B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3878/2011
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
c/o Schweizerische Vertretung in Ankara, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am (…) bei der schweizeri-
schen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am (…) wurde er durch einen
Mitarbeiter der Botschaft zu seinem Gesuch befragt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe als (Angabe Funktion) für den Staat
gearbeitet und sei seit seiner Pensionierung im politischen Bereich legal
tätig. So habe er im Jahr (…) die Tätigkeit als (Angabe Funktion) der (An-
gabe Partei) ausgeübt und sei nach der Auflösung dieser Partei und der
Gründung der Partei (…) im Jahr (…) Mitglied der Provinzleitung gewe-
sen. (Angabe Jahr) sei er (…) lang Provinzvorsitzender gewesen, im Jahr
(…) Vorsitzender der Kreisstadt C._______. Im (…) sei er wegen einer
Presserklärung verhaftet worden und ihm sei ein Verbot auferlegt worden,
weiter politisch tätig zu sein. Er habe keine Verbindungen zur Kurdischen
Arbeiterpartei (PKK), dennoch werde ihm von den türkischen Behörden
unter anderem Propaganda für diese Organisation vorgeworfen. Er habe
nichts mit der PKK zu tun und könne deren Ziele nicht beurteilen. Insge-
samt sei er in 17 Strafverfahren verwickelt, wobei vier Verfahren bereits
rechtskräftig abgeschlossen seien. Er sei dabei freigesprochen oder zu
einer Geldstrafe verurteilt worden, auch seien die Verfahren teilweise ein-
gestellt worden. Von den übrigen 13 Strafverfahren seien sechs erstin-
stanzlich abgeschlossen und beim Kassationshof hängig, sieben Strafver-
fahren seien noch erstinstanzlich hängig. Er möchte nicht ins Gefängnis
gehen und ersuche deshalb um Asyl.
Bei den vier Verfahren, welche rechtskräftig abgeschlossen seien, handle
es sich um eine Geldstrafe (…) wegen (…) aus dem Jahre (…). Ihm sei
eine Probezeit von (…) Jahren auferlegt worden, worauf dieses Verfahren
dann eingestellt worden sei. Im Jahre (…) sei er vom Vorwurf (…) freige-
sprochen und das Verfahren wegen (…) sei eingestellt worden. Im Jahr
(…) sei vom (Angabe Gericht) in D._______ wegen der (…) ein Verfahren
wegen (…) eröffnet worden. Er sei jedoch freigesprochen worden.
Bezüglich der sechs Verfahren, die beim Kassationsgerichtshof hängig
seien, werde ihm im ersten Verfahren (…) sowie (…) vorgeworfen. Mit Ur-
teil vom (…) sei er vom (Angabe Gericht) in B._______ zu einer Haftstra-
fe von (…) Monaten verurteilt worden; diese sei jedoch in eine Geldstrafe
von (…) umgewandelt worden. Er sei deswegen nicht in Haft oder polizei-
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lichem Gewahrsam gewesen und werde auch nicht gesucht. Im zweiten
Verfahren sei er mit Urteil des (Angabe Gericht) in D._______ im (…) zu
(…) Jahren und (…) Monaten Haft verurteilt worden. Ihm werde (…) vor-
geworfen. Es handle sich um ein drei Vorfälle betreffendes Verfahren, die
zusammengelegt worden seien. Bei zweien sei es um (…) und bei einem
um (…), gegangen. Er sei weder in polizeilichem Gewahrsam noch in
Haft gewesen, auch werde er nicht gesucht. Im dritten Verfahren werde
ihm (…) vorgeworfen, nachdem er im Jahr (…) einen Hausbesuch bei
Familienangehörigen eines umgekommenen Guerillas gemacht habe. Er
sei damals (Angabe Funktion) gewesen. Vom (Angabe Gericht) in
D._______ sei er im (…) zu (…) Monaten Haft wegen (…) verurteilt wor-
den und deswegen vom (…) bis zum (…) zwei Tage lang in der (…) in
B._______ in polizeilichem Gewahrsam und vom (…) bis (…) im (…) Ge-
fängnis in B._______ in Spezialhaft gewesen. Es seien normale Haftbe-
dingungen gewesen, das Essen sei schlecht gewesen und es habe zeit-
weise Druck gegeben. Im vierten Verfahren werde ihm (…) vorgeworden.
Er sei deswegen vom (Angabe Gericht) in D._______ im (…) zu einer
Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden und diesbezüglich vom
(…) für (…) Tage bei der Sicherheitsdirektion B._______ in polizeilichem
Gewahrsam und vom (…) bis zum (…) in der Spezialhaftanstalt (…) in
B._______ inhaftiert gewesen. In der Haft sei das Essen ungesund ge-
wesen, er habe nicht jedes Mal zum Arzt gehen können, wenn er dies
habe tun wollen, und nur drei Stunden in der Woche an der frischen Luft
gewesen. Beim fünften Verfahren werde ihm (…) vorgeworfen. Er sei vom
(Angabe Gericht) in B._______ mit Urteil vom (…) zu einer Haftstrafe von
(…) Monaten verurteilt worden; diesbezüglich sei er nicht in polizeilichem
Gewahrsam oder Haft gewesen. Bezüglich des sechsten Verfahrens wer-
de ihm (…) vorgeworfen, indem er (…) haben soll. Er sei vom (Angabe
Gericht) in B._______ mit Urteil vom (…) zu (…) Monaten Haft verurteilt
worden.
In den Verfahren, welche noch erstinstanzlich hängig seien, würden ihm
folgende Vorwürfe gemacht: (Angaben der Vorwürfe). Er werde wegen
einer Presseerklärung der Unterstützung der PKK verdächtigt, wobei Un-
terstützung wie Mitgliedschaft behandelt werde und man eine Strafe von
fünf bis acht Jahren erhalten könne. Er sei bezüglich der erstinstanzlich
hängigen Verfahren ungefähr dreimal in polizeilichem Gewahrsam, je-
doch nie in Haft gewesen und werde auch nicht gesucht. Für weitere Ein-
zelheiten wird auf die Akten verwiesen.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen, reichte der Beschwerdeführer die
Gerichtsakten der noch hängigen Strafverfahren sowie einen Ausdruck
aus dem Internet, welcher belege, dass er im Rahmen der Schliessung
der (Angabe Partei) mit einem Politikverbot belegt worden sei, ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 – eröffnet am 17. Juni 2011 – bewilligte
das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht und
lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, aufgrund der dargelegten Sachlage sei davon auszugehen, dass die
gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren aus rechtsstaatli-
chen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt würden. Es stün-
den ihm allenfalls innerstaatliche Rechtsmittel und der Weg an den Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte offen, weshalb er nicht schutz-
bedürftig sei. Auch das auferlegte Politikverbot vermöge eine Einreisebe-
willigung nicht zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass er die PKK
unterstützt habe. Es liege jedoch nicht im Interesse der Schweiz, Perso-
nen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen.
C.
Mit bei der schweizerischen Botschaft in Ankara am (…) eingegangener,
in türkischer Sprache gehaltener Eingabe erhob der Beschwerdeführer
gegen die vorinstanzliche Verfügung sinngemäss Beschwerde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (…) forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den ge-
setzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes
verfasste Beschwerdeverbesserung einzureichen.
E.
Mit vom (…) datierender Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine
Übersetzung der Beschwerde ein. In seiner Rechtsmitteleingabe machte
er im Wesentlichen geltend, niemals Mitglied der PKK geworden zu sein
und lediglich an legalen Aktionen teilgenommen zu haben. Er sei nun (…)
Jahre alt und befürchte eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren, was bedeute,
dass er sein ganzes Leben inhaftiert würde. Dies sei eine unerträgliche
Situation für ihn und nicht mit Menschenrechten vereinbar.
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Seite 5
F.
Mit deutschsprachiger Eingabe vom (…) verwies der Beschwerdeführer
auf das abgelehnte Asylgesuch und beantragte die Überprüfung dieses
Entscheides und die Gewährung von Asyl. Er machte geltend, dass unge-
fähr vor einem Jahr sein Asylantrag abgewiesen worden sei. In Anbet-
racht der hängigen Strafverfahren und des ungewissen Verfahrensaus-
gangs lebe er in Angst und befürchte, verhaftet zu werden. Lediglich das
Kassationsgericht habe in einem Verfahren entschieden. Seiner Eingabe
legte er ein Urteil des (Angabe Gericht) in B._______ vom (…) bei.
G.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert, hielt das
BFM in seiner Vernehmlassung vom (…) an seiner Verfügung fest.
H.
Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin Gelegenheit, zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, er unterliess es jedoch, sich
dazu zu äussern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 6
1.3 Der Entscheid ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am
29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Der Beschwerdeführer reichte rechtzeitig eine Übersetzung seiner
Beschwerde ein (vgl. Bstn. D und E), weshalb die Rechtsmitteleingabe
als frist- und formgerecht zu erachten ist. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf dem Gebiet des Asyls aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen
Gründen.
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs-
sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8 S. 368).
2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertre-
tung in Ankara am (…) entsprechend der zu beachtenden Bestimmungen
zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am (…) dem BFM
übermittelt.
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Seite 7
3.
3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
3.3 Asylsuchende, die sich in ihrem Heimatstaat befinden, können zwar
im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet und schutzbedürftig sein, um aber
die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, müssen sie gemäss Art. 1A des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) das Heimatland verlassen haben (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK;
EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c). Der Beschwerdeführer befindet sich in sei-
nem Heimatstaat und erfüllt die Voraussetzung des Verlassens des Hei-
matlandes und mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.
4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz ver-
weigert hat.
4.2 Die Vorinstanz erwog unter anderem, es liege nicht im Interesse der
Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu
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Seite 8
erteilen. Obwohl der Beschwerdeführer die Anschuldigungen, er habe die
PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt, teil-
weise abstreite, sei davon auszugehen, dass er dem Umfeld der PKK an-
gehöre. Dazu ist vorab zu bemerken, dass gemäss der nach wie vor gül-
tigen, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 begründeten Praxis die PKK nicht
als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gilt (vgl.
dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom
24. Juni 2010 E. 4.6.2, m.w.H.). Bezüglich der Frage der Einreisebewilli-
gung ist demnach nicht auf die Zugehörigkeit oder Sympathie zur PKK,
sondern allein auf die individuellen Handlungen der asylsuchenden Per-
son abzustellen. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine Asylunwürdigkeit im Sin-
ne von Art. 53 AsylG vorliegt. Im vorliegenden Fall findet das Bundesver-
waltungsgericht in den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Sympathisanten der PKK
handelt, welcher selber verwerfliche Handlungen begangen oder sich an
solchen beteiligt hat, womit Art. 53 AsylG ausser Betracht fällt. Somit ist
sein Asylgesuch aus dem Ausland in Anwendung der einschlägigen Nor-
men des Auslandverfahrens zu beurteilen.
4.3 Den Akten zufolge wurde beziehungsweise wird der Beschwerdefüh-
rer in der Türkei strafrechtlich verfolgt. Gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts stellt eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurtei-
lung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung dar; dies ist nur ausnahmsweise der
Fall, und zwar wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder
wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsäch-
lich begangen hat, aus einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert
wird. In diesen Fällen spricht man von einem sogenannten Politmalus.
Ein solcher liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten
Fall eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfah-
ren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag
(beispielsweise weil dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte vor-
enthalten werden) oder der asylsuchenden Person in der Form der Strafe
oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler
Menschenrechte, namentlich Folter, droht (vgl. zum Ganzen EMARK
1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und
D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5).
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Seite 9
4.3
4.3.1 Die erstinstanzlich abgeschlossenen Strafverfahren beziehen sich
auf folgende Fälle und haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Das erste Strafverfahren betrifft ein Urteil des (Angabe Gericht) in
B._______ vom (…), in welchem der Beschwerdeführer zu einer Geld-
strafe von (…) wegen (…) sowie zu einer Geldstrafe von (…) wegen (…)
verurteilt wurde. Ihm wird vorgeworfen, am (…) in B._______ an einer
Presseerklärung teilgenommen zu haben, an welcher (Angabe Hand-
lung).
Im zweiten Verfahren erging am (…) gegen den Beschwerdeführer ein
Urteil (Angabe Gericht) in D._______, in welchem ihm (…) und (…) vor-
geworfen und er zu einer Haftstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten
verurteilt wurde. Die Provinzorganisation der (…) von B._______ habe im
Jahr (…) mehrere Demonstrationen organisiert, an welchen die PKK ver-
herrlichende und zu Gewalt aufrufende Parolen skandiert worden seien.
Angeklagte, welche (Angabe Funktion) seien, hätten teilgenommen und
in ihren Händen Poster getragen, die Gemeinschaft organisiert und Slo-
gans skandiert.
