Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3876/2010/wif
Urteil vom 12. Januar 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am […], Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus Z._______ in Eritrea, verliess seinen Heimatstaat nach
eigenen Angaben im Juli 2005 und begab sich in den Y._______, wo er
sich während drei Monaten aufgehalten habe, und von dort nach
X._______, wo er während drei Jahren geblieben sei. Im Herbst 2008 sei
er nach W._______ gereist, das er am 17. Oktober 2008 erreicht habe.
Dort sei er nicht registriert worden und am 21. Oktober 2008 sei er unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Am gleichen Tag
reichte er in V._______ das Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom
6. November 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton U._______ zugewiesen, und am 4. März 2010 führte das BFM
eine direkte Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe im Jahr
2005 in Z._______ die siebte Klasse abgeschlossen. Er habe erlebt, wie
Schüler direkt von der Schule in den Militärdienst eingezogen worden
seien. Einer möglichen Einberufung in den Militärdienst, welche nach
der elften Klasse erfolge, habe er sich entziehen wollen, da sein Onkel
während des nationalen Dienstes verletzt worden sei und seither zuhause
gepflegt werden müsse, ohne staatliche Hilfe zu erhalten. Um in der
Schweiz Arbeit zu finden und seiner Familie zu helfen, habe er im Alter
von knapp fünfzehn Jahren sein Heimatland verlassen. Da er im
Y._______ keine Arbeit habe finden können, sei er nach X._______
weitergereist. Dort habe er ständig vor der Polizei fliehen müssen.
Ausserdem sei es dort schwierig gewesen Arbeit zu finden.
Der Beschwerdeführer gab die Kopie einer Identitätskarte seiner Mutter und eine Schulauszeichnung des
Schuljahres 2002/2003 zu den Akten.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2010 – eröffnet am 30. April 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass
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die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft entsprächen, weil er im
Zeitpunkt der illegalen Ausreise erst knapp fünfzehn Jahre alt und somit
noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei. Gemäss seinen
eigenen Angaben habe er noch kein militärisches Aufgebot erhalten.
Gestützt auf die geltende Praxis sei indessen die Furcht vor einer
Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung nur dann begründet, wenn
die betroffene Person vorgängig in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden gestanden sei. Vorliegend sei diese Voraussetzung
nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermöge die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer inzwischen das militärdienstpflichtige Alter erreicht
habe, praxisgemäss nichts zu ändern. Zudem seien die geltend
gemachten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen, welche
in Eritrea herrschten, nicht asylrelevant. Den Wegweisungsvollzug
erachtete das BFM indessen infolge der illegal erfolgten Ausreise als
nicht zulässig, weshalb es an Stelle des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anordnete.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2010
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass
des Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, dass Eritreer, welche ihr Heimatland
illegal verliessen, gemäss ständiger Praxis als Flüchtlinge anerkannt
würden, weil die Ausreisebedingungen äusserst streng seien und der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit ernsthaften, flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Erschwerend würden sich die
bereits fünfjährige Landesabwesenheit und die Tatsache der
Asylgesuchsstellung auswirken. Zudem habe der Beschwerdeführer die
Flucht mit einem Mann, der das Angebot zum Wehrdienst missachtet
habe, angetreten, weshalb er zusätzlich wegen Unterstützung eines
Wehrdienstflüchtigen bestraft würde. Ausserdem befinde er sich heute
im wehrdienstpflichtigen Alter und würde im Fall einer Rückkehr ins
Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst
aufgeboten. Auch wenn er im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im
wehrdienstpflichtigen Alter gewesen sei, könne davon ausgegangen
werden, dass er als Schüler registriert gewesen sei. Mit grosser
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Wahrscheinlichkeit hätte er das zwölfte Schuljahr in Sawa abschliessen
müssen. Angesichts der weitgehenden Militarisierung des Schulwesens
in Eritrea und der systematischen Rekrutierung von Schulabgängern
wäre auch der Beschwerdeführer vor Ablauf der Schulzeit aufgeboten
worden. Infolge der Registrierung als Schüler müsse von einem direkten
Kontakt mit den Militärbehörden ausgegangen werden, weshalb die
Flucht im Alter von 15 Jahren eine faktische Dienstverweigerung
darstelle. Der gegenteiligen Einschätzung der Vorinstanz könne nicht
zugestimmt werden. Diese verweise zudem auf ein Urteil, das im
Internet nicht abrufbar sei, weshalb um Zustellung dieses Urteils ersucht
werde. Die Vorinstanz habe unter den gegebenen Umständen die
Flüchtlingseigenschaft fälschlicherweise nicht festgestellt. Zudem sei
die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht erst durch die
Ausreise entstanden, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren sei. Da sich das BFM ausserdem auf ein nicht
veröffentlichtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stütze, sei die
behördliche Begründungspflicht tangiert. Insgesamt müsse deshalb die
Verfügung der Vorinstanz aufgehoben werden.
Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 4. Mai 2010 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das BFM
wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2010
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Es sandte dem Beschwerdeführer eine
Kopie des unveröffentlichten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts,
auf das es sich gestützt habe, zu. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter befunden
habe und mit den Militärbehörden keinen konkreten Kontakt zwecks
Rekrutierung gehabt habe. Zudem genüge es nicht, bloss zu befürchten,
irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden.
Gemäss ständiger Praxis des BFM würden Personen, die sich nicht oder
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nicht mehr im dienstpflichtigen Alter befänden und die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, aber Eritrea illegal verlassen hätten,
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Damit anerkenne das BFM, dass die dem Beschwerdeführer wegen
seiner illegalen Ausreise drohende Freiheitsstrafe dem Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, weshalb der
Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Allein die wegen der illegalen
Ausreise drohende Freiheitsstrafe vermöge die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. In
seiner Eingabe vom 25. Juni 2010 legte er dar, dem im Entscheid des
BFM erwähnten Urteil liege ein sich vom Beschwerdeführer zu
unterscheidender Sachverhalt zugrunde. Während dort die
Beschwerdeführerin ihr Heimatland vor der Unabhängigkeit legal
verlassen habe und weder sie noch ihre Söhne, die gar nie in Eritrea
gewesen, sondern im Ausland geboren seien, Kontakte zu den
eritreischen Behörden unterhalten hätten, habe der Beschwerdeführer bis
zu seinem 15. Lebensjahr die Schule in Eritrea besucht, sei dort
registriert und habe damit rechnen müssen, dass er als Schüler
spätestens mit 18 Jahren, möglicherweise aber auch schon früher, von
den Militärbehörden direkt nach der Schule zwangsrekrutiert würde. Er
habe sich sozusagen auf der Liste zukünftiger Rekruten befunden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er somit vor seiner
Ausreise in direktem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden. Es
bestehe zudem kein Zweifel an der Tatsache, dass die eritreischen
Behörden die Flucht des Beschwerdeführers und damit dessen
Abwesenheit im Zeitpunkt der vorgesehenen Rekrutierung als
Umgehung der Wehrdienstpflicht deuten würden. Da überdies die
Unterstützung eines flüchtigen Wehrdienstpflichtigen ebenfalls hart
geahndet werde und der Beschwerdeführer zusammen mit einem
Bekannten, der das Aufgebot bereits erhalten habe, geflohen sei, stelle
auch dies eine asylrelevante Bedrohung dar. Dazu habe sich die
Vorinstanz nicht geäussert. Ferner gelte die sogenannte Republikflucht
– das illegale Verlassen des Heimatlandes – gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund. Es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, warum sich Personen, die sich beim
Verlassen des Heimatlandes noch nicht im wehrdienstpflichtigen Alter
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befunden hätten, nicht auf subjektive Nachfluchtgründe berufen
könnten, zumal ihre illegale Ausreise ebenso hart bestraft werde wie
diejenige der sich im wehrdienstpflichtigen Alter befindenden Personen.
In jedem Fall aber habe der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in
sein Heimatland mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, eine Kostennote einzureichen. Diese wurde mit Eingabe
vom 14. Juli 2010 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche und soziale Gründe für
seine Ausreise vorbrachte, ist auf die zutreffende Argumentation der
Vorinstanz zu verweisen (vgl. Akte A13 S. 3 Punkt 2.).
4.2. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe befürchtet, nach dem Ende seiner Schulzeit in den
Militärdienst einbezogen zu werden, weshalb er aus seinem
Heimatland geflohen sei. Da er inzwischen einige Jahre im Ausland
verbracht habe und sich im dienstpflichtigen Alter befinde, müsse er im
Fall einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen
rechnen.
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4.2.1. Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht in Eritrea die
Dienstpflicht für den aktiven National Service in der Praxis gegenwärtig
für Frauen zwischen 18 und 27 Jahren und für Männer zwischen 18 und
40 Jahren. Frauen bleiben indessen bis ins Alter von 47 und Männer bis
54 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit
aufgeboten werden. Das heutige Alter des Beschwerdeführers von
fast 20 Jahren liegt somit innerhalb der aktiven Dienstpflicht, weshalb die
Einberufung in den Militärdienst als wahrscheinlich zu bezeichnen ist.
Indessen ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das legitime Recht
hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser
Armee zu verpflichten. Die Einberufung in den Militärdienst ist daher
für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die
Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder
diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Der Beschwerdeführer
legte zwar dar, sein Onkel sei während des Militärdienstes verletzt
worden und müsse seither zuhause gepflegt werden. Indessen brachte er
nicht vor, dies sei aus den zuvor erwähnten Gründen geschehen,
weshalb von einem während der Dienstzeit passierten Unfall auszugehen
ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland tatsächlich rekrutiert würde, könnte darin nicht per se eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gesehen werden. Die von ihm
geäusserte Furcht davor ist somit nicht asylrelevant. An dieser
Einschätzung vermag die Aussage, er habe befürchtet, wie sein Onkel
verletzt zu werden, nichts zu ändern.
4.2.2. In einem wegleitenden Urteil (vgl. EMARK 2006 Nr. 3) setzte sich
die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit der Praxis der
eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von
Armeeangehörigen und -verweigerern auseinander. Dieses Urteil blieb
auch für die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
massgebend (vgl. beispielsweise Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-4212/2006 vom 10. Februar 2010 und D-
8454/2007 vom 29. Januar 2010). Danach kommt im Unterschied zur
alleinigen Einberufung in den Militärdienst der in Eritrea praktizierten
Bestrafung von Dienstverweigerern asylrechtliche Bedeutung zu, da
diese als unverhältnismässig streng und politisch motiviert im Sinne
eines absoluten Malus gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Dabei ist die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann
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begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu
den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand
und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt mit den Behörden
relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert
werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben,
ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, können gestützt auf die erwähnte
Praxis zumindest theoretisch nicht bestraft werden. Sie werden
zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten
verwiesen, sich vom Dienst dispensieren zu lassen. Zur Annahme einer
begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung reicht es nicht aus,
dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet,
irgendwann ausgehoben zu werden und falls – wie vorliegend – kein
konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten Soldaten feststeht, besteht
kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn
die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst
noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssten allenfalls
befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich
genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist
(vgl. EMRAK 2006 Nr. 3 S. 39 und 40). Dass die mehrjährige
Abwesenheit des Beschwerdeführers von den eritreischen Behörden als
Umgehung des Wehrdienstes betrachtet würde, erscheint zudem
vorliegend nicht realistisch, da der Beschwerdeführer nicht kurz vor dem
Erreichen des für den Militärdienst relevanten Alters aus seinem
Heimatland ausreiste, sondern dieses schon im Alter von weniger als 15
Jahren verliess.
4.2.3. Im Beschwerdeverfahren wird zwar behauptet, der
Beschwerdeführer habe konkreten Kontakt mit den Militärbehörden
gehabt, indem er aufgrund des Schulbesuchs registriert sei. In Eritrea sei
das Schulwesen stark militarisiert, was zur Folge habe, dass
Schulabgänger systematisch rekrutiert würden. Infolge der Registrierung
in der Schule befinde er sich sozusagen auf der Liste der zukünftigen
Rekruten, was als direkter Kontakt mit den Militärbehörden zu sehen sei.
Diese Meinung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Der
Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als er sein Heimatland verliess,
noch nicht 15 Jahre alt. Da die Dienstpflicht in Eritrea erst ab 18 Jahren
besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 32), kann er folglich noch nicht auf
einer Liste von künftigen Rekruten aufgeführt gewesen sein. Auch seine
Aussage vom 4. März 2010 anlässlich der direkten Bundesanhörung, er
habe bis heute kein offizielles Aufgebot zur Absolvierung des
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Militärdienstes bekommen (Akte A10/12 S. 9), spricht gegen die im
Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vertretene Meinung. Die
Registrierung in der Schule kann – selbst wenn die Schule in Eritrea als
„militarisiert“ zu betrachten sein sollte – nicht als konkreter Kontakt mit
den Militärbehörden betrachtet werden. Allein die Furcht des
Beschwerdeführers, im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea
möglicherweise einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist
nicht begründet genug, um auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
schliessen zu können.
4.2.4. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer dar, er sei mit einem
Bekannten aus seinem Heimatland ausgereist, der das militärische
Aufgebot bereits erhalten habe, weshalb er sich der Fluchthilfe schuldig
gemacht habe und aus diesem Grund im Fall seiner Rückkehr nach
Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe.
Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen, da der
Beschwerdeführer – gestützt auf seine Aussagen – sein Heimatland
illegal verlassen habe und somit von den Behörden nicht festgestellt
werden kann, mit wem und unter welchen Umständen die Ausreise
erfolgt ist.
4.2.5. Somit hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
Militärdienst bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in
asylrelevanter Weise Nachteile zu befürchten. Sein Antrag auf
Asylgewährung ist deshalb abzuweisen.
4.3. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er habe sein
Heimatland illegal verlassen, weshalb er ebenfalls eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchte. Es ist deshalb zu
prüfen, ob er durch seine illegale Ausreise aus dem Heimatstaat oder
sein seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin
infolge subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten muss, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
4.3.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der
heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen
mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
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EMARK 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Der Tatbestand der
Republikflucht fand sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der
ehemaligen Ostblock-Staaten (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hug/Yar/Geiser [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009,
S. 203), ist indessen auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des
Strafgesetzbuches der Volksrepublik China zu finden, was zur
Anerkennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als
Flüchtlinge führt (vgl. BVGE 2009/29).
4.3.2. Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche
Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im
Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen
verfügbar. Das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen
aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich
aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of
State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border
Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober
2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility
guidelines for assessing the international protection needs of asylum-
seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche Angaben eines
unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom
27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte
jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug
auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu
erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der
"Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und
von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem
gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich.
Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29
dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder
einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der
eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung –
sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren
Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.–) an
wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf
Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre
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grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind.
Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines
gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche
Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten
Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss
übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit
gezielten Schüssen zu verhindern. Wie vom Beschwerdeführer
zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale
Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den
Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden
Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der
Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem
Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten
Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den
Rücken – Herr zu werden.
4.3.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne
behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Es ist sodann davon
auszugehen, dass die illegale Ausreise spätestens im Falle der
Wiedereinreise bekannt werden dürfte, zumal der Beschwerdeführer als
Schüler behördlich registriert gewesen ist. Davon, und von einer ihm
drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, geht auch das BFM in der
angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter
demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Damit
verkennt das BFM, dass der Beschwerdeführer angesichts der in
E. 4.3.2 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt
demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
4.3.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vorliegend aufgrund
der Tatsache, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat, zu bejahen
ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den zuvor erwähnten
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Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt ihm indessen aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive
Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Aufgrund der objektiv
begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Eritrea künftig im Sinne
von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der
Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig
(Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Hinsichtlich
des Antrags, Asyl zu gewähren, ist sie hingegen abzuweisen. Die
angefochtene Verfügung vom 28. April 2010 ist demzufolge bezüglich
der Dispositiv-Ziffer 2 ff. zu bestätigen und hinsichtlich der Dispositiv-
Ziffer 1 aufzuheben.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Da er mit Verfügung des BFM vom 28. April 2010
vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen
zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit
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gutzuheissen, als die Verfügung des BFM vom 28. April 2010 teilweise
– die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt
anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
anzuerkennen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend
Fr. 300.–, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie vor
von der mit Bestätigung vom 4. Mai 2010 belegten prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit
nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden
– gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen.
9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom
14. Juli 2010 Parteikosten von insgesamt Fr. 1'895.35 aus, wobei er von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausging und insgesamt 8.65 Stunden
sowie Fr. 31.50 für Auslagen und Fr. 133.85 für die Mehrwertsteuer
verrechnete. Dieser Aufwand erscheint vorliegend gerechtfertigt und ist
infolge des hälftigen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren, weshalb das
BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
gerundet Fr. 950.– auszurichten hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. April 2010 wird teilweise – soweit
Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen, soweit es nicht hinfällig
geworden ist. Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 950.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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