B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3880/2015
law/fes
Ur t e i l vom 1 3 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Z._______ mit letztem Wohnsitz
in Istanbul am 17. Januar 2012 bei der Schweizer Botschaft in Ankara ein
Asylgesuch aus dem Ausland stellte, wo er am 26. Januar 2012 zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass die Schweizer Botschaft mit Begleitschreiben vom 22. Februar 2012
die Akten samt den von ihm eingereichten Beweismittel an das damalige
BFM zur weiteren Prüfung weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer sodann ohne den Ausgang des Verfahrens im
Ausland abzuwarten, am 9. oder 10. April 2012 von Istanbul in einem Lkw
durch unbekannte Länder am 16. April 2012 in die Schweiz einreiste, wo
er am 18. April 2012 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 18. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland am 20. April 2012 als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. Juli 2013 einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er habe bis unlängst nie Probleme mit den tür-
kischen Behörden gehabt und sich nie mit Politik befasst,
dass er im Januar 2007 als Inhaber eines Wettbüros von einem mit ihm
weit Verwandten und Journalisten beziehungsweise einem Wettkunden
angefragt worden sei, ob er vorübergehend zwei Männer beziehungsweise
eine Frau bei sich zu Hause beherbergen könne, was er im Lichte der tra-
ditionellen türkischen Gastfreundschaft bejaht habe, worauf wenige Tage
später kurz nacheinander zwei Männer bei ihm zu Hause angeklopft und
um Einlass gebeten hätten,
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dass, nachdem er die Gäste zwei Tage beherbergt gehabt habe, Polizisten
seine Wohnung gestürmt, durchsucht und die beiden Männer festgenom-
men hätten,
dass sie ihn vorübergehend auf den Posten mitgenommen und nach zwei
Tagen in Polizeigewahrsam wieder aus der Haft entlassen hätten,
dass sich die beiden Gäste als aktive Mitglieder der linksextremen Vereini-
gung DHKP-C (Devrimici Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi, zu Deutsch Revo-
lutionäre Volksbefreiungspartei-Front) entpuppt hätten, denen verschie-
dene Straftaten vorgeworfen worden seien, weshalb auch gegen ihn ein
Strafverfahren eröffnet worden sei, obwohl er über den einschlägigen Hin-
tergrund seiner beiden Gäste nichts gewusst habe,
dass er am (…) 2007 von der Staatsanwaltschaft Y._______ angeklagt
worden sei,
dass er in der Folge mit erstinstanzlichem Urteil des (...)-Gerichtes
Y._______ vom (…) 2011 wegen "Unterstützung und Beherbergung einer
Terrororganisation" und wegen indirekter "Mitgliedschaft bei einer Terroror-
ganisation " zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verur-
teilt worden sei,
dass er sich aus Angst vor einer rechtskräftigen Verurteilung und einer
Festnahme im Frühjahr 2012 zur Ausreise aus der Türkei entschlossen
habe,
dass nach seiner Ausreise seine Familienangehörigen zu seinem Aufent-
haltsort befragt worden seien und das Telefon abgehört werde,
dass er gegen das Urteil vom (…) 2011 Beschwerde erhoben habe, worauf
das Kassationsgericht mit Urteil vom (…) 2013 aufgrund einer inzwischen
eingetretenen Gesetzesänderung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben
und das Verfahren an die erste Instanz zurückgewiesen habe,
dass ihn 2013 das (...)-Gericht Y._______ mit erneutem erstinstanzlichem
Urteil vom (…) 2013 unter Berücksichtigung dieser Gesetzesänderung und
in Anwendung des milderen Rechts, nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und 15 Tagen verurteilt habe,
dass er bei einer allfälligen Rückkehr befürchte, die gegen ihn ausgespro-
chene Haftstrafe verbüssen zu müssen,
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dass er seine türkische Identitätskarte (Nüfus), die Anklageschrift sowie die
Urteile als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass er am 5. Februar 2014 handelnd durch seinen Rechtsvertreter das
Urteil vom 31. Oktober 2013 mit Übersetzung einreichte,
dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2015 fest-
stellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, des-
sen Asylgesuch vom 18. April 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2015 handelnd durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR
172.021) i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) zu gewähren und auf die Er-
hebung eine Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Flucht vor einer rechtstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und für die Asylgewährung bildet,
dass ausnahmsweise die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines
gemeinrechtlichen Delikt eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstel-
len kann, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben
wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die
Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich began-
gen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird,
dass eine solche Erschwerung der Lage (sogenannter Politmalus) insbe-
sondere dann anzunehmen ist, wenn deswegen eine unverhältnismässig
hohe Strafe ausgefällt wird (sogenannter Malus im absoluten Sinn), wenn
das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu ge-
nügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe
oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Men-
schenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3;
2013/25 E. 5.1 mit Hinweis auf 2011/10 E. 4.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nach Sichtung der Akten
zutreffend ausführte, es handle sich bei der strafrechtlichen Verfolgung ei-
ner Beherbergung von behördlich gesuchten mutmasslichen Straftätern
vom strafrechtlichen Gegenstand her auch aus hiesiger Rechtssicht um ein
im Kern legitimes Strafverfahren, vergleichbar etwa mit dem hiesigen Straf-
tatbestand der Begünstigung (vgl. Art. 305 Strafgesetzbuch [StGB]),
dass er sich im Hinblick auf die genauen Umstände des Ersuchens um
Beherbergung in einem bedeutenden Punkt widersprochen habe, da er an-
lässlich der Anhörung auf der Schweizer Botschaft angegeben habe, ein
weiter Verwandter habe zwei Männer zu ihnen nach Hause gebracht und
ihn angefragt, ob er jene vorübergehend bei sich beherbergen könne; dem-
gegenüber habe er anlässlich der hiesigen Anhörung geltend gemacht, ein
Wettkunde von ihm habe ihn angefragt, ob er eine Frau vorübergehend
beherbergen wolle, worauf er eingewilligt habe und überrascht gewesen
sei, als sich innerhalb von zehn Minuten nacheinander zwei Männer an
seiner Tür gemeldet und um Einlass ersucht hätten,
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dass bei Lichte betrachtet davon auszugehen sei, dass er – entgegen sei-
ner Behauptung – keineswegs gleichsam zufällig für die Beherbergung der
beiden DHKP-C-Mitglieder ausgesucht worden sein dürfte und er gänzlich
ahnungslos gewesen sei, denn diesfalls sei das Risiko offenkundig zu
gross gewesen, dass er angesichts des ungewöhnlichen Erscheinungsbil-
des und Verhaltens seiner Gäste bei einem auch nur geringen Verdacht
entweder die beiden Gäste des Hauses verwiesen oder gar vorsorglich die
Polizei eingeschalten hätte,
dass er in Wirklichkeit gezielt – wohl durch seinen weit Verwandten und
nicht durch einen ihm unbekannten Wettkunden – angefragt worden sei
und dass er durch seine Gastfreundschaft zumindest in Kauf genommen
habe, potentiellen Straftätern aus dem Umfeld der von ihm selbst als terro-
ristisch bezeichnenden DHKP-C einen vorübergehenden Unterschlupf zu
gewähren,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage keine Rede davon sein könne,
dass ihm eine gemeinstrafrechtliche Tat von den türkischen Behörden ge-
zielt unterschoben worden wäre, da ja der Sachverhalt der Beherbergung
an sich auch seinerseits unbestritten sei, im Weiteren auch keine gezielte
Erschwerung seiner Situation im Strafverfahren ersichtlich sei, zumal bei
einem Strafmass von drei Jahren und 15 Tagen nicht von einer unverhält-
nismässig hohen Strafe gesprochen werden könne und diese aus hiesiger
Sicht auch verhältnismässig erscheine und die relative Gravität des Delikts
und das keineswegs als gering zu veranschlagende Verschulden wieder-
spiegle,
dass das Strafmass durchaus vergleichbar sei mit der europäischen Praxis
in ähnlich gelagerten Fällen, so reiche etwa das abstrakte Strafmass der
Begünstigung gemäss Art. 305 StGB ebenfalls bis zu drei Jahren Freiheits-
strafe,
dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Strafverfahren
rechtstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöchte,
wozu auf die insgesamt drei – ausführlich begründeten – Strafurteile zu
verweisen sei, die unter Berücksichtigung einer inzwischen erfolgten Ge-
setzesänderung und in Anwendung des milderen Rechts schliesslich zum
Strafurteil vom (…) 2013 geführt hätten, welches das erwähnte Strafmass
von drei Jahren und 15 Tage beinhalte,
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dass das bisherige Strafverfahren für ihn mit einer zweitägigen Polizeihaft
"bei offener Tür" verbunden gewesen sei, die ebenfalls in keiner Weise zu
beanstanden sei,
dass schliesslich ihm im Lichte der insgesamt verbesserten Menschen-
rechtslage in der Türkei auch im Rahmen des Strafvollzugs keine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte, namentlich etwa in Form von
schwerwiegenden Misshandlungen oder gar Folter drohen würden,
dass demzufolge die gerichtliche Verurteilung von ihm zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren und 15 Tagen keine Asylrelevanz zu entfalten ver-
möge,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, für die Erfüllung des Straf-
tatbestandes der Begünstigung sei in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus-
gesetzt, wer fahrlässig begünstige, bleibe straffrei, weshalb er in der
Schweiz, davon ausgehend, dass er nicht gewusst habe, dass er Mitglieder
der DHKP-C bei sich beherberge, nach schweizerischer Rechtsauffassung
nicht bestraft werden könne,
dass die Bejahung des Sachverhalts nichts über seine inneren Motive aus-
sage, die Bestätigung des Sachverhalts ihn zudem glaubwürdig mache,
dass er in der Schweiz für das ihm vorgeworfene Verhalten allerhöchstens
zu einer dreijährigen Strafe hätte verurteilt werden können und es dafür
einer äusserst überzeugenden Urteilsbegründung bedürfe, wenn der mut-
massliche Straftäter den Tatbestand abstreite und nicht den geringsten
Zweifel daran bestehe, dass er in Kenntnis aller Umstände zwei Terroristen
bei sich aufgenommen habe, welche Anschläge planen würden, was bei
einem unbescholtenen (…)-jährigen Bürger, welcher sich nie in seinem Le-
ben einer Organisation angeschlossen habe, doch eher schwierig zu be-
werkstelligen sei, sogar davon ausgehend, er habe eventualvorsätzlich
zwei Mitglieder der DHKP-C bei sich aufgenommen, sich die volle Aus-
schöpfung des Strafrahmen niemals rechtfertigen würde,
dass die Bestrafung über das Höchstmass der in der Schweiz vorgesehe-
nen Strafe hinausgehe, die Einschätzung, das Urteil sei im Vergleich zur
europäischen Praxis verhältnismässig, als falsch bezeichnet werden
müsse,
dass gemäss türkischem Urteil keine Verbindung zwischen ihm und der
DHKP-C habe festgestellt werden können und er in seinem ganzen Leben
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noch nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei, die türkischen Straf-
behörden dennoch davon ausgegangen seien, er habe gewusst, um was
für Personen es sich handle, eine nachvollziehbare Begründung im Straf-
urteil fehle,
dass nicht in Abrede gestellt werden könne, dass er sich widersprüchlich
geäussert habe bezüglich der Person, welche ihn um Beherbergung ge-
fragt habe, und er dies nicht schlüssig habe erklären können,
dass aber fraglich sei, inwiefern die Anhörung auf der Botschaft herange-
zogen werden dürfe, um die Unglaubhaftigkeit der Aussagen zu begrün-
den, da diese nicht durch geschulte Mitarbeiter des SEM durchgeführt wor-
den sei und nicht stark gewichtet werden dürfe,
dass das SEM nicht sage, weshalb er seine Gäste als Terroristen hätte
erkennen sollen, es realitätsfremd erscheine, davon auszugehen, diese
würden sich als solche zu erkennen geben, und er eben genau geltend
mache, dies nicht bemerkt zu haben,
dass es offensichtlich sei, dass die türkischen Behörden ihm eine derart
hohe Strafe auferlegen würden, weil sie ihm selber dem Umfeld der DHKP-
C zuordnen, sonst hätte man ihn nicht so schwer bestraft, was einer in der
Türkei gängigen Vorgehensweise entspreche, wenn es den Behörden nicht
gelinge, den vermuteten Bezug zu einer kriminellen Organisation zu erbrin-
gen,
dass nicht zu vergessen sei, dass die Gefängnisstrafe zunächst auf sechs-
einhalb Jahre angesetzt gewesen sei und nur aufgrund einer Gesetzände-
rung im laufenden Verfahren habe reduziert werden müssen,
dass nicht massgebend sei, ob die gemeinstrafrechtliche Tat gänzlich un-
terschoben worden sei oder ob er für ein begangenes Delikt letztlich mit
einer viel zu hohen Strafe belegt worden sei, sondern es sei relevant fest-
zustellen, dass das über ihn verhängte Urteil einen Politmalus darstelle, da
ihm eine derart hohe Gefängnisstrafe für sein Verhalten nicht auferlegt wer-
den dürfe,
dass der Einwand, die türkischen Strafbehörden seien zu Unrecht davon
ausgegangen, er habe gewusst, um was für Personen es sich handle, wel-
che er beherbergt habe, von vornherein ins Leere stösst, weil es nicht Sa-
che der schweizerischen Asylbehörden sein kann, ausländische Strafur-
teile einer materiellen Prüfung zu unterziehen,
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dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass selbst ein
Fehlurteil für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar-
stellt (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.1),
dass dessen ungeachtet gemäss dem eingereichten Urteil des (...)-Gerich-
tes Y._______ vom (…) 2011 ein Code ("mich hat Mahir geschickt", vgl.
