Abtei lung IV
D-3880/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Schenker Senn, Richter Bovier
Gerichtsschreiberin Freihofer
A._______, Algerien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. August 2004 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im
August 2004 und gelangte am 5. August 2004 in die Schweiz, wo er noch
gleichentags um Asyl ersuchte. Am 9. August 2004 fand in Basel die
Empfangsstellenbefragung statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im
Wesentlichen geltend, er sei am 15. Oktober 1988 geboren, reichte indes keine
Identitätspapiere zu den Akten. Zur Ausreisebegründung brachte er vor, sein Vater
habe Probleme mit Terroristen gehabt, weshalb dieser ihm zur Ausreise geraten
habe.
B. Im Nachgang zur Erstbefragung beauftragte das BFF Dr. med. B._______, Arzt für
allemeine Medizin FMH, Basel mit einer radiologischen Untersuchung des
Handknochens des Beschwerdeführers zur Bestimmung dessen Alters (sog.
Knochenaltersanalyse). Mit Schreiben vom 10. August 2004 teilte der Arzt dem
BFF mit, das Knochenalter des Beschwerdeführers entspreche einem Alter von
19 Jahren und mehr. Am 12. August 2004 gewährte das BFF dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Dabei hielt
der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Altersangaben fest.
C. Mit Verfügung vom 18. August 2004 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug.
D. Mit Beschwerde vom 25. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar sei, und es sei sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz von Amtes
wegen zu regeln. Es sei ihm für die Verfahrenskosten die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2004 verzichtete der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2004 auf
Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2004 replizierte der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
3173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt ab 1. Januar 2007 die Beurteilung der
bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes
wegen zu prüfen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 73). Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am 15. Oktober
1988 geboren; bei Einreichung seiner Beschwerde am 25. August 2005 wäre er
daher noch minderjährig gewesen. Indessen darf aufgrund der Aktenlage für das
vorliegende Rekursverfahren die Urteilsfähigkeit des zwischenzeitlich auch
eigenen Angaben zufolge volljährig gewordenen Beschwerdeführers und damit
seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB; SR 210]) wie auch seine
verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden (zur Prozessfähigkeit des
beschränkt handlungsfähigen Unmündigen vgl. Gygi, a.a.O., S. 180; P. Saladin,
Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.;
A. Kölz /I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 94). Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der
nachfolgenden Erwägung - einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG).
2.2 Die Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
bildeten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden
gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Allfällig geltend gemachte Asyl-
gründe können deshalb in solchen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist darauf beschränkt, im Falle
der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt
dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz volle Kognition zu, weil
4diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. Soweit in
der Beschwerde vom 25. August 2004 die Erteilung von Asyl beantragt wird, ist
darauf nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung
aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität beinhaltet unter anderem das
Geburtsdatum (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1).
3.2 Als „anderes Beweismittel“ gemäss Art. 32 Abs. 2 AsylG kann unter bestimmten
einschränkenden Voraussetzungen ein ärztlicher Bericht über die Durchführung
einer radiologischen Knochenaltersbestimmung zulässig sein (vgl. EMARK 2004
Nr. 31, m.w.H.).
4.
4.1 Das BFF ist vorliegend gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten. Zur Begründung führte es aus, die Differenz zwischen der
Altersangabe des Beschwerdeführers und derjenigen der durchgeführten
Altersbestimmung mittels Handknochenanalyse müsse gemäss Praxis der
Asylbehörden mindestens drei Jahre betragen, was vorliegend gegeben sei,
weshalb von einer Täuschungsabsicht ausgegangen werden könne.
4.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an dem von ihm angegebenen
Geburtsdatum und damit an seiner Minderjährigkeit fest.
5. Gemäss Entscheide und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2004 Nr. 30 ist es
zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne
Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn
Zweifel an den Altersangaben des Asylgesuchstellers bestehen. Die konkrete
Vorgehensweise des BFF ist im vorliegenden Fall in dieser Hinsicht somit nicht zu
beanstanden. Auch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der
Knochenaltersanalyse bedurfte es keiner Beiordnung einer Vertrauensperson, da
in der Regel bei Jugendlichen hinsichtlich Angaben zum tatsächlichen Alter keine
Gefahr einer altersbedingten Überforderung besteht.
6. Die ARK hat sich in mehreren publizierten Urteilen mit verschiedenen rechtlichen
Aspekten der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen radiologischen Kno-
chenaltersanalyse befasst, namentlich mit deren Beweiswert (vgl. EMARK 2000
Nr. 19 E. 7 und Nr. 28 E. 5a), den Folgen einer Divergenz zwischen dem
festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter (EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c
und 2004 Nr. 30 E. 6.2) sowie den grundsätzlichen formalen und inhaltlichen
Anforderungen an eine solche Analyse (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7). Im Sinne
der genannten Rechtsprechung hat die Bestimmung des tatsächlichen Alters einer
5Person mittels radiographischer Knochenaltersbestimmung generell nur einen
beschränkten Aussagewert, zumal das Knochenwachstum in einem je nach
ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, erlittenen Krankheiten und
Lebensumständen unterschiedlichen Mass individuell variieren kann (vgl. EMARK
2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 31 E. 7.3). Sodann stellen radiologische
Knochenaltersbestimmungen schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 49 des
Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR
273) dar, welche nicht nur formal, sondern auch inhaltlich gewissen Minimalanfor-
derungen zu genügen haben, falls die Vorinstanz einzig gestützt darauf wegen
Täuschung über die Identität (das Alter) nicht auf das Asylgesuch eintritt. Na-
mentlich müssen gemäss EMARK 2004 Nr. 31 hinsichtlich des Inhalts einer sol-
chen Feststellung folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein: Angaben
betreffend die fachliche Qualifikation der Ärztin oder des Arztes, die Identität des
Exploranden, von diesem allfällig geltend gemachte Krankheiten oder besondere
Lebensumstände, die angewandte Analysemethode, die Umschreibung des fest-
gestellten Befunds und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung. Der Bericht muss
datiert und vom Verfasser eigenhändig unterschrieben sein. In dieser Form ist er
der asylsuchenden Person im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
offen zu legen.
7. Im radiologischen Untersuchungsbericht vom 10. August 2004 wurde festgehalten,
dass mit der Fusion der radialen Epiphyse mit dem Schaft das Knochenwachstum
der Hand respektive des Handgelenkes abgeschlossen sei. Aufgrund der
vorliegenden Aufnahme sei das Alter 19 Jahre oder mehr. Weitergehende
Angaben sind dem ärztlichen Schreiben nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt
sich aus der vorliegenden Auskunft nicht ersehen, dass vor der Durchführung der
Knochenaltersbestimmung eine Anamnese vorgenommen worden wäre, welche
vom Arzt, bei welchem es sich im Übrigen vorliegend nicht um einen
ausgewiesenen Spezialarzt, sondern um einen Allgemeinpraktiker handelt,
erhoben werden beziehungsweise diesem zumindest vor Verfassen der
schriftlichen Auskunft vorliegen muss, damit er entscheiden kann, ob er allenfalls
weitere Abklärungen zum Wachstums- und Reifungsprozess des Handskeletts vor-
nehmen oder ergänzende Fragen stellen muss. Des Weiteren lässt sich dem
Arztbericht nicht entnehmen, bei welcher Hand des Beschwerdeführers der Stand
des Knochenwachstums geprüft wurde. Schliesslich fehlt es im Kurzbericht auch
an der Nennung der angewandten wissenschaftlichen Methode, auf welche sich
der Arzt bei seinem Befund stützte. Demnach genügt nach heutigem Stand der
Rechtsprechung der ärztliche Bericht betreffend Knochenaltersbestimmung den
erhöhten Anforderungen an den Beweiswert für einen Nichteintretensentscheid im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht, mithin steht die Identitätstäuschung
nicht zweifelsfrei fest. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist, die Verfügung vom 18. August 2004 aufzuheben und die
Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zum neuen Entscheid an das BFM
zurückzuweisen.
69.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG), weshalb das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden ist.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). Dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine
notwendigen Kosten erwachsen, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird. Die Verfügung des BFF vom 18. August 2004 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- dem Amt für Migration des Kantons C._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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