Im dritten Verfahren erging gegen den Beschwerdeführer vom (Angabe
Gericht) in D._______ am (…) ein Urteil, in welchem er zu einer Haftstra-
fe von (…) Monaten wegen (…) verurteilt wurde. Er soll als Provinzvor-
stand der (Angabe Partei) am (…) an einer (…), an welcher die PKK ver-
herrlichende Slogans gerufen worden seien, (Angabe Handlung). Diesbe-
züglich war der Beschwerdeführer vom (…) bis (…) für (Angabe Dauer) in
Gewahrsam und wurde vom (…) bis (…) in Haft gehalten.
Am (…) erging das Urteil des (Angabe Gericht) in D._______, in welchem
der Beschwerdeführer vom Anklagepunkt (…) und (…) freigesprochen,
jedoch zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten wegen (…), einer Frei-
heitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten wegen (…) und (…) sowie
zu einer Haftstrafe von (…) Monaten und (…) Tagen wegen (…) verurteilt
wurde. Diesem Urteil wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: (Anga-
be Sachverhalt). Der Beschwerdeführer war vom (…) bis (…) in Haft.
Mit Urteil vom (…) verurteilte ihn das (Angabe Gericht) in B._______ we-
gen (…) zu (Angabe Dauer) Freiheitsstrafe. Unter Beachtung der Persön-
lichkeit des Beschwerdeführers und seiner Haltung sowie seines Verhal-
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Seite 10
tens während der Verhandlung wurde der Vollzug der Strafe aufgescho-
ben.
Mit Urteil vom (…) des (Angabe Gericht) in B._______ wurde die Anklage
wegen (…) zurückgewiesen, da gegen den Beschwerdeführer bereits
Verfahren eröffnet seien, welche härtere Strafen erforderten.
Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichtem Urteil vom (…) des
(Angabe Gericht) in B._______ wurde der Beschwerdeführer zu einer be-
dingten Haftstrafe (Angabe Dauer) wegen (…) sowie (…) verurteilt. Auf-
grund Fehlens von Vorstrafen sowie aufgrund günstiger Prognosen wurde
die Urteilsverkündung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer stattdes-
sen eine Probezeit von (…) Jahren auferlegt.
4.3.2 Im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen hängigen Strafverfah-
ren wurde der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge dreimal in
polizeilichen Gehorsam, jedoch nie in Haft genommen. Momentan könne
er sich frei bewegen und werde nicht gesucht. Die erstinstanzlich hängi-
gen Strafverfahren beziehen sich auf folgende Fälle:
Das siebte Strafverfahren wurde mit der Anklage der Staatsanwaltschaft
in B._______ vom (…) wegen (…) sowie wegen (…) eingeleitet. Dabei
wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Namen der (…) Veranstal-
tungen (mit)organisiert zu haben, bei welchen die PKK verherrlichende
und teilweise zu Gewalt aufrufende Slogans skandiert worden seien. Die
Verantwortlichen hätten das Skandieren solcher Slogans nicht verhindert.
Mit Anklageschrift vom (…) der Staatsanwaltschaft in B._______ wird
dem Beschwerdeführer (…) vorgeworden, indem er Ende (…) eine De-
monstration (mit)organisiert und durchgeführt habe, ohne dafür die not-
wendige Bewilligung eingeholt zu haben.
Das neunte Strafverfahren betrifft die Anklage der Staatsanwaltschaft in
D._______ vom (…) wegen (…). Dem Beschwerdeführer wird vorgewor-
fen, im Provinzgebäude der (…) in B._______ (Angabe Handlung).
Mit Anklage der Staatsanwaltschaft in D._______ vom (…) wurde der Be-
schwerdeführer der (…) angeklagt. Er soll eine Petition mit der Über-
schrift (…) (mit)verfasst haben, mit welcher (…) hätten.
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Seite 11
Das elfte Strafverfahren betrifft eine Anklage der Staatsanwaltschaft in
B._______ vom (…) wegen (…) und betrifft die Ausschreitungen am (…)
aufgrund von Sendungen im (…)-TV und anderen Medienorganen.
Am (…) wurde durch die Staatsanwaltschaft in B._______ eine Anklage
wegen (…) gegen den Beschwerdeführer erlassen. Ihm wird dabei vor-
geworfen, (Angabe Vorwurf).
Das dreizehnte Verfahren betrifft eine Eintreibungsforderung der (…).
Schliesslich wurde gegen den Beschwerdeführer am (…) durch die
Staatsanwaltschaft D._______ eine Anklage wegen (…) sowie wegen
(…) erlassen. Diesbezüglich wurde er am (…) festgenommen und bis am
(…) in Untersuchungshaft gehalten. Im Rahmen der Untersuchung wur-
den Telefonate abgehört, eine Hausdurchsuchung und physische Be-
schattungen durchgeführt. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerde-
führer dem (…) von B._______ angehöre, in deren Namen an diversen
Versammlungen, Aktivitäten und Propagandaveranstaltungen teils in lei-
tender und organisierender Funktion mitgewirkt habe und gegen ihn
schon in der Vergangenheit wegen ähnlicher Sachverhalte Verfahren ein-
geleitet worden seien.
Im Weiteren wurde ein Schreiben (Printerausdruck) ins Recht gelegt, wo-
nach dem Beschwerdeführer für (…) Jahre verboten worden sei, eine an-
dere Partei zu gründen und deren (Angabe Funktion) zu sein. Eine ähnli-
che Verurteilung ergibt sich aus dem während des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Urteil vom (…), wonach (…). Ähnliche Urteilssprüche erge-
ben sich für die Dauer des Strafvollzugs zum Beispiel aus den Urteilen
vom (…) und (…) des (Angabe Gericht) in D._______ und aus dem Urteil
vom (…) des (Angabe Gericht) in D._______.
4.4 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den eingereichten türkischen
Gerichtsunterlagen unter anderem wegen (…) sowie (…) jeweils zu Haft-
und Geldstrafen verurteilt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzu-
halten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden im Kern als rechts-
staatlich legitim zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf
Beschwerdeebene selber nicht als Mitglied oder Sympathisant der PKK
bezeichnet und – wie er dies gemäss den eingereichten gerichtlichen Un-
terlagen zufolge in den jeweiligen Gerichtsverfahren tat – teilweise die
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Seite 12
Vorwürfe bestreitet. Auffallend ist sein Verhalten bei der Befragung vom
(…) auf der Schweizer Botschaft, als er gefragt wurde, wie er zur PKK
stehe. Zuerst gab er zur Antwort, er stehe in keinem Zusammenhang zur
PKK, weshalb er deren Ziele und Mission nicht beurteilen könne. Nach
weiteren Fragen, welche Gedanken er sich zur PKK gemacht habe, ant-
wortete er lediglich, wenn diese der Menschheit und dem Volk schade,
sollte man sich dagegen einsetzen (vgl. A2/14 S. 11). Aus diesem aus-
weichenden Verhalten ist zu schliessen, dass er keine Auskünfte über
seine tatsächliche Beziehung zur PKK beziehungsweise deren Angehöri-
gen geben will.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer
geltend, der Kassationshof habe seine Verurteilung zu (…) Monaten Haft
wegen (…) bestätigt. Offensichtlich handelt es sich dabei um das Urteil
vom (…) des (Angabe Gericht) in D._______, wonach er zu einer Haft-
strafe von (…) Monaten wegen (…) verurteilt wurde. In einem rechtskräf-
tig abgeschlossenen Verfahren wurde er eigenen Angaben zufolge zu
(…) verurteilt, wobei dieses Verfahren nach der Probezeit eingestellt wor-
den sei. In den weiteren Verfahren sei er freigesprochen beziehungswei-
se sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Die restlichen Urteile
sind gemäss Beschwerdeeingabe noch nicht rechtskräftig. Bei den aus-
gefällten Strafen handelt es sich um Geldstrafen von (…) sowie (…). Die
ausgefällten Haftstrafen wurden im Bereich von (…) Monaten bis (…)
Jahren und (…) Monaten ausgesprochen, auch erfolgten ein Freispruch,
eine Rückweisung sowie eine Einstellung. Die Haftstrafen erscheinen
zwar auf den ersten Blick als relativ hoch, aber in Berücksichtigung der
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht als derart unverhält-
nismässig, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste
(von einem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung we-
gen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtli-
chen Sinne darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe
Strafe ausgefällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7102/2010 vom 20. Januar 2012). Zudem sprechen di-
verse Punkte in der Tat dafür, dass sich die erwähnten Gerichte jeweils
sorgfältig und kritisch mit seinem Fall auseinandersetzten. So konnten sie
sich bei der Beurteilung des Sachverhalts auf diverse Beweismittel wie
Zeugenaussagen, Bildaufnahmen und die Resultate der Telefonüberwa-
chung des Beschwerdeführers stützen. Jedenfalls finden sich in diesem
Zusammenhang keine Hinweise, die seinen Einwand, die Gerichte hätten
die Faktenlage ausschliesslich zu seinen Ungunsten gewertet, bestätigen
könnten. So wurde er insbesondere vom Vorwurf der (…) freigesprochen,
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Seite 13
da diese niemandem eindeutig zugeordnet werden konnte (vgl. Urteil vom
(…) des (Angabe Gericht) in D._______). Auch wurde dem Beschwerde-
führer mehrfach aufgrund seines Verhaltens die Strafe reduziert und es
erfolgten Einstellungen sowie eine Rückweisung. Gemäss dem auf Be-
schwerdeebene eingereichten Urteil vom (…) wurde die ausgesprochene
Haftstrafe von (Angabe Dauer) wegen seines Verhaltens während des
Prozesses auf (Angabe Dauer) reduziert und aufgrund des Fehlens von
Vorstrafen wegen vorsätzlicher Taten sowie aufgrund von günstigen
Prognosen bedingt ausgefällt. Auch dieser Umstand bestätigt obige Aus-
führungen.
