Abtei lung IV
D-3885/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt (eigenen Angaben
zufolge Senegal),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3885/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Senegal am
20. April 2008 (...) verliess, nach (...) in einem ihm unbekannten Land
ankam, von wo aus er (...) über weitere ihm unbekannte Länder am
30. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte,
dass er gleichentags in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der
Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch am 30.
April 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten
A2/1),
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 (...), unter Wiederholung
der Aufforderung zur Einreichung von Ausweispapieren, zur Person
befragt (BzP) sowie am 1. Mai 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei senegalesischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der (...)
an und habe in (...) gewohnt,
dass er Anfang 2008 beim Beschaffen von Brennholz im Wald von Re-
bellen umzingelt und nach zwei Tagen gewaltsam in deren Camp ge-
führt worden sei, wo sich auch andere Jugendliche befunden hätten
und er ein Schiesstraining habe absolvieren müssen,
dass er bei einer Abwesenheit der Rebellen die Flucht aus dem Lager
ergriffen, dabei noch von ihnen erbeutetes Geld behändigt habe und
im Verlauf der Flucht gleichentags einem Pferdewagen begegnet sei,
dessen Kutscher ihn nach (...) gefahren habe, wo ihm ein Mitglied
einer Schiffsbesatzung gegen Bezahlung ermöglicht habe, sich an
Bord eines (...) nach Europa zu begeben,
dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des
Beschwerdeführers vom 22. Mai 2008 ein wahrscheinliches chronolo-
gisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab,
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dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 - eröffnet am 13. Mai
2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 5. Juni 2009 zu verlassen
habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er erklärt habe, am 4. April 1991 geboren zu sein, nie einen Iden-
titätsbeleg besessen zu haben und ihm seine Mutter jeweils nur auf
die Jahreszeiten bezogen gesagt habe, wie alt er werde,
dass dies nicht mit dem vom Beschwerdeführer präzis genannten Ge-
burtsdatum zu vereinbaren sei,
dass er überdies erklärt habe, am vierten Tag des Monats (...) geboren
zu sein, auf Vorhalt hin jedoch in Widerspruch dazu (...) als
Geburtsmonat genannt habe, wobei Zweifel an seiner angeblich
senegalesischen Herkunft bestünden (vgl. hienach),
dass schliesslich seine Schilderung der Reise in die Schweiz stereotyp
und konstruiert wirke, was als Indiz dafür zu werten sei, dass er beab-
sichtige, den Asylbehörden die tatsächlichen Reiseumstände und wohl
auch seine Identität zu verheimlichen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass er für die Reise in die Schweiz zunächst eine Dauer von vier Mo-
naten, in der Folge jedoch eine solche von weniger als zehn Tagen ge-
nannt habe, wobei die viermonatige Dauer nicht in Einklang mit der
konkreten Schilderung der Reiseumstände gebracht werden könne,
dass unplausibel erscheine, dass die Rebellen Jugendliche zunächst
zwangsrekrutieren sollten, um sie - und erbeutetes Geld - in der Folge
unbeaufsichtigt zu lassen und ihnen dadurch die Flucht zu ermög-
lichen,
dass bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, an der (...)
gewohnt zu haben, festzuhalten sei, dass nicht Englisch, sondern
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Französisch in Senegal eine Amtssprache sei, weshalb zu erwarten
gewesen wäre, dass nicht „road“, sondern ein französisches Wort
Bestandteil der Adresse bilden würde, und der vom Beschwerdeführer
verwendete englische Begriff ein Indiz dafür sei, dass er gar nicht aus
Senegal, sondern möglicherweise aus (...) stamme,
dass die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers auf eine von diesem konstruierte Asylbegründung
schliessen lassen würden, woran das zu den Akten gereichte Foto
eines bewaffneten Mannes nichts zu ändern vermöchte, zumal die da-
rauf abgebildete Person nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet wer-
den könne und es sich um eine Momentaufnahme handle, aus welcher
weder Zeit noch Ort ersichtlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2009 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren sei,
dass er schliesslich beantragte, eventuell die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2009 auf
die Beschwerde mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht eintrat,
da aus den damaligen Akten der 8. Mai 2009 als Datum der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung hervorging,
dass der Beschwerdeführer bezüglich des erwähnten Urteils am 3. Mai
2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichte,
in welchem der 13. Mai 2009 als Eröffnungsdatum nachgewiesen
wurde, weshalb das Revisionsgesuch mit Urteil vom 16. Juni 2009 gut-
geheissen und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
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fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den vom Beschwerde-
führer trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereichen Reise- be-
ziehungsweise Identitätspapieren äussert,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutref-
fend als unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Verfolgungs-
vorbringen festgehalten und eingewendet wird, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Befragungen nie erklärt, die Reise in die Schweiz
habe vier Monate gedauert, sondern auf die entsprechende Frage
geantwortet, (...) vor vier Monaten verlassen zu haben,
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dass dieser Einwand insofern zutrifft, als der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP vom 20. Mai 2008 zu Protokoll gab, (...) vor etwa
viereinhalb Monaten verlassen und vier Monate gebraucht zu haben,
um von dort nach Vallorbe zu gelangen (vgl. Vorakten, A1/9, S. 1),
dass der Beschwerdeführer jedoch daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag, zumal er nach anderthalb Monaten aus dem Camp
der Rebellen geflüchtet sei, nachdem er zuvor während zweier Tage im
Wald festgehalten worden sei (vgl. Vorakten, A1/9, S. 4), weshalb
seine Angaben in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem von ihm genannten
Ankunftsdatum in der Schweiz und dem Datum der BzP in Einklang
gebracht werden können,
dass sich sein weiterer Einwand, wonach die Strassen in seinem Her-
kunftsort über keine genauen Bezeichnungen verfügten, indes die Ju-
gendlichen dafür den Begriff „road“ verwendeten, weil sie in ihrem Al-
ter die englische Sprache als „cooler“ empfänden, als unbehelflich er-
weist, zumal der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge
ausser dem Unterricht bei einem Koranlehrer nie eine Schule besucht
hat, ausser seiner Muttersprache (...), wenig (...) und sehr wenig (...)
keine weiteren Sprachkenntnisse besitzt,
dass sich sein Einwand, wonach es anlässlich der Befragungen zu
Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, als ebenso unbe-
helflich erweist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache
befragt wurde, anlässlich der BzP erklärte, alles verstanden zu haben,
die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung vom
1. Mai 2009 als gut bezeichnete, ihm die Protokolle rückübersetzt wur-
den und er erklärte, dass sie seinen Aussagen entsprechen würden,
dass sich auch aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
schrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen
Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sodann weder die im angeblichen Heimatstaat herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer dorthin unzu-
mutbar wäre,
dass (...) des Beschwerdeführers nach wie vor in dessen angeblichen
Heimatstaat wohnhaft sind, weshalb er dort über ein Beziehungsnetz
verfügt,
dass er noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und bereits in sei-
nem angeblichen Heimatstaat (...) tätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter ande-
rem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweiter-
gabe an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 6. Mai 2009 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraus-
setzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
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schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zu-
ständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An-
trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei-
matstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Be-
schwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer se-
paraten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit,
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit zu den Akten Ref.-Nr. (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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