B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3884/2012
law/bah
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 3. Juni 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei ver-
pflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte
und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Verfahren zuständig zu erklären,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es seien im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Ita-
lien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden hat, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist-und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
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stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
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dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer
am 19. Mai 2011 in Italien um Asyl ersuchte und entsprechend in der EU-
RODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A11/5),
dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung in Italien erfolgte,
dass das BFM demnach gestützt auf diesen Sachverhalt zu Recht in An-
wendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung die italienischen
Behörden am 20. Juni 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
(vgl. Art. 20 Dublin-II-Verordnung) ersuchte (vgl. act. A11/5),
dass sich die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 18 Abs. 1
Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist nicht vernehmen liessen (vgl.
act. A13/1), weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende
Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorliegt (Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ita-
lien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
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dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Einwände, wonach es in Italien keine
Arbeit und keine Unterkunft gebe (vgl. act. A6/11 S. 8), an der Zumutbar-
keit der Wegweisung und damit an der Zuständigkeit Italien nichts zu än-
dern vermögen,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in seiner standardisierten, von anonymer Hand ver-
fassten Beschwerde die Zuständigkeit Italiens explizit bestreitet, son-
dern darin allgemein die Existenzbedingungen von asylsuchenden
Personen in Italien kritisiert und in individueller Hinsicht geltend macht,
er habe in Italien Niemanden, habe dort kein Zuhause und keine Ar-
beit,
dass diese Einwände – wie schon das BFM im Ergebnis zutreffend fest-
gehalten hat – jedoch einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht zu rechtfertigen vermögen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und
die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ita-
lien würde sich nicht an die sich daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
zudem – wie vom BFM erwähnt – gehalten ist, unter anderem die Richtli-
nie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen
für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Auf-
nahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich
zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf
hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
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dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahegelegt hätten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1)
zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Anträge, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat sowie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem direkten
Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind
und damit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: