Abtei lung IV
D-3875/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3875/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in X._______ (...), seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben
zufolge im Dezember 2008 verliess und am 14. Dezember 2008 auf
dem Luftweg in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl er-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Y._______ vom 17. Dezember 2008 sowie der direkten Anhö-
rung vom 8. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in Z._______ (...) geboren,
dass seine Eltern im Jahre 1995 nach X._______ (...) gezogen seien,
er jedoch bei seinem Onkel B._______ in Z._______ geblieben und
dort aufgewachsen sei,
dass er schliesslich im Jahre 2004 seinen Eltern nach X._______
gefolgt sei,
dass er im Januar 2008 mit seinem muslimischen Freund M. eine ein-
malige sexuelle Erfahrung gemacht habe,
dass sowohl er als auch M. sich danach komisch gefühlt hätten,
dass M. deshalb seinen Eltern davon erzählt habe und diese daraufhin
die beiden bei der Scharia angezeigt hätten, die für dieses Delikt die
Todesstrafe durch Erhängen vorsehe,
dass ihm mitgeteilt worden sei, ihm werde eine Frist von zwei respekti-
ve drei Monaten gewährt, um sich beim Gericht zu stellen, anderer-
seits werde er mit Gewalt vorgeführt,
dass er vor Ablauf der Frist nach Z._______ gegangen sei und sich
dort versteckt habe,
dass er einige Monate später nach X._______ zurückgekehrt sei, weil
er gedacht habe, die Sache wäre inzwischen vergessen,
dass er in X._______ wieder seinen Freund M. getroffen habe, der ihm
geraten habe, sich weiterhin zu verstecken, was er auch gemacht
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habe – tagsüber sei er im Wald gewesen und nachts im Haus seiner
Eltern,
dass am 28. November 2008 in X._______ blutige Unruhen zwischen
Moslems und Christen ausgebrochen seien und die Moslems dabei
das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesteckt hätten,
dass dabei seine Eltern ums Leben gekommen seien,
dass der Beschwerdeführer selber rechtzeitig durch die Hintertür habe
entkommen können,
dass er sich am darauffolgenden Tag zusammen mit sehr vielen ande-
ren Flüchtlingen beim Roten Kreuz in X._______ gemeldet habe,
dass er dort einige Tage geblieben sei, bis ihm eine Schweizerin ge-
holfen habe, Nigeria zu verlassen,
dass er in ihrer Begleitung am 14. Dezember 2008 auf dem Luftweg in
die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts-
oder Reisepapieren vor, da die Behauptung des Beschwerdeführers,
er sei ohne Ausweisschriften auf dem Luftweg in die Schweiz gereist
und seine Begleiterin habe für ihn unterwegs alle Kontrollen erledigt,
den stereotypen Vorbringen vieler Gesuchsteller entspreche, die nicht
bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen und dies in
Anbetracht des geltend gemachten Reiseweges nicht der Realität ent-
spreche,
dass sich der Beschwerdeführer des Weiteren widersprochen habe,
wenn er einmal per Direktflug von X._______ nach Genf gelangt sein
und ein andermal in Lagos eine Zwischenlandung gemacht haben
wolle,
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dass seine Aussagen, wonach er einmal etwa um 11 Uhr morgens und
ein andermal am Abend in X._______ abgeflogen sein wolle, ebenfalls
widersprüchlich seien,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine weiteren Anga-
ben zu diesen Flügen habe machen können,
dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht
geglaubt werden könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit
entsprechenden Dokumenten in die Schweiz eingereist sei,
dass er sich inzwischen bereits seit etwa einem halben Jahr in der
Schweiz aufhalte und den Schweizer Behörden bis dato weder einen
Reisepass noch seinen ID-Ausweis ausgehändigt habe,
dass der Beschwerdeführer somit keine plausiblen Gründe für das
Fehlen von Ausweispapieren vorzubringen vermöge,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sei-
en,
dass er beispielsweise einerseits angegeben habe, die Eltern von M.
hätten ihn dem Gericht zugeführt, andererseits zu Protokoll gegeben
habe, er habe eine Vorladung erhalten,
dass er diese Vorladung, welche ihm angeblich sowohl eine Frist ge-
stellt als auch eine entsprechende (Todes-)Androhung bei Nichtbefol-
gen beinhaltet habe, bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt
habe,
dass er die ihm angeblich angesetzte Frist einmal mit zwei und ein
andermal mit drei Monaten angegeben habe,
dass auch die Aussage, wonach er sich unmittelbar vor der Ausreise
einmal zwischen fünf und sieben und ein andermal etwa 15 Tage im
Büro des Roten Kreuzes in X._______ aufgehalten haben wolle,
dass schliesslich auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht der
geltend gemachten Verfolgung entspreche, wenn er kurze Zeit später
wieder nach X._______ zurückgekehrt sei, wo ihm seinen Angaben
zufolge aufgrund des begangenen Deliktes die Todesstrafe gedroht
habe,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zum Vorliegen derselben oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom
5. Juni 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom
14. Dezember 2008 sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.11. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich den zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt rudimen-
tär wiederholt und zudem geltend macht, er sei gemäss dem Wortlaut
von Art. 1 A. Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) klarerweise als
Flüchtling anzusehen,
dass er zudem anfügt, er habe keine Garantie für eine Rückkehr nach
Nigeria in Sicherheit und Würde, da eine begründete Furcht bestehe,
dass er dort Behandlungen ausgesetzt würde, die gegen Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstiessen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze
Reise aus Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisepapiere zurückgelegt,
nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen können,
dass er in seiner Beschwerde keinen Bezug auf die ausführlichen und
zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz nimmt, weshalb vollumfäng-
lich auf diese zu verweisen ist,
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dass sich der Beschwerdeführer zudem offensichtlich in keiner Weise
um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin
nicht gewillt ist, solche zu beschaffen,
dass er lediglich angab, nie einen Pass besessen, im Jahr 2007 aber
eine Identitätskarte beantragt zu haben (vgl. act. A4/11, S. 3 sowie Be-
schwerde S. 3),
dass er jedoch nicht erwähnte, weshalb er die angeblich beantragte
ID-Karte nie erhalten haben soll,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 8. April 2009 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des
BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern sich
mit der Behauptung, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft, begnügt, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass abgesehen von den bereits von der Vorinstanz richtigerweise
festgestellten Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers noch weitere bestehen,
dass er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Dezem-
ber 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ angab,
nachdem er sich in Z._______ versteckt habe, sei er im August 2008
nach X._______ zurückgekehrt (vgl. act. A4/11, S. 6), an der direkten
Anhörung vom 8. April 2009 jedoch aussagte, er sei erst im November
2008 nach X._______ zurückgegangen (vgl. act. A10/19, S. 10),
dass er sich mehrmals bezüglich seiner Verwandten widersprach, so
einmal von zwei Onkeln väterlicherseits und drei Tanten/Onkeln müt-
terlicherseits sprach, dann aber mehrfach ausdrücklich erklärte, nur ei-
nen einzigen Onkel zu haben (vgl. act. A4/11, S. 3 und act. A10/19,
S. 6),
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer zahl-
reichen Widersprüche und der fehlenden Realkennzeichen als haltlos
zu werten sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass im Heimatdorf (Z._______) des Beschwerdeführers mehrere Ver-
wandte – insbesondere sein Onkel B._______, bei dem er bis zu sei-
nem 14. Lebensjahr wohnte – leben und er dort somit über ein tragfä-
higes Familiennetz verfügt, welches ihm eine Rückkehr dorthin we-
sentlich erleichtern wird,
dass deshalb insgesamt keine Gefahr besteht, der Beschwerdeführer
gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende
Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Telefax und Kurier)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: >
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