B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3875/2015
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).
D-3875/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
22. September 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 1. Oktober 2014 zu ihrer
Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eingehende Anhörungen zu den
Asylgründen fanden am 13. respektive 20. Oktober 2014 statt.
A.b Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesent-
lichen damit, dass der Beschwerdeführer an Streiks teilgenommen und
sich für die Umsetzung der bereits gesetzlich verabschiedeten Wieder-
gutmachungen für ehemals politisch Verfolgte eingesetzt habe. Aus die-
sen Gründen würden er und seine Familie verfolgt werden.
A.c Mit Verfügung vom 28. November 2014 (Eröffnung am 1. Dezember
2014) lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
mit der Begründung ab, der albanische Staat sei grundsätzlich schutzfä-
hig und schutzwillig. Es sei vom Vorhandensein adäquaten Schutzes
auszugehen, weshalb die Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen vermöchten. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 8. Dezem-
ber 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7141/2014 vom
20. Januar 2015 ab.
B.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim SEM ein gegen die Verfügung vom 28. November 2014 gerichtetes
Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Erteilung einer vorläufi-
gen Aufnahme beantragten.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 – eröffnet am 15. Juni 2015 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom
5. Februar 2015 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
seiner Verfügung vom 28. November 2014. Es erhob eine Gebühr von
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Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
D.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Juni
2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vor-
instanz. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ebenfalls ersuchten sie um
Gewährung der Einsicht in ihre Anhörungsprotokolle.
Der Beschwerde wurden – nebst dem angefochtenen Entscheid – diverse
Beweismittel beigelegt (eine Entbindungserklärung der behandelnden
Ärzteschaft von deren Schweigepflicht, zwei medizinische Berichte vom
(…). und (…). Februar 2015 betreffend den Gesundheitszustand von
C._______ [nachfolgend: Tochter 1], eine Einladung für einen Untersu-
chungstermin vom (…). Februar 2015, ein ärztliches Zeugnis vom
(…). Januar 2015 aus Albanien mit deutscher Übersetzung, diverse Be-
richte in einer Fremdsprache, zwei Überweisungsformulare betreffend
den Gesundheitszustand von E._______ [nachfolgend: Tochter 2] vom
(…). Oktober 2014 und (…). November 2014, ein Überweisungsformular
der Beschwerdeführerin vom (…). Oktober 2014, ein Austrittsbericht der
Beschwerdeführerin vom (…). Januar 2015 sowie ein medizinischer Be-
richt vom (…). Februar 2015 betreffend den Gesundheitszustand von
D._______ [nachfolgend: Sohn]).
E.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
19. Juni 2015 zu den Akten gereicht.
F.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung per Fax vom
25. Juni 2015 einstweilen aus (Art. 56 VwVG).
G.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung
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Seite 4
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in der Folge auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der
amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Den Beschwerde-
führenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist ein aktuelles Arzt-
zeugnis einzureichen, ansonsten das Verfahren gestützt auf die beste-
hende Aktenlage fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurde das N-Dossier
dem SEM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs übermittelt.
H.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 wurde ein medizinischer Bericht betreffend
den Gesundheitszustand der Tochter 1 ins Recht gelegt.
I.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurde das SEM eingeladen, innert Frist
eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Datum des Poststempels) wurde derselbe
medizinische Bericht vom 8. Juli 2015 erneut eingereicht mit dem Hin-
weis, dass die benötigte Behandlung in Albanien nicht möglich sei und die
Beschwerdeführenden über keine finanziellen Mittel mehr verfügen wür-
den, da sie ihren (…) verkauft hätten, um die Reise in die Schweiz zu fi-
nanzieren.
K.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 (Datum des Poststempels) reichten die
Beschwerdeführenden weitere Beweismittel nach.
L.
Mit Verfügung vom 13. August 2015 wurde den Beschwerdeführenden
Gelegenheit eingeräumt, eine Replik auf die innert erstreckter Frist einge-
reichte Vernehmlassung des SEM vom 7. August 2015 zu den Akten zu
reichen.
M.
Am 27. August 2015 replizierten die Beschwerdeführenden.
D-3875/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
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Seite 6
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. et-
wa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
4.
4.1 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob die seit dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Januar 2015 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächli-
chen und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprüngli-
chen Verfügung erfordern.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in
der Verfügung vom 12. Juni 2015 im Wesentlich damit begründet, dass
das Gesundheitswesen in Albanien grösstenteils staatlich sei. Die beiden
grössten und besten staatlichen Spitäler, die Mutter Teresa Universitäts-
klinik und das Militärspital, beide in Tirana, könnten grundsätzlich alle
gängigen Behandlungen vornehmen. Die benötigten (…) Kontrollen, die
Einstellung der Medikamente und eine allfällige Laborkontrolle könnten in
grösseren Spitälern mit einer entsprechenden Abteilung, mit Sicherheit
jedoch in den beiden Kliniken in der Hauptstadt Tirana vorgenommen
werden. Die operative Entfernung von (…) sei mittlerweile ein kleinerer
operativer Eingriff, der in staatlichen oder privaten Spitälern in Albanien
durchgeführt werden könne, falls er denn tatsächlich medizinisch indiziert
sein sollte. In Tirana, Elbasan, Gramsh, Peshkopi, Vlora und Shkoder
würden sogenannte Community Mental Health Centres ("Gemeindezen-
tren für geistige Gesundheit") bestehen. Diese würden als kommunale
Erstansprechpartner für Menschen mit psychischen Problemen dienen. In
diesen Zentren stehe eine kleine Anzahl Psychiater und Sozialarbeiter zur
Verfügung. In staatlichen Krankenhäusern werde im Bedarfsfall Psycho-
therapie angeboten. (…) und (…) sowie alle weiteren geltend gemachten
Beschwerden seien ebenfalls in Albanien behandelbar. Der Beschwerde-
führer habe anlässlich der BzP angegeben, dass er von 2004 bis 2014
selbständig als (…) gearbeitet habe und in Albanien nicht auf die Hilfe
von Ämtern oder Drittpersonen angewiesen gewesen sei. Diese Arbeit
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könne er bei einer Rückkehr jederzeit wieder aufnehmen. Die Beschwer-
deführenden würden über ein gutes Beziehungsnetz verfügen und es
stehe ihnen frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizini-
sche Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von
Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstüt-
zung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Eine Rückkehr
aus medizinischen Gründen nach Albanien sei aufgrund dieser Sachlage
somit durchaus zumutbar. Insgesamt lägen somit keine Gründe vor, wel-
che die Rechtskraft der Verfügung vom 28. November 2014 beseitigen
können.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juni 2015 wurde im Wesentlichen
vorgebracht, die Tochter 1 habe bereits in Albanien ernsthafte Gesund-
heitsprobleme gehabt. Die Ärzte hätten fälschlicherweise eine (…) diag-
nostiziert. In der Schweiz sei erstmals die richtige Diagnose (…) gestellt
worden. Nun werde sie seit dem (…). Januar 2015 mit (…) behandelt.
Diese Behandlung erfordere eine regelmässige medizinische Kontrolle
und sei in Albanien nicht möglich. Ebenfalls seien die andern Familien-
mitglieder krank. Die Beschwerdeführerin leide an (…) und habe Proble-
me mit den (…). Sie trage (…) und müsse aufgrund des (…) operiert
werden. Die Tochter 2 leide unter (…). Der Sohn habe (…) und (…), da
bei ihm möglicherweise eine (…) vorliege. Das SEM habe nicht abgeklärt,
ob die Behandlungen tatsächlich möglich und für die Beschwerdeführen-
den bezahlbar seien. Es verweise generell auf "alle gängigen Behandlun-
gen". Doch würden die Kinder nicht an "gängigen Erkrankungen" leiden.
Die Krankheit der Tochter 1 sei bei Kindern sehr selten. Selbst in der
Schweiz sei es schwierig, die richtige Dosierung der Medikamente einzu-
stellen. Da sie noch im Wachstum sei, habe eine schlechte Einstellung
der Medikamente für sie gravierende Folgen. Das SEM setzte sich nicht
mit der konkreten Behandlung der (…) bei Kindern auseinander. Der
Sohn müsse von einem Kinderpsychiater behandelt werden. Aus den
Ausführungen des SEM gehe hervor, dass es sich nicht mit der psycholo-
gischen oder psychiatrischen Behandlung von Kindern in Albanien ausei-
nandergesetzt habe. Die allgemeine Aufzählung von Spitälern, ohne Hin-
weise, ob diese eine Abteilung für traumatisierte Kinder vorhanden sei,
sei nicht genügend. Damit verletze das SEM das rechtliche Gehör sowie
den Untersuchungsgrundsatz. Schliesslich sei keineswegs sichergestellt,
ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr wieder Arbeit fin-
den werde.
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5.3 In der Eingabe vom 15. Juli 2015 brachten die Beschwerdeführenden
erneut vor, dass sie die benötigen medizinischen Behandlungen nicht fi-
nanzieren könnten. Überdies sei die medizinische Versorgung in Albanien
"katastrophal". Im medizinischen Bericht vom (…). Juli 2015 wurde fest-
gehalten, dass die Tochter 1 angesichts der regelmässigen Substitution
mit (…) aufgrund der bestehenden (…) regelmässige ärztliche Kontrollen
mit Laborkontrollen circa alle vier bis sechs Monate benötige. Ferner leide
sie an einer (…). Das (…) sei gut kontrolliert.
5.4 In der Eingabe vom 24. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden
eine Kopie der Quittung über den Verkauf ihres (…) mit deutscher Über-
setzung sowie zwei Fotos des im Jahr (…) beschlagnahmten Hauses des
Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten.
5.5 In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2015 verwies das SEM in
Bezug auf den Gesundheitszustand der restlichen Familienmitglieder auf
die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, dass
diesbezüglich auch keine neuen Arztberichte eingereicht worden seien.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Tochter 1 führte es im Wesent-
lichen aus, dass im aktuellen Arztbericht nichts davon stehe, dass sie aus
medizinischer Sicht in der Schweiz bleiben müsse und nicht mehr in ihr
Heimatland zurückkehren könne. Vielmehr gehe aus dem Bericht hervor,
dass sich unter der Behandlung normale (…) ergeben hätten. Eine re-
gelmässige Kontrolle im Abstand von vier bis sechs Monaten werde vor-
gesehen. Ferner werde lediglich vermerkt, dass nicht genügend beurteilt
werden könne, ob diese Behandlung und die Kontrollen im Heimatland
gewährleistet werden könnten. Den Beschwerdeführenden dürfe durch-
aus zugemutet werden, die Tochter 1 für die Einstellung der (…) pro Jahr
zwei bis dreimal zu einer Kontrolle in eine dafür spezialisierte Einrichtung
in Tirana zu bringen. Ebenfalls könne das (…) in Albanien weiterbehan-
delt werden. Bezüglich der Kosten könne die Familie in einer Übergangs-
phase von sechs Monaten medizinische Rückkehrhilfe beantragen und
sich während dieser Zeit wieder in Albanien etablieren. Des Weiteren be-
stehe auch noch ein intaktes Beziehungsnetz im familiären Umfeld, wel-
ches Hilfe leiste könne. Der Beschwerdeführer habe zwar Bedenken ge-
äussert, wonach er eventuell keine Arbeit mehr finden könne. Da jedoch
in Albanien rege an Touristenunterkünften und Eigenheimen gebaut wer-
de, dürfte es auch diesbezüglich keine unüberwindbaren Schwierigkeiten
geben.
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Seite 9
5.6 In der Replik vom 27. August 2015 entgegneten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen, es gehe aus der Vernehmlassung nicht hervor,
dass das SEM tatsächlich Nachforschungen getätigt habe, ob die Be-
handlung der Tochter 1 möglich sei und ob die von ihr benötigten Medi-
kamente vorhanden und bezahlbar seien. Sie hätten versucht, durch An-
rufe bei Ärzten in Tirana selbst abzuklären, ob die erforderliche Behand-
lung möglich sei. Doch hätten sie keine befriedigende Antwort erhalten.
Sie hätten nun die Schweizerische Flüchtlingshilfe angefragt, ob diese die
entsprechenden Abklärungen vornehmen könne. Die Rückkehrhilfe sei
zeitlich limitiert. Die Tochter 1 bedürfe aber einer Langzeitbehandlung. Sie
sei noch ein Kind und ihr Wohl sei bei einer Rückkehr stark gefährdet,
weshalb sie um mehr Zeit für die Eingabe der Abklärungsergebnisse er-
suchen würden.
6.
Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden ist vorab zu prüfen, weil sie
– ungeachtet einer allfälligen Begründetheit der materiellen Rügen – zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat das SEM den gel-
tend gemachten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung umfassend
aufgenommen und ausführlich zu den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden und den von ihnen eingereichten medizinischen Berichten Stel-
lung genommen. Insbesondere geht aus den Akten hervor, dass das SEM
bezüglich der Behandelbarkeit der vorgebrachten Gesundheitsprobleme
konkrete Abklärungen vorgenommen hat. Die Ergebnisse dieser Abklä-
rungen sind sodann vollumfänglich in die angefochtene Verfügung einge-
flossen.
Relevante Gesundheitsprobleme sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht
grundsätzlich von Asylsuchenden unaufgefordert und so substanziiert wie
möglich aktenkundig zu machen, zumal im Wiedererwägungsverfahren
das Rügeprinzip gilt. Entsprechend bestand für die Vorinstanz kein An-
lass, weitere Schritte vorzunehmen beziehungsweise Sachverständige
hinzuzuziehen. Sodann begründete die Vorinstanz ihren Entscheid insge-
samt so, dass sich die Beschwerdeführenden ohne weiteres über dessen
Tragweite ein Bild machen und diesen insgesamt sachgerecht anfechten
konnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2007/21 E. 10.2 je m.w.H.). Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise des Untersuchungs-
grundsatzes, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, liegt
unter diesen Umständen nicht vor. Es besteht folglich kein Grund, die an-
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Seite 10
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfah-
ren eingereichten Beweismittel nicht gelungen ist, die von der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu wi-
derlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 28. November 2014 beseitigen können, zumal der ge-
genwärtige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-7141/2014 vom 20. Januar 2015
E. 7.3). Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien erweist
sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für
D-3875/2015
Seite 11
den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie je-
ner des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzun-
gen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohen.
7.2.3 Was die geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwer-
deführenden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug
der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitli-
chen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Vorausset-
zung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfas-
sung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie
sie der EGMR in seinem Urteil in Sachen D. gegen Grossbritannien vom
2. Mai 1997 feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an
AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes
unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinläng-
lich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2
E. 9.1.3).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig
zu erachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
7.3.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach aArt. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
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Seite 12
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommen-
tar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.).
Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung
völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen La-
ge, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizi-
nischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde
hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr der weggewiesenen asylsuchenden Per-
son in ihr Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und
dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Weg-
weisung andererseits (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.).
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Ein-
griff in die körperliche Integrität der ausländischen Person. Art. 83 Abs. 4
AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustan-
des, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.).
7.3.2 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin und der Kinder ist
Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur las-
sen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar er-
scheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und
im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmög-
lichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2
D-3875/2015
Seite 13
S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrach-
ten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhal-
tigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im
Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen.
7.3.3 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Eingabe auf Beschwerde-
ebene im Wesentlichen an den bereits im vorinstanzlichen Wiedererwä-
gungsverfahren gemachten Sachverhaltselementen ([…] der Beschwer-
deführerin, […] der Tochter 1, mögliche […] des Sohns sowie […] der
Tochter 2) fest und führen diesbezüglich an, es gehe nicht hervor, dass
die Vorinstanz tatsächlich Nachforschungen zur Behandelbarkeit getätigt
habe. Insbesondere hätten eigene telefonische Abklärungen ergeben,
dass die Erkrankung der Tochter 1 in Albanien nicht adäquat behandelt
werden könne. Überdies habe sich die Vorinstanz nur ungenügend mit
der psychologischen oder psychiatrischen Behandlung von Kindern in Al-
banien auseinandergesetzt. Ferner sei die Finanzierung der benötigten
medizinischen Behandlungen nicht gewährleistet.
Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwer-
deführerin und der Tochter 2 ist vollumfänglich auf die zutreffenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diesbezüglich
wurde in der Beschwerdeschrift denn auch nichts Substanzielles entge-
gengebracht. Ferner datieren die in diesem Zusammenhang eingereich-
ten medizinischen Berichte, in welchen die entsprechenden Diagnosen
gestellt wurden, vom Oktober 2014 und stellen somit ohnehin keine nach-
träglich eingetretenen erheblichen Veränderungen der Sachlage dar.
Wie vorstehend ausgeführt, trifft die Beschwerdeführenden im Wiederer-
wägungsverfahren das Rügeprinzip. Die allgemeine Behauptung, in Alba-
nien würden die geltend gemachten Gesundheitsprobleme nicht adäquat
behandelt, genügt demnach nicht, die Ausführungen der Vorinstanz zu
widerlegen. Gemäss aktuellen medizinischen Berichten erfordert die re-
gelmässige Substitution mit (…) bei der Tochter 1 alle vier bis sechs Mo-
nate eine ärztliche Kontrolle mit Laborkontrolle. Diese Kontrollen können
in grösseren Spitälern mit einer entsprechenden Abteilung durchgeführt
werden. Sollten die erforderlichen Kontrollen nicht in der Nähe des Her-
kunftsorts der Beschwerdeführenden vorgenommen werden können, ist
es den Beschwerdeführenden durchaus zumutbar, hierfür die entspre-
chenden Einrichtungen in Tirana aufzusuchen. Ebenfalls vermögen die
Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, wo-
nach der Sohn zwingend von einem Kinderpsychiater zu behandeln sei,
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nicht durchzudringen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Sohn in den in
Albanien vorhandenen "Gemeindezentren für geistige Gesundheit" nicht
adäquat behandelt werden kann, zumal in diesem Fall eine allfällige
Sprachbarriere wegfallen würde. Ferner erschöpft sich auch die Rüge in
Bezug auf die ungeklärte Finanzierung der erforderlichen medizinischen
Behandlungen in einer blossen Behauptung. Es wird nämlich nicht aufge-
zeigt, inwiefern die Behandlungen die finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführenden belasten würden, so dass davon auszugehen wäre,
dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Im Urteil D-
7141/2014 wurde überdies festgehalten, dass die Beschwerdeführenden
in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügen und bis anhin in
der Lage gewesen seien, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. In die-
sem Zusammenhang ist ausserdem auf die zutreffenden Ausführungen in
der Vernehmlassung der Vorinstanz hinzuweisen, wonach die Beschwer-
deführenden für einen Zeitraum von sechs Monaten medizinische Rück-
kehrhilfe beantragen können. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der zu erwartenden Unterstüt-
zung durch ihr persönliches Umfeld und der zusätzlichen medizinischen
Rückkehrhilfe nach ihrer Rückkehr nach Albanien nicht in eine existenz-
gefährdende Situation geraten werden.
7.3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Wegweisungsvollzug
als zumutbar zu erachten ist.
8.
Demnach hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführenden vom 5. Februar 2015 zu Recht abgewiesen. Es erüb-
rigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang einge-
reichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu
ändern vermögen. Folglich ist auch der Antrag auf Gewährung einer Frist
zur Einreichung weiterer Beweismittel, insbesondere des Abklärungsbe-
richts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
D-3875/2015
Seite 15
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 1. Juli 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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