S. 3 und 11 der Übersetzung, vgl. auch Akte B16/19 F62) vereinbart wurde,
damit der Beschwerdeführer die Gäste erkennen könne, und ihm das Ge-
richt deshalb seine Beteuerung, er habe nicht gewusst, aus welchem Um-
feld die beherbergten Gäste stammten, keinen Glauben schenkte (vgl.
S. 12 der Übersetzung),
dass das Gericht somit offensichtlich von einer vorsätzlichen Tatbegehung
ausging und die Begründung hierfür nachvollziehbar ist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem anlässlich der Anhörung erklärte,
er habe mit denen nicht einmal reden wollen, er habe seinen Fehler sofort
eingesehen, er hätte von Beginn an nein sagen sollen (vgl. Akte B16/19
F70), was verdeutlicht, dass er über den Hintergrund seiner Gäste sehr
wohl im Bilde war,
dass in der Eingabe vom 5. Februar 2014 zudem erwähnt wird, der Be-
schwerdeführer sei Mitglied der DHKP-C gewesen, was mit der Aussage
in der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft vom (…) 2007 überein-
stimmen würde, wonach bekannt sei, dass kein Organisationsmitglied bei
jemandem Unterschlupf suche, der nicht auch in der Organisation sei (vgl.
S. 6 der Übersetzung),
dass insofern kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer
sei aus asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemein-
rechtlichen Delikts verurteilt worden,
dass auch das Strafmass von drei Jahren und 15 Tagen unter Hinweis auf
die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht als klarerweise unverhält-
nismässig zu erachten ist,
dass aus den Akten zudem auch keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf
hindeuten, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen offen-
sichtlich nicht genügt hätte, sondern im Gegenteil selbst die strafmildern-
den Umstände wie die Vergangenheit des Beschwerdeführers, seine sozi-
alen Beziehungen, seine Verhaltensweise während des gesamten Verfah-
rens und der Prozesse und unter Beachtung der möglichen Auswirkungen
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auf seine Zukunft berücksichtigt wurden und ein Strafnachlass gewährt
wurde (vgl. Urteil der vom (…) 2013, S. 9 der Übersetzung),
dass der Beschwerdeführer sodann während der zweitägigen Haft keine
Misshandlungen geltend machte (vgl. Akte B16/19 F102) und danach wie-
der entlassen worden ist,
dass deshalb vorliegend nicht von einem Politmalus auszugehen ist und
die gerichtliche Verurteilung zu drei Jahren und 15 Tagen nicht asylrelevant
ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass in der Beschwerde nur die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
gerügt und entsprechend begründet wurde und nicht geltend gemacht
wurde, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich oder unzumutbar, wes-
halb auch aufgrund fehlender Anhaltspunkte in den Akten sich diesbezüg-
liche Erwägungen erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es müsse davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer als politischer Gefangener
angesehen werde, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er
im Gefängnis unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre,
dass zwar die Gefahr, von den Sicherheitskräften in Gewahrsam misshan-
delt oder gefoltert zu werden, in der Türkei nach wie vor nicht gänzlich aus-
geschlossen werden kann, Folter in den Gefängnissen aber dank Refor-
men markant reduziert werden konnte (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2),
dass vorliegend unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen keinerlei
verdichtete Anhaltspunkte bestehen, welche im Falle des Beschwerdefüh-
rers auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) beziehungsweise der Praxis zu Art. 3
EMRK hinweisen,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, aufgrund des direkten Entscheides gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG – unbesehen der
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geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: