Abtei lung IV
D-3887/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Somalia,
vertreten durch Patrik Fischer, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. Ok-
tober 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3887/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 7. September 2004. Er sei mit Hilfe eines Schleppers und ausge-
stattet mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg
von Mogadischu nach Dubai gelangt, von wo er am 13. September
2004 in die Schweiz gereist sei. Am 14. September 2004 stellte er in
der Empfangsstelle des BFF in Kreuzlingen (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung
durch das BFF vom 16. September 2004 wurde er am 23. September
2004, im Beisein einer Hilfswerksvertreterin, vom BFF direkt zu den
Gründen für sein Asylgesuch angehört (vgl. act. A 1/10 und A 9/22).
Anlässlich der Anhörungen führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von Somalia und gehö-
re dem Clan der Asharaf an, Subclan Rer-Sharif Hassan, Subsubclan
Rer-Sharif Yaqub. Er sei in Mogadischu geboren und dort aufgewach-
sen. Sein Vater sei 1991 im Krieg umgekommen. Auf Frage nach den
Umständen des Todes seines Vaters führte er aus, sein Vater habe bei
einem Gericht gearbeitet und sei von Leuten des Clan Abgal umge-
bracht worden, welche seinem Vater eine falsche Entscheidung vorge-
worfen hätten. Er selbst sei damals zwar noch sehr klein gewesen,
habe aber die Tötung seines Vaters mitbekommen. Bei diesem Ereig-
nis sei auch seine Mutter vergewaltigt worden (vgl. act. A9/22, ab S. 9
unten). Im gleichen Jahr sei auch ihr Haus geplündert worden, als sie
sich aufgrund der kriegerischen Ereignisse für kurze Zeit auf der
Flucht befunden hätten. Seine Mutter, welche einen kleinen Laden füh-
re, habe danach alleine für ihn und seine beiden jüngeren Geschwister
– ein Bruder (geboren 1987) und eine Schwester (geboren 1988) – ge-
sorgt. Die Schule habe er nie besucht, er habe aber während knapp ei-
nem Jahr Schreiben und Lesen bei einer Privatperson gelernt, welche
von seiner Mutter bezahlt worden sei. Seine Heimat habe er wegen
des herrschenden Bürgerkrieges und der Unsicherheit verlassen. Zu-
dem besitze sein Clan, anders als die anderen Clans, kein eigenes
Land. Ihm sei selber zwar nie etwas zugestossen, er stamme aber aus
einem der schlimmsten Quartiere von Mogadischu. Vor diesem Hinter-
grund habe er – finanziert durch seine Mutter, die dafür das Haus des
Vaters habe verkaufen müssen und welche mit seinen Geschwistern
weiterhin in Mogadischu lebe – seine Heimat verlassen.
Seite 2
D-3887/2006
B.
Nach der Kurzbefragung vom 16. September 2004 nahm das BFF in
den Akten den Vermerk auf, der Beschwerdeführer sei „evtl. schon län-
gere Zeit nicht mehr in Somalia gewesen“ (act. A 5/1).
