Abtei lung IV
D-3883/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, alias B._______, alias C._______, alias
D._______, Pakistan,
wohnhaft E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFF vom 26. August 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3883/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2004
den Heimatstaat mit einer unbekannten Airline Richtung Italien verliess
und von dort illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 19. August 2004
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle (neu: Verfah-
rens- und Empfangszentrum) Kreuzlingen vom 20. August 2004 im
Wesentlichen ausführte, er sei am F._______ geboren worden,
dass das BFF im Einverständnis des Beschwerdeführers eine Kno-
chenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess,
dass das Knochenalter des Beschwerdeführers gemäss Analyse der
Fachärztin vom 23. August 2004 mindestens sechzehn Jahre betrug,
dass das BFF dem Beschwerdeführer am 25. August 2004 im Beisein
einer Vertrauensperson zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör
gewährte, wobei er das von ihm behauptete Alter nochmals bestätigte,
dass das BFF mit Verfügung vom 26. August 2004 – eröffnet am glei-
chen Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat so-
wie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe trotz Aufforderung keine "Identitätsnachweise" zu
den Akten gegeben und behaupte, am 25. Dezember 1988 geboren zu
sein,
dass nach dem Ergebnis der radiologischen Untersuchung jedoch fest-
stehe, dass er ein abgeschlossenes Knochenwachstum aufweise und -
nach Abzug einer Sicherheitsmarge von drei Jahren - mindestens
sechzehn Jahre alt sei,
dass damit grundsätzlich eine Täuschung über die Identität vorliege,
weil zu dieser auch die Angabe des tatsächlichen Geburtsdatums be-
ziehungsweise Alters gehöre,
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dass daran auch das Festhalten des Beschwerdeführers an seiner Be-
hauptung bezüglich seines Alters anlässlich des rechtlichen Gehörs
nicht zu ändern vermöge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2004 bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission Be-
schwerde erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung vom 9. Sep-
tember 2004 die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und Rück-
weisung der Sache (Eintreten), eventualiter die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernahm
und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des Bundesamtes entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei
der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth-
nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen behauptete, er
sei am F._______ geboren, womit er im Zeitpunkt der vorgenommenen
Knochenaltersanalyse 15 Jahre und 8 Monate alt gewesen wäre,
dass gemäss Analysebericht des Radiologieinstituts des Kantonsspi-
tals Frauenfeld vom 23. August 2004 das Knochenalter des Beschwer-
deführers - ohne Abzug der Sicherheitsmarge von drei Jahren - min-
destens 19 Jahre betrug,
dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der
Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. dazu EMARK 2005
Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.),
dass vorliegend die Abweichung zwischen dem festgestellten Kno-
chenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt, weshalb
die radiographische Untersuchung des Handknochens zum Nachweis
einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ge-
nügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.),
dass der Einwand in der Stellungnahme vom 17. Juni 2005, mit der
Einreichung des Geburtsregisterauszuges in Kopie sei er seiner
Pflicht, sein Alter zu beweisen, nachgekommen, unbehelflich ist, da
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Kopien grundsätzlich keinen Beweis für das Bestehen eines Original-
dokuments liefern, zumal beim Kopieren von Dokumenten inhaltsver-
ändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können,
dass die Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 EMRK), die ihm in Pakistan
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Pakistan noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des volljähri-
gen Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakis-
tan schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Diese Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
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