B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3877/2012
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Ägypten,
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
ohne Nationalität,
alias E._______, geboren (…),
alias F._______, geboren (…),
alias G._______, geboren (…),
alias H._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 4. September 2007 verliess und am 15. September 2007 unkontrol-
liert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag unter dem Namen
C._______ und als angeblicher Palästinenser sein erstes Asylgesuch ein-
reichte,
dass das BFM am 19. November 2007 nach durchgeführter LINGUA-
Analyse auf dieses Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität nicht
eintrat,
dass diese Verfügung nach Abweisung der dagegen erhobenen Be-
schwerde durch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht am
16. Juli 2008 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2011 beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen unter dem Namen A._______ als
ägyptischer Staatsangehöriger ein neues Asylgesuch einreichte,
dass er diese Identität im Laufe des Verfahrens durch Vorlage verschie-
dener Originaldokumente belegte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Dezember 2011 zur Per-
son (BzP) im EVZ Kreuzlingen sowie der direkten Anhörung vom
20. März 2012 durch das BFM zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz seit dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 nie verlassen und
die ganze Zeit bei einem Freund in Zürich gelebt,
dass er in Wahrheit Ägypten schon im August 2004 verlassen und zu-
nächst mehrere Monate auf Schiffen gearbeitet habe,
dass er im Januar 2005 in Italien das Schiff verlassen und dort bis zu sei-
ner Einreise in die Schweiz im September 2007 vergeblich versucht habe,
eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten,
dass er als Grund für die Ausreise aus Ägypten angab, sein Vater sei
nach der Ermordung von Präsident Sadat im Oktober 1981 als Armeean-
gehöriger und Sympathisant der Opposition während neun Monaten in-
haftiert gewesen,
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dass die Familie seither von den Sicherheitsbehörden immer wieder schi-
kaniert und unter Druck gesetzt worden sei,
dass auch er selbst immer wieder mitgenommen oder vorgeladen und
nach dem Bruder gefragt worden sei, nachdem dieser im Jahre 2001 eine
Israelin geheiratet habe und nach Israel ausgewandert sei,
dass man ihm auch nicht erlaubt habe, eine öffentliche Stelle anzuneh-
men,
dass er anlässlich der Befragung zu den Asylgründen ergänzte, er sei bei
solchen Befragungen auch immer wieder gefoltert worden, weshalb er im
Sommer 2004 Ägypten verlassen und auf einem Schiff angeheuert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2012 – eröffnet am 25. Juni
2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. November 2011
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete, wobei es zur Begründung im Wesentlichen aus-
führte, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn
sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens gel-
tend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits
dargelegter Ereignisse darstellten,
dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten, regelmässi-
gen Folterungen, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten, bereits an-
lässlich der BzP von sich aus erwähnt hätte, wäre dies doch nahelie-
genderweise und ganz offensichtlich von zentraler Bedeutung gewesen,
dass sich die nachgeschobene dramatische Verschärfung der ursprüngli-
chen Asylgeschichte daher als offensichtlicher, spontaner Versuch erwei-
se, die asylrechtlich als schwach empfundene Geschichte aufzupeppen,
dass sie sich aber auch im weiteren Zusammenhang als unglaubhaft er-
weise, weil der Beschwerdeführer Folterungen dieser Art wohl kaum zehn
bis zwanzig Mal über sich hätte ergehen lassen, um erst dann das Land
legal zu verlassen und auf einem Schiff anzuheuern,
dass er stattdessen wohl längst – Vorhandensein einer Anstellung hin
oder her – aus dem Land geflüchtet wäre,
dass im Übrigen nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich die Behörden
dem Beschwerdeführer gegenüber in der geschilderten Weise hätten ver-
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halten sollen, denn selbst wenn der Vater vor über dreissig Jahren beim
Militär und den Sicherheitsbehörden in Ungnade gefallen sein sollte, habe
der Beschwerdeführer doch eigenen Angaben zufolge den Militärdienst
ordnungsgemäss absolviert, diesen gar im Rang eines Gefreiten beendet
und darüber hinaus dreimal einen zweiwöchigen Kurs bei der Marine ab-
solvieren können,
dass im Weiteren nicht nachvollziehbar erscheine, dass ihm die Behörden