Am 30. September 2004 nahm die Vorinstanz eine Notiz zu den Akten,
beinhaltend eine Bestätigung des an der Direktanhörung vom 23. Sep-
tember 2004 beteiligten Dolmetschers (act. A 11/4). Darin wird ausge-
führt, der Dolmetscher könne aufgrund der mehrstündigen Anhörung
in Somali bestätigen, dass der Beschwerdeführer definitiv Sprach-
merkmale aus dem Norden Somalias aufweise. Diese versuche der
Beschwerdeführer zu verdecken, was ihm aber nicht durchwegs gelin-
ge. So falle er immer wieder in seinen nördlichen Dialekt zurück. Die
Erkenntnis des Dolmetschers sei, dass der Beschwerdeführer einen
nördlichen somalischen Dialekt spreche, und aufgrund seiner Unkennt-
nisse über Gegebenheiten des somalischen Alltagslebens in Madina
und im Grossraum von Mogadischu sei sicher, dass der Beschwerde-
führer nicht im Süden des Landes (Raum Mogadischu) sozialisiert
worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 (eröffnet am gleichen Tag) lehnte
das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete gleich-
zeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFF aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Geburts- und Wohnort
– das Quartier Madina in Mogadischu – seien in vielen Bereichen un-
substanziiert und tatsachenwidrig und daher unglaubhaft. Zudem spre-
che der Beschwerdeführer erwiesenermassen einen unverkennbar
nördlichen Dialekt Somalias, den er während der Anhörung zu verde-
cken versucht habe. Zusätzlich erkannte das BFF Widersprüche in den
Schilderungen betreffend die vorgebrachten Übergriffe auf die Mutter
des Beschwerdeführers sowie auf das Haus seines Vaters. Die geltend
gemachte Herkunft aus Mogadischu und die Übergriffe seien daher
unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias er-
kannte das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. Dazu führte das
BFF aus, der Beschwerdeführer stamme offensichtlich nicht aus dem
von ihm geltend gemachten Ort, weshalb davon auszugehen sei, dass
er an seinem tatsächlichen Herkunftsort nicht gefährdet sei. Dem Be-
Seite 3
D-3887/2006
schwerdeführer sei es daher unbenommen, sich in den Norden Soma-
lias oder allenfalls in ein anderes Land zu begeben.
D.
Am 29. Oktober 2004 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin und beschränkt auf
die Frage des Wegweisungsvollzuges – gegen den Entscheid des BFF
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Ausserdem ersuchte er
sinngemäss um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]).
In seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemach-
ten Herkunft aus Mogadischu fest, wobei er als Beweismittel eine Be-
stätigung betreffend seinen Geburtsort zu den Akten reichte, ausge-
stellt von der somalischen Vertretung in Genf am 18. Oktober 2004.
Den Feststellungen des BFF betreffend Widersprüche in den Angaben
zu seiner Mutter anlässlich der Direktanhörung – seine angebliche
Aussage betreffend deren Tötung, respektive richtigerweise deren Ver-
gewaltigung – setzte er entgegen, anlässlich der Direktanhörung habe
es namhafte Übersetzungsprobleme gegeben, welche aufgrund der
gesamten Aktenlage auch ohne weiteres als solche erkennbar seien.
Ferner wurde gerügt, es sei keine Herkunftsanalyse durchgeführt wor-
den und dem Entscheid lasse sich nicht entnehmen, wer seinen an-
geblich nördlichen Dialekt festgestellt habe. Richtig sei, dass er den
Dialekt seiner Mutter spreche und immer in Mogadischu gelebt habe.
Im Weiteren verwies er auf seine Clanzugehörigkeit, wozu er ausführ-
te, sein Clan verfüge über kein eigenes Gebiet und sei daher nicht
schutzfähig. Schliesslich machte er geltend, der Wegweisungsvollzug
sei unzumutbar, da weder der Norden Somalias noch ein anderer Teil
des Landes eine zumutbare innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit dar-
stelle. In diesem Zusammenhang verwies er unter anderem auf einen
Appell des UNHCR vom 16. Juni 2004, worin das UNHCR ersuche,
abgewiesene somalische Asylsuchende nicht in Regionen des Landes
zurückzuführen, aus denen sie nicht stammen.
Seite 4
D-3887/2006
E.
Mit weiterer Eingabe vom 29. Oktober 2004 reichte der Beschwerde-
führer einen Geburtsregisterauszug in Kopie nach, angeblich ausge-
stellt von der Lokalverwaltung von Mogadischu, welcher ihm per Tele-
fax von seiner Mutter übermittelt worden sei.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. November 2004 wurde dem
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2004 beantragte das BFF
unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der
Beschwerde. Dabei hielt es an seinen Feststellungen, der Beschwer-
deführer habe bei der Anhörung zahlreiche Fragen über sein angebli-
ches Herkunfts- und Sozialisierungsgebiet nicht beantworten können
und seine diesbezüglichen Ausführungen seien grösstenteils unvoll-
ständig und falsch gewesen, ausdrücklich fest. Die diesbezüglichen
Aussagen zu Mogadischu seien derart tatsachenwidrig und realitäts-
fremd, dass von einer vorgeschützten Herkunft und daher von offen-
sichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen auszugehen sei. Betref-
fend den in Kopie vorgelegten somalischen Geburtsschein führte das
BFF aus, diesem sei bloss geringer Beweiswert zuzumessen, selbst
wenn er im Original vorliegen würde, da die Identität des Beschwerde-
führers nicht feststehe. Der Geburtsschein sei ferner in mangelhaftem
Englisch abgefasst und zudem seien solche Dokumente leicht käuflich
zu erwerben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, sein Geburtsschein sei im Krieg zerstört worden. Der Geburts-
schein vermöge ohnehin nicht zu beweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer in Mogadischu sozialisiert worden sei. Auch der von der Permanen-
ten Somalischen Mission in Genf ausgestellten Bestätigung sei kein
Beweiswert zuzumessen, da auch diesem Beweismittel keine Hinweise
zu entnehmen seien, welche belegen würden, dass der Gesuchsteller
in Mogadischu sozialisiert worden sei. Dem Vorhalt des Beschwerde-
führers betreffend die Nichtvornahme einer Herkunftsanalyse und die
mangelnde Offenlegung der Quelle der Erkenntnisse über seinen
nördlichen Dialekt hielt das BFM entgegen, es bediene sich bei unsi-
cheren Angaben zur Herkunft verschiedener Beweismittel, vorliegend
namentlich des Anhörungsprotokolls. Dem Beschwerdeführer seien
Fragen gestellt worden, welche jeder Einheimische zwingend beant-
Seite 5
D-3887/2006
worten könne. Dabei sei zu betonen, dass dieser Umstand nicht die
Entscheidgrundlage bilde und es sich nicht um ein Gutachten handle.
Die Fragen zum Alltagswissen stellten lediglich eine Hilfe für den wis-
senschaftlichen Mitarbeiter des BFM in verfahrensökonomischer Hin-
sicht dar. Daher unterlasse das BFF die Herausgabe von biographi-
schen und akademischen Daten über jene Mitarbeiter, die das BFF bei
der Beurteilung der gestellten Fragen unterstützten.
H.
In seiner Stellungnahme vom 27. November 2004 (Poststempel) be-
kräftigte der Beschwerdeführer erneut die geltend gemachte Herkunft
aus Mogadischu. Dabei hielt er an der Zustellung eines Geburts-
scheins durch seine Mutter fest und entgegnete dem vorinstanzlichen
Vorhalt betreffend die Zerstörung seines Geburtsscheins im Krieg,
dass er damals ein Kind gewesen sei und nicht genau wisse, was da-
mals alles gestohlen und/oder zerstört worden sei. Als Beweismittel
reichte er eine zusätzliche Bestätigung der somalischen Vertretung in
Genf nach, ausgestellt am 22. November 2004. Im Weiteren machte er
geltend, er habe im erstinstanzlichen Verfahren detaillierte und über-
prüfbare Angaben zu seiner Clan-Zugehörigkeit gemacht, was klar ge-
gen eine Täuschung über seine Herkunft spreche. Unter Vorlage eines
Schreibens von S.A.A. vom 25. November 2004 führte er an, er habe
nunmehr in der Schweiz eine Person des gleichen Clans kennen ge-
lernt, welche ihm seine Clan-Zugehörigkeit bestätigen könne. Dabei
hielt er fest, der Wohnort seines Clans sei Mogadischu und der Süden
des Landes, nicht aber der Norden. Ein Vollzug in diesen Teil Somalias
wäre unzumutbar. Ein Vollzug in einen anderen Teil Somalias käme nur
in Frage, wenn die dortigen Behörden vorgängig ihr Einverständnis gä-
ben, dass er von dort stamme und dorthin zurückkehren könne.
I.
Am 5. Januar 2007 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Mandatsübernahme bekannt und ersuchte gleichzeitig um eine
beschleunigte Behandlung des Verfahrens. Diese Eingabe wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2007 beant-
wortet, wobei aufgrund der damaligen Geschäftsauslastung keine prio-
ritäre Behandlung des Verfahrens in Aussicht gestellt werden konnte.
Am 23. November 2007 ersuchte die für den Beschwerdeführer zu-
ständige Sozialbehörde um Auskunft über den Verfahrenstand. Diese
Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.
Seite 6
D-3887/2006
November 2007 beantwortet, wobei mitgeteilt wurde, ein Verfah-
rensabschluss sei im Verlauf der ersten Hälfte des kommenden Jahres
beabsichtigt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2008 gewährte die nunmehr zu-
ständige Instruktionsrichterin das rechtliche Gehör in Bezug auf vor-
instanzliche Akten, die entscheidrelevant erschienen, bisher aber
aufgrund ihrer Klassifikation als interne Akten dem Beschwerdeführer
noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren (A5/1 und A11/4).
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu auf-
gefordert, dass der eingereichte Geburtsschein offenbar nicht wie an-
gegeben per Telefax übermittelt worden war, sondern die Kopfzeile auf
einen Computerauszug aus einem Internetcafé in X._______ hinweise.
K.
Mit Eingabe per Telefax vom 14. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer
sinngemäss ausführen, sein Aussageverhalten lasse sich mit einem
extremen Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) erklären, dies müsse
bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Eine Aus-
einandersetzung mit den Details in der Aktennotiz (A11/4) sei deshalb
nicht zielführend, vielmehr sei der Beschwerdeführer psychologisch
abzuklären. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass es sich bei
S.A.A., der die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers schriftlich
bestätigt habe, um einen prominenten Clanzugehörigen handle, er sei
führendes Mitglied des Offizierskorps von Siad Barres Armee ge-
wesen. Nun könne auch Frau D.A.A. seine Clanzugehörigkeit bestäti-
gen, diese kenne sogar seine Mutter persönlich. Sie könne als Zeugin
befragt werden.
L.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 (Eingangsstempel) liess der Beschwer-
deführer kommentarlos einen Internetartikel zum Somalischen Integra-
tionsverein St. Gallen, eine Kopie des F-Ausweises von D.A.A. sowie
zwei Internetartikel über Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstö-
rungen zu den Akten reichen.
Seite 7
D-3887/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 28. Oktober
2004 auf den Punkt des Wegweisungsvollzuges beschränkt. Damit ist
die Verfügung des BFF vom 1. Oktober 2004 hinsichtlich der Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches
(vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser
Sachlage ist praxisgemäss auch die Anordnung der Wegweisung als
solche (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen, da auf-
grund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer verfüge über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsti-
tels für die Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21 m.w.H.).
3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
Seite 8
D-3887/2006
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.3 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach
Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast tragen (Art. 7 AsylG).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzte, indem sie keine Einsicht in die als
interne Akten klassifizierten A5/1 und A11/4 gewährte. Unklar ist dies
wohl in Bezug auf A5/1, zumal darin allein die Vermutung des Sach-
bearbeiters als solche schriftlich festgehalten, aber nicht weiter be-
gründet wird. Auf S. 1 von A11 werden aber immerhin die Bemerkun-
gen des Dolmetschers zur Herkunft des Beschwerdeführers und
auch die entsprechende Begründung festgehalten. Dieses Dokument
ist damit im Sinne eines Beweismittels wesentlicher Bestandteil der
Aktenlage und entsprechend hätte die Akte zusammen mit den Übri-
gen zur Kenntnis gebracht werden müssen. Inhaltlich war der Be-
schwerdeführer immerhin bereits anlässlich der Anhörung mit den
entsprechenden Zweifeln und Vermutungen konfrontiert worden (vgl.
A9, S. 15). Auf den Seiten 2-4 des A11 werden die Aussagen anläss-
lich der Anhörung eingehender analysiert und kommentiert. Diese
schriftliche Auseinandersetzung mit den in den Protokollen festgehal-
tenen Aussagen kann damit nicht mit einer LINGUA-Analyse durch
eine Fachperson oder einem „Alltagswissenstest“ verglichen werden,
wo in jedem Fall vor Entscheid des BFM das rechtliche Gehör ge-
währt werden müsste (vgl. EMARK 2004 Nr. 28). Eine Auseinander-
setzung mit den protokollierten Aussagen kann auch schriftlich fest-
gehalten werden, ohne dass der Beschwerdeführer damit vor Ent-
scheidfällung konfrontiert werden müsste. Die festgestellten Unge-
reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers wurden denn
auch in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt. Letzt-
lich kann aber offen bleiben, ob auch dieser Teil des A11 zu Unrecht
als interne Notiz qualifiziert wurde, zumal das Bundesverwaltungsge-
richt - nachdem keine Geheimhaltungsinteressen ersichtlich waren -
im Sinne der Verfahrenstransparenz A5/1 wie auch A11/4 vollständig
Seite 9
D-3887/2006
zur Einsicht offen legte und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
zur Stellungnahme gewährte. Eine allfällige Verletzung des recht-
lichen Gehörs ist damit auf jeden Fall geheilt worden (vgl. dazu BGE
116 Ia 95 f.).
5.
5.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFF in seiner Verfügung
vom 1. Oktober 2004, welche in diesem Punkt unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist, festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwen-
dung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
Seite 10
D-3887/2006
122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage insbesondere im
Norden des vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatstaates lässt
den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. EMARK 2006 Nr. 2).
5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2 Die ARK hat in ihrer publizierten Praxis – in EMARK 2006 Nr. 2 –
festgehalten, dass sich aufgrund der chaotischen Lage und der andau-
ernden Gewaltsituation in Zentral- und Südsomalia ein Wegweisungs-
vollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar erweist.
Demgegenüber könne – unter gewissen Bedingungen – ein Vollzug
der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu sei je-
doch erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur
Region habe, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder
mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe.
Allein die Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan
lasse den Wegweisungsvollzug jedoch nicht als zumutbar erscheinen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Praxis fest (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4626/2006 vom 30. Juli 2007 E. 8.5
S. 13f.).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, zuletzt in Mogadischu ge-
lebt zu haben und von dort ausgereist zu sein. Sollten sich diese Vor-
bringen als glaubhaft erweisen, wäre der Vollzug der Wegweisung pra-
xisgemäss unzumutbar. Im Folgenden ist deshalb auf die Frage der
Herkunftsregion näher einzugehen.
Seite 11
D-3887/2006
6.3.1 Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass der Beschwer-
deführer im Verlauf der Kurzbefragung und der Direktanhörung kaum
in der Lage war, über Mogadischu nachvollziehbar Auskunft zu geben.
Im behaupteten Zeitpunkt seiner Ausreise aus Mogadischu – angeb-
lich im September 2004 – war der Beschwerdeführer bereits 19-jährig,
weshalb von ihm durchaus erwartet werden darf, dass er zu konkreten
Angaben betreffend markante Gebäude, Strassenverbindungen sowie
weitere charakteristische Merkmale seiner angeblichen Heimatstadt in
der Lage ist. Es sollte ihm zudem möglich sein, nachvollziehbar das
aktuelle Leben und die laufenden Geschehnisse in Mogadischu zu
schildern. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, Stra-
ssennamen anzugeben, Fussballmannschaften oder Strände der Stadt
zu nennen, kannte weder Moscheen in seinem Quartier noch Hotelna-
men und machte falsche Aussagen zu den umliegenden Quartieren,
zum Flughafen oder den umliegenden Städten. Das Vorbringen, er
habe bis zu seiner Ausreise aus Somalia stets im Quartier Madina von
Mogadischu gelebt, ist aufgrund der dürftigen und teils ausweichenden
Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erkennen.
6.3.2 Weitere Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers
werden dadurch geweckt, dass aufgrund seiner allgemeinen Kenntnis-
se und seiner Schrift davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer mehrere Jahre Schulbildung genossen hat. Seinen eigenen Anga-
ben gemäss sei er jedoch in Mogadischu nur während einem Jahr eine
Stunde am Tag bei einem Privatlehrer zur Schule gegangen. Auf die-
sen Ungereimtheit angesprochen, führt der Beschwerdeführer aus, er
habe eben viel Zeit für das Selbststudium gehabt und sei von seiner
Mutter angehalten worden, viel zu schreiben. Diese Vorbringen vermö-
gen jedoch kaum zu überzeugen.
