Abtei lung IV
D-388/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______, Kolumbien,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-388/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer ersuchten am 3. August 2005 in der
Schweizerischen Vertretung in M._______ um Einreisebewilligung in
die Schweiz zwecks Prüfung der Asylgesuche. Am 20. Februar 2006
bewilligte das BFM ihnen die Einreise in die Schweiz. Am 5. April 2006
reisten die Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz ein und
ersuchten hier gleichentags um Asyl. Am 18. April (Beschwerdeführe-
rin) sowie am 25. April 2006 (Beschwerdeführer und Tochter) fanden
in ... die Empfangszentrumsbefragungen statt. Am 14. Juli 2006
wurden die Beschwerdeführer vom BFM direkt zu den Asylgründen
angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme
aus einer Familie, welche in E._______, im Departement F._______
wohnhaft gewesen sei. Die Familienmitglieder seien als Aktivisten der
G._______ in der Region bekannt gewesen. Sie selber sei Mitglied der
Partei H._______ gewesen. Zudem seien zwei Brüder, Cousinen, ein
Neffe und eine Nichte der I._______ beigetreten. Der eine Bruder sei
Kommandant der I._______ in J._______, der andere Bruder
Kommandant der K._______ gewesen. Dieser Bruder habe sich nach
einem gegen ihn gerichteten Attentatsversuch von der L._______
zurückgezogen. Aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie und
der Zugehörigkeit einiger der Familienangehörigen zur I._______ sei
die gesamte Familie seit den 80er Jahren von Paramilitärs und der
Armee bedroht worden. In der Folge habe die Familie immer wieder
den Wohnsitz gewechselt. Am seien die Schwester, deren Kind und
zehn weitere Personen von der Armee ermordet worden. Sie sei
daraufhin mit ihrer Mutter und weiteren Schwestern nach M._______
gezogen. Am sei einer ihrer Neffen spurlos verschwunden. Sie habe
zusammen mit ihrer Familie mehrmals ihren Bruder im
L._______camp besucht, letztmals im Jahre . Zudem habe sie kranke
L._______mitglieder bei sich zu Hause gepflegt. Am sei ein weiterer
Bruder festgenommen und beschuldigt worden, ein Anführer der
I._______ zu sein. Er sei jedoch im von der Staatsanwaltschaft
freigesprochen worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass er mit
dem anderen Bruder, welcher Kommandant bei der L._______
gewesen sei, verwechselt worden sei. Seit habe die Familie anonyme
Drohanrufe erhalten. Dabei sei die gesamte Familie an.geschuldigt
worden, der L._______ anzugehören. Aufgrund der Drohanrufe habe
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sie Anzeige bei verschiedenen Behörden erstattet. Am sei ein
weiterer Bruder spurlos verschwunden, nachdem er von Paramilitärs
angehalten worden sei. Am gleichen Tag sei ihre Schwester auf einem
Boot von Paramilitärs angehalten und kontrolliert worden. Als sie
geflüchtet seien, sei auf sie geschossen worden. Ende sei der
Bruder, welcher im Jahre angeklagt worden sei, der I._______
anzugehören, erneut festgenommen und beschuldigt worden, ein
Mitglied der I._______ zu sein. Die erneute Festnahme des Bruders
habe zur Folge gehabt, dass sie vermehrt Drohungen erhalten habe.
Am hätten Mitglieder einer paramilitärischen Gruppierung versucht,
sie auf dem Weg zur Arbeit zu entführen. Aufgrund des
Entführungsversuchs habe sie erneut Anzeige bei verschiedenen
Behörden eingereicht. Nach dem Entführungsversuch habe sie sich
einen Monat lang nach N._______ begeben.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei bei den Drohanrufen,
die seiner Ehefrau gegolten hätten, ebenfalls bedroht worden. Ihm sei
bei einem der Anrufe mitgeteilt worden, dass ein Kopfgeld auf die
Familie ausgesetzt worden sei.
Zum Beleg der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer
Bestätigungen der O._______, eine Bestätigung der P._______,
Protokolle der Staatsanwaltschaft, ein Schreiben des
Innenministeriums, Schreiben der Defensoría del Pueblo, Schreiben
des Solidaritätskomitees für politische Gefangene, Bestätigungen der
Gewerkschaft Q._______ sowie an verschiedene Behörden gerichtete
Schreiben ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführer und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und nahm
sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 liessen die Beschwerdeführer
beantragen, der Entscheid des BFM sei in den Punkten 2 bis 7
aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung
desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am
6. Februar 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt,
wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder
wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat
oder gefährdet.
5.
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5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die
Beschwerdeführerin stamme aus einer Familie, welche sich über Jahre
hinweg aktiv für die G._______ betätigt habe. Sie selber sei Mitglied
der H._______, deren Mitglieder von Paramilitärs verfolgt und
ermordet worden seien. Zudem habe sie Brüder und weitere
Verwandte, welche sich der L._______gruppierung I._______
angeschlossen hätten. Bei dieser Sachlage sei die Furcht der
Beschwerdeführer vor asylrelevanter Verfolgung durch paramilitärische
Einheiten als begründet anzusehen. Es könne nicht von einer
Schutzgewährung durch den kolumbianischen Staat ausgegangen
werden, weshalb die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllten. Sie seien jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen,
da sie als asylunwürdig zu betrachten seien. So sei bekannt, dass sich
die I._______ bei ihrem Kampf gegen den kolumbianischen Staat
zahlreicher verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG
schuldig gemacht habe. Die I._______ habe selektive Morde und
Massaker an Zivilisten verübt, Geiselnahmen durchgeführt und die
Entführungen als Druckmittel benutzt. Die I._______ sei von der
amerikanischen Regierung und der Europäischen Union auf die Liste
der Terrororganisationen gesetzt worden. Sie sei in Würdigung
sämtlicher Informationen als terroristisch operierende Organisation zu
werten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem schriftlichen Gesuch an
die Schweizerische Vertretung in Bogotá mit keinem Wort die
verwandtschaftlichen Beziehungen zur I._______ und die gewährten
Hilfeleistungen erwähnt. Bei der Bundesanhörung habe sie
angegeben, die O._______, welche das Gesuch unterstütze, habe
gesagt, es sei keine Notwendigkeit vorhanden, dies zu erwähnen. Auf
Nachfrage habe die Beschwerdeführerin dies wieder in Abrede gestellt
und erklärt, dass die O._______ keine genauen Informationen über
ihre Unterstützung der I._______ gehabt habe. Der Beschwerdeführer
habe seinerseits angegeben, es sei ihnen geraten worden, für das
Asylgesuch eine Zusammenfassung der Ereignisse aufzuschreiben.
Diese Erklärungen vermöchten jedoch nicht zu überzeugen, zumal die
Beschwerdeführerin bei der Bundesanhörung angegeben habe, ihre
verwandtschaftlichen Beziehungen zur I._______ seien ein
Hauptgrund für das Einreichen des Asylgesuchs. Es müsse von einem
absichtlichen Verschweigen von wichtigen Tatsachen anlässlich der
Einreichung der Asylgesuche ausgegangen werden, weshalb in
Zweifel zu ziehen sei, dass die Beschwerdeführerin – wie geltend
gemacht – lediglich minimale Kontakte zur I._______ gehabt haben
wolle. Diese Annahme werde noch durch widersprüchliche Angaben
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der Beschwerdeführer in Bezug auf die Personen, die sie unterstützt
hätten, gestützt. Widersprüchlich seien auch die Angaben bezüglich
der Kontakte zum Bruder, der Kommandant bei der I._______
gewesen sei, ausgefallen. Es deute einiges darauf hin, dass die
Beschwerdeführer engere Kontakte zur I._______ gepflegt und
umfangreichere Unterstützungen geleistet hätten, als von ihnen
angegeben. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der
Bundesanhörung erklärt, sie und ihr Ehemann würden die I._______
in ihrem Kampf unterstützen, weil ihr Bruder bei der Organisation sei.
Der minderjährige Sohn und die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung
minderjährige Tochter würden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Weil
ihre Eltern von der Asylgewährung ausgeschlossen würden, erhielten
auch der Sohn und die Tochter gemäss ständiger Praxis kein Asyl.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht
Art. 53 AsylG angewandt und damit Bundesrecht verletzt.
Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person
von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf
ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1993 Nr. 8
S. 52; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 28, 164 ff., S. 179). Während die entsprechende Norm im
Asylgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1979 (Art. 8 aAsylG) sich
ursprünglich an Art. 1F FK anlehnte, ging die Praxis einen anderen
Weg und erachtete in Anlehnung an Art. 9 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auch
weniger gravierende Handlungen als Asylausschlussgrund (vgl.
EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S. 49 ff.; 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.). Diese
Ordnung ist bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst
übernommen worden (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,
BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird insbesondere auf den
Unterschied des Anwendungsbereiches der Flüchtlingskonvention und
des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf die hier nicht näher
einzugehen ist.
Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG gelten in erster Linie alle
von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren Begehung
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durch das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis
31.Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wur-
de und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O.
S. 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und
"Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I
des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007).
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG kann im Weiteren unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch bei Handlungen ange-
nommen werden, die als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. EMARK
1998 Nr. 28 S. 235 ff.).
Für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer unter dem
Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
AsylG sind ihre Aktivitäten für die I._______ massgeblich. Als Be-
teiligte sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in diese Or-
ganisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren Zweckverfol-
gung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein)
nicht notwendigerweise illegal beziehungsweise konkrete Straftaten zu
sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Or-
ganisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften,
Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaf-
fen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistun-
gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion
innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein
oder auch geheim gehalten werden. Bei Personen, die nicht in die
Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Variante der
Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur
Förderung der Aktivitäten der Organisation. Im Gegensatz zur
strafrechtlichen Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten ist für die
Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen im Rahmen der
Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen
im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können
namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine gewaltbereite
Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere
logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Begriff der
Unterstützung fallen. Dabei muss der Unterstützende wissen oder
zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewaltsamen
Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte.
Auch eine genaue Prüfung der vorliegenden Akten lässt das
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Bundesverwaltungsgericht nach dem oben Gesagten zum Schluss
kommen, dass der Tatbeitrag der Beschwerdeführer (Eltern) als
genügend hoch eingeschätzt werden muss, um von deren
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG auszugehen. Den
Ausführungen der Vorinstanz ist zu folgen, dass im Ergebnis nicht
glaubhaft ist, die Beschwerdeführerin habe nur minimale Kontakte zur
I._______ gehabt, indem sie kranke Mitglieder der I._______ gepflegt
und ihren Bruder besucht habe. So gab die Beschwerdeführerin
eindeutig zu Protokoll, dass sie und ihr Ehemann in der Stadt kranke
L._______ gepflegt und unterstützt hätten (vgl. A13, S. 5). Die
Erklärung in der Eingabe vermag nicht zu überzeugen und muss als
Schutzbehauptung angesehen werden, dass die Beschwerdeführer in
ihrem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Bogotá wegen
ihrer Sicherheit keine weiteren Details über die I._______ erwähnt
hätten, zumal dies – wie vom BFM zu Recht festgehalten – ein
Hauptgrund ihrer Asylgesuche darstellte. Dass die Organisation
O._______ nur wenig über die Kontakte der Beschwerdeführerin zur
I._______ wisse, vermag keine Erklärung für die diesbezüglichen,
ungereimten Ausführungen der Beschwerdeführer zu bilden und stellt
lediglich die Wiederholung der Äusserungen anlässlich der
Bundesanhörung dar. Im Übrigen belassen es die Beschwerdeführer in
ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf einer Wiederholung der
Vorbringen, geben aber dabei immerhin an, die Beschwerdeführerin
hege gewisse Sympathien für die I._______ und habe diese
Gruppierung ideell unterstützt. Zudem ist nochmals darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten
Anhörung explizit geltend machte, sie und ihr Ehemann würden die
I._______ in ihrem Kampf unterstützen, weil ihr Bruder bei der
Organisation sei. Unbesehen davon, ob die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann offizielle Mitglieder der I._______ sind oder nicht – wobei
auch das BFM diese Frage im Ergebnis offen lässt – ist somit mit der
Vorinstanz mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer (Eltern) der I._______ näher stehen als angegeben.
Abgesehen davon ist bereits die Pflege von Kämpfern der I._______
als genügend hoher Unterstützungsbeitrag zu werten, zumal die
Beschwerdeführer (Eltern) damit und vor dem Hintergrund ihrer
Äusserungen mit Sicherheit mindestens in Kauf nahmen, dass ihre
Hilfe der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen
könnte. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführern im Ergebnis zu Recht das Asyl verweigert.
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Es erübrigt sich nach dem Gesagten, näher auf die Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen, zumal eine differenzierte Auseinandersetzung in der
Beschwerde mit den ausführlichen und vom Bundesverwaltungsgericht
als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz, auf welche an
dieser Stelle verwiesen werden kann, unterbleibt. Die erhobene Rüge
der Verletzung von Bundesrecht erfolgte somit zu Unrecht.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer ver-
fügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
6.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM
aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführer in der Schweiz infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6.
Februar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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