Ende 2001, also Ende des Jahres, in dem sein Bruder nach Israel aus-
gewandert sei, ordnungsgemäss die beantragten Identitätsdokumente
(ID-Karte und Reisepass) ausgestellt hätten und den Reisepass im Rah-
men der angeblich zahlreichen Verhöre nicht wieder eingezogen hätten,
dass dem Beschwerdeführer die nachgeschobenen zahlreichen Verhöre
unter Anwendung von Folter nicht geglaubt werden könnten und vielmehr
davon auszugehen sei, es könne höchstens zu gewissen Schikanen ge-
kommen sein, wie er sie anlässlich der BzP und zu Beginn der Anhörung
zu den Asylgründen geschildert habe,
dass solche indessen bei weitem nicht geeignet seien, die Voraussetzun-
gen für die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen,
dass nämlich staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit ei-
ner Person nur dann asylrelevant seien, wenn sie auf Grund ihrer Art und
Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglich-
ten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte
Person dieser Zwangssituation nur durch die Flucht ins Ausland entzie-
hen könne,
dass hievon jedoch bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Schi-
kanen keine Rede sein könne, weshalb es sich erübrige, deren Glaubhaf-
tigkeit im Einzelnen zu überprüfen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen verschiedene Beweismittel zu
den Akten gegeben habe, um die behauptete Inhaftierung seines Vaters
vor über dreissig Jahren zu belegen, doch seien diese Dokumente nicht
geeignet, die Tatsache und Intensität der behaupteten Verfolgung des
Beschwerdeführers zu beweisen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2012 Beschwerde
erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess:
Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung so-
wie Verbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 6. August 2012 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
21. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. August 2012 geleistet
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2012 ein vom
Bruder des Beschwerdeführers verfasstes Bestätigungsschreiben zu den
Akten reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer vom BFM
abweichenden Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass sich der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren als angeblicher
Palästinenser aus dem Gazastreifen präsentierte und vorbrachte, er habe
den Libanon verlassen müssen,
dass seine Beschwerde vom 20. November 2007 mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 abgewiesen wurde, woraufhin sich
der Beschwerdeführer jahrelang illegal in der Schweiz aufhielt,
dass anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte den schweizerischen
Asylbehörden im ersten Asylverfahren keine Verfolgungsgeschichte mit
libanesischem Lokalkolorit unterbreitet, falls er damals den Eindruck ge-
habt hätte, er sei in Ägypten verfolgt und gefoltert worden,
dass die Mühewaltung der ägyptischen Behörden bei der Verfolgung des
Beschwerdeführers, welche in Zusammenhang mit einer dreissig Jahre
zurückliegenden Inhaftierung seines Vaters stehen soll, als wirklichkeits-
fremd zu bezeichnen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch das mit Eingabe vom 22. August 2012 eingereichte Schreiben
des Bruders des Beschwerdeführers an dieser Betrachtungsweise nichts
zu ändern vermag, erscheint es doch als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), zumal auch die derzeitige Hoffnung des Beschwerdeführers, eine
Schweizerin möge ihn bald einmal heiraten, ihm zum jetzigen Zeitpunkt
weder eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch den An-
spruch auf Erteilung einer solchen verschafft,
dass den Akten zufolge der Beschwerdeführer nämlich nach wie vor nicht
verheiratet ist, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148, BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat in den Genuss einer zwölfjäh-
rigen Schul- und Berufsbildung gekommen ist und insbesondere über ei-
ne Ausbildung als Mechaniker nebst praktischer Berufserfahrung verfügt
(B7/12 Ziff. 1.17.04 S. 4), weshalb er nach seiner Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht damit zu rechnen braucht, mit einer existenziellen Notsi-
tuation konfrontiert zu werden, dies umso weniger, als er im Heimatstaat
auch noch auf ein ausgedehntes Beziehungsnetz zurückgreifen kann
(vgl. a.a.O. Ziff. 3.01 S. 6),
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seine schweizerische Ver-
lobte im Heimatstaat zu heiraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 15. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 15. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: