B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3887/2010
law/bah/sed
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revisionsgesuch;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2756/2007 vom
26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010.
D-3887/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben ge-
mäss am 27. Februar 2004 und suchte am 3. März 2004 in der Schweiz
um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. März 2007 fest,
der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Gesuchstel-
lers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.b. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 18. April 2007 mit Urteil D-2756/2007 vom
26. Februar 2010 ab.
A.c. Am 25. März 2010 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsver-
treter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Ur-
teils D-2756/2007 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht wies das
Revisionsgesuch mit Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 ab.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2010 liess
der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen eines zweiten
Revisionsgesuchs beantragen, die beiden Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom
7. Mai 2010 seien in Revision zu ziehen. Er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei bloss die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Der Kostenentscheid des Urteils D-1958/2010 vom 7. Mai
2010 sei in jedem Fall aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
er zudem beantragen, die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen,
mit Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende Revi-
sionsgesuch zuzuwarten, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewäh-
ren.
Als Beweismittel wurden Kopien eines Untersuchungsberichts der
Staatsanwaltschaft B._______ vom 27. Februar 2006 (Beilage 1), von
Berichten der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______vom 18. April
2007 (Beilage 2), vom 8. Oktober 2009 (Beilage 3) und vom 28. Januar
2010 (Beilage 4), eines Beschlusses des (…) Schwurgerichts von
C._______ vom 5. Februar 2010 betreffend Erlass eines Haftbefehls ge-
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gen den Gesuchsteller (Beilage 5) und eines Haftbefehl des (…) Schwur-
gerichts von C._______ vom 8. Februar 2010 (Beilage 6) je mit deutscher
Übersetzung zu den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut.
D.
Am 7. Juni 2010 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsteller dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, er habe eine Sendung mit Strafakten aus der
Türkei erhalten. Zum Beleg lege er einen Briefumschlag bei, in dem ihm
die Akten zugestellt worden seien.
E.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 übermittelte der Rechtsvertreter Kopien
der von Anwalt D._______ beglaubigten, in der Eingabe vom 31. Mai
2010 als Beilage 1-6 eingereichten Dokumente zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter zahlreiche
weitere Dokumente (Aussageprotokolle, Schreiben der Gendarmerie-
kommandatur, Schreiben der Staatsanwaltschaften von B._______und
C._______ an die Sicherheitsdirektion der Provinz B._______und Schrei-
ben der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______an die Staatsanwalt-
schaften von B._______und C._______ teilweise mit deutscher Überset-
zung sowie ein Begleitschreiben des beigezogenen Übersetzers vom
21. Juni 2010) zu den Akten.
G.
Am 6. April 2011 ersuchte der Instruktionsrichter die schweizerische Bot-
schaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei.
H.
Die schweizerische Botschaft in Ankara setzte das Bundesverwaltungs-
gericht mit Schreiben vom 29. Juni 2011 über die Ergebnisse ihrer Abklä-
rungen in Kenntnis.
I.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 setzte der Instruktionsrichter dem
Rechtsvertreter des Gesuchstellers bis zum 23. Juli 2011 Frist zur Einrei-
D-3887/2010
Seite 4
chung einer Kostennote. Am 19. Juli 2011 wurde die Kostennote einge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche
in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revi-
sionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21
Abs. 1 und Art. 23 VGG).
2.
2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE E-
6114/2011 vom 18. Januar 2012 E. 2.4.2, BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).
2.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere
der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
D-3887/2010
Seite 5
3.
In der Eingabe vom 31. Mai 2010 wird als Revisionsgrund Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG angerufen, der besagt, dass in öffentlichrechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die er-
suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Im Revisionsgesuch wird sodann
einlässlich ausgeführt, inwiefern durch die eingereichten Beweismittel der
angerufene Revisionsgrund in Bezug auf die angefochtenen Urteile
D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom 7. Mai 2010
verwirklicht sein soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f., ELI-
SABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Ale-
xander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008,
N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG) und es wird substanziiert und überzeugend
dargelegt, dass diese Beweismittel innert der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG vorgesehenen Frist von 90 Tagen nach ihrer Entdeckung einge-
reicht worden sind. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend be-
gründet. Der Gesuchsteller hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Urteile und ist daher
zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG in analogiam; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kanto-
ne, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Re-
visionsgesuch ist einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG
und Art. 52 VwVG).
4.
4.1. Im Rahmen des am 25. März 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens
(D-2958/2010) wurde ein aus dem Jahr 1998 stammendes Vorberei-
tungsprotokoll für eine Gerichtsverhandlung aus einem unter anderen ge-
gen E._______ laufenden Verfahren eingereicht, in dem der Name des
Gesuchstellers erwähnt wird. In der Folge beauftragte der Gesuchsteller
einen türkischen Anwalt mit der Vornahme von Abklärungen. Dieser er-
suchte die Kreissicherheitsdirektion des Landkreises F._______ mit
Schreiben vom 12. März 2010 um Auskunft, ob und wo gegen den Ge-
suchsteller ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Aufgrund des Antwort-
schreibens vom 29. März 2010 ergab sich, dass betreffend den Ge-
suchsteller bei der Generalstaatsanwaltschaft C._______ Akten vorhan-
den seien. Um an weitere Informationen über dieses Verfahren zu kom-
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Seite 6
men beziehungsweise Einsicht in die Akten zu nehmen, begab sich der
türkische Anwalt anschliessend nach C._______. Die dort erhaltenen Ak-
ten wurden vom türkischen Anwalt dem Gesuchsteller in die Schweiz
übermittelt und im vorliegenden Verfahren eingereicht.
4.2. Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht
sei im ersten Revisionsverfahren nicht bereit gewesen, auf das Ergebnis
der Abklärungen des türkischen Anwalts zu warten, der vom Gesuchstel-
ler eingeschaltet worden sei. Im Verlauf des ersten Revisionsverfahrens
sei belegt worden, dass die Strafakten beim Staatssicherheitsgericht von
C._______ gelegen hätten. Da sie nur dort hätten eingesehen werden
können und der türkische Anwalt für die Akteneinsicht eine Fahrstrecke
von rund 1'000 km habe zurücklegen müssen, sei er erst jetzt in der La-
ge, die Beweismittel für seine Verfolgung einzureichen.
4.3. Der Gesuchsteller habe sein Asylgesuch mit vielen Beweisurkunden
belegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-2756/2007 vom
26. Februar 2010 festgehalten, das BFM habe seine Tätigkeit für die
TKP/ML nie bestritten. Da seine Tätigkeit für die TKP/ML nicht in Frage
gestellt worden sei, habe er vor Erhalt des Urteils D-2756/2007 vom
26. Februar 2010 keine Veranlassung gehabt, nach weiteren Informatio-
nen über Verfahrensakten zu suchen, die sich bei nach Europa geflohe-
nen Mitgliedern dieser Organisation befänden. Erst nach Erhalt dieses
Urteils habe er die Diskussion mit Freunden wieder aufgenommen. Dar-
auf habe er die erste Beweisurkunde erhalten, auf die sich das erste Re-
visionsgesuch abgestützt habe. Ein Bekannter von ihm, E._______, habe
in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht; in einem von diesem einge-
reichten Dokument sei auch sein Name gestanden. Damit sei belegt wor-
den, dass sein Name in einem weiteren Verfahren gefallen sei. In diesem
Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht G._______ sei seine politi-
sche Tätigkeit bekannt gemacht worden. Am 15. April 2010 seien weitere
Beweisurkunden eingereicht worden. Unter anderem ein Schreiben der
Polizei, mit welchem diese seinem türkischen Anwalt mitgeteilt habe, man
dürfe ihn nicht informieren und die Akten seines Mandanten lägen bei der
Staatsanwaltschaft von C._______. Deshalb habe sich der türkische An-
walt dorthin begeben. Am 27. April 2010 seien im ersten Revisionsverfah-
ren weitere Auszüge aus Verfahrensakten eingereicht worden, mit denen
belegt worden sei, dass der Name des Gesuchstellers in einem weiteren
Verfahren gefallen sei. Inzwischen habe sein türkischer Anwalt Einsicht in
die Akten der Staatsanwaltschaft genommen. Er scheine über 50 Seiten
kopiert zu haben. Die neuen Beweisurkunden seien übersetzt worden. In
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Seite 7
einem Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2006 verweise die Staats-
anwaltschaft B._______auf verschiedene Denunziationen und halte die
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft C._______ fest. In Bericht der Si-
cherheitsdirektion der Provinz B._______vom 18. April 2007 bestätige
diese, dass sie am 27. Februar 2007 den Auftrag erhalten habe, den Ge-
suchsteller zu verhaften. Im Bericht vom 8. Oktober 2009 halte sie fest,
dass die Gendarmerie beauftragt worden sei, Ermittlungen einzuleiten,
die Fahndung laufe weiter. Im Bericht vom 28. Januar 2010 teile sie der
Staatsanwaltschaft von C._______ mit, dass keine Angaben über den
Aufenthaltsort des Gesuchstellers gemacht werden könnten. Am
5. Februar 2010 habe das Schwurgericht von C._______ beschlossen,
einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller zu erlassen. Es werde ihm
vorgeworfen, für die TKP/ML-TIKKO aktiv gewesen zu sein. Am
8. Februar 2010 habe das Gericht den Haftbefehl erlassen. Aufgrund die-
ser Urkunden stehe fest, dass gegen den Gesuchsteller ein Verfahren
hängig sei. Es ergebe sich, dass bis zum Erlass des Haftbefehls nur lokal
nach ihm gefahndet worden sei. Dies dürfte erklären, weshalb die Bot-
schaft keinen Eintrag in einem zentralen Fahndungsregister gefunden
habe. Das Verfahren sei erst Ende Februar 2006 in C._______ anhängig
gemacht worden, weshalb die Botschaft bei der ersten Abklärung nichts
habe finden können. Mit den Beweisurkunden werde belegt, dass die
Vermutungen des Gesuchstellers, es sei gegen ihn ein Verfahren einge-
leitet worden, richtig gewesen seien; dieses Verfahren sei seit Ende Feb-
ruar 2006 hängig. Mit den Urkunden werde auch belegt, dass nach ihm
gesucht werde. Vor dem 27. Februar 2007 sei er nicht einmal lokal ge-
sucht worden. Es dürfe deshalb nicht verwundern, dass die Botschaft bei
den Abklärungen im August 2005 keine Hinweise auf die Verfolgung des
Gesuchstellers gefunden habe. Nach Erlass des Haftbefehls vom
8. Februar 2010 werde er nun landesweit gesucht. Damit stehe fest, dass
das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 unrichtig sei. Er sei im da-
maligen Zeitpunkt landesweit gesucht worden, das Gericht habe aber
noch keine Kenntnis vom Haftbefehl gehabt.
4.4. Das Revisionsgesuch richte sich auch gegen das Urteil D-1958/2010
vom 7. Mai 2010, weil dieses das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar
2010 bestätigt habe. Beide Urteile müssten aufgehoben und das Be-
schwerdeverfahren wieder aufgenommen werden. Die Beweisurkunden
seien vor der Fällung der beiden Urteile entstanden. Sie hätten aber erst
jetzt eingebracht werden können, weil sie erst aufgefunden worden seien.
Es handle sich um unechte Noven, die im Rahmen von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG angerufen werden könnten. Der Gesuchsteller habe sie nicht
D-3887/2010
Seite 8
bereits im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einreichen können, weil der
entscheidende Hinweis darauf, wo das Verfahren hängig sei und sich die
Akten befänden, erst nach dem Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010
bekannt geworden sei. Hätte das Bundesverwaltungsgericht das erste
Revisionsgesuch nicht so rasch abgewiesen, hätten die angerufenen Be-
weisurkunden bereits im ersten Revisionsverfahren eingereicht werden
können. Im Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 sei dem Gesuchsteller
vorgehalten worden, er hätte die in diesem Verfahren eingereichten Be-
weismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentli-
chen Verfahren einreichen können. Diese Ansicht sei nicht richtig, denn
es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er während des ganzen
Beschwerdeverfahrens auf der Suche nach weiteren Beweismitteln sei.
Es könne insbesondere nicht erwartet werden, dass er alle Freunde und
deren Freunde danach frage, ob sie über Dokumente verfügten, in denen
sein Name erscheine. Die Akten von E._______ seien zufällig aufge-
taucht, weil jemand Verbindung zu ihm hergestellt habe. Das Gleiche gel-
te für die neuen Beweisurkunden.
4.5. Mit den neu eingereichten Beweisurkunden stehe fest, dass der Ge-
suchsteller in der Türkei seit Februar 2007 lokal und seit Februar 2010
landesweit gesucht werde. Es dürfe deshalb nicht erstaunen, dass die
Botschaft laut ihrem Bericht vom 17. August 2005 nichts gefunden habe.
Es werde deshalb beantragt, eine Botschaftsabklärung vorzunehmen.
4.6. In der Eingabe vom 22. Juni 2010 wird darauf hingewiesen, dass sich
mehrere Protokolle, die bereits früher eingereicht worden seien, nicht nur
in den Dossiers anderer Personen, sondern auch im Dossier des Ge-
suchstellers befänden. Damit werde die Feststellung widerlegt, die von
den Verhafteten gemachten Aussagen hätten keine Folgen für ihn gehabt.
Es stehe nun fest, dass gegen ihn ein Verfahren laufe und dass sich Ko-
pien der entsprechenden Aussageprotokolle in diesem Dossier befänden.
Aus weiteren Aktenstücken ergebe sich, dass die Sicherheitskräfte ihn
tatsächlich festnehmen und vor Gericht stellen wollten, da sie die An-
schuldigungen der verhafteten TKP/ML-Mitglieder ernst nähmen. Der tür-
kische Anwalt des Gesuchstellers habe diese Beweisurkunden beglau-
bigt.
5.
5.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlichrechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils – wie erwähnt – verlangt wer-
den, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen er-
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Seite 9
fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Ver-
fahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisions-
grund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass
sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht
haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova
zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die
gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorange-
gangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht
gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
2008, Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei
nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren
beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Be-
weisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist
namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen
Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren
hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Pro-
zessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). Auch bezüglich auf-
gefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende
Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren
beizubringen.
5.2. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich,
wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen
oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstel-
lenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel
muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht,
wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits
bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
D-3887/2010
Seite 10
5.3. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente (Untersu-
chungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______vom 27. Februar 2006
[Beilage 1], Berichte der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______vom
18. April 2007 [Beilage 2], vom 8. Oktober 2009 [Beilage 3] und vom
28. Januar 2010 [Beilage 4], Beschluss des (…) Schwurgerichts von
C._______ vom 5. Februar 2010 betreffend Erlass eines Haftbefehls ge-
gen den Gesuchsteller [Beilage 5], Haftbefehl des (…) Schwurgerichts
von C._______ vom 8. Februar 2010 [Beilage 6]) datieren alle vor den
angefochtenen Urteilen D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-
1958/2010 vom 7. Mai 2010. Es handelt sich somit um Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Die schweizerische Botschaft in
Ankara bestätigte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011, dass diese Do-
kumente authentisch sind. Ergänzend fügte sie an, der Gesuchsteller sei
im GBTS ("Genel Bilgi Toplama Sistemi" [zentrales Registrierungssys-
tem]) verzeichnet und es werde nach ihm gefahndet. Über ihn bestehe
ein Datenblatt, das am 8. Februar 2010 von der Gendarmerie von
B._______aufgrund eines Haftbefehls erstellt worden sei, der am selben
Tag vom (…) in C._______ wegen des Vorwurfs der "Mitgliedschaft bei
der TKP/ML-TIKKO" erlassen worden sei. Der Gesuchsteller unterliege
seit Erlass des Haftbefehls einem Passverbot. Hinsichtlich des gegen ihn
geführten Verfahrens lägen keine neuen Erkenntnisse vor. Im Jahr 2006
sei wegen des Vorwurfs der "TKP/ML-TIKKO-Mitgliedschaft" von der son-
derbefugten Staatsanwaltschaft in C._______ ein Ermittlungsverfahren
gegen ihn eröffnet worden. Das Verfahren sei noch am Laufen, jedoch sei
es in der Ermittlungsphase stecken geblieben, da der Gesuchsteller flüch-
tig sei. Gemäss Angaben eines Vertrauensanwaltes werde aufgrund von
Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung nach ihm gefahndet. Dem-
nach bestehe die Möglichkeit, dass er nach seiner Aussageleistung aus
der Haft entlassen würde.
5.4. Im Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 befand das Bundes-
verwaltungsgericht, dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, glaubhaft
zu machen oder zu beweisen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafver-
fahren eingeleitet worden sei und/oder dass er dort gesucht werde. Das
Gericht ging – wie bereits das BFM in seiner Verfügung vom 16. März
2007 – davon aus, dass die türkischen Behörden ihn nicht der TKP/ML-
TIKKO zuordneten. Aufgrund der im Revisionsverfahren als Beilagen 1-6
eingereichten Dokumente und den Abklärungen der schweizerische Bot-
schaft steht inzwischen jedoch fest, dass in der Türkei gegen den Ge-
suchsteller wegen des Vorwurfs der "TKP/ML-TIKKO-Mitgliedschaft" ein
Ermittlungsverfahren eröffnet und gegen ihn in diesem Zusammenhang
D-3887/2010
Seite 11
ein Haftbefehl erlassen worden ist. Die revisionsweise eingereichten Do-
kumente erweisen sich mithin als erheblich im Sinne Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2002 Nr. 13 S. 114 E. 5a), da sie offensichtlich geeignet
sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-2756/2007 vom
26. Februar 2010 in Bezug auf die Frage, ob der Gesuchsteller wegen
seiner Tätigkeiten für die TKP/ML-TIKKO in der Türkei mit flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung rechnen muss, in einer Weise zu ändern,
die zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen kann.