6.3.3 Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, der Be-
schwerdeführer sei massgeblich in einem nord-somalischen Kontext
sozialisiert worden. Sie stützt ihre diesbezüglichen Ausführungen of-
fenbar auf die Wahrnehmungen und Schlüsse des an der Direktanhö-
rung beteiligten Dolmetschers, der darauf hinweist, dass der Be-
schwerdeführer definitiv Sprachmerkmale aus dem Norden Somalias
aufweise und diese zu verdecken versuche (vgl. A 11 S. 1). Zwar han-
delt es sich dabei nicht um eine eingehende Analyse im Sinne einer
LINGUA-Analyse und der Notiz sind bloss oberflächliche Angaben zu
entnehmen, weshalb der Beweiswert dieser Bemerkungen nicht über-
mässig zu gewichten ist. Dennoch sind sie im Sinne einer umfassen-
Seite 12
D-3887/2006
den richterlichen Beweiswürdigung relevant. In diesem Sinne werden
die oben bereits aufgeführten Zweifel an den Herkunftsangaben des
Beschwerdeführers damit bestätigt. Der Beschwerdeführer, dem die
Notiz zur Kenntnis gebracht wurde, war nicht in der Lage, den ent-
sprechenden Erkenntnissen etwas Substanzielles entgegen zu setzen.
Der Hinweis, der Beschwerdeführer leide an einem schweren ADS, ist
in diesem Zusammenhang jedenfalls irrelevant.
6.3.4 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene einen Geburtsschein, ausgestellt in Mogadischu, und zwei Be-
stätigungen durch die somalische Vertretung in Genf zu den Akten.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass diesen Unterlagen
nichts zu entnehmen ist, was auf den Wohnsitz des Beschwerdefüh-
rers vor seiner Ausreise schliessen lassen würde. Die Bestätigungen
der somalischen Vertretung lassen sodann auch nicht erkennen, ob
die entsprechenden darin enthaltenen Aussagen im Heimatstaat verifi-
ziert worden sind oder ob sie allein die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers wiedergeben. Schliesslich ergeben sich auch Ungereimtheiten in
Bezug auf den Geburtsschein, den die Mutter angeblich per Telefax
aus Mogadischu geschickt haben soll. Zunächst ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer während der Befragungen aussagte, der Ge-
burtsschein sei während des Kriegs zerstört worden. Diesbezüglich er-
scheint allerdings der Einwand nachvollziehbar, der Beschwerdeführer
sei damals noch ein Kind gewesen und wisse nicht genau, welche Do-
kumente noch existierten. Hingegen lässt das mangelhafte Englisch
des Zertifikats gewisse Zweifel aufkommen. Vor allem aber konnte der
Beschwerdeführer auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht
erklären, weshalb er vorgab, der Geburtsschein sei ihm von seiner
Mutter per Telefax aus Mogadischu zugesandt worden, während die
Kopfzeile des eingereichten Dokumentes auf einen Computerausdruck
aus einem Internetcafé in X._______ hinweist (_______). Die aufge-
kommenen Zweifel an der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers
lassen sich mit diesen Beweismitteln damit nicht beseitigen, im Ge-
genteil. Es erstaunt denn auch, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage war, weitere Dokumente einzureichen, die seinen letzten Auf-
enthalt in dieser Stadt belegen könnten, zumal er dort noch über Fami-
lienangehörige verfügen will, mit denen er in Kontakt steht.
6.3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, zwei in der
Schweiz vorläufig aufgenommene Somalier könnten seine Stammes-
zugehörigkeit bestätigen beziehungsweise würden seine Mutter per-
Seite 13
D-3887/2006
sönlich kennen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich konsequent und widerspruchsfrei seine Stammeszu-
gehörigkeit mit Asharaf angab. Auch die Namen des Subclans und
Subsubclans konnte der Beschwerdeführer nennen. Richtig ist auch,
dass der vom Beschwerdeführer genannte Clan seine Wurzeln in Süd-
und Zentralsomalia hat. Auch diese Stammesangehörigkeit vermag
aber letztlich nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer die letz-
ten Jahre vor seiner Ausreise in diesem Gebiet verbrachte, zumal vor-
liegend nicht geltend gemacht wird, die Personen würden den Be-
schwerdeführer noch aus Mogadischu kennen. Zudem ist darauf hin-
zuweisen, dass Auskünfte von Privatpersonen die gewichtigen Zweifel
aufgrund der mangelnden Kenntnisse über Mogadischu kaum aufzu-
wiegen vermöchten. Das Gesuch um Zeugenbefragung ist vor diesem
Hintergrund im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuwei-
sen.
6.3.6 Schliesslich vermögen auch die zuletzt geltend gemachten Prob-
leme, der Beschwerdeführer leide unter einem extremen ADS, die auf-
geführten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Dies insbesondere auch,
nachdem der Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren in der Schweiz
lebt und entsprechendes nie vorgebracht hat. Aus den Protokollen
geht denn auch in keiner Weise hervor, der Beschwerdeführer hätte
die ihm gestellten Fragen nicht richtig verstanden und deshalb nicht
beantworten können. Der Beschwerdeführer wurde zweimal befragt,
wobei die direkte Anhörung sich über mehrere Stunden hinzog. Würde
der Beschwerdeführer tatsächlich im vorgebrachten Ausmass an ei-
nem ADS leiden, hätte sich dies fraglos in den Protokollen niederge-
schlagen, und es ist auch davon auszugehen, dass zumindest die
Hilfswerkvertretung eine entsprechende Anmerkung gemacht hätte.
Das Gesuch des Beschwerdeführers auf psychologische Abklärungen
ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.
6.3.7 Eine Gesamtwürdigung der Aktenlage führt diesen Erwägungen
gemäss zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die letz-
ten Jahre vor seiner Ausreise nicht in Mogadischu gelebt hat und die
Asylbehörden willentlich über seinen letzten Aufenthalt und den Auf-
enthalt seiner Familienangehörigen im Unklaren lässt.
6.4 Dadurch, dass der Beschwerdeführer versucht hat, über den Auf-
enthaltsort in den Jahren vor seiner Ausreise zu täuschen, ist sodann
Seite 14
D-3887/2006
der Schluss zu ziehen, dass er auch nicht aus einem anderen Teil von
Süd- oder Zentralsomalia ausgereist ist. Vielmehr drängt sich der Ver-
dacht auf, dass der Beschwerdeführer aus einer Region kommt, in die
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Aus den Akten sind sodann
keine offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar: Der
Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.
Auch steht er offenbar noch in Kontakt mit engen Familienangehöri-
gen, haben diese ihm doch seinen Geburtsschein per Internet übermit-
telt. Wie ausgeführt müsste bei einer Wegweisung in den Norden von
Somalia zwar zudem geprüft werden, ob die betroffene Person enge
Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage auf-
bauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans
rechnen darf. Im vorliegenden Fall bleibt eine entsprechende Prüfung
jedoch unmöglich, nachdem der Beschwerdeführer über seinen letzten
Aufenthalt und den Aufenthalt seiner Familie täuschte. Es entsteht der
Eindruck, der Beschwerdeführer enthalte den Asylbehörden wesentli-
che Sachverhaltselemente zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs willentlich vor, und er hat die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung zu tragen. Es lässt sich nicht weiter abklären, ob al-
lenfalls Umstände gegeben sein könnten, die gegen den Vollzug spre-
chen würden. Die amtliche Prüfung muss hier ihre Grenzen finden.
6.5 Insgesamt liegen damit keine Hinweise darauf vor, der Beschwer-
deführer würde im Falle der Wegweisung in eine existenzvernichtende
Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als
zumutbar.
7.
Da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich in Zusammenarbeit mit der
Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG), ist der Vollzug der Wegweisung aus heutiger Sicht auch
als möglich zu bezeichnen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist. Auf weitere Beschwerdevor-
bringen ist diesen Erwägungen gemäss nicht weiter einzugehen, zu-
mal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
Seite 15
D-3887/2006
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Ver-
fügung vom 3. November 2004 gutgeheissen wurde und sich aus den
Akten kein Grund ergibt, weshalb auf diesen Entscheid zurückzukom-
men wäre, ist im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauf-
lage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-3887/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 17