B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3883/2014
law/bah
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz C._______) die Türkei eigenen Angaben zufolge im März 2007
verliess und am 17. März 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am
19. März 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 22. März
2007 zur Person und summarisch zu den Gründen für die Ausreise aus
dem Heimatland befragt und am 3. April 2014 zu den Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er entstamme einer politisch aktiven Familie, ein Onkel werde
wegen Kontakten zu Regierungsgegnern gesucht und seine Grossmutter
sei wegen Unterstützung der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) verurteilt
worden und habe eine Haftstrafe verbüssen müssen,
dass er seit dem Jahr 2003 einige Male auf dem Polizeiposten von
D._______ befragt worden sei,
dass er selbst an Veranstaltungen teilgenommen und Kontakte zur loka-
len Parteileitung der Demokrat Halk Partisi (DEHAP, Demokratische
Volkspartei) gehabt habe,
dass er Anfang Mai 2006 im Auftrag der DEHAP Unterschriften für eine
Petition gesammelt habe, in der die Freilassung Abdullah Öcalans und
die Einführung des Kurdischen als Unterrichtssprache gefordert worden
sei, wobei auf den Unterschriftenbögen jeweils der Name der Person, die
die Unterschriften gesammelt habe, vermerkt worden sei,
dass er Anfang Mai 2006 erfahren habe, dass eine ebenfalls Unterschrif-
ten sammelnde Person festgenommen worden sei, die bei der Festnah-
me auch Unterschriftenbögen auf sich getragen habe, auf denen sein
Name gestanden habe,
dass ihm der lokale Parteivorsitzende Mitte Mai 2006 gesagt habe, er sol-
le sich in Sicherheit bringen, worauf er untergetaucht sei,
dass die Polizei zu Hause mehrmals nach ihm gesucht und dabei seinen
Reisepass und seine Identitätskarte beschlagnahmt habe,
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dass er zudem von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, weil er ei-
nem Aufgebot zur militärischen Musterung keine Folge geleistet habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Aufgebot zur militärischen
Musterung vom 16. August 2006 und eine seine Grossmutter betreffende
Anklageschrift vom 12. Mai 2004 zu den Akten gab (vgl. act. A5/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2007 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 24. April 2007 mit Urteil D-2879/2007 vom 14. April
2010 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
wies,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröffnet am 12. Juni
2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Mit-
nahmen auf den Polizeiposten, die in den Jahren 2003 bis 2006 stattge-
funden hätten, habe es sich nicht um ernsthafte Nachteile gehandelt, die
asylrechtlich relevant sein könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht genau habe sagen können, was die Pe-
tition, für die er Unterschriften gesammelt habe, bezweckt habe,
dass von einer Person, die Unterschriften sammle, zu erwarten wäre,
dass sie einem Passanten erklären könnte, was mit der Petition bezweckt
werde und an wen sich diese konkret richte,
dass es aufgrund der möglichen Gefährdung als überaus fraglich erschei-
ne, dass auf den Unterschriftenbögen die Namen der Sammler aufgeführt
gewesen seien,
dass er zudem keinerlei Beweismittel eingereicht habe, die seine Aussa-
gen belegen könnten,
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dass das türkische Generalkonsulat in F._______ dem Beschwerdeführer
am 25. Juli 2007 einen Reisepass und eine Identitätskarte ausgestellt ha-
be,
dass einer Passausstellung im Ausland eine einschlägige Abklärung vo-
rausgehe, ob einer solchen etwas entgegenstehe,
dass das Generalkonsulat ihm im Jahr 2007 kaum einen (neuen) Reise-
pass ausgestellt hätte, wenn die türkischen Behörden seinen (alten) Rei-
sepass 2006 beschlagnahmt hätten,
dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen und sei-
ne Nähe zur DEHAP keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
auslösen könnten,
dass auch aufgrund des familiären Hintergrunds keine greifbaren Anhalts-
punkte für eine Gefährdung vorlägen, da er bereits in der Vergangenheit
nur mit geringfügigen Unannehmlichkeiten konfrontiert gewesen sei,
dass die schweizerischen Asylbehörden die Verpflichtung zur Militär-
dienstleistung in der Türkei als staatsbürgerliche Pflicht erachteten, wes-
halb einer allfälligen militärstrafrechtlichen Verfolgung wegen Refraktion
keine asylrechtliche Relevanz zukomme,
dass der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters mit Eingabe
vom 11. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfül-
le und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge
davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 5. August 2014 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei un-
genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
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dass am 4. August 2014 ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt
wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss einem beim BFM eingereichten Ge-
such um Kantonswechsel vom 23. Juli 2014 am 11. Juli 2014 die türki-
sche Staatsangehörige E._______ heiratete, die im Kanton F._______
lebt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt,
dass das BFM mit an die Kantone G._______ und F._______ gerichtetem
Schreiben vom 30. Juli 2014 feststellte, es gehe aufgrund einer vorfrage-
weisen Prüfung des Gesuchs davon aus, dass ein Anspruch auf Einheit
der Familie bestehe, weshalb den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu gewähren sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2014 feststellte, auf-
grund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz nieder-
gelassenen Ausländerin bestehe ein Anspruch auf Einheit der Familie,
weshalb es ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens neu dem
Kanton F._______ zuteilte,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 25. August 2014 Gelegenheit zur Äusserung gab, ob er bei der
zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gestellt habe,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2014 mitteilte, er habe vor
etwa einem Monat bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, über das noch nicht
entschieden worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, nachdem auch der erhobene Kostenvor-
schuss fristgerecht eingezahlt wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete beziehungsweise unbegründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer nur wenig substanziierte Angaben zu seinem
politischen Engagement für die DEHAP und namentlich eine Unterschrif-
tensammlung, an der er beteiligt gewesen sei, machte,
dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass auf den Unterschriftenbögen
die Namen der Personen, die die Unterschriften gesammelt hätten, auf-
geführt gewesen seien, zumal der Beschwerdeführer und die Organisato-
ren derselben davon ausgegangen seien, die Unterschriftensammler gin-
gen ein beträchtliches Risiko ein, strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl.
act. A12/15 S. 12),
dass das BFM zutreffend darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer
hätte in der Lage sein müssen, Beweismittel für die ihm drohende straf-
rechtliche Verfolgung beizubringen, da mittlerweile ein Verfahren gegen
ihn eingeleitet worden sein müsste, falls die von ihm geltend gemachten
Vorbringen zutreffend wären,
dass aufgrund der Aktenlage entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer dro-
he aufgrund von Aktivitäten von Familienangehörigen Reflexverfolgung,
dass er bei den Befragungen geltend machte, man habe ihn zwischen
seinem 16. und 18. Altersjahr mehrmals auf den Polizeiposten von
D._______ mitgenommen und nach einem Onkel, der Verbindungen zu
den "Leuten in den Bergen" gehabt habe, beziehungsweise nach Waffen
gefragt, die bei seiner Grossmutter versteckt worden seien (vgl. act. A1/11
S. 7),
dass es sich dabei aber nicht um Festnahmen gehandelt habe (vgl. act.
A12/15 S. 9),
dass den Akten entnommen werden kann, dass seine Grossmutter vor
dem Staatssicherheitsgericht von H._______ angeklagt wurde, weil sie
eine Kalashnikov bei sich aufbewahrt habe,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, ihm seien vor seiner
Ausreise aus der Türkei wegen politischer Aktivitäten Verwandter ernst-
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hafte Nachteile zugefügt oder angedroht worden, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dies sei nun bei einer Rückkehr in die Türkei der Fall,
dass dem Beschwerdeführer vom türkischen Generalkonsulat im Jahr
2007 sowohl ein Reisepass als auch eine Identitätskarte ausgestellt wur-
den, was gegen seine Angabe während den Befragungen spricht, die tür-
kische Polizei habe seinen Reisepass und seine Identitätskarte im Jahr
2006 beschlagnahmt, weil sie nach ihm gesucht habe,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass ausländische Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbe-
willigung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung haben, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1
AuG [SR 142.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht bei Ablehnung des Asylgesuchs vor-
frageweise prüft, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufent-
haltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienle-
bens besteht, wobei diese Prüfung nur erfolgt, sofern der zuständigen
kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung vorliegt,
dass, wenn das Bestehen eines potenziellen Anspruchs bejaht wird, das
BFM auf die Anordnung einer Wegweisung zu verzichten hat bezie-
hungsweise das Bundesverwaltungsgericht diese aufhebt (BVGE
2013/37 E. 4.4.2.2 S. 580 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der zuständigen
kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung gestellt hat und die Behörde dieses prüft,
dass deshalb die mit Verfügung vom 10. Juni 2014 verfügte (asylrechtli-
che) Wegweisung und somit auch die Anordnung deren Vollzugs aufzuhe-
ben sind,
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dass damit die kantonalen Behörden für die Anordnung einer (ausländer-
rechtlichen) Wegweisung und deren Vollzug zuständig wären, sollten sie
dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zustimmen,
dass die Beschwerde aufgrund des vorstehend Gesagten abzuweisen ist,
soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragt werden,
dass die Beschwerde im Übrigen, soweit die Aufhebung der verfügten
Wegweisung und des angeordneten Vollzugs beantragt werden, gutzu-
heissen ist und die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung vom 10. Juni 2014
aufzuheben sind,
dass bei diesem Ausgang die – um die Hälfte zu reduzierenden –Verfah-
renskosten auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
entnehmen ist und dem Beschwerdeführer demzufolge Fr. 300.– zurück-
zuerstatten sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE) kann,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote ein-
gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest-
zusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass die Vertretungskosten unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen sind, und das BFM anzu-
weisen ist, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag
von Fr. 500.– als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden; sie wird
im Übrigen gutgeheissen, soweit die Aufhebung der verfügten Wegwei-
sung und deren Vollzugs beantragt werden.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 wird betreffend die Dispositiv-
ziffern 3-5 aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. – ent-
nommen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 300.– wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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