5.5. Der Beschluss des (…) Schwurgerichts von C._______ betreffend
Erlass eines Haftbefehls (Beilage 5) und der daraufhin erlassene Haftbe-
fehl (Beilage 6) datieren vom 5. Februar 2010 beziehungsweise vom
8. Februar 2010. Die Entdeckung der Existenz dieser Dokumente vor
Ausfällung des Urteils D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 wäre damit
hypothetisch allenfalls möglich gewesen, wenn der Gesuchsteller seinen
türkischen Anwalt damals bereits mit entsprechenden Nachforschungen
beauftragt hätte. Angesichts der plausiblen Ausführungen im Revisions-
gesuch ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller selbst in
diesem Fall den Beschluss des (…) Schwurgerichts von C._______ vom
5. Februar 2010 und den Haftbefehl 8. Februar 2010 aus rein praktischen
Gründen nicht mehr im Rahmen des mit Urteil D-2756/2007 vom
26. Februar 2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens beziehungs-
weise des mit Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 abgeschlossenen ers-
ten Revisionsverfahrens hätte einreichen können. Der Gesuchsteller hät-
te mit anderen Worten die unter dem Aspekt der revisionsrechtlichen Er-
heblichkeit bedeutsamsten Dokumente für den Nachweis der Tatsache,
dass in der Türkei gegen ihn wegen des Vorwurfs der "TKP/ML-TIKKO-
Mitgliedschaft" ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist und er aus
diesem Grund mittels Haftbefehl gesucht wird, in den vorangegangen
Verfahren selbst dann nicht mehr einreichen können, wenn er seinen tür-
kischen Anwalt bereits im Verlaufe des ordentlichen Beschwerdeverfah-
rens mit der Vornahme entsprechender Nachforschungen beauftragt hät-
te.
5.6. Festzuhalten bleibt, dass vor diesem Hintergrund – übereinstimmend
mit dem Ergebnis im vorliegenden Verfahren D-3887/2010 – bereits das
erste Revisionsverfahren D-1958/2010 gutgeheissen worden wäre, wenn
die nunmehr als Beilagen 1-6 eingereichten Dokumente bereits in jenem
Verfahren Eingang in die Akten gefunden hätten.
D-3887/2010
Seite 12
5.7.
5.7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich das Gesuch um Revision
der Urteile D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010 vom
7. Mai 2010 aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet er-
weist.
5.7.2. Das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 ist demnach aufzu-
heben und das Beschwerdeverfahren ist unter der Verfahrensnummer
(…) wieder aufzunehmen. Aufzuheben ist gleichzeitig auch das Urteil D-
1958/2010 vom 7. Mai 2010. Das diesem zugrunde liegende Revisions-
verfahren ist aufgrund des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfah-
rens als gegenstandslos geworden zu betrachten. Die dem Gesuchsteller
im Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 auferlegten Verfahrenskosten von
Fr. 2'400.– sind diesem zurückzuerstatten.
5.7.3. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63
Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich mithin als gegenstands-
los.
5.7.4. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die Kos-
tennote vom 19. Juli 2011 ist die Parteientschädigung für das vorliegende
Revisionsverfahren auf Fr. 2'060.30 festzusetzen. Gestützt auf Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE ist dem Gesuchsteller zudem für das gegenstandslos
gewordene Revisionsverfahren D-1958/2010 eine Parteienschädigung
zuzusprechen. Da für dieses Verfahren keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Parteientschädigung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE von
Amtes wegen auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Dem Gesuchsteller ist dem-
nach für die beiden Verfahren D-3887/2010 und D-1958/2010 vom Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von total Fr. 3'260.30
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.7.5. Durch die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG als gegenstandslos geworden dahin, da die Ausrich-
D-3887/2010
Seite 13
tung eines Honorars an einen amtlich bestellten Anwalt lediglich subsidiär
im Falle eines Unterliegens in Betracht fällt.
6.
Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des
Urteils D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 hat das Bundesverwaltungs-
gericht das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und neu zu ent-
scheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Auf das wiederaufzunehmende Ver-
fahren sind die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften
und Grundsätze anzuwenden (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 165).
Eine hängige Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschieben-
de Wirkung, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3887/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Der Gesuchsteller kann den
Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.
3.
Das Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 wird aufgehoben. Die dem Ge-
suchsteller darin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– werden
diesem zurückerstattet.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'260.30 ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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