Abtei lung IV
D-3888/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
Türkei, (Adresse),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt
für Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: BFM) vom
30. September 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3888/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 1. September 2004 auf dem Landweg und gelangte über
ihr unbekannte Länder am 13. September 2004 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte sie in Kreuzlingen
um Asyl nach. Am 16. September 2004 fand dort die Empfangsstellen-
befragung statt. Am 24. September 2004 wurde die Beschwerdeführe-
rin durch das Bundesamt direkt angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türki-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
(Ort), wo sie bei ihren Eltern gelebt habe und in der Landwirtschaft
tätig gewesen sei. Ihr Bruder B._______ sei im Jahr 1998 wegen
Militärdienstverweigerung und angeblicher Mitgliedschaft bei der Parti-
ya Kerkeren Kurdistan (PKK) ausgebürgert worden, habe in der Folge
in der Schweiz um Asyl nachgesucht und sei hier inzwischen mit einer
Dänin verheiratet. Ihre Schwester C._______ sei seit dem Jahr 1991 in
der Schweiz wohnhaft und besitze eine Niederlassungsbewilligung C.
Seit dem Weggang von T._______ sei die Familie der Beschwerdefüh-
rerin ab dem Jahr 1999 regelmässig, das heisst ein- bis zweimal jähr-
lich, von der Polizei über den Aufenthalt von B._______ befragt
worden, letztmals im Herbst 2003, wobei die Wohnung der Familie
durchsucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei über ihre Kontakte
zur Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) befragt worden und leide
seither an Angstzuständen. Aus diesen Gründen habe sie ihren
Heimatstaat am 1. September 2004 in Richtung Schweiz verlassen.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 30. September 2004
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge-
nügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei das von
B._______ am 12. Mai 1998 in der Schweiz gestellte Asylgesuch am 5.
April 2002 letztinstanzlich abgelehnt worden, zumal es B._______
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nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, dass er in der Türkei von der
Polizei gesucht würde; insofern könne auch die Behauptung der
Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden, wonach B._______
dort nach wie vor polizeilich gesucht würde. Sollte B._______ damals
wirklich ausgebürgert worden