Das vorgebrachte (…)jährige Verbot der politischen Betätigung stellt zwar
einen Eingriff in das Grundrecht der politischen Betätigungsfreiheit und
das Recht auf Selbstverwirklichung dar, aufgrund seiner Art und Intensität
handelt es sich jedoch nicht um einen derart schwerwiegenden Eingriff,
welcher dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Hei-
matstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde. Dem Be-
schwerdeführer stehen zudem innerstaatliche Rechtsmittel und allenfalls
der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen.
Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die die
erwähnten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem
Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden, auch
wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ
hoch erscheinen mag (vgl. jedoch obige Ausführungen zum Politmalus).
Insbesondere machte der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, er
sei zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Inhaftierungen zu einem
Geständnis gezwungen worden. Hinsichtlich der gegen ihn laufenden
Strafverfahren ist ausserdem festzuhalten, dass derzeit Revisionsverfah-
ren vor dem Kassationsgericht hängig sind. Auch wenn eigenen Aussa-
gen zufolge das Kassationsgericht in einem Fall das erstinstanzliche Ur-
teil (Haftstrafe von (…) Monaten) bestätigte und der Beschwerdeführer
teilweise eine Bestätigung der weiteren erstinstanzlichen Urteile erwartet,
besteht ebenso die Möglichkeit, dass ihn das Kassationsgericht milder
bestrafen oder die erstinstanzlichen Urteile aufheben könnte.
Im Weiteren befindet sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussa-
gen derzeit auf freiem Fuss und hält sich weiterhin in der Türkei auf, was
darauf hindeutet, dass er – abgesehen von einer eventuellen Verbüssung
der Haftstrafe – keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des
Staates zu haben scheint, respektive von den türkischen Behörden auf-
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grund der Verurteilung wegen Mitgliedschaft und Propaganda zugunsten
der PKK keine nennenswerten Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er
doch ansonsten nicht freigelassen, sondern vorsorglich in Haft genom-
men worden. Eigenen Angaben zufolge wird er behördlich nicht gesucht
und kann sich innerhalb seiner Heimat frei bewegen. Laut Vorbringen in
seiner Rechtsmitteleingabe vom (…) befürchte er aufgrund des Urteils
des Kassationsgerichts einen unmittelbar bevorstehenden Haftbefehl der
Strafvollzugsbehörde. Auch in der Eingabe vom (…) machte er geltend,
er befürchte, er werde demnächst verhaftet. Obwohl der Beschwerdefüh-
rer demnach bereits im Jahre (…) befürchtete, eine Verhaftung stehe kurz
bevor, war er trotz eines rechtskräftigen Urteils auch nach rund einem
Jahr noch immer auf freiem Fuss. Obwohl ihm die Möglichkeit gewährt
wurde, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen, äus-
serte er sich nicht und nahm mithin die Gelegenheit nicht wahr, allfällige
in der Zwischenzeit eingetretene Veränderungen der Sachlage dem Ge-
richt anzuzeigen. Schliesslich ist hinsichtlich der erstinstanzlich hängigen
Verfahren anzufügen, dass diesbezüglich noch gar nicht feststeht, ob es
dabei überhaupt zu einer Verurteilung kommen wird. Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt.
5.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter die-
sen Umständen erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwer-
de sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG als nicht gege-
ben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung indizieren, zumal der Beschwerdeführer keinerlei
Beziehungen zur Schweiz aufweist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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