Abtei lung IV
D-3886/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. Sep-
tember 2004 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3886/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Hei-
matstaat am 17. August 2004 auf dem Luftweg und reiste am folgen-
den Tag mit einem Visum über den Flughafen Zürich-Kloten legal in die
Schweiz ein, wo sie am 20. September 2004 in der Empfangsstelle (...)
ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 21. September
2004 in der Empfangsstelle sowie der direkten Anhörung vom 23.
September 2004 durch das BFF machte die Beschwerdeführerin zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei
sudanesische Staatsangehörige aus Om Durman. Als Mitglied des su-
danesischen Frauenvereins habe sie in den letzten Jahren in verschie-
denen Flüchtlingslagern in Khartoum gearbeitet. Im Juli 2004 habe sie
im Mandela-Flüchtlingslager in Mayo von aus Darfur stammenden
Frauen in Erfahrung gebracht, dass dort Vergewaltigungen und
ethnisch motivierte Tötungen durch sudanesische Regierungssoldaten
stattgefunden hätten. Indessen habe der sudanesische Sicherheits-
dienst von ihren Besuchen im Mandela-Lager Kenntnis erlangt und sie
mehrmals zu mehrstündigen Verhören vorgeladen. Sie habe allerdings
- den Vorladungen zum Trotz - geplant, diese Informationen an die Öf-
fentlichkeit zu bringen. Am 7. August 2004 sei in diesem Zusammen-
hang eine vom Frauenverein organisierte, geheime Versammlung vor-
gesehen gewesen, auf der sie einen Vortrag hätte halten sollen. Der
Sicherheitsdienst habe jedoch diese Versammlung verhindert, sie
mehrmals vorgeladen und verhört. Während des letzten Verhörs, am
15. August 2004, habe sie unter Zwang eine Erklärung unterschrieben,
in der sie sich verpflichtet habe, das Volk nicht aufzuhetzen und ihre
Aktivitäten einzustellen, andernfalls sie wegen Landesverrats schwer
bestraft würde. Durch die anstrengenden Verhöre habe sich ihr von
Kindheit an bestehendes Asthma verschlimmert. Auf Vorschlag ihres in
der Schweiz lebenden Onkels sei sie am 17. August 2004 zur
gesundheitlichen Erholung in die Schweiz gereist. Kurz vor ihrer ge-
planten Rückreise in den Sudan habe sie Mitte September 2004 mit ih-
ren Eltern im Sudan ein Telefongespräch geführt. Bei dieser Gelegen-
heit hätten ihr diese mitgeteilt, dass der Sicherheitsdienst in der Zwi-
schenzeit zweimal zu Hause nach ihr gefahndet habe. Aus diesem
Grunde habe sie sich entschlossen, nicht in den Sudan zurückzu-
kehren, sondern in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.
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D-3886/2006
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2004 – eröffnet am gleichen Tag –
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Informationen über gra-
vierende Menschenrechtsverletzungen, von denen die Beschwerde-
führerin exklusive Kenntnis erlangt haben wolle, seien seit Monaten
allgemein bekannt gewesen. Im Sudan mache es insbesondere die
rege Fluktuation von Flüchtlingen aus Darfur sowie von Mitarbeitern in-
ternationaler Organisationen unmöglich, die weltweit bekannten Men-
schenrechtsverletzungen innerhalb der sudanesischen Gesellschaft
vollständig geheim zu halten. Dementsprechend erscheine die Be-
hauptung der Beschwerdeführerin, im Sudan wisse weder die gebilde-
te Elite noch das einfache Volk über die Geschehnisse Bescheid, als
realitätsfremd. Ferner entfalle bei dieser Sachlage die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungsmotivation der Behör-
den, welche mit ihrem Vorgehen angeblich die Verbreitung der exklusi-
ven Kenntnisse der Beschwerdeführerin verhindern wollten. Im Übri-
gen entspreche das angebliche Verhalten der sudanesischen Behör-
den in keiner Weise den Erfahrungen des BFF darüber, wie die suda-
nesische Regierung mit Regierungskritikern umgehe. Wäre die Be-
schwerdeführerin für die Regierung wirklich so gefährlich wie sie be-
haupte, hätte sie zumindest mit einer Inhaftierung oder noch gravie-
renderen Repressionen rechnen müssen. Desgleichen erscheine das
Vorbringen wirklichkeitsfremd, die Behörden hätten der Beschwerde-
führerin - trotz Kenntnis der angeblich von ihr ausgehenden Gefahr -
noch im Juli 2004 einen neuen Reisepass ausgestellt und die Ausreise
explizit genehmigt (Ausreisestempel im Reisepass). In solchem Falle
hätten sie ihr die Ausreise vielmehr verweigert. Hinzu kämen weitere
realitätsfremde Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des
Mandela-Lagers, auf welche angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen nicht im Detail eingegangen werde. Die Beschwerdeführerin habe
geltend gemacht, das von ihr besuchte Mandela-Camp werde von der
Organisation Ärzte ohne Grenzen geleitet und beherberge circa 4000
Flüchtlinge. Es bestehe seit Juli 2004 und sei speziell für Frauen aus
Darfur eingerichtet worden. Es sei das einzige Camp in Mayo. Es sei
auch das einzige in Khartoum. Diese Vorbringen entsprächen nicht
den Tatsachen. Das Mandela Camp, welches sich nicht direkt in Mayo
befinde, bestehe schon seit Jahren und beherberge vor allem Flücht-
linge aus dem Südsudan. Es beinhalte weit mehr als 4000 Flüchtlinge
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und werde nicht von der genannten Organisation geleitet. Zudem ken-
ne die Beschwerdeführerin das weit mehr bekannte „Mayo-Camp“
nicht. Von einer Person, welche schon seit Jahren in Flüchtlingslagern
arbeite, könnten detaillierte und tatsachentreue Kenntnisse erwartet
werden. Folglich könne den Vorbringen der Beschwerdeführerin be-
züglich ihrer Arbeit im besagten Lager nicht geglaubt werden. Die Un-
glaubhaftigkeit werde weiter durch die tatsachenwidrigen Vorbringen
der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Mitgliedschaft in einer Frau-
enorganisation bestätigt: Die Beschwerdeführerin habe angegeben,
die Organisation, in der sie seit ihrer Jugend Mitglied gewesen sei,
führe die Abkürzung SUW (Sudanese United Women). In Wirklichkeit
heisse die Organisation Sudanese Women's Union (SWU). Angesichts
der guten Bildung und der guten Englischkenntnisse der Beschwerde-
führerin sowie ihrer langen Mitgliedschaft in dieser Organisation könn-
ten diese Tatsachenwidrigkeiten nur als Unglaubhaftigkeitsmerkmale
der Vorbringen der Beschwerdeführerin gedeutet werden. Dadurch er-
kläre sich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kaum et-
was über andere Frauenrechtsorganisationen im Sudan zu berichten
wisse. Aufgrund der geschilderten Realitätsfremdheit und den erwähn-
ten Tatsachenwidrigkeiten könnten die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin nicht geglaubt werden. Angesichts dessen werde darauf verzich-
tet, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin näher einzugehen. Somit hielten die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2004 liess die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2004 teilte die damals zu-
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ständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss.
Ferner gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert 30 Tagen
ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellte Stellungnahme der
Organisation Médecins sans Frontières einzureichen.
In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. De-
zember 2004 die Kopie einer Bestätigung ihrer Mitgliedschaft bei der
SWU zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 reichte
die Beschwerdeführerin das Originaldokument nebst Zustellcouvert zu
den Akten.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2005 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen, erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes im Asyl-
oder Wegweisungspunkt rechtfertigen könnten. Die eingereichte Stel-
lungnahme der dem BFM unbekannten Organisation „El Badrain“ ver-
möge die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Bekann-
termassen seien solche Dokumente problemlos zu fälschen. So seien
auch beim eingereichten Dokument weder Stempel noch Unterschrift
des Ausstellers klar zu erkennen, was klar auf eine Fälschung hinwei-
se. Angesichts dessen könne dem eingereichten Dokument kein er-
heblicher Beweiswert zugeschrieben werden. Dementsprechend werde
an den Erwägungen in der Verfügung vom 28. September 2004 vollum-
fänglich festgehalten.
F.
In ihrer Replik vom 16. Februar 2005 liess die Beschwerdeführerin die
in der Vernehmlassung aufgeführten Feststellungen der Vorinstanz be-
streiten und weitere Beweismittel zu den Akten reichen, nämlich eine
Bestätigung des „Ministry Of Humanitarian Affairs“, in der das Ministe-
rium die Registrierung von „El Badrain Charity O.“ als NGO (Non-
Governmental Organization) im Sudan bestätige. Des Weiteren reichte
die Beschwerdeführerin eine von der Organisation erstellte kurze Zu-
sammenfassung der Aktivitäten sowie eine Liste der Geschäftsführer
und der Ziele ein.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2005 forderte die damalige
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Instruktionsrichterin der ARK die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Ta-
gen nach Empfang dieser Verfügung die Originale der eingereichten
Faxkopien mit Zustellcouvert und Übersetzungen in eine Amtssprache
des Bundes einzureichen. Im Übrigen stellte sie fest, dass die in den
Eingaben vom 28. Oktober und 3. Dezember 2004 in Aussicht gestellte
Bestätigung der Organisation Médecins sans Frontières noch nicht bei
der ARK eingetroffen sei, und ersuchte darum, diese Bestätigung
innert der genannten Frist nachzureichen, andernfalls das Verfahren
aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt werde.
Mit Eingabe vom 23. März 2005 liess die Beschwerdeführerin
mitteilen, die Stellungnahme von Médecins sans Frontières sei bislang
nicht eingetroffen. Stattdessen liess sie die nachfolgenden Dokumente
zu den Akten reichen: eine Übersetzung der Bestätigung vom
1. November 2004 des Ministeriums für humanitäre Angelegenheiten
der Republik Sudan, das Original der Statuten der Organisation El
Badrain Charity sowie einen Bericht vom 21. März 2005 der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel „Sudan: Informationen
zum 'Mandela Camp' für intern Vertriebene“.
Im Schreiben vom 6. März 2006 äusserte sich die Beschwerdeführerin
zur Sicherheitslage in Darfur und zum Thema „inländische
Fluchtalternative“.
Schliesslich liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
27. Oktober 2006 die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den
Akten reichen: die Anmeldung vom 22. Mai 2006 zur Eintragung in das
Handelsregister des Kantons Zürich, die Statuten des Darfur Friedens-
und Entwicklungs-Zentrums, einen Aufruf von Amnesty International
für eine Kundgebung vom 15. September 2006 vor der sudanesischen
Botschaft in Genf, sechs Fotos sowie einen Auszug von einer durch
Amnesty International erstellten Internetseite.
G.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 bean-
tragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde und führte zur
Begründung aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für die betroffe-
ne Person zur Folge hätten. In diesem Zusammenhang sei zunächst
vorauszuschicken, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin
bezüglich ihrer politischen Aktivitaten in ihrem Heimatstaat als un-
glaubhaft erwiesen hätten, weshalb sie nicht als politisch „vorbelastet“
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gelten könne. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie sei
hier in der Schweiz Mitglied beziehungsweise Direktorin des „Darfur
Friedens- und Entwicklungs-Zentrums“ (DFEZ) geworden. Indessen
führe die blosse Mitgliedschaft in dieser Vereinigung nicht zu einer
asylrelevanten Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat.
Den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Kenntnis-
nahme von dieser Mitgliedschaft durch die sudanesischen Behörden
zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausgeführt, sie
habe am 15. September 2006, dem „Global Day für Darfur“, hier in der
Schweiz zusammen mit dem DFEZ und Amnesty International an einer
Demonstration vor der sudanesischen und weiteren ausländischen
Vertretungen teilgenommen. Dieses Vorbringen habe sie mit Fotogra-
fien und Ausdrucken von Internettexten dokumentiert. Entgegen ihren
Ausführungen erscheine sie jedoch in diesem Zusamenhang nicht als
führende Persönlichkeit, sondern als eine von mehreren Teilnehmern.
Sie finde auch keine namentliche Erwähnung in den zu den Akten ge-
reichten Beweismitteln, die sich auf diese Aktion bezögen. Somit ver-
möchten die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin keine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr in den Sudan zu begründen. Das
Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei insgesamt be-
trachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sudanesischen
Behörden zu bewirken, zumal keine greifbaren Anhaltspunkte für die
Annahme bestünden, im Sudan wären gegen sie aufgrund der geltend
gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.
Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin über kein derartiges politisches Profil verfüge, wel-
ches sie bei der Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung
aussetzen würde.
H.
H.a In ihrer Duplik vom 25. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin
Stellung zur Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 nehmen und einen
Bericht vom 28. September 2005 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
mit dem Titel „Sudan: Verfolgung von RückkehrerInnen aufgrund exil-
politischer Tätigkeit“ zu den Akten reichen.
H.b In ihrer Eingabe vom 27. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin
nachträglich folgende weitere Beweismittel zu ihren exilpolitischen
Tätigkeiten zu den Akten: eine Dokumentation zur Protestaktion vom
12. April 2008 sowie einen sie betreffenden Ausweis, welcher die Zu-
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trittsberechtigung zu einer Sitzung des UN-Menschenrechtsrates ver-
körpert. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin Ausführungen
zum Angriff auf Om Durman, den Rebellen aus Darfur am 10. Mai
2008 durchgeführt hätten. Nachdem die sudanesische Armee den An-
griff mit Verlusten zurückgeschlagen habe, seien Hunderte von darfur-
stämmigen Zivilisten geschlagen und inhaftiert worden. Diese Entwick-
lung dürfe im Falle der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt blei-
ben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, die sudanesische Regierung versuche mit allen Mitteln,
die vorgefallenen Menschenrechtsverletzungen in Darfur vor der suda-
nesischen Bevölkerung zu verbergen. Auch kritische Nachforschungen
würden bereits im Keime erstickt. Allerdings sei festzustellen, dass
Frauen aus traditionellen Gründen generell weniger häufig in Haft ge-
nommen würden. Ferner seien schon zahlreiche sudanesische Flücht-
linge trotz legaler Ausreise in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt
worden, zumal sowohl die Papierbeschaffung als auch die Ausreise im
Sudan mittels Beziehungen oder Bestechung kein Problem darstellten.
Nur scheine die Vorinstanz gegen diese Erkenntnis der vormaligen
ARK immun zu sein. Ebenfalls gefehlt habe die Vorinstanz, indem sie
in der Befragung die von der Beschwerdeführerin erwähnte Frauenor-
ganisation auf Englisch unkorrekt benannt habe. Es sei zu einer Ver-
wechslung von United mit Union gekommen. Ferner müsse aufgrund
der neuesten Ereignisse in den drei Gliedstaaten des Darfur von ei-
nem neuen Genozid im Sudan gesprochen werden. In Anbetracht der
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Zuspitzung der Situation im Darfur müsse die Rückführung von Asylsu-
chenden zur Zeit als unzulässig, zumindest aber als unzumutbar ange-
sehen werden.
5.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist nicht von einem tat-
sächlichen Engagement der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat
auszugehen. Dieser Schluss drängt sich beispielsweise aufgrund ihrer
Schilderungen zu Aktivitäten auf, die einen hohen persönlichen Ein-
satz erforderlich gemacht hätten. So machte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung vom 21. September 2004 in der Empfangs-
stelle geltend, ihr Verein habe am 7. August 2004 eine Vorlesung mit
dem Thema „Die Lage der Frauen im Sudan“ organisiert (vgl. A1/12
S. 6). Wie demgegenüber dem Anhörungsprotokoll vom 23. September
2004 zu entnehmen ist, lautete der Titel des Vortrags „Die Lage und
Vorkommnisse in Darfur“ (A8/18 S. 13). Offensichtlich handelt es sich
nicht um dasselbe Thema, was insofern aufschlussreich ist, als die Be-
schwerdeführerin bei dieser Veranstaltung nicht etwa dem Publikum
zuzurechnen gewesen wäre, sondern persönlich den Vortrag hätte hal-
ten sollen. Aufgrund des typischerweise nicht ganz unerheblichen Auf-
wands bei der Vorbereitung eines Vortrags ist davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin wäre auch nach Jahren noch in der Lage gewe-
sen, den korrekten Titel widerspruchsfrei zu nennen, wenn sie tatsäch-
lich einen Vortrag hätte halten sollen. Aufgrund ihres Unvermögens
drängt sich der Schluss auf, die Beschwerdeführerin könne bei ihren
Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen. Bestätigt wird diese Schlussfolgerung auch durch die
unzutreffende Bezeichnung einer Frauenorganisation (Sudanese
United Women), welche entgegen den Vorbringen in der Beschwerde
nicht dem Dolmetscher angelastet werden kann, hat doch die
Beschwerdeführerin den Namen in der beanstandeten englischen
Fassung eigenhändig zu Papier gebracht (A8/18 S. 3, 18). Wäre sie –
wie behauptet - tatsächlich jahrelang Mitglied dieser Organisation ge-
wesen (A1/12 S. 5), müsste sie diese zumindest korrekt benennen
können. Das fehlende Engagement der Beschwerdeführerin im Hei-
matstaat ergibt sich des Weiteren auch aus der Diskrepanz zwischen
den tatsächlichen Verhältnissen bezüglich der Flüchtlingcamps im Su-
dan und dem anlässlich der Anhörungen dokumentierten, mehr als
dürftigen Kenntnisstand der Beschwerdeführerin hierüber. Wie die Vor-
instanz ferner zu Recht festgestellt hat, zeichnen sich die Vorbringen
der Beschwerdeführerin namentlich zum Ursprung der angeblichen
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Verfolgung (A8/18 S. 7, 14) wie auch zu den staatlichen Reaktionen
auf ihr angebliches Verhalten dadurch aus, dass sie wirklichkeitsfremd
erscheinen. Dementsprechend können ihre Vorbringen zu den
angeblichen, regimefeindlichen Aktivitäten im Sudan beziehungsweise
zu den angeblich fluchtauslösenden Umständen nicht geglaubt
werden. Auch aus der Sicht der sudanesischen Behörden lag offenbar
nichts Nachteiliges gegen die Beschwerdeführerin vor, hätten sie ihr
doch andernfalls nicht noch am 19. Juli 2004 einen Reisepass
ausgestellt.
Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, für den Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus dem Sudan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hin-
tergrund ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus dem Sudan in den Augen der sudanesischen
Behörden als unbescholtene Bürgerin galt.
6.
Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung der Beschwerde-
führerin im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin un-
ter Vorlage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und ihres Erach-
tens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, auf-
grund welcher sie in ihrer Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung zu gewärtigen habe. Demgegenüber ist das BFM in seiner ergän-
zenden Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 im Wesentlichen zum
Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin verfüge über kein derartiges
politisches Profil, welches sie bei der Rückkehr in den Sudan einer
konkreten Gefährdung aussetzen würde.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr.
1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss
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der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b
und 8 S. 67 und 70).
6.2 Wie sich aus der Beweismitteleingabe vom 27. Oktober 2006
ergibt, suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Organisati-
on, welche sich für die Menschenrechte im Darfur und im Sudan ein-
setzt. Da sie anscheinend nicht fündig wurde, beteiligte sie sich
schliesslich an der Gründung eines Vereins (DFEZ; Darfur Friedens-
und Entwicklungszentrum) und amtet - wie der Anmeldung zur Eintra-
gung in das Handelsregister zu entnehmen ist - als Direktorin und Vor-
standsmitglied dieses Vereins. Gleichzeitig reichte die Beschwerdefüh-
rerin einige Fotos ein, auf denen sie als Demonstrationsteilnehmerin
abgelichtet ist. Aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin
und verschiedenen Begleitumständen drängt sich allerdings der Ein-
druck auf, sie habe sich lediglich in der Pose einer Demonstrantin foto-
grafieren lassen, um den schweizerischen Asylbehörden ein in Wirk-
lichkeit nach wie vor nicht substanziell glaubhaft gemachtes politi-
sches Engagement beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe vor-
zutäuschen. So ist nicht recht ersichtlich, weshalb ein Verein, welcher
kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ins Han-
delsregister eingetragen werden soll; bezeichnenderweise wurde denn
auch lediglich die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
und nicht ein Auszug aus dem Handelsregister eingereicht. Immerhin
ermöglichte schon diese Anmeldung, die Beschwerdeführerin nicht als
gewöhnliches Vereinsmitglied, sondern als „Direktorin“ in einer heraus-
gehobenen Position zu präsentieren. Indessen vermag diese mittler-
weile in gewissen Emigrantenkreisen und -vereinen verbreitete Mühe-
waltung bei der Konstruktion subjektiver Nachfluchtgründe nicht zu
überzeugen Allzu häufig - wie insbesondere vorliegendenfalls - drängt
sich nämlich der Eindruck auf, der (wahre) Vereinszweck bestehe nicht
in der Verfolgung politischer Interessen, sondern der Beschaffung von
Beweismitteln, welche subjektive Nachfluchtgründe belegen sollen.
Man darf darüber hinaus auch davon ausgehen, dass die sudanesi-
schen Behörden kein Interesse an derartigen, politisch unbedeutenden
Aktivitäten ihrer Landsleute haben, mit denen Emigranten offensicht-
lich eine vorläufige Aufnahme in ihrem Zielland anvisieren. Das Inter-
esse der sudanesischen Behörden ist in Wirklichkeit beschränkt auf
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die eigentlichen Regimegegner, welche gegebenenfalls mit den zur
Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen überwacht
werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Die Beschwerdeführerin
gehört nicht zu dieser Kategorie von Zielpersonen. Dies ergibt sich
zum einen aus dem Umstand, dass ihr die sudanesischen Behörden
einen Reisepass ausgestellt und ihre legale Ausreise über den bes-
tens kontrollierten Flughafen von Khartoum zugelassen haben. Ihre
späteren Aktivitäten, soweit diese über ihre unumgängliche Mitwirkung
an der Produktion der eingereichten Beweismittel hinausgehen, ver-
schaffen der Beschwerdeführerin kein Profil, welches die sudanesi-
schen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen
könnten. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass
zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in den
Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regi-
mes zu rechnen hätte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall
wesentlich von dem in der Eingabe vom 25. Februar 2008 zitierten Fall
BVGE 6782/06, wo es um einen tatsächlich engagierten, politisch pro-
filierten Sudanesen ging, dessen offizielle Teilnahme an einer UNO-
Konferenz als erwiesen erachtet wurde. Der Beschwerdeführerin ist es
zwar ebenfalls gelungen, eine Teilnehmerkarte der UNO zu ergattern,
doch verleiht auch der Besitz einer solchen noch kein politisches Pro-
fil. Eine Gleichbehandlung dieser beiden Fälle wäre in Anbetracht ihrer
Verschiedenartigkeit nicht sachgerecht.
Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Ver-
folgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen
ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Sudan ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Sudan – ausgenommen die Region Darfur - lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Es erscheint im Weiteren nicht wahrscheinlich, dass die
arabischstämmige Beschwerdeführerin, welche keiner Risikogruppe
angehört, im Falle ihrer Rückkehr in den Sudan allein infolge ihres
Auslandaufenthaltes respektive ihrer Asylgesuchstellung in der
Schweiz in menschenrechtswidriger Weise festgehalten und verhört
würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.7 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge be-
steht ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Ge-
walt, obschon es am 10. Mai 2008 Rebellen aus Darfur gelungen ist,
überraschend nach Om Durman - dem Herkunftsort der Beschwerde-
führerin - vorzustossen. Indessen haben die sudanesischen Sicher-
heitskräfte die Blitzattacke umgehend zurückgeschlagen, weshalb der-
zeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückführung in den Sudan einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Dem-
entsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumut-
bar zu qualifizieren.
Ferner sind auch keine individuellen, in der Person der Beschwerde-
führerin gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es handelt sich bei der Be-
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schwerdeführerin um eine junge und - laut Akten - gesunde Frau mit
universitärem Handelsdiplom (bachelor), welche arabischer Mutter-
sprache ist und über mittelmässige Englischkenntnisse verfügt. Sie hat
nach eigenen Angaben nach ihrer Ausbildung zwar keine Erwerbstätig-
keit aufgenommen und stattdessen von Mitteln ihres Vaters gelebt. Es
ist aber in Anbetracht ihrer überdurchschnittlichen Ausbildung davon
auszugehen, dass es ihr gelingen wird, sich im Sudan eine eigene
wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, zumal sie im Raum
Khartoum beziehungsweise Om Durman über ein Beziehungsnetz ver-
fügt, welches sie beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann.
So leben denn in Om Durman unter anderem ihre Eltern, welche in
wirtschaftlich ausgezeichneten Verhältnissen leben sollen, und in der
Nachbarstadt Khartoum ihr etwa gleichaltriger Verlobter.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenver-
fügung vom 3. November 2004 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgehei-
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ssen, weshalb in Anbetracht der fortbestehenden Bedürftigkeit auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben;
Beilage: 6 Farbfotos, zwei Schreiben der El Badrain Charity
Organization)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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