B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-388/2014
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 29. September 2009 zusammen mit ihrer Familie verliess und
über Russland und ihr unbekannte Staaten am 6. Oktober 2009 in die
Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 19. Oktober 2009 summarisch befragt und am 26. Oktober
2009 einlässlich angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in
der damals in Kraft stehenden Fassung auf das Asylgesuch vom 6. Okto-
ber 2009 nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 16. November 2009 mit Urteil D-7132/2009 vom 27. Januar 2010
guthiess und den vorinstanzlichen Entscheid kassierte,
dass zur Begründung hervorgehoben wurde, die Anhörung hätte den
Ehemann betreffend in einem reinen Männerteam erfolgen beziehungs-
weise fortgesetzt werden müssen,
dass für weitere Einzelheiten des Verfahrens auf die Akten zu verweisen
ist,
II.
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2010 verschie-
dene Beweismittel einreichte (gemäss Auflistung ein Schreiben der mon-
golischen Polizei und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesund-
heitszustand des Ehemannes; vgl. vorinstanzliches Beweismittelver-
zeichnis A 49),
dass die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2011 einen Sohn gebar,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Summarbefragung und der
Anhörung im Wesentlichen geltend machte, im Zusammenhang mit den
Vorbringen ihres Gatten Verfolgung erlitten zu haben,
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dass Ende Juli 2009 Personen – mutmasslich im Auftrag von G. – in ih-
rem Haus vorgesprochen und sie genötigt hätten, ihren inhaftierten Gat-
ten zu einem Geständnis wegen Drogenhandels zu bringen,
dass sie sich geweigert habe und die Eindringlinge unter Drohungen ab-
gezogen seien,
dass diese nach ungefähr zehn Tagen erneut erschienen seien und sie
vergewaltigt hätten,
dass sie mit weiteren Repressalien gedroht hätten, falls sie das Vorgefal-
lene behördlich melde oder sich in Spitalpflege begebe,
dass sie im August 2009 ein weiteres Mal vergewaltigt worden sei,
dass sie aufgrund des Vorgefallenen ihr Haus verkauft hätten und ausser
Landes geflohen seien,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am
24. Dezember 2013 – gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies und die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug anordnete,
dass am gleichen Tag auch ablehnende Verfügungen bezüglich der übri-
gen Familienmitglieder (Ehemann und Töchter beziehungsweise Vater
und Schwestern) ergingen,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe ihrer
Rechtsvertretung vom 23. Januar 2014 beim BFM anfochten,
dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Ab-
sehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnah-
me in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an
das BFM zur genauen Abklärung der Zumutbarkeit des Vollzugs verbun-
den mit einer Neubeurteilung beantragten,
dass sie ferner um die Erteilung einer Härtefallbewilligung ersuchten,
dass der Eingabe Schuldokumente – die Töchter der Beschwerdeführerin
betreffend – beilagen,
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dass auf weitere Aussagen der Beschwerdeführerin, die vorinstanzlichen
Argumente und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den
Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2014 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass eine Drittperson mit Eingabe vom 27. Januar 2014 an das Gericht
gelangte und darin Ausführungen zur Situation der Familie machte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Aus-
nahme des nachfolgend thematisierten Begehrens – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass innerhalb des Asylverfahrens kein Raum für einen Antrag im Zu-
sammenhang mit der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbe-
willigung wie namentlich auch einer Härtefallbewilligung besteht,
dass es vielmehr in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden
– mit Zustimmung des Bundesamtes – fällt, einer im Kanton lebenden
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortge-
schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor-
liegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG),
dass die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel daher allenfalls in
einem kantonalen Verfahren zu beurteilen sein werden und hier keine Re-
levanz zu entfalten vermögen,
dass auf das entsprechende Begehren mithin nicht einzutreten ist,
dass die als "Verwaltungsbeschwerde" eingereichte Eingabe einer Dritt-
person vom 24. Januar 2014 nach Ablauf der Beschwerdefrist datiert und
keine Vollmacht der Beschwerdeführerin beigelegt wurde,
dass ihr im vorliegenden Verfahren demnach keine entscheidende Be-
deutung zukommt und auf die prozessualen Anträge nicht einzugehen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung von Ermessen, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Sachverhalt auch im Vollzugspunkt vollständig abgeklärt wurde
und der – fälschlicherweise subeventualiter gestellte – Antrag auf Rück-
weisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung der Zumutbarkeit des
Vollzugs daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM die geltend gemachte sexuelle Gewalt der Beschwerde-
führerin für unglaubhaft erachtet, weil sie nicht bereits nach dem ersten
Vorfall den Schutz eines Freundes ihres Ehemannes in Anspruch ge-
nommen habe,
dass diese Sichtweise zu teilen ist, zumal die Erklärungsversuche der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (A 13/14 Antworten 73 ff.)
und in der Beschwerde mangels Logik beziehungsweise Substanziierung
nicht zu überzeugen vermögen,
dass namentlich ihre Behauptung, den Wohnortwechsel wegen des Hun-
des der Familie nicht vollzogen zu haben, Fragen aufwirft (A 1/10 S. 6),
dass das BFM der Beschwerdeführerin vorhält, sie habe ihr Kommunika-
tionsverhalten dem Ehemann gegenüber betreffend die Drohungen und
Vergewaltigungen nicht übereinstimmend dargelegt,
dass diese Einschätzung nachvollzogen werden kann, zumal sie im Ge-
gensatz zur Summarbefragung bei der Anhörung darlegte, ihr Mann habe
von den Vorsprachen zuhause gewusst (A 1/10 S. 6 Mitte; A 13/14 Ant-
wort 80),
dass diese Ungereimtheit entgegen den Beschwerdevorbringen nicht auf
die Fragestellung zurückzuführen, aufgrund des Summarcharakters der
Erstbefragung indes auch nicht allzu gewichtig ist,
dass die Beschwerdeführerin darlegte, ausschliesslich wegen ihres Man-
nes in den Fokus von G. und dessen Entourage geraten zu sein,
dass es ihrem Mann aber gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts D-389/2014 heutigen Datums nicht gelungen ist, diese Verfolgung
in der geltend gemachten Form glaubhaft zu präsentieren,
dass vor diesem Hintergrund auch die Anschlussverfolgung der Be-
schwerdeführerin nicht nachvollzogen werden kann,
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dass Gewaltopfer mitunter nicht in der Lage sind, ihre Erlebnisse mit Sub-
stanz zu schildern,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den
Ereignissen aber nicht nur teilweise unsubstanziiert, sondern wiederholt
auch stereotyp wirken und nur sehr bedingt Realkennzeichen aufweisen
(A 13/14 Antworten 19 ff.),
dass die weitere Erwägung des BFM, die Beschwerdeführerin habe seit
den angeblichen Vergewaltigungen keine therapeutische Hilfe in An-
spruch genommen, was gegen tatsächlich Vorgefallenes spreche, zwar
nicht überzeugt, aber aufgrund vorstehender Erwägungen ohnehin von
der Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen auszugehen ist, weshalb
es sich erübrigt, auf dieses Zusatzargument und die Gegenargumente in
der Beschwerde näher einzugehen,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen überdies an sich offen
gelassen werden könnte,
dass nämlich gemäss geltender Schutztheorie eine Verfolgungshandlung
im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren
ausgehen kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich rele-
vant ist, wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter
Verfolgung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
dass das BFM dazu festhält, den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Verfolgungshandlungen komme in Anbetracht der Situation
vor Ort insbesondere auch keine Asylrelevanz zu,
dass diese Einschätzung zu teilen ist, zumal der Bundesrat mit Beschluss
vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat (sog. safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete,
dass so grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der
mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3416/2009 vom 11. April 2012 E. 3.2 und
D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.4),
dass es der Beschwerdeführerin mithin entgegen den pauschalen Be-
schwerdevorbringen offen stünde und ihr zuzumuten gewesen wäre, im
Bedarfsfall die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen,
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dass sie dies bisher offenbar unterliess und mithin keine konkreten An-
haltspunkte dafür bestehen, in ihrem Fall würden die staatlichen Organe
versagen,
dass es der Beschwerdeführerin somit auch nicht gelingt, die Regelver-
mutung umzustossen, wonach in der Mongolei Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet ist,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
damit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
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in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass auch die Familienmitglieder
der Beschwerdeführenden mit heutigem Urteil einen abweisenden Ent-
scheid erhalten und die Familie die Schweiz gemeinsam verlassen wird,
wobei auf einen koordinierten Wegweisungsvollzug zu achten sein wird,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerenden aufgrund der politischen
Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensum-
stände in der Mongolei – die nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfol-
gungssicher erklärt wurden – als zumutbar zu erachten ist (vgl. die Urteile
E-3865/2008, a.a.O., E. 7.3.1 und E-3416/2009, a.a.O., E. 5.5.1),
dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen,
dass das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu
gewichten ist, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
ergibt,
dass bei der Beurteilung zu differenzieren ist , ob sich das Kind in einem
jungen, stark von der Familie geprägten Alter befindet oder es sich bei
der asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Ju-
gendlichen handelt,
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dass bei einem adoleszenten Kind abzuwägen ist, wie intensiv und prä-
gend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegangen ist,
in dem es die massgebliche Erziehung erhalten, soziale Kontakte aus-
serhalb des Familienkreises geknüpft und seine eigene Identität entwi-
ckelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f. m.w.H.),
dass der Sohn der Beschwerdeführerin gut zweijährig und entsprechend
durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb
der Familie gebunden ist,
dass ihn eine Ansiedlung in der Mongolei nicht aus seiner Lebensstruktur
herausreisst, womit er auch nicht der Gefahr einer Entwurzelung ausge-
setzt ist,
dass ihm grundsätzlich zuzumuten ist, mit der Familie in die Mongolei zu
reisen,
dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden
über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (A 2/11 S. 2),
dass auch die Beschwerdeführerin über Arbeitserfahrung verfügt und ver-
schiedene soziale Anknüpfungspunkte erwähnt,
dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss,
die Beschwerdeführenden und ihre Familie gerieten nach der Wiederein-
reise in eine existenzielle Notlage,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungs-
weise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig
feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu-
treten ist,
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dass bereits im Verfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerde-
führenden Kosten erhoben wurden, weshalb im vorliegenden Verfahren,
das nur aus technischen Gründen von den übrigen Familienmitgliedern
getrennt wurde, keine Kosten zu sprechen sind (Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: