B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3883/2012
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tschad,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
als Kleinkind zusammen mit seiner Mutter verliess und fortan in Ghana
lebte,
dass er sich von 2005 bis 2009 in Togo aufhielt und nach einer vorüber-
gehenden Rückkehr in den Tschad nach Libyen ausreiste,
dass er von dort aus am 8. Mai 2011 nach Italien und am 4. Juni 2012 in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 18. Juni 2012 summarisch befragt wurde,
dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden
war, dass ihn die italienischen Behörden am 8. Mai 2011 (Registrierung)
und 14. Mai 2011 (Asylgesuch) daktyloskopisch erfasst hatten,
dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ita-
liens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, im Rahmen des italienischen Asyl-
verfahrens nicht in der Lage gewesen zu sein, verlangte Beweismittel bei-
zubringen,
dass er gegen den ergangenen negativen Entscheid Beschwerde erho-
ben habe und darüber noch nicht befunden worden sei,
dass er den Beschwerdeentscheid nicht mehr abgewartet habe, zumal
seine italienische Aufenthaltsbewilligung im August 2012 ablaufe,
dass das BFM am 26. Juni 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2012 (Datum der
Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung
des BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf das Gesuch einzu-
treten, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche
Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) beantragte,
dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG ge-
genstandslos wird,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer einräumt, in Italien um Asyl nachgesucht zu
haben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist,
dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 26. Juni 2012 in-
nert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar unter Hinweis auf die Stellung-
nahme einer deutschen Asylorganisation gegen eine Rückkehr in sein
Erstasylland ausspricht, indem er geltend macht, dort drohe ihm eine völ-
kerrechtswidrige Behandlung,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im
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hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ferner Gelegenheit
hatte, den Negativentscheid der italienischen Behörden anzufechten,
dass mithin keine konkreten Hinweis darauf bestehen, ihm sei in Italien
kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden respektive die italieni-
schen Behörden würden sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der
Asylvorbringen letztinstanzlich abweisen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwer-
deführers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine ande-
re als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in
Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun-
gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von
Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass Italien indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funkti-
onierenden Asylverfahren generell nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsproble-
me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existen-
zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorga-
nisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,
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dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach
dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Le-
ben zu ermöglichen,
dass allfällig bestehende gesundheitliche Probleme des Beschwerdefüh-
rers in Italien abgeklärt und grundsätzlich behandelt werden könnten,
dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung
nach Italien sprechen,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine
Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be-
stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9
E. 4 S. 115),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus-
geschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sa-
che keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Be-
handlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom
28. Dezember 2011 E. 8),
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
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dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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