Abtei lung IV
D-3877/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, c/o Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus
Sri Lanka, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3877/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus B.__________ – am 16. September 2003 ein
erstes Asylgesuch stellte, das vom damaligen BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 24. September 2003
abgelehnt wurde,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der frühe-
ren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
7. November 2003 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Schweizer Behörden seit
dem 19. Februar 2004 als verschwunden galt,
dass er am 21. Januar 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM am 26. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers
aufnahm und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen
für das Verlassen seines Heimatlandes befragte und ihn am
12. Februar 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer überdies am 9. Februar 2009
das rechtliche Gehör zum Eurodac-Ergebnis (erkennungsdienstliche
Erfassung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 in Deutsch-
land und am 21. Juni 2006 in Frankreich) sowie zu einer allfälligen
Wegweisung nach Deutschland beziehungsweise nach Frankreich ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner erneuten Befragungen
durch die Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen angab, er habe
die Schweiz am 4. Januar 2004 verlassen und sei in der Folge nach
Frankreich gereist,
dass er – nach einer kurzen Rückkehr in die Schweiz Mitte Januar
2004 – am 24. Januar 2004 nach Deutschland gereist sei, wo er von
der Polizei aufgegriffen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe,
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dass er Deutschland indessen vorzeitig wieder verlassen habe und
abermals nach Frankreich gegangen sei, wo er sich an verschiedenen
Orten illegal aufgehalten habe,
dass er im Jahre 2006 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe,
nach dessen Ablehnung indessen im Juli 2006 nach Deutschland
zurückgeschickt worden sei, wo er rund zwei Wochen lang geblieben
sei, um alsdann wieder illegal nach Frankreich zurückzukehren,
dass er schliesslich am 11. Dezember 2006 von der französischen
Polizei festgenommen und am folgenden Tag nach Sri Lanka zurück-
geschafft worden sei,
dass er bei seiner Ankunft in Colombo am 13. Dezember 2006 ver-
haftet und sechs Monate lang wegen Verletzung der Einreisevor-
schriften (Einreise ohne Pass) im Gefängnis von C.__________ in-
haftiert gewesen sei, bis er am 17. Mai 2007 nach einer Geldzahlung
freigelassen worden sei,
dass er in der Folge in Colombo bei einem Bekannten gelebt und
gleichzeitig in dessen Lebensmittelladen gearbeitet habe,
dass etwa im Mai oder Juni 2008 der Sohn seines Arbeitgebers Waren
mit dem Lastwagen nach Kilinochchi transportiert habe,
dass Letzterer ungefähr eine Woche später in Colombo unter der An-
schuldigung, Waren für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
transportiert zu haben, festgenommen und in der Folge inhaftiert
worden sei,
dass es im Dezember 2008 beim Flughafen Ratmanala (Colombo) zu
einer Bombenexplosion gekommen sei,
dass etwa zwei Tage später Angehörige der srilankischen Armee die
drei Angestellten des Lebensmittelhändlers festgenommen hätten, weil
sie in ihnen LTTE-Mitglieder vermutet hätten,
dass einer der drei Festgenommenen wenige Tage später erschossen
aufgefunden worden sei,
dass er selbst einer Festnahme nur deswegen entgangen sei, weil er
sich gerade – wie stets freitags – in einem Tempel aufgehalten habe,
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dass die srilankischen Behörden ihn in der Folge weiterhin gesucht
hätten, weil sie aufgrund der im Lebensmittelgeschäft konfiszierten
Unterlagen gemerkt hätten, dass auch er in besagtem Geschäft ge-
arbeitet habe,
dass er sich aus Furcht vor einer Verhaftung bei einem Bekannten des
Lebensmittelhändlers versteckt habe, bevor er Sri Lanka am 2. Januar
2009 auf dem Luftweg verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2010 – eröffnet am folgen-
den Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 28. Mai 2010 gegen diesen Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen
liess, es sei der Entscheid des BFM vom 27. April 2010 aufzuheben
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer auf-
forderte, bis zum 20. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht
eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt
werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. Juli 2010
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli tischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb dem Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen
nicht geglaubt werden können,
dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht gelingt,
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die vom BFM
daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen nachhaltig zu entkräften,
dass die Feststellung in der Beschwerde zwar zutrifft, die Vorinstanz
habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, sich hinsichtlich
der Anzahl der die Verhaftung seiner drei Arbeitskollegen durch-
führenden Personen (drei bzw. vier Personen) widersprochen zu
haben, da die vom BFM zitierte Protokollstelle des EVZ Kreuzlingen
(vgl. act. B1/13 S. 8 Ziff. 15) bloss vier Personen, welche Dokumente
im Geschäft beschlagnahmt hätten (ohne unmittelbare Nennung einer
Festnahmehandlung), erwähnt habe (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 9),
dass indessen – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Juli
2010 festgehalten – die Gesamtschilderungen des Beschwerde-
führers gravierende Ungereimtheiten beinhalten, welche im Ergebnis
auf Unglaubhaftigkeit seiner persönlichen Verfolgungssituation schlies-
sen lassen,
dass zunächst nicht plausibel erscheint, weshalb der Sohn des Arbeit-
gebers nicht bereits beim Checkpoint in Vavuniya, wo er mit seinem
Lastwagen voller Waren ja kontrolliert wurde (vgl. act. B9/16 S. 11),
sondern erst eine Woche später in Colombo wegen des Verdachts, die
LTTE mit Waren (bzw. Lebensmitteln; vgl. act. B9/16 S. 8 oben) unter-
stützt zu haben, festgenommen wurde, zumal er damals mit einem
Passierschein an einen Ort weiterfuhr, „in der die LTTE das Sagen”
gehabt habe (vgl. act. B9/16 S. 11 Antw. 88),
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dass das BFM in seiner Verfügung überdies zutreffend erwogen hat,
es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen plausiblen Zu-
sammenhang zwischen der Bombenexplosion auf dem Flughafen
Ratmanala und der Verhaftung der Angestellten herzustellen, zumal
nicht ersichtlich ist, weshalb die srilankische Armee diese und ihn
selber nicht bereits im Mai/Juni 2008 zusammen mit dem Sohn des
Ladeninhabers festgenommen hätten, wenn sie ihn tatsächlich – wie
behauptet – beim Bombenattentat im Dezember 2008 aufgrund seiner
beruflichen Verbindung zum Sohn des Geschäftsinhabers (dieser sei
ebenfalls Angestellter seines Vaters in dessen Lebensmittelgeschäft
gewesen) auch als der LTTE zugehörig verdächtigt hätten (vgl. act.
B1/9 S. 7 Ziff. 15),
dass im Weiteren auch die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es
unlogisch anmute, dass der Geschäftsinhaber als solcher – wie vom
Beschwerdeführer geschildert – seitens der srilankischen Armeeange-
hörigen unbehelligt geblieben sei, zumal sie in ihm als Geschäftsin-
haber und Vater des verhafteten Sohnes ja naheliegenderweise den
Drahtzieher der Warenlieferungen vermutet haben müssten, zutreffend
ist,
dass vor diesem Hintergrund auch der Einwand des Beschwerde-
führers nicht zu überzeugen vermag, der Geschäftsinhaber sei damals
bereits 59 Jahre alt und von schwacher Konstitution gewesen (vgl. act.
B9/16 S. 11 Antw. 95 i.V.m. S. 14 Antw. 119),
dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen auf die Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, bei den vom Beschwerdeführer
geschilderten Vorbringen handle es sich um ein Konstrukt, weshalb es
sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen,
da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schlies-
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sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers trotz eines an-
geblich fehlenden Beziehungsnetzes im Grossraum Colombo (so soll
insbesondere der Inhaber des Lebensmittelgeschäfts im Sommer 2009
verstorben sein [siehe Beschwerde S. 14/15]) als zumutbar zu er-
achten ist, da dieser aufgrund der Aktenlage gesund ist, mit 11 Jahren
Schule mit Abschluss O/Level (vgl. act. B1/9 S. 3 Ziff. 8) über eine
solide Ausbildung verfügt und eigenen Angaben zufolge letztmals
zwischen Dezember 2006 und Anfang Januar 2009 im Grossraum
Colombo gelebt und gearbeitet hat,
dass im Weiteren in der Schweiz mehrere nahe Familienangehörige
des Beschwerdeführers leben (vgl. act. B1/9 S. 4 Ziff. 12), welche ihn
beim Wiederaufbau einer Existenz in der Heimat finanziell unterstützen
können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 14. Juli 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den am 14. Juli 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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