ins Haus geschickt,
welche zahlreiche Dokumente beschlagnahmt und nicht mehr
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zurückgegeben hätten, weshalb er der mangelnden Buchführung
angeklagt werde.
4.10 Schliesslich konnten die Nachforschungen der Schweizerischen
Botschaft auch keine gesellschaftliche Organisation namens
F._______ finden, was dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer
bei dieser Organisation um Hilfe nachsuchte. Die Darstellung des
Beschwerdeführers, im Zuge der Bedrohungen gegen seine Person
sei vor dem Gebäude dieser Organisation ein Auto in die Luft
gesprengt worden, weil ihm diese Organisation geholfen habe und
deshalb in Bedrängnis geraten sei, ist mit dem Abklärungsergebnis
der Schweizerischen Botschaft nicht zu vereinbaren. Vielmehr wäre
damit zu rechnen gewesen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte
Anschlag Niederschlag in den Medien gefunden und eine
strafrechtliche Untersuchung nach sich gezogen hätte, was beides zu
einem positiven Abklärungsresultat hätte führen müssen. Auch diese
Angaben des Beschwerdeführers können somit nicht geglaubt werden.
4.11 Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der von ihm erwähnten
Liegenschaftsverwaltung respektive Wohneigentümergemeinschaft
kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er einen
Korruptionsskandal aufdecken wollte, deshalb in Schwierigkeiten
geriet und von verschiedener Seite unter anderem von E._______,
einem Abgeordneten der Staatsduma, sowie dessen
Sicherheitsbeauftragten G._______ bedroht wurde. Dem
Beschwerdeführer kann auch nicht geglaubt werden, dass er
zahlreiche Anzeigen einreichte, weil er auch diesbezüglich kein
einziges Beweismittel abgeben konnte. Zudem wurde auch dieser
Sachverhalt im Rahmen der Abklärungen vor Ort nicht bestätigt.
Gegen die geltend gemachten Bedrohungen spricht schliesslich auch
das kärgliche Wissen der Beschwerdeführerin über die Hintergründe
der angeblichen Bedrohungen, obwohl sie und die Kinder während
Monaten telefonisch bedroht worden sein sollen, zumal sich das
fehlende Interesse der Beschwerdeführerin nicht mit Bedrohungen im
erwähnten Ausmass vereinbaren lässt.
4.12 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf
die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft und die
unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführer das Vorliegen einer
asylrelevanten Verfolgung und die Gefahr einer begründeten Furcht vor
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zukünftiger Verfolgung zu verneinen sind. Somit ist die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführer
konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimattstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Dies ist ihnen infolge der insgesamt unglaubhaften Vorbringen
nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
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Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
5.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Russland liegt gemäss
konstanter Praxis in der Herkunftsgegend der Beschwerdeführer keine
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen vor. Trotz der bekanntermassen
schwierigen Lebensbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass
eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland grundsätzlich
unzumutbar wäre.
5.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als
unzumutbar erscheinen lassen. Die Mutter und ein Bruder des
Beschwerdeführers sowie die Eltern und eine Schwester der
Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Russland, womit die
Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr auf ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz zurückgreifen können. Aufgrund der verschiedenen
durch die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft bestätigten
früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist auch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Russland über ein
soziales Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügen. Der
Beschwerdeführer hat als Arzt ein Studium verfolgt und als Manager in
verschiedenen Firmen berufliche Erfahrungen gemacht, verfügt somit
über eine überdurchschnittliche Berufsausbildung und -erfahrung, die
ihm den Wiedereinstieg in die Berufswelt seines Heimatlandes
erleichtern und den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage für sich
und seine Familie ermöglichen werden.
5.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
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zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
- 4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Da sich das Verfahren im Nachhinein als unbegründet herausgestellt
hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Unter diesen Umständen und
weil der Beschwerdeführer infolge seiner zahlreichen Falschangaben
zwei finanziell aufwändige Überprüfungen vor Ort bewirkt hat, sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verdoppeln, auf insgesamt
Fr. 1'200.- festzulegen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführern werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'200.- auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am:
Seite 21