Abtei lung IV
D-3886/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren angeblich am _______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Isler Necmettin, Caritas Schweiz,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3886/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire
mit letztem Wohnsitz in (...), verliess sein Heimatland eigenen An-
gaben zufolge am 8. September 2008 auf dem Luftweg und reiste tags
darauf illegal über den Flughafen Genf in die Schweiz ein. Am
10. September 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) ein Asylgesuch, wurde dort am 23. September 2008 summarisch
befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...)
zugeteilt. Aufgrund seiner Angaben wurde der Beschwerdeführer als
unbegleiteter Minderjähriger qualifiziert, und es wurde ihm im
Anschluss an die Kantonszuteilung eine Vertrauensperson
zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 3. Juni 2009
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) in Abwesenheit seiner Vertrauensperson ausführ-
lich zu seinen Asylgründen an. Am Ende der Anhörung gewährte ihm
das BFM ausserdem das rechtliche Gehör zur Feststellung, wonach
die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft er-
achtet werde.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, sein Leben im Heimatland sei beschwer-
lich gewesen. Sein Vater sei seit dem Jahr 2003 verschollen, seine
Mutter und Schwester seien beide im Jahr 2005 oder 2006 verstorben.
In der Folge habe er seinen Lebensunterhalt als Schuhputzer be-
stritten. Als Obdachloser ohne Identitätspapiere sei er mehrmals vor-
übergehend auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Eines Tages
habe er R., den Besitzer eines Schuhladens, kennengelernt. Er habe
diesem einige Zeit lang im Geschäft geholfen und im Gegenzug Geld
oder Nahrungsmittel erhalten. R. habe jedoch von ihm verlangt, seinen
Marihuana-Konsum einzustellen. Als er diesem Wunsch nicht nachge-
kommen sei, habe R. ihn weggeschickt. In der Folge habe er vor der
Moschee als Schuhputzer gearbeitet. Ungefähr einen Monat später sei
R. dort vorbeigekommen und habe ihn gesehen. R. habe erneut Mitleid
mit ihm gehabt und ihn wiederum in sein Geschäft mitgenommen.
Daraufhin habe er R. über ein Jahr lang in dessen Geschäft geholfen.
Schliesslich habe R. ihm gesagt, er würde ihm helfen und ihn an einen
anderen Ort schicken. R. habe seine Reise in die Schweiz organisiert
und finanziert. Eine Drittperson habe ihn auf der Reise in die Schweiz
begleitet und alle Reiseformalitäten für ihn erledigt.
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A.c Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch Be-
weismittel zur Sache zu den Akten.
B.
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 10. Juni 2009 – gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2009
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, das Protokoll der Anhörung vom 3. Juni 2009 sei aus dem
Recht zu weisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Anhörung im
Beisein der Vertrauensperson durchzuführen, eventuell sei er infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 25. September 2008, ein
Faxschreiben des BFM an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers vom 15. Mai 2009 i. S. N 515 878 (beides in Kopie) sowie eine
Unterstützungsbestätigung der Caritas (...) vom 15. Juni 2009 bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 19. Juni
2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben der Caritas Schweiz an das BFM vom 18. Juni 2009 (Kopie) zu
den Akten reichen.
F.
In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 hielt die Vorinstanz vollum-
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fänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Ein-
gabe vom 31. Juli 2009, wobei er an den eingangs gestellten Begeh-
ren festhielt. Der Replik lagen ein Schreiben des BFM vom 1. Juli 2009
sowie ein Schreiben der Caritas Schweiz vom 15. Juli 2009 (Kopien)
bei.
H.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 20. Au-
gust 2009 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007
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in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG faktisch ein Summar-
verfahren geschaffen, in welchem - unter anderem - über das Beste-
hen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schwei-
zerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere
E. 5.6.5 S. 90 f.). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O.
E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegwei-
sung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle
Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c).
3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getre-
tenen Gesetzesänderung in einem engen Sinn zu verstehen. Er um-
fasst diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identi-
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fizierung des Asylgesuchstellers als auch dessen Rückschaffung ins
Heimat- oder Herkunftsland ohne (grossen) administrativen Aufwand
ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis
regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von
der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden,
die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatli-
chen Behörden ausgestellt worden sind, da nur in diesem Fall sicher-
gestellt ist, dass vor der Ausstellung des Dokuments eine Identitäts-
überprüfung erfolgte (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4-6).
3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
3.4 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu auch oben
E. 1.3). Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf
Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Defini-
tion von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG).
Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn auf
Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann,
dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso
aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund
einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden,
ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling oder offensicht-
lich nicht Flüchtling ist, so ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im
ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8
E. 3-5).
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4.
4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen vor, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die
Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren vor. Die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen seien wider-
sprüchlich, unsubstanziiert und erfahrungswidrig ausgefallen. Es sei
davon auszugehen, dass er entgegen seinen Angaben über ein Reise-
dokument verfüge, welches er den Asylbehörden absichtlich vorent-
halte. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er
habe sein Heimatland infolge der dort herrschenden, schwierigen
Lebensbedingungen verlassen. Seinen Vorbringen fehle offensichtlich
jegliche Asylrelevanz, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und auf das Asylgesuch im Ergebnis nicht einzutreten sei. Zur
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM
insbesondere aus, der Vollzug ins Heimatland des Beschwerdeführers
sei grundsätzlich zumutbar, da dort – namentlich in der Region
Abidjan – keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es sprächen
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei zu bezweifeln.
Zwar sei der Beschwerdeführer im September 2008 mit dem Vermerk
"Minderjährigkeit unbestimmt" dem Kanton zugewiesen worden, wo-
rauf ihm eine Vertrauensperson zur Seite gestellt worden sei. Im Ver-
lauf des weiteren Verfahrens habe sich jedoch gezeigt, dass die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers unwahrscheinlich sei. Er habe
ohne glaubhafte Begründung keine Identitäts- oder Reisepapiere ab-
gegeben. Er habe auch keinerlei Anstrengungen unternommen, um
seinen Geburtsschein zu beschaffen. Sein Verhalten und Benehmen
sowie sein Äusseres entsprächen demjenigen einer erwachsenen Per-
son. Er habe ausserdem im Zusammenhang mit seinem Alter wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig sei. Die
Angaben des Beschwerdeführers zum angeblich fehlenden Bezie-
hungsnetz im Heimatland seien ebenfalls zu bezweifeln, und es sei
entgegen seinen Aussagen davon auszugehen, dass er in Abidjan
über Verwandte und Bekannte verfüge. Im Übrigen stehe aufgrund der
Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Mass an
Selbständigkeit und Überlebensfähigkeit verfüge. Der Drogenkonsum
des Beschwerdeführers stehe der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht entgegen. Das BFM wies schliesslich darauf hin, dass
das öffentliche Interesse der Schweiz an einem schnellen Vollzug der
Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an
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einer verlängerten Ausreisefrist überwiege, da er sich in der Schweiz
kriminell betätigt habe. Demzufolge werde ihm trotz der längeren Ver-
fahrensdauer keine 30-tägige Ausreisefrist gewährt.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei in Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör ergangen, da die Anhörung zu den Asylgründen
vom 3. Juni 2009 in Abwesenheit seiner Vertrauensperson erfolgt sei.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei am 25. September
2008 vom Kanton (...) zur Vertrauensperson des unbegleiteten,
minderjährigen Beschwerdeführers ernannt worden. In der Folge habe
er am 27. Mai 2009 eine Vorladung für die Anhörung des Beschwerde-
führers vom 3. Juni 2009 erhalten. Er habe das BFM umgehend um
eine Verschiebung des Termins ersucht, da er am selben Tag – eben-
falls als Vertrauensperson – bereits an einer anderen, vom BFM fest-
gesetzten Anhörung in Sachen N (...) habe teilnehmen wollen und
kurzfristig keine Vertretung habe organisieren können. Das BFM habe
ihm indessen mitgeteilt, diesem Wunsch könne nicht entsprochen
werden, da der Dolmetscher für die Anhörung des Beschwerdeführers
bereits aufgeboten worden sei. Das BFM habe ihn mit diesem Vor-
gehen daran gehindert, die Kernaufgabe einer Vertrauensperson (Teil-
nahme an der Anhörung) zu erfüllen. Die Vorladung für die Anhörung
sei nämlich im vorliegenden Fall viel zu kurzfristig erfolgt: Der Rechts-
vertreter habe die Vorladung lediglich drei Arbeitstage im Voraus erhal-
ten. Dies entspreche nicht einmal der gesetzlich geregelten Frist von
mindestens fünf Arbeitstagen, welche gemäss Art. 25 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) bei der Vorladung von Hilfswerksvertretern – welchen
keine Parteirechte zustünden – zu beachten sei. Das BFM hätte vor
einer derart kurzfristigen Ansetzung des Termins unbedingt Rück-
sprache mit der Vertrauensperson nehmen müssen, da deren Verfüg-
barkeit nicht vorausgesetzt werden könne. Es sei zu beachten, dass
der Zeitaufwand für die Begleitung von minderjährigen Asylsuchenden
erheblich gestiegen sei, seit die Anhörungen nicht mehr kantonal er-
folgten, sondern entweder in Bern oder in den Empfangszentren
durchgeführt würden. Eine Anhörung (inkl. An- und Rückreise) könne
nun faktisch leicht den ganzen Arbeitstag in Anspruch nehmen. In der
Regel werde daher versucht, mit Hilfe der lokalen Rechtsberatungs-
stellen eine Vertretung zu organisieren. Im vorliegenden Fall sei das
Vorgehen des BFM besonders stossend, da die Vorinstanz gewusst
habe, dass der Rechtsvertreter bereits für eine andere Anhörung, wel-
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che für denselben Tag in Bern angesetzt worden sei, seine Teilnahme
als Vertrauensperson angekündigt habe. Er habe sich bemüht, eine
Vertretung zu organisieren, habe innert der kurzen Frist jedoch keine
geeignete Person gefunden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass
der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Da-
her dürfe auf die Anhörung vom 3. Juni 2009 nicht abgestellt werden.
Die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, und das BFM sei an-
zuweisen, die (erneute) Anhörung so anzusetzen, dass die Ver-
trauensperson beziehungsweise eine von ihr substituierte Person
daran teilnehmen könne.
In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, es sei eigenartig, dass das
BFM zwar vorbringe, es bestünden Zweifel am Alter des Beschwerde-
führers, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum im
Rubrum der angefochtenen Verfügung jedoch gleichzeitig nicht ange-
passt worden sei. Ausserdem sei betreffend die Frage des Alters des
Beschwerdeführers festzustellen, dass das BFM vor der Anhörung
vom 3. Juni 2009 offenbar auch noch von der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen sei. Bezeichnenderweise sei der Ver-
trauensperson eine Vorladung für die Anhörung zugestellt worden. Im
Übrigen sei auch die angefochtene Verfügung der Vertrauensperson
eröffnet worden; diese habe nicht lediglich eine Informationskopie er-
halten. Das BFM sei somit offenbar gestützt auf die Anhörung vom
3. Juni 2009 zur Annahme gelangt, der Beschwerdeführer sei voll-
jährig. Diese Anhörung habe jedoch in Abwesenheit der Vertrauens-
person stattgefunden. Die Schlussfolgerung des BFM, wonach es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen, basiere somit auf einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs und sei daher unhaltbar. Schliesslich sei darauf hinzu-
weisen, dass bei Minderjährigen eine am Kindeswohl orientierte Prü-
fung der Vollzugshindernisse zu erfolgen habe, was vorliegend unter-
blieben sei. Das BFM habe weder abgeklärt, ob sich im Heimatland
des Beschwerdeführers erziehungsberechtigte Personen aufhielten,
noch ob dort allenfalls eine für Minderjährige zuständige Organisation
vorhanden sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung kritisiert das BFM zunächst, es sei nicht
klar, welche Funktion/-en die Vertrauensperson des Beschwerdefüh-
rers im vorliegenden Verfahren effektiv wahrnehme. Der im Beschwer-
deverfahren eingereichten Vollmacht zufolge übe die Vertrauensperson
gleichzeitig die Funktion eines mandatierten Rechtsvertreters aus.
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Nach Ansicht des BFM müsse zwischen diesen beiden Mandaten in-
dessen unterschieden werden. Die fragliche Vollmacht vom 25. Sep-
tember 2008 habe sich im Zeitpunkt, als die Einladung zur Anhörung
erfolgt sei, noch nicht in den Akten befunden; das BFM habe erst auf
Vernehmlassungsstufe davon Kenntnis erhalten. Da sich die Ver-
trauensperson in der Beschwerde jedoch selbst als Vertrauensperson
bezeichne, gehe das BFM davon aus, dass sie lediglich ihren ge-
setzlichen Auftrag als rechtskundige Vertrauensperson für die Dauer
des Asylverfahrens erfülle und kein eigentliches Mandatsverhältnis im
Sinne eines Auftrags zur Rechtsvertretung bestehe. Im Weiteren sei
festzustellen, dass die Vertrauensperson die Kopie der Vorladung zur
Anhörung vom 3. Juni 2009 am 27. Mai 2009 erhalten habe. Nach
Rechnung des BFM sei die Information somit fünf oder – den Tag der
Anhörung mitgezählt – sogar sechs Arbeitstage im Voraus erfolgt, was
als angemessen zu erachten sei. Zwar treffe es zu, dass das BFM vom
anderweitigen Anhörungstermin der Vertrauensperson in Bern gewusst
habe. Es wäre jedoch Sache der Vertrauensperson gewesen, im Ver-
hinderungsfall allenfalls eine Vertretung zu organisieren. Vorliegend sei
die Vertrauensperson ja angemessen vorausinformiert worden und
verfüge über die notwendigen Kontakte. Das BFM habe sich unter
anderem deshalb veranlasst gesehen, am bereits festgesetzten An-
hörungstermin festzuhalten, weil es sehr schwierig sei, einen Dol-
metscher für die Sprache Dioula zu finden. Hätte der Anhörungstermin
verschoben werden müssen, hätte dies mutmasslich eine erhebliche
Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt. Dies habe man unbe-
dingt vermeiden wollen, nicht zuletzt mit Blick auf die kriminellen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Betreffend das Alter
des Beschwerdeführers habe sich das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung ausführlich geäussert. Es sei von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen. Diese Schlussfolgerung gelte unabhän-
gig von der Tatsache, dass die Originalverfügung nicht dem Be-
schwerdeführer, sondern der Vertrauensperson zugestellt und das
Geburtsdatum nicht abgeändert, sondern lediglich die Formulierung
"angeblich geboren am" verwendet worden sei.
4.4 In der Replik wird entgegnet, der Vertreter des Beschwerdeführers
sei diesem vom Kanton (...) als Vertrauensperson im Sinne von Art. 17
Abs. 3 AsylG beigeordnet worden, allerdings formlos. Das kantonale
Departement Gesundheit und Soziales habe die Caritas (...) mit der
Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden betraut. Im Rahmen
dieses Leistungsauftrages sei die Caritas (...) auch für die Wahrung
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der Rechte von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden
zuständig. Die Caritas (...) wiederum habe diese Aufgabe an die
Caritas Schweiz delegiert. Zwischen der Caritas (...) und der zu-
ständigen Vormundschaftsbehörde bestehe eine mündliche Vereinba-
rung dahingehend, dass die Caritas Schweiz, in der Person des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, als Vertrauensperson und
gegebenenfalls später auch als Beistand oder Vormund für unbeglei-
tete, minderjährige Asylsuchende fungiere. Offensichtlich habe das
BFM vom kantonalen Amt für Migration denn auch eine entsprechende
Meldung erhalten, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an-
sonsten kaum als "Vertrauensperson" die Vorladung zur Anhörung
vom 3. Juni 2009 erhalten hätte. Da jedoch, wie erwähnt, die Beiord-
nung als Vertrauensperson ohne förmliche Verfügung erfolgt sei, habe
sich die Vertrauensperson überdies als Rechtsvertreter bevollmäch-
tigen lassen. Dieses Vorgehen habe unter anderem den Vorteil, dass
die asylsuchende Person auch nach Erreichen der Volljährigkeit naht-
los weiter vertreten sei. Die Bevollmächtigung als Rechtsvertreter än-
dere nichts daran, dass der Rechtsvertreter vorliegend gleichzeitig die
Funktion der Vertrauensperson ausübe. Die Tatsache, dass sich die
Vollmacht vom 25. September 2008 nicht in den vorinstanzlichen Ak-
ten befunden habe, als die Vorladung für die Anhörung verschickt wor-
den sei, spiele deshalb keine Rolle. Gemäss Rechtsprechung (Verweis
auf EMARK 2003 Nr. 1 sowie EMARK 2006 Nr. 14) müsse die Ver-
trauensperson entweder die Rechtsvertretung sicherstellen oder diese
selber wahrnehmen. Mit Blick darauf sei die Bemerkung der Vorin-
stanz, wonach sie davon ausgehe, dass der vorliegende Rechtsver-
treter in keinem persönlichen Mandatsverhältnis im Sinne einer
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stehe, sondern einzig ihren
gesetzlichen Auftrag als rechtskundige Vertrauensperson für die Dauer
des Asylverfahrens erfülle, nicht nachvollziehbar und im Übrigen für
die Frage der rechtzeitigen Vorladung unerheblich. Die Vorinstanz ver-
trete die Auffassung, die Vorladung zur Anhörung vom 3. Juni 2009 sei
eine Woche im Voraus zugestellt worden, was angemessen sei. Die
Vorinstanz verkenne dabei die Regelung von Art. 20 VwVG, wonach
eine Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginne.
Ausserdem dürften im vorliegenden Fall nur die Arbeitstage berück-
sichtigt werden, da das Organisieren einer Substitution nur an solchen
möglich sei. Werde die Berechnung auf diese Weise gemacht, ergebe
sich, dass die Anhörung am vierten Arbeitstag stattgefunden habe.
Eine Vertretung hätte unter diesen Umständen innerhalb von drei
Arbeitstagen organisiert werden müssen, was trotz entsprechender
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Bemühungen nicht möglich gewesen sei. In der Zwischenzeit habe das
Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) der Caritas Schweiz mündlich
eine Vorladungsfrist von 14 Tagen zugesichert. Das BFM habe sich in
seinem Schreiben vom 1. Juli 2009 allgemein bereit erklärt, die
Anhörungstermine generell möglichst frühzeitig anzusetzen und
vorgängig mit der Vertrauensperson Kontakt aufzunehmen. Das BFM
habe geltend gemacht, die kurze Vorladungsfrist sei im vorliegenden
Fall unter anderem deshalb erfolgt, weil das Verfahren als dringlich
angesehen werde, da der Beschwerdeführer verdächtigt werde, im
Drogenhandel tätig zu sein. Diese Begründung sei indessen offen-
sichtlich vorgeschoben; denn aus den Akten sei ersichtlich, dass das
BFM bereits seit Februar 2009 im Besitz der entsprechenden
Unterlagen (Ausgrenzungsverfügung, Akten der Kantonspolizei) gewe-
sen sei. Trotz der angeblichen Dringlichkeit habe die Vorinstanz dann
mit der Durchführung der Anhörung bis im Juni 2009 zugewartet. Das
Argument, wonach die Anhörung nicht habe verschoben werden kön-
nen, weil Dolmetscher für die Sprache Dioula rar seien, überzeuge
ebenfalls nicht. Sollten diese Dolmetscher tatsächlich nur so schwer
verfügbar sein, so erstaune es, dass das BFM den Dolmetscher im
vorliegenden Fall so kurzfristig habe organisieren können. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers wirft an dieser Stelle die Frage auf,
ob das Anhörungsdatum mit dem Dolmetscher eventuell schon viel
früher vereinbart, dies der Vertrauensperson jedoch nicht umgehend
mitgeteilt worden sei. Aus den Ausführungen des BFM in seiner Ver-
nehmlassung gehe hervor, dass die Vorinstanz angeblich gewusst
habe, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Juni
2009 – ebenfalls als Vertrauensperson – bereits zu einer anderen An-
hörung, und zwar in Bern, vorgeladen worden sei. Bei dieser Sachlage
erscheine die Vorladung für die Anhörung in (...) geradezu stossend.
Das BFM sei offenbar der Auffassung, dass die Anwesenheit der
Vertrauensperson bei der Anhörung nicht unbedingt notwendig sei und
diese sich ohne weiteres vertreten lassen könne. Das BFM verkenne
dabei den Sinn und Zweck der Beiordnung einer Vertrauensperson. Im
Übrigen dürfe für die Beantwortung der Frage, ob eine angemessene
Vorladungsfrist eingehalten worden sei, entgegen der vom BFM
vertretenen Meinung nicht darauf abgestellt werden, wie gut die
Vertrauensperson vernetzt sei. In Bezug auf die Frage des Alters des
Beschwerdeführers wird in der Replik auf die Ausführungen in der Be-
schwerde verwiesen.
Seite 12
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5.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das BFM durch die relativ
kurzfristige Vorladung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
zur Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG und der darauffolgenden
Weigerung, diesen Termin zu verschieben, einen formellen Verfahrens-
mangel verursacht hat, welcher eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung rechtfertigen könnte.
5.1 Vorab ist mit Blick auf die Akten festzustellen, dass es sich beim
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zweifellos um dessen Ver-
trauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG handelt. Dies wird
vom BFM auch nicht bestritten. Das BFM scheint sich aber daran zu
stören, dass die Vertrauensperson des Beschwerdeführers gleichzeitig
dessen Rechtsvertreter ist. Für die vorstehend formulierte Fragestel-
lung ist es indessen irrelevant, ob die Vertrauensperson des Be-
schwerdeführers gleichzeitig auch dessen privatrechtlich mandatierter
Rechtsvertreter ist und ob das BFM im Zeitpunkt der Zustellung der
Vorladung zur Anhörung Kenntnis von der entsprechenden Vollmacht
hatte oder nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM in seiner
Vernehmlassung sind daher unbehelflich. Im Übrigen ist grundsätzlich
nichts dagegen einzuwenden, dass die einem unbegleiteten minder-
jährigen Asylsuchenden gestützt auf öffentliches Recht von Amtes we-
gen beigeordnete Vertrauensperson gleichzeitig als dessen privat-
rechtlich mandatierter Rechtsvertreter fungiert. Die beiden Funktionen
schliessen einander nicht etwa aus, sondern ergänzen sich vielmehr.
Wie in der Replik zu Recht dargelegt wird, kann durch eine solche Vor-
gehensweise beispielsweise vermieden werden, dass die minderjäh-
rige Person bei Erreichen der Volljährigkeit im Asylverfahren vorüber-
gehend ohne rechtskundige Vertretung dasteht. Es kann auch aus
anderen Gründen sinnvoll sein, die Vertrauensperson als Rechtsver-
treter zu bevollmächtigen, zumal sich die Funktion der Vertrauens-
person im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG im Wesentlichen darin er-
schöpft, den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im Asylver-
fahren zu begleiten und zu unterstützen, während ihr in Verfahren aus
anderen Rechtsgebieten (zu denken ist dabei insbesondere an straf-
oder zivilrechtliche Verfahren) grundsätzlich keinerlei Befugnisse zu-
kommen.
5.2 Die heute in Art. 17 Abs. 3 AsylG statuierte Verpflichtung, einem
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eine Vertrauensperson
beizuordnen, ergibt sich aus den Grundsätzen der Achtung des Kin-
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D-3886/2009
deswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107], Art. 11 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]), der Rechtsgleichheit sowie des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 8 und Art. 29 BV) und soll der speziellen Situation der
Minderjährigen im Asylverfahren Rechnung tragen (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 14 E. 4.1 S. 149, mit weiteren Hinweisen). Anspruch auf Bei-
ordnung einer Vertrauensperson haben somit einzig unbegleitete min-
derjährige Asylsuchende. Die Frage der Minderjährigkeit ist vorfrage-
weise (das heisst vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen)
zu prüfen, wobei bei der Beurteilung namentlich folgende Kriterien zur
Anwendung kommen: Abgabe von Identitätspapieren (hoher Beweis-
wert), Knochenalteranalysen (beschränkter Beweiswert), Erschei-
nungsbild (kaum praktische Bedeutung) sowie Parteiauskünfte der be-
treffenden Person (freie Glaubhaftigkeitsprüfung; vgl. zum Ganzen
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 – 6.4 S. 210 ff.). Die asylsuchende Person
trägt dabei die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Minder-
jährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und muss gegebenenfalls
die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. EMARK 2001 Nr. 23; 2004
Nr. 30). Aber selbst wenn das BFM im Rahmen der vorfrageweisen
Prüfung der Minderjährigkeit zum Schluss kommt, diese sei unglaub-
haft, so kann es im Einzelfall dennoch angezeigt sein, die für unbeglei-
tete Minderjährige geltenden Verfahrensgarantien (u.a. Beiordnung
einer Vertrauensperson) einzuhalten; denn wenn aufgrund des Ergeb-
nisses der vorfrageweisen Prüfung der Minderjährigkeit keine Ver-
trauensperson beigeordnet wird, die Minderjährigkeit aber nachträglich
(im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens oder im Be-
schwerdeverfahren) glaubhaft gemacht werden kann, hätte dies die
Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör zur Folge (vgl. dazu EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass das BFM im Vorfeld der ein-
lässlichen Anhörung an der Altersangabe des Beschwerdeführers
zweifelte, ihm jedoch – im Einklang mit dem vorstehend beschrie-
benen Vorgehen – vorsorglich eine Vertrauensperson beiordnete. Nach
erfolgter Anhörung kam das BFM zum Schluss, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich
dieser Einschätzung an. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass es
nicht im Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 entwickelten
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Grundsätzen zum Schutz von unbegleiteten minderjährigen Asyl-
suchenden steht, wenn sich die Beurteilung der Frage der Minder-
jährigkeit auf Angaben stützt, welche in Abwesenheit der Vertrauens-
person erhältlich gemacht werden; denn es handelt sich bei den für die
Beurteilung des Alters relevanten Fragen in der Regel um sehr ein-
fache und klare Fragen, weshalb – selbst wenn die betreffende Person
tatsächlich minderjährig sein sollte – die Gefahr einer altersbedingten
Überforderung ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Der An-
trag in der Beschwerde, wonach das Protokoll der Asylanhörung aus
dem Recht zu weisen sei, erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des BFM ist die
behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers insbesondere
deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil er bis heute keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben hat, welche sein Alter belegen
könnten. Er hat für diese Unterlassung ausserdem keine entschuld-
baren Gründe geliefert (vgl. dazu auch nachstehend unter E. 6.2). Der
Beschwerdeführer reichte auch keine anderweitigen Unterlagen ein,
welche allenfalls geeignet wären, sein Alter zu belegen (wie beispiels-
weise ein Geburtsschein). Im Weiteren hat er widersprüchliche Aus-
sagen zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter und zu seinem Alter in
diesem Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt seines Weggangs von Abobo
beziehungsweise zu seinem Alter zu diesem Zeitpunkt gemacht (vgl.
dazu die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung). Die Vorinstanz ist daher im Ergebnis zu Recht von der Be-
weislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
behaupteten Minderjährigkeit ausgegangen. Auf Beschwerdeebene
wird nichts vorgebracht, was die behauptete Minderjährigkeit nachträg-
lich als glaubhaft erscheinen lassen könnte. Der Beschwerdeführer ist
demnach entgegen seinen Beteuerungen als volljährig zu erachten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdefüh-
rer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der Empfangs-
stelle unbewiesen geblieben ist und von ihm auch im weiteren Verlauf
des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist deshalb
im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die einlässliche An-
hörung zu den Asylgründen in Abwesenheit der Vertrauensperson
durchgeführt worden ist. Bei dieser Sachlage besteht keine Veran-
lassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur
Durchführung einer erneuten Anhörung und zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb die entsprechenden An-
träge abzuweisen sind.
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5.5 Dem Beschwerdeführer ist aber immerhin insofern beizupflichten,
dass das BFM die Vertrauensperson im vorliegenden Fall grundsätz-
lich zu kurzfristig über den Termin der Direktanhörung informiert und
zu Unrecht die beantragte Terminverschiebung verweigert hat. Eine
Vorladungsfrist von lediglich drei vollen Arbeitstagen erscheint mit
Blick auf die vorliegende Aktenlage als vollkommen unsachgerecht
respektive unangemessen, zumal für eine derart kurze Vorladungsfrist
entgegen der vom BFM geäusserten Auffassung keine überzeugen-
den, sachlichen Gründe beziehungsweise keine überwiegenden öffent-
lichen Interessen bestanden. Das Vorgehen des BFM im vorliegenden
Fall muss daher als in hohem Masse stossend bezeichnet werden. Es
bleibt indessen im vorliegenden konkreten Fall rechtlich ohne Konse-
quenzen, weil es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfah-
rens nicht gelungen ist, die von ihm behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen. Erfreulicherweise hat das BFM inzwischen je-
doch seine Ansicht, was unter einer angemessenen Mitteilungsfrist zu
verstehen sei, geändert, und hat dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers mündlich zugesichert, in Zukunft werde das BFM der Ver-
trauensperson die Termine der Anhörungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (...) mindestens 14 Tage im Voraus mitteilen (vgl. das
Schreiben der Caritas Schweiz an das BFM vom 15. Juli 2009, worin
diese Zusicherung erwähnt wird).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist.
6.1 Aufgrund der Aktenlage steht zweifelsfrei fest, dass der Be-
schwerdeführer den Asylbehörden innert der in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG statuierten Frist von 48 Stunden nach Einreichung des Asylge-
suchs keine Identitäts- oder Reisepapiere abgegeben hat.
6.2 Es ist dem Beschwerdeführer im Weiteren nicht gelungen, ent-
schuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reise-
papieren glaubhaft zumachen. Sein Vorbringen, er habe nie Identitäts-
oder Reisepapiere besessen und sei ohne je selber ein Dokument vor-
zuweisen von der Côte d'Ivoire in die Schweiz gereist, muss als
stereotyp und realitätsfremd bezeichnet werden. Im Übrigen sind seine
Angaben zu den Reiseumständen allgemein unsubstanziiert und er-
fahrungswidrig ausgefallen. Insbesondere erscheint es realitätsfremd,
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dass ihm ein Bekannter ungefragt die illegale Reise in die Schweiz
organisierte und finanzierte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er wisse nicht, wo die Zwischenlandung erfolgt sei (vgl. A18, S. 9),
muss ebenfalls als erfahrungswidrig bezeichnet werden.
6.3 Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass die Grundvoraussetzung
für den Erlass eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall erfüllt ist. Ausserdem steht
fest, dass der Beschwerdeführer keine Entschuldigungsgründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen konnte.
6.4 Wie das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, kommt den Vor-
bringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen offen-
sichtlich keine Asylrelevanz zu. Er machte keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG geltend, sondern brachte im Wesentlichen vor, er
habe sein Heimatland wegen der dort herrschenden, schwierigen
Lebensbedingungen verlassen. Nachteile, welche allein auf die allge-
meinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen
in einem Staat zurückzuführen sind, sind indessen nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Akten ist ausserdem zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus eigenem An-
trieb verlassen hat, sondern weil angeblich ein Bekannter ihn ins Aus-
land geschickt und für ihn diese Reise organisiert und finanziert hat.
Die in der Anhörung erwähnte, vorübergehende polizeiliche Festnah-
me wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich als Fluchtgrund
dargestellt und könnte im Übrigen infolge zu geringer Intensität ohne-
hin nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
qualifiziert werden.
6.5 Nach dem Gesagten kann ohne weiteres ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), weshalb keine zusätzlichen diesbezügli-
chen Abklärungen notwendig sind. Auch in Bezug auf das Bestehen
von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen drängen sich auf-
grund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen auf (vgl. dazu auch
die nachstehenden Ausführungen unter E. 8). Die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Das BFM ist
demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Seite 17
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von
Seite 18
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Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vor-
stehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung nach Côte d'Ivoire eine derartige Gefahr droht. Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Weg-
weisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig
erscheinen.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Zunächst ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage entgegen seinen Aus-
sagen als volljährig zu erachten ist, da es ihm nicht gelungen ist, die
behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Damit fällt er nicht
in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), und die bei
minderjährigen Beschwerdeführern gebotene, an Art. 22 KRK res-
pektive am Kindeswohl orientierte Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG
entfällt. Insbesondere erübrigt sich die gemäss der von der ARK be-
gründeten (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e) und vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführten Praxis bei unbegleiteten Minderjährigen
grundsätzlich unerlässliche Abklärung, ob für den Beschwerdeführer
bei dessen Rückkehr ins Heimatland konkrete Unterbringungsmöglich-
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keiten vorhanden sind. Stattdessen ist vorliegend eine reguläre Zumut-
barkeitsprüfung vorzunehmen.
Auf den Antrag auf Seite 7 der Beschwerde, wonach die kantonale
Vollzugsbehörde sowie die zuständigen Bundesbehörden anzuweisen
seien, im Falle einer Abweisung der Beschwerde bei der Ausgestal-
tung des Wegweisungsvollzugs die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers zu berücksichtigen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde-
führer den vorstehenden Erwägungen zufolge nicht als minderjährig zu
erachten ist.
8.2.2 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire als zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun
vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts herrscht in der Côte d'Ivoire im heutigen Zeitpunkt weder
Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner, flächen-
deckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell ge-
fährdet wäre (vgl. Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und
8.3 S. 10 ff.). Dem erwähnten Urteil zufolge ist insbesondere ein Voll-
zug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheit-
liche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben
oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachten
(vgl. a.a.O. E. 8.3 S. 15). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen alleinstehenden jungen Mann, welcher eigenen Angaben zufolge
von seiner Geburt bis zur Ausreise im September 2008 in verschiede-
nen Quartieren von (...) lebte. Bei dieser Sachlage ist davon aus-
zugehen, dass er in (...) zumindest über Freunde und Bekannte
verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr dorthin bei Bedarf unter-
stützen könnten. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei vor seiner Aus-
reise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. A18, S. 8). Dem Be-
schwerdeführer ist es bei dieser Sachlage ohne weiteres zuzumuten,
bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire einer existenzsichernden
Tätigkeit nachzugehen. Schliesslich ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer unter keinen aktenkundigen gesundheitlichen Prob-
lemen leidet, welche den Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls als
unzumutbar erscheinen lassen könnten. Insbesondere steht sein Dro-
genkonsum der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ent-
gegen. Insgesamt bestehen somit keine konkreten Anzeichen dafür,
Seite 20
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dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in
eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht dem-
nach in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die vom BFM ange-
setzte Ausreisefrist vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde,
weshalb die Frage, ob diese Frist angemessen sei, nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch mit Verfügung vom 19. Juni 2009 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und eine zwischenzeit-
liche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse nicht aktenkundig
ist, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
Seite 22