B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3885/2011
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (…)
D-3885/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juni 2010 auf der Schweizer Bot-
schaft in Kuala Lumpur ein Gesuch um Erteilung eines Visums für die
Schweiz. Dieses Gesuch wurde abgelehnt.
B.
B.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am 16. Januar 2011 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am
17. Januar 2011 via Rom unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um
Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 19. Januar 2011 zur Per-
son (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 11. Mai
2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsan-
gehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus N._______ (Jaffna), wo er
bis zum 11. Lebensjahr gewohnt habe. Danach habe er zunächst in
O._______, nach Abschluss seiner Schule in Colombo und P._______
gelebt. In P._______ habe er tageweise als Lehrer und in Colombo auf
einer Bank gearbeitet.
B.b. Am 28. November 2007 sei es in der Nähe seines Wohnortes zu ei-
nem Bombenanschlag im Camp der "Eelam People's Democratic Party"
(EPDP) gekommen. Am 4. Januar 2008 hätten ihn die Behörden festge-
nommen und ihm alle Ausweispapiere abgenommen. Die Verfolger hätten
ihn mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht, wo er
nackt ausgezogen worden sei. In der Folge sei er mehrmals befragt und
brutal gefoltert worden. Die Behörden hätten ihn beschuldigt, in den An-
schlag involviert gewesen zu sein. Eines Nachts sei ihm eine Frau mit er-
heblichen Verletzungen vorgeführt worden, welche ausgesagt habe, er
gehöre zur LTTE. Zwar habe er alles bestritten, doch hätten ihn die Be-
amten daraufhin nur noch mehr geschlagen. In der Nacht zum 9. Januar
2008 sei er zum Polizeiposten von Q._______ gebracht worden. Kaum
habe seine Mutter Geld an die Beamten bezahlt, sei er auf freien Fuss
gesetzt worden.
Anlässlich der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe für die nächsten beiden Jahre in P._______ gelebt, während er
demgegenüber anlässlich der Direktanhörung erklärte, er sei in Malaysia
gewesen.
D-3885/2011
Seite 3
Am 23. Dezember 2010 sei er zurück nach O._______ (Jaffna) gegan-
gen. Am 30. Dezember 2010 sei einer seiner Freunde entführt worden.
Noch am gleichen Abend hätten Mitglieder der EPDP ihn in seiner Be-
hausung gesucht, weshalb er zu seinem Nachbarn und später zu einem
Onkel gegangen sei. Am 13. Januar 2011 sei er mit dem Bus nach Co-
lombo gereist, um von dort aus in die Schweiz zu gelangen.
B.c. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
einen Zeitungsartikel zur Entführung seines Freundes, eine Haftbestäti-
gung vom 9. Januar 2008 im Original sowie Arbeitsbestätigungen des
UNHCR Malaysia zu den Akten.
B.d. Die Schweizer Botschaft in Colombo traf Abklärungen über die Da-
ten der Aus- und Einreisen des Beschwerdeführers von und nach Sri
Lanka. Anlässlich der Anhörung vom 11. Mai 2011 wurde dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 16. Juni 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM
im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers wider-
sprächen in wesentlichen Punkten gesicherten Erkenntnissen des BFM.
So habe er beispielsweise geltend gemacht, er sei nach den erlittenen
Übergriffen bereits im Januar 2008 nach Malaysia gegangen und habe
dort Recht studiert sowie als Dolmetscher für den UNHCR gearbeitet. Im
Dezember 2010 sei er zurück nach Sri Lanka gegangen. Dazu sei indes-
sen festzuhalten, dass die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Co-
lombo ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 von
Sri Lanka nach Malaysia und am 19. Juli 2008 zurück nach Sri Lanka ge-
flogen sei. Daraufhin habe er am 3. September 2008 schliesslich Sri Lan-
ka verlassen und sei seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt.
Auf Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer festgehalten, er sei einmal im
Sommer 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Damit widerspreche der
Beschwerdeführer aber zum einen den eigenen Angaben, erst im De-
zember 2010 zurückgekehrt zu sein, zum anderen aber auch den Abklä-
rungsergebnissen der Schweizer Botschaft. Die Angaben des Beschwer-
deführers zu seinem Aufenthaltsort nach dem Jahre 2008 könnten daher
nicht geglaubt werden. Neben seinen tatsachenwidrigen Angaben habe
D-3885/2011
Seite 4
der Beschwerdeführer diverse widersprüchliche Angaben gemacht. So
habe er sich zum Verbleib seiner Ausweispapiere wie auch zur Frage,
wer ihn im Januar 2008 festgenommen habe, widersprüchlich geäussert.
Des Weiteren habe er unterschiedliche Darstellungen zu den Fragen prä-
sentiert, ob seine Mutter einen Anwalt genommen habe oder seine Eltern
auf den Polizeiposten von Q._______ gekommen seien. Schliesslich ha-
be sich der Beschwerdeführer bezüglich der Frage widersprochen, was
passiert sei, nachdem seine Mutter auf dem Polizeiposten gewesen sei.
Bei der Erstbefragung habe er erklärt, die Eltern seien weggegangen, und
er sei in jener Nacht in eine dreckige Toilette verbracht und geschlagen
worden. Demgegenüber habe er bei der Anhörung geschildert, er sei am
Tag des Besuchs seiner Mutter um 16.00 Uhr freigelassen worden. Dem-
zufolge könne er aber in jener Nacht nicht nochmals geschlagen worden
sein, zumal er gemäss seinen Angaben in Q._______ nur einmal im Büro
des verantwortlichen Offiziers geschlagen worden sei. Erst auf Vorhalt hin
habe er angegeben, dass er auch in Q._______ geschlagen worden sei,
nachdem er in der Nacht zum 9. Januar 2008 dorthin gebracht worden
sei. Diese Feststellung unterstreiche die bestehenden Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Vorbringen seien im Übrigen auch dann
unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfah-
rung oder der Logik des Handelns widersprechen. So habe der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgeführt, er sei auf der Bus-
fahrt von Jaffna nach Colombo nie kontrolliert worden. Diese Angaben zur
Reise nach Colombo könnten angesichts zahlreicher Strassenkontrollen
nicht geglaubt werden, zumal er angegeben habe, keine Ausweispapiere
mehr auf sich getragen zu haben, da er diese bei O._______ verloren
habe. Damit hätte der Beschwerdeführer nicht auf die dargestellte Art und
Weise von Jaffna nach Colombo gelangen können. Aufgrund dieser Dar-
legungen könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden. Es könne daher darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaub-
haftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzuge-
hen. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Doku-
mente nichts zu ändern. So solle der Beschwerdeführer gemäss dem
eingereichten Strafbefehl vom 9. Januar 2008 an jenem Tag um
14.00 Uhr aufgrund des Verdachts auf terroristische Aktivitäten festge-
nommen worden sein. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Anga-
ben am 9. Januar 2008 um 16.00 Uhr freigelassen worden. Das bedeute,
dass er gerade mal zwei Stunden festgehalten worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, dass es offiziell hätte aussehen
sollen, als ob er erst am 9. Januar 2008 festgenommen worden sei. In
Anbetracht der gänzlich unglaubhaften Ausführungen zu seinen Vorbrin-
D-3885/2011
Seite 5
gen könne dem Beschwerdeführer diese Erklärung indessen nicht ge-
glaubt werden, zumal die Angaben auf dem Haftbefehl seinen Angaben
zu seinem damaligen Wohnort widersprächen. So solle dieser gemäss
Haftbefehl in O._______ (Jaffna) wohnhaft gewesen sein. Gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers habe er aber zu diesem Zeitpunkt seit
längerer Zeit in Colombo und P._______ gelebt. Auch die weiteren einge-
reichten Dokumente belegten die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht, da sie entweder in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer
stünden oder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zustande
gekommen seien. Dementsprechend hielten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Das BFM verfolge im Übrigen die Ent-
wicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. So hätten im
Herbst 2010 Vertreter des BFM eine Dienstreise nach Colombo sowie in
den Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt, um sich vor Ort ein
Bild über die aktuelle Situation zu verschaffen. Das BFM sei zum Schluss
gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit
Mai 2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass
sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rück-
kehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zu-
mutbar sei. Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer um einen ge-
sunden, jungen Mann, der in seinem Heimatstaat als Lehrer und auf einer
Bank tätig gewesen sei. Seine Eltern wie auch weitere Familienangehöri-
ge lebten in und um O._______ auf der Jaffna-Halbinsel. Er habe über fi-
nanzielle Mittel oder entsprechende Beziehungen verfügt, um sich eine
Reise in die Schweiz zu finanzieren. Damit sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer über eine gesicherte Wohnsituation in Jaffna ver-
füge, weshalb die Wegweisung nach Sri Lanka zumutbar sei. Ausserdem
sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der
Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Anträge: Der Entscheid
des BFM vom 8. Juni 2011 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Undurchführbarkeit, insbesondere Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Und schliesslich
D-3885/2011
Seite 6
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 3. August 2011 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 2. August 2012.
E.c. Mit Eingabe vom 19. August 2011 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen zahnärztlichen Bericht zu den Akten. Diesem ist folgender Befund zu
entnehmen: massiv eingeschränkte Mundöffnung, vernarbte Wangen-
schleimhäute beidseits, kariöse Läsionen. Der Patient habe erklärt, er sei
gefoltert worden, indem man ihm den Mund mit Dünger vollgestopft habe.
Die Schleimhautverätzungen hätten zum jetzigen Zustand geführt. Nach
Auffassung des Arztes passten der klinische Befund und die Aussage des
Patienten zusammen.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 räumte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis am 5. April 2012
zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen.
F.b. Mit Eingabe vom 30. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
umfangreiche Stellungnahme nebst verschiedenen Beweismitteln (inkl.
einem Datenträger) zu den Akten.
D-3885/2011
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
D-3885/2011
Seite 8
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet
und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Seine Vorbringen an-
lässlich der Anhörung entsprächen nämlich den Tatsachen. So seien bei-
spielsweise CID (Criminal Investigation Department) und EPDP eigentlich
dieselbe Organisation, weshalb er sich nicht widersprüchlich geäussert
habe. Was das Telefon mit der Mutter anbelange, so stimmten beide Vor-
bringen. Erst habe er mit seiner Mutter telefoniert, dann sei sie gekom-
men. Des Weiteren hätten ihn seine Eltern öfters im Gefängnis besucht.
Aus seinen Vorbringen könne nicht geschlossen werden, von welchem
Datum die Rede gewesen sei. Den Zeitpunkt seiner Freilassung kenne er
nicht genau, weil seine Augen verbunden gewesen seien und er gefoltert
D-3885/2011
Seite 9
worden sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er in Colombo weder
Verwandte noch Freunde habe, sondern aus Jaffna stamme.
5.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal aufgrund von Abklärun-
gen der Schweizer Botschaft in Colombo feststeht, dass der Beschwerde-
führer am 19. Juni 2008 auf dem Luftweg von Sri Lanka ausreiste und
sich nach Kuala Lumpur (Malaysia) begab. Am 19. Juli 2008 kehrte der
Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurück. Bereits am 3. September 2008
verliess er den Heimatstaat erneut auf dem Luftweg und kehrte danach
nicht mehr nach Sri Lanka zurück. Demgegenüber will der Beschwerde-
führer erst am 16. Januar 2011 auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist
sein (A5/15 Ziff. 16 S. 8), wobei er einen gefälschten Reisepass benutzt
habe; bezeichnenderweise konnte er diesen jedoch nicht vorlegen. Derar-
tige Unstimmigkeiten bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu den
dabei verwendeten Papieren lassen praxisgemäss auch Rückschlüsse
auf die fehlende Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssi-
tuation zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt
sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten kei-
nesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich be-
züglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. So etwa ist nicht anzu-
nehmen, er sei im Dezember 2011 von Angehörigen der EPDP in Jaffna
gesucht worden und habe der Verfolgung nur durch sofortige Flucht ent-
kommen können, hielt er sich doch in der entsprechenden Zeitperiode
ausserhalb von Sri Lanka auf. Zudem ist davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer würde das CID nicht mit der EDPD verwechseln, wenn er
bei seinen Vorbringen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen könnte. An dieser Betrachtungsweise vermag auch ein ärzt-
licher Bericht wie derjenige vom 15. August 2011 nichts zu ändern, be-
weist dieser doch lediglich den im Sachverhalt unter Bst. D.d. aufgeführ-
ten medizinischen Befund, nicht aber die Begleitumstände, welche den
Befund verursacht haben. Da im vorliegenden Zusammenhang die Be-
gleitumstände, nicht aber der medizinische Befund, wesentlich sind, kann
der Beschwerdeführer aus diesem Arztbericht nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten erübrigt es sich, auf
weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten einzugehen. Stattdessen wird
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
D-3885/2011
Seite 10
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK.
D-3885/2011
Seite 11
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich
seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich verbes-
sert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschla-
gen, weshalb von ihr heute keine Verfolgung mehr ausgeht. Der Wegwei-
sungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten
Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort aller-
dings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in
E. 13.2.2.); es gibt keinen Anlass, diese Beurteilung aufgrund der Einga-
be des Beschwerdeführers vom 30. März 2012 in Frage zu stellen. Bei
Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurück-
liegt, sind allerdings bei der Prüfung der Zumutbarkeit die aktuellen Le-
bens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender
Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen.
8.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna (Nordprovinz) und ver-
liess den Heimatstaat definitiv am 3. September 2008 auf dem Luftweg.
Sein Aufenthalt vor dem 3. September 2008 bleibt angesichts unglaubhaf-
ter Angaben zu seinen Aufenthaltsorten unbekannt.
O._______, wo das Elternhaus des Beschwerdeführers liegen soll, liegt
ausserhalb des Vanni-Gebiets, weshalb der Vollzug der Wegweisung
D-3885/2011
Seite 12
grundsätzlich zumutbar ist. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Grün-
den eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll, ergibt
sich doch aus dem vom Beschwerdeführer eigereichten Arztzeugnis kei-
ne Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in der Schweiz. Aus-
serdem verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und Be-
rufserfahrung als Lehrer, Schulleiter und Bankangestellter, weshalb es
keinen Anlass zur Annahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr in den
Heimatstaat mit einer existenzbedrohenden Situation konfrontiert.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 2. August 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3885/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 2. August 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: