B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3878/2012
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
alias D._______, geboren B._______,
Ghana,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, am
20. Januar 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach
Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2009 auf dem Luftweg nach
Italien rücküberstellt wurde,
dass er am 3. März 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Mai 2010 erneut in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4158/2010 vom 29. Juni
2010 auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer seit dem 6. September 2010 unbekannten
Aufenthalts war,
dass er am 16. März 2012 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl ersuch-
te und ihm am 28. März 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April
2012 mitteilte, das eingeleitete Dublin-Verfahren sei abgeschlossen und
das nationale Verfahren werde weitergeführt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG vom 2. Juli 2012 im Wesentlichen vorbrachte, nach dem
Verlust seiner Familie sei er bei einem Nachbarn aufgewachsen, der sein
Pflegevater geworden sei,
dass sein Pflegevater in einen Landstreit mit dem Dorfchef geraten sei,
worauf er seinen Pflegevater bei den Auseinandersetzungen habe unter-
stützen wollen und in der Folge ebenfalls in den Streit verwickelt worden
sei,
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dass dieser Streit eskaliert sei und sie um ihr Leben gefürchtet hätten,
weshalb er sich im Jahr 2007 zum Verlassen seines Heimatlandes ent-
schieden habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – eröffnet am 12. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
den Kanton F._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu voll-
ziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigen liess,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG könne der Bundesrat Staaten bezeichnen, die als ver-
folgungssicher gelten (sog. "Safe Countries"),
dass, wenn ein Staat auf Grund der Lageanalyse vom Bundesrat als ver-
folgungssicher bezeichnet werde, die gesetzliche Regelvermutung beste-
he, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet,
dass hierbei eine relative Verfolgungssicherheit vermutet werde, welche
im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestos-
sen werden könne,
dass Ghana als verfolgungssicherer Staat gelte, weshalb das BFM auf
entsprechende Asylgesuche ghanaischer Staatsangehöriger nicht eintre-
te, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfol-
gung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. A AsylG umstossen könnten,
im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien,
dass der Beschwerdeführer im ersten und zweiten Asylverfahren ange-
geben habe, wegen innerethnischer Konflikte – in deren Verlauf sei sein
Bruder am 29. Januar 2008 umgekommen – zwischen den G._______
und H._______ habe er Ghana am 30. Januar 2008 verlassen,
dass er dagegen im dritten Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, er
sei im Jahre 2007 aus Ghana ausgereist, weil sein Pflegevater – seine El-
tern und sein einziger Bruder seien 1999/2000 bei einem Verkehrsunfall
umgekommen – in einen Landstreit mit dem örtlichen Chef verwickelt ge-
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wesen sei und er nun die Verfolgung des Chefs und seiner Gefolgsleute
befürchte, da er seinem Pflegevater geholfen habe,
dass sich aufgrund der festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen
keine Hinweise auf eine Verfolgung in Ghana ergeben würden,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob,
dass der Beschwerdeführer darin beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl
zu gewähren, es sei sodann festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und even-
tualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus
der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbe-
gehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die entsprechenden Be-
schwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG;
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
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auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana ist, der Bun-
desrat dieses Land mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 zum "Safe
Country" erklärt hat und auf die Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom-
men ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten
würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Ghana be-
stehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwen-
dung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach
Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Weg-
weisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
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länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004
Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwen-
den ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu ver-
zeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick
erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich
auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränkt
und sodann erstmals anführt, er habe sein Heimatland aufgrund seiner
Homosexualität und der daraus resultierenden Übergriffe, der sozialen
Ächtung und seiner psychologischen Probleme verlassen,
dass die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Probleme
aufgrund seiner Homosexualität als nachgeschoben zu qualifizieren sind
und sich die Ausführungen in der Beschwerde insgesamt als unbehelflich
erweisen, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert begründet,
weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, seine nun
vorgebrachten Schwierigkeiten bereits im ersten Asylverfahren darzule-
gen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen Aussagen – welche im
Übrigen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, als offensichtlich
unglaubhaft zu qualifizieren sind – etwas zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlen-
der Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeein-
gabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen darauf verwiesen werden kann,
dass bei der Beurteilung von Asylgesuchen von Staatsangehörigen von
sog. "Safe Countries" grundsätzlich von der Regelvermutung ausgegan-
gen wird, dass ein Schutzbedürftiger in seinem Heimatstaat den notwen-
digen Schutz erhält, der Staat also willens und fähig ist, den Betroffenen
den notwendigen Schutz zu gewähren (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18),
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dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass es selbst bei Wahrheitsunter-
stellung der vom Beschwerdeführer behaupteten beziehungsweise be-
fürchteten Behelligungen wegen einer Landstreitigkeit zu keiner anderen
Beurteilung zu führen vermöchte, da es ihm zuzumuten wäre, sich in
Ghana an die staatlichen Behörden zu wenden, um die angeblichen Be-
nachteiligungen anzuzeigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Nichteintretensverfahren praxisgemäss keine
Anwendung finden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass er über Berufserfahrung als Bauer verfügt und aufgrund der als un-
glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen davon auszugehen ist, dass er in
seinem Heimatstaat sowohl über ein familiäres als auch soziales Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmun-
gen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG) erscheint,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: