B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-388/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der eigenen Angaben zufolge aus der Stadt C._______ stammende Be-
schwerdeführer suchte am 22. April 2015 im Flughafen B._______ um Asyl
nach. In gesundheitlicher Hinsicht beklagte er sich über Kopfschmerzen
und post-traumatische Störungen, welche auf in C._______ erlittene
Schläge zurückgehen würden. Gemäss der medizinischen Information des
Airport Medical Center (AMC) litt er unter post-kontusionellen Kopfschmer-
zen, vegetativer Dystonie und Schlafstörungen. Am 7. Mai 2015 wurde im
Spital D._______ eine Computertomographie (Kopf-Röntgen) durchge-
führt, wobei gemäss ärztlichem Befund vom selben Tag kein weiterer
Handlungsbedarf bestand, was vom überweisenden Arzt des AMC bestä-
tigt wurde. Am 8. Mai 2015 traf der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch
die Psychiaterin des AMC. Ein weiterer Termin war seitens der Ärztin nicht
vorgesehen und dem Beschwerdeführer wurde ein Schlafmittel abgege-
ben.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
B._______ sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht, so dass deren Relevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bejahte das Staatssek-
retariat namentlich die Zumutbarkeit, zumal insbesondere eine Rückkehr
in die Stadt C._______ gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. BVGE 2011/38) nicht generell unzumutbar sei und ent-
sprechende begünstigenden Umstände vorliegen würden. Bezüglich der
medizinischen Probleme sei aufgrund des ärztlichen Befundes vom 7. Mai
2015 weder eine Hirnverletzung noch eine Hirnblutung vorhanden und be-
stehe gemäss den behandelnden Ärzten kein weiterer Handlungsbedarf.
Die Psychiaterin habe keine weitere Behandlung vorgesehen und ein
Schlafmittel abgegeben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sowohl in
Afghanistan als auch (…), wo er sich regelmässig aufhalte, ärztliche Hilfe
in Anspruch nehmen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er dies
auch weiterhin tun könnte.
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Seite 3
C.
Mit Urteil D-3192/2015 vom 2. Juni 2015 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht die am 19. Mai 2015 gegen die Verfügung vom 11. Mai 2015 erho-
bene Beschwerde ab.
II.
D.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Dabei be-
antragte er, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Dem Wiedererwägungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und das Migrationsamt des Kantons B._______ im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugs-
handlungen Abstand zu nehmen. Im Weiteren beantragte er, er sei im
Sinne von Art. 111d Abs. 2 Asylgesetz (AsylG SR 142.31) von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte er den Be-
richt (...) der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), einen ärztlichen Be-
richt der Medizinischen Poliklinik, (…) vom 19. Juni 2015, (…) Dokumente
betreffend Arzttermine, Rezepte und Medikamentenbezug sowie, mit
Schreiben vom 5. Januar 2016, (…) mit Abbildungen von Medikamenten
und deren Verpackung in Kopie ein.
E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 12. Januar 2016 – trat
das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Januar 2016 nicht ein
und stellte fest, die Verfügung vom 11. Mai 2015 sei rechtskräftig und voll-
streckbar. Im Weiteren erhob es eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei voll-
umfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiederer-
wägungsgesuch einzutreten. Das Migrationsamt des Kantons B._______
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während der Verfahrens-
dauer anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen.
Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die
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unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertre-
ters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gleichzeitig wurden
ein Schreiben des Spitals E._______ betreffend einen Termin vom 16. De-
zember 2015 für eine Computertomografie und eine Terminvereinbarung
für einen Arzttermin vom 21. Januar 2016 eingereicht. Darauf und auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. Januar 2016 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
H.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter einen Radiologiebefund des Spitals
E._______ vom 18. Dezember 2015 in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Ände-
rung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im
Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entspre-
chendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wie-
dererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen
von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
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zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit
Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutre-
ten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-
gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine
Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren
Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden
und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vor-
liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich
sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende
Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem
anderen Entscheid zu führen.
5.
5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtein-
tretensverfügung des SEM vom 11. Januar 2016. Die Beschwerde be-
schränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu
Recht erfolgte.
5.2 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM im
Wesentlichen aus, bezüglich des SFH-Berichts, auf welchen der Be-
schwerdeführer seine Erkenntnisse stütze, könne offengelassen werden,
ob es sich dabei überhaupt um neue Tatsachen handle, zumal dieser Be-
richt bereits im August 2015 veröffentlicht und allgemein zugänglich ge-
macht worden sei. Damit sei die 30-tägige Frist, die nach Entdeckung des
Wiedererwägungsgrundes eingehalten werden müsse, damit auf ein Ge-
such überhaupt eingetreten werde, bei Weitem überschritten. Zudem hät-
ten sich das SEM und in zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht
bereits zu den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen geäussert und
diese grundsätzlich nie bezweifelt. Deshalb sei fraglich, inwiefern es sich
bei diesen Vorbringen um neue Tatsachen handeln solle. Einzig die Prob-
lematik der (…) sei in den bisherigen Entscheiden nicht beachtet worden.
Auch bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erüb-
rige sich letztlich die Frage, ob es sich dabei um neue Tatsachen handle,
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welche im ordentlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, zu-
mal diese gemäss den eingereichten Beweismitteln bereits im Juni bezie-
hungsweise Juli 2015 bekannt gewesen seien und die erwähnte 30-tägige
Frist überschritten worden sei. Deshalb sei auf das Wiedererwägungsge-
such nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber gelte es festzuhalten,
dass aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf ein Vor-
liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich
seien. Es sei unklar, inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers in
den 17 Tagen zwischen dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 2. Juni 2015 und der Erstellung des Arztberichts vom 17. Juni
2015 (recte: 19. Juni) in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung verändert
haben solle. Ebenso fraglich sei, inwiefern aufgrund eines Berichts, der
sich naturgemäss auf nicht ganz aktuelle Daten stütze und primär die Lage
der gesamten Provinz C._______ beurteile, zwei Monate nach Erlass des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von einer veränderten Sachlage in
der Stadt C._______ gesprochen werden könne. Die Frage des Nichtein-
tretens aus Mangel der Ersichtlichkeit der Wiedererwägungsgründe könne
jedoch offengelassen werden, da bereits das Formerfordernis der Frist
nicht erfüllt sei.
5.3 Der Beschwerdeführer vertritt sowohl im Wiedererwägungsgesuch als
auch in der Beschwerde die Auffassung, im eingereichten Bericht der SFH-
Länderanalyse vom (...) sei von einer kontinuierlichen Verschlechterung
sowohl der Wirtschafts- als auch der Sicherheitslage in C._______ im Ver-
lauf der vergangenen zwei Jahre die Rede. Zudem leide der Beschwerde-
führer weiterhin an gesundheitlichen Schwierigkeiten. Gemäss dem ärztli-
chen Bericht (…) vom 19. Juni 2015 leide er seit zirka einem Jahr an (…)
Kopfschmerzen, die auf (…) zurückzuführen seien. Daneben sei auch der
Verdacht auf (…) und eine psychische Traumatisierung geäussert worden.
Darüber hinaus wird in der Beschwerde zwar eingeräumt, dass die mit dem
Wiedererwägungsgesuch vom 4. Januar 2015 eingereichten Unterlagen
und Berichte mehr als 30 Tage davor erstellt worden seien. Tatsache sei
indessen, dass der Beschwerdeführer unter gravierenden gesundheitli-
chen Problemen leide, welche einer fortdauernden Behandlung bedürften.
Der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015 zugrunde
liegende Arztbericht vom 7. Mai 2015 habe noch darauf hindeuten lassen,
dass tatsächlich keine weitere Behandlung und Nachfolgetermine erforder-
lich sein würden. Dies habe sich aus aktueller Perspektive als falsch her-
ausgestellt. Der Beschwerdeführer sei auf zahlreiche Medikamente ange-
wiesen und habe immer wieder Termine bei Ärzten. Vor dem Hintergrund
dieser gesundheitlichen Probleme sei von Bedeutung, wie sich die Lage in
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C._______ aktuell präsentiere. Sowohl beim Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers wie auch bei der Sicherheitslage in C._______ handle es
sich um einen Zustand von einer gewissen Dauer. Es erscheine in solchen
Situationen überspitzt formalistisch und nicht sachgerecht, auf ein Gesuch,
welches nicht innerhalb von 30 Tagen seit Entdecken eines solchen Zu-
stands eingereicht worden sei, allein deshalb nicht einzutreten, zumal der
Zustand fortdaure.
5.4 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM in zutreffender
Weise mangels Wahrung der in Art. 111b Abs. 1 AsylG statuierten 30-tägi-
gen Frist für die Einreichung von Wiedererwägungsgesuchen nicht einge-
treten ist. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
E. 6.2 zu verweisen. Daran vermögen die Ausführungen in der Be-
schwerde und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern. So ist bezüglich der gemäss dem SFH-Bericht vom (...) kontinuierli-
chen Verschlechterung sowohl der Wirtschafts- als auch der Sicherheits-
lage in C._______ im Verlauf der vergangenen zwei Jahre anzufügen, dass
der aktuellen Lage in C._______ im vorangegangenen Asyl- und Be-
schwerdeverfahren durch den Hinweis im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3192/2015 vom 2. Juni 2015, dass die Lageanalyse gemäss
BVGE 2011/38 nach wie vor Gültigkeit beanspruche, Rechnung getragen
worden. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers an-
belangt, wurde der Verdacht auf (…) erstmals im ärztlichen Bericht vom
19. Juni 2015 aktenkundig und haben sich weder das SEM noch das Bun-
desverwaltungsgericht bisher dazu geäussert. Indessen geht aus dem er-
wähnten Arztbericht hervor, dass vom Beschwerdeführer bereits zirka (…)
Tage zuvor entsprechende, andauernde Symptome bemerkt wurden. Mit-
hin wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, dieses Vorbringen im
damals hängigen Beschwerdeverfahren darzulegen, wenn er diese ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen für erheblich eingeschätzt hätte. So-
dann bestehen gemäss dem Radiologiebefund vom 18. Dezember 2015
beim Beschwerdeführer Zeichen einer mittelschweren chronischen Pansi-
nusitis mit (…). Gemäss Indikation handelt es sich um seit vielen Monaten
therapieresistente Sinusitis-Beschwerden (vgl. Radiologiebefund des Spi-
tals [E._______] vom 18. Dezember 2015). Mithin wäre der Beschwerde-
führer auch diesbezüglich gehalten gewesen, die Vorbringen im vorange-
gangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren geltend zu machen, wenn er sie
für erheblich eingeschätzt hätte. Unter diesen Umständen erweist sich der
im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer nicht gewahrten Frist
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von 30 Tagen seit Entdeckung der Wiedererwägungsgründe für die Einrei-
chung eines Wiedererwägungsgesuchs erhobene Vorwurf des überspitz-
ten Formalismus als unbehelflich.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegen-
standslos erweist.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf
insgesamt Fr. 1200.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens
der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache ist auch das Gesuch
um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: