B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3883/2019
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. April
2019 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Am 27. Juni 2019 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt
(Personalienaufnahme [PA]). Am 12. Juli 2019 wurde er zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, dass er wegen seiner zwei Mitbewoh-
ner verhaftet und unter Gewaltanwendung befragt worden sei.
C.
Am 18. Juli 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Ver-
fügungsentwurf zur Stellungnahme, welche er am 19. Juli 2019 einreichte.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 (Eröffnung am 22. Juli 2019) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli
2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling an-
zuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er al-
gerischer Staatsangehöriger sei und in B._______ mit zwei Mitbewohnern
zusammengelebt habe. Im Jahre 2015 hätten ihn Zivilpolizisten verhaftet
und ihn zu seinen Mitbewohnern und deren Aktivitäten befragt. Er wisse
nicht, was man ihnen vorwerfe. Er sei vier Tage festgehalten und gefoltert
worden. Aus Angst sei er anschliessend nach Spanien gereist. Er habe
aber kein Asyl erhalten und sei nach zwei Monaten nach Algerien zurück-
geschafft worden. Kurz nach seiner Rückkehr sei er erneut von Zivilpolizis-
ten festgenommen und während eines Monats befragt und gefoltert wor-
den. Man habe ihn wieder nach seinen Mitbewohnern befragt, welche er
aber seit 2015 nicht mehr gesehen habe. Im selben Jahr sei er ein weiteres
Mal für drei Tage inhaftiert, befragt und gefoltert worden. (…) 2018 habe er
Algerien deshalb verlassen.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
zu den Gründen der Verhaftung und der Zeit in Gefangenschaft weitgehend
unsubstanziiert ausgefallen seien. Er sei weder in der Lage gewesen, den
Haftort zu beschreiben, noch den dortigen Alltag zu schildern. Auch auf
mehrmaligen Hinweis, detaillierte Erklärungen zu machen, seien seine
Ausführungen kaum erlebnisgeprägt ausgefallen. Über die letzte Verhaf-
tung sei sehr oberflächlich und vage berichtet worden. Weiter habe er an-
gemerkt, er sei jeweils von den gleichen Personen verhaftet und am selben
Ort festgehalten worden. Er sei trotzdem aber nicht in der Lage gewesen,
diesen Raum auch nur annähernd zu beschreiben. Auf die Frage, was ihm
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von der Zeit in Gefangenschaft in Erinnerung geblieben sei, habe er erwi-
dert, dass seine Mutter ihn überall gesucht habe. Es falle auf, dass er auch
auf Nachfrage nicht im Stande gewesen sei, ein persönliches Erlebnis von
der Gefangenschaft zu schildern.
In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er geltend gemacht, er
werde in Kürze einen Psychologen aufsuchen und das SEM solle den ent-
sprechenden Bericht abwarten. Er sei aus medizinischen Gründen nicht in
der Lage gewesen, detaillierter über seine Asylgründe zu sprechen. Die
Glaubhaftigkeitsprüfung stütze sich vorliegend aber auf mehrere nicht ab-
schliessend aufgeführte Gründe, weshalb die medizinischen Unterlagen
nicht abzuwarten seien und es sei nicht ersichtlich, dass allfällige weitere
Unterlagen die Einschätzung zur Glaubhaftigkeit ändern könnten.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
SEM habe vorliegend explizit auf eine umfassende Begründung verzichtet,
indem ausgeführt werde, es würden mehrere Unglaubhaftigkeitselemente
vorliegen, welche im Entscheid nicht abschliessend aufgeführt seien. Es
führe nicht aus, welche weiteren Elemente gegen die Glaubhaftigkeit spre-
chen würden, wodurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht
werde, weshalb die Begründungspflicht verletzt sei.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung auf seinen schlechten psy-
chischen Zustand hingewiesen. Das SEM habe diesen jedoch nicht weiter
abgeklärt, sondern eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ohne
dies hinreichend zu begründen. Psychische Erkrankungen seien sowohl
für die Glaubhaftigkeitsprüfung als auch für die Beurteilung der Zumutbar-
keit wichtig. Der Beschwerdeführer habe am (…) 2019 einen Termin bei
einem Psychiater. Der entsprechende Arztbericht sei abzuwarten oder es
sei durch das Gericht eine medizinische Abklärung vorzunehmen.
Dem Argument der Substanzlosigkeit sei zu entgegnen, dass der Be-
schwerdeführer seine Zelle beschrieben habe. Auch zur Festnahme habe
er als Detail genannt, dass ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden
sei. Ferner ist zu bedenken, dass Opfer von Folter regelmässig nicht in der
Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den
Misshandlungen zu machen. Ferner sei der Beschwerdeführer bei der An-
hörung krank gewesen. Er habe an Magenschmerzen gelitten und deshalb
die Nacht zuvor kaum geschlafen. Er habe wiederholt angegeben, den Dol-
metscher nicht zu verstehen und sich nicht konzentrieren zu können. Das
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SEM habe dies – wie auch den geringen Bildungsstand des Beschwerde-
führers – in der Glaubhaftigkeitsprüfung unberücksichtigt gelassen. Es
gebe in den Akten diverse Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprächen.
So sei es zwischen den Angaben in der PA und der Anhörung sowie inner-
halb der Befragungen selbst zu keinen Widersprüchen gekommen. Der Be-
schwerdeführer habe auch Details genannt, wie etwa die Foltermethoden,
welche unter anderem auch Grund für seine Magenbeschwerden sein
könnten. Betreffend den Zeitpunkt der zweiten Festnahme habe er er-
wähnt, dass seine Ehefrau damals schwanger gewesen sei, was dafür
spreche, dass er nicht einfach eine erfundene Geschichte erzählt habe.
6.
6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ei-
nes Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende,
substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde-
rung der dargelegten Vorkommnisse (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.2 Wie bereits das SEM bemerkte, sind die Ausführungen des Beschwer-
deführers zu den drei Verhaftungen sehr oberflächlich ausgefallen, obwohl
er mehrmals angehalten wurde, die Erlebnisse detaillierter zu schildern. So
beschränkte sich die Schilderung seiner Inhaftierungen auf die stichwort-
artige Beschreibung der Rahmenhandlung "Mitnahme – Befragung – Fol-
ter". Zwar wurden die Zelle und die Foltermethoden rudimentär beschrie-
ben (vgl. act. 24 F131 bis F133 und F94), während er zum Haftalltag jedoch
keine wesentlichen Details nennen konnte (vgl. ebd. F103 bis F104; F135;
F161 bis F166). Auch der Schilderung der Festnahme fehlt es, abgesehen
von der Erwähnung eines Sackes, welcher ihm über den Kopf gestülpt wor-
den sei, an originellen Details (vgl. ebd. F101, F118 und F119).
6.3 Diese Unsubstanziiertheit lässt sich durch die geltend gemachte
Müdigkeit an der Anhörung und die geringe Schulbildung nicht vollständig
erklären. Auch etwaige psychische Leiden respektive eine Traumatisierung
vermögen die Unsubstanziiertheit nur zu einem gewissen Grade zu relati-
vieren und greifen als Erklärung für die Unsubstanziiertheit, welche nicht
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nur einzelne Aspekte, insbesondere die Folterungen, sondern das ge-
samte Kernvorbringen betrifft, zu kurz. Das SEM hat somit – im Ergebnis –
zu Recht auf medizinische Abklärungen respektive auf das Abwarten auf
einen Arztbericht verzichtet. Aus denselben Gründen ist auch der Antrag,
das Gericht habe den Gesundheitszustand abzuklären respektive ein Arzt-
bericht abzuwarten, abzuweisen.
6.4 Der Einwand, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem
das SEM in seiner Verfügung ausführte, es würden weitere nicht nament-
lich genannte Unglaubhaftigkeitslemente vorliegen, verfängt nicht. Die Be-
gründungspflicht verlangt, dass die Abfassung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist
zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Erwägung des SEM, es würden
weitere nicht namentlich genannte Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen,
für sich allein keine taugliche Begründung darstellt. Darin liegt jedoch kein
Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zumal der Be-
gründung auch substanzvolle Argumente entnommen werden können und
insgesamt folglich eine hinreichende Begründung vorliegt.
6.5 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe hat das SEM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM begründet die Zumutbarkeit damit, dass in Algerien weder
Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es
würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen.
Der Beschwerdeführer sei jung und grundsätzlich gesund und weder den
Aussagen noch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen könnten
medizinische Beschwerden entnommen werden, die gegen eine Rückkehr
sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe Arbeitserfahrung und ein
intaktes Beziehungsnetz in der Heimat, weshalb er sich dort wieder eine
Existenz aufbauen könne.
8.6 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nur
zwei Jahre die Schule besucht habe und nur knapp für seine Familie habe
aufkommen können. Seine Familie lebe in einer Hütte in einem Slum. Die
lapidare Behauptung, er habe ein tragfähiges Beziehungsnetz gehe nicht
an und vermöge die Zumutbarkeit nicht zu begründen. Vielmehr sei auf-
grund der bereits vor der Ausreise bestehenden prekären Lebensumstän-
den davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut in äusserst pre-
käre Lebensumstände geraten würde.
8.7 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es sind auch keine individuellen Gründe
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage ge-
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raten könnte. Etwaige psychische Leiden wären grundsätzlich auch in Al-
gerien behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-1763/2019 vom 29. April 2019
E. 7.5). Das in der Beschwerde angebotene Arztzeugnis ist folglich nicht
abzuwarten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen Aussichtlosigkeit
der Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: