Abtei lung IV
D-3886/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, unbekannter Herkunft
(angeblich Zimbabwe, mutmasslich Gambia),
vertreten durch Felicity Oliver,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3886/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass am 15. Mai 2008 im Transitzentrum des BFM in Altstätten die
Kurzbefragung stattfand, wobei die Personalien des Beschwerdefüh-
rers erhoben und er summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Ge-
suchsgründen befragt wurde,
dass er dabei vorbrachte, er stamme aus Zimbabwe und er habe seine
Heimat verlassen, da es am 5. April 2008 – im Nachgang zu den Prä-
sidentschaftswahlen – zu einem Überfall auf seinen Vater von Seiten
der Zanu-PF gekommen sei, da sein Vater der oppositionellen MDC
angehört habe,
dass er selbst bei diesem Ereignis niedergeschlagen worden sei, wor-
auf er sein Bewusstsein erst wieder in einem Park in Libyen wiederer-
langt habe, jedoch nicht wisse, wie er dorthin gekommen sei,
dass Libyen ein Nachbarland von Zimbabwe sei und er dort bei einem
Fischer gearbeitet habe, bis er – als das Fischerboot einmal an eine
Sandbank gekommen sei – nach Italien gelangt sei, von wo er die
Schweiz erreicht habe,
dass er daneben zu seiner Person angab, er stamme aus Victory, ei-
nem Vorort von Victoria Falls, sein Vater sei ein Zulu und seine Mutter
sei eine Shona gewesen, seine Muttersprache sei Englisch, er verfüge
jedoch über gute Kenntnisse der Sprache Fula, welche er durch zwei
Schulfreunde erlernt habe,
dass ein sprach- und länderkundiger Experte im Auftrag des BFM
– auf der Grundlage einer Gesprächsaufnahme von knapp 40 Minuten
Dauer – eine Sprach- und Herkunftsanalyse erstellte (sog. "Lingua"-
Gutachten),
dass der Experte in seinem Bericht vom 25. Mai 2008 zum Schluss
gelangte, die durchgeführte Analyse ermögliche eine geographisch-
sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers mit Sicherheit zu
Westafrika (Herkunftsregion) und mit Sicherheit zu Gambia (Herkunfts-
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land), wogegen jede andere Zuordnung, insbesondere Zimbabwe, mit
Sicherheit auszuschliessen sei,
dass dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2008 – im Hinblick auf einen
allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – vom
BFM der wesentliche Inhalt der Sprach- und Herkunftsanalyse zur
Kenntnis gebracht und ihm zu deren Ergebnis das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit an der geltend ge-
machten Herkunft aus Zimbabwe festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2008 (eröffnet am gleichen
Tag) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der Lingua-Analyse sei die geltend gemachte Herkunft aus Zimbabwe
widerlegt, mithin der Beschwerdeführer gemäss dem Herkunftsgutach-
ten ohne Zweifel aus Gambia stamme,
dass das BFM im Weiteren auf fehlende Länder- und Ortskenntnisse
des Beschwerdeführers sowie auf fehlende Kenntnisse der in Zimbab-
we üblichen Stammessprachen verwies,
dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 (vorab per Telefax) ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob, wobei er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der
Wegweisungsverfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnah-
me in der Schweiz beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten
ersuchte,
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung seine Sachver-
haltsschilderungen wiederholte und geltend machte, die Lage in Zim-
babwe könnte noch platzen, weshalb er zumindest vorläufig auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei,
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dass er betreffend das Lingua-Gutachten ausführte, der auf westafri-
kanische Sprachen spezialisierte Gutachter habe ihn dem Land Gam-
bia zugeordnet, ohne dass der Gutachter betreffend dieses Land über
spezielle Kenntnisse verfügen würde,
dass er schliesslich ausführte, er sei zur Zeit krank, mutmasslich auch
beim Arzt gewesen, ein Arztzeugnis liege aber nicht vor,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf den Beschwerdeantrag, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit, die Ethnie und den Geburtsort umfasst (vgl.
Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM in seinem Entscheid das Vorliegen einer Identitätstäu-
schung feststellt, wobei es sich auf die Ergebnisse einer Lingua-Analy-
se abstützen kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht Lingua-Analysen des BFM nicht
als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art.
19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12
Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen jedoch
erhöhten Beweiswert zumisst, sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ana-
lyse erfüllt sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284
ff.),
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dass die aktenkundige Lingua-Analyse – welche von einer fachkundi-
gen Person erstellt wurde und als ausführlich und in sich schlüssig zu
bezeichnen ist – nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert
zukommt,
dass die Zweifel des Beschwerdeführers an der Eignung des Lingua-
Gutachters aufgrund der Akten als unbegründet erscheinen,
dass gemäss der Lingua-Analyse von einer Herkunft des Beschwerde-
führers mit Sicherheit aus dem westafrikanischen Gambia auszugehen
ist, wogegen die behauptete Herkunft aus Zimbabwe mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann,
dass das BFM in seinen Erwägungen auf weitere Mängel in den Aus-
führungen des Beschwerdeführers verweisen konnte (offenkundig feh-
lende Länder-, Orts- und Sprachkenntnisse betreffend das behaupte-
ten Herkunftsland Zimbabwe),
dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin
über weite Strecken als offenkundig haltlos zu erkennen sind (nament-
lich das geltend gemachte „Erwachen“ in Libyen, einem angeblichen
Nachbarstaat von Zimbabwe, sowie die Schilderungen über die Weiter-
reise nach Italien, angeblich von einer Sandbank aus),
dass auf dieser Grundlage eine Identitätstäuschung mit genügender
Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr.
27 S. 174 ff.),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich über-
wiegend in einer Wiederholung der Sachverhaltsvorbingen erschöpfen,
nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung im Resultat zu ent-
kräften,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht jedoch
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
schwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), mithin es nicht Sache der Asyl-
behörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft
zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es wür-
den einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Herkunfts- oder Hei-
matstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen
stehen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass im Übrigen betreffend den mutmasslichen Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers – Gambia – aufgrund der Akten keine Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass das in keiner Weise substanziierte Beschwerdevorbringen betref-
fend eine angebliche Erkrankung des Beschwerdeführers keinen ande-
ren Schluss zu rechtfertigen vermag,
dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, mithin der Wegweisungsvollzug zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Verfü-
gung im Original)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.-
Nr. N _______)
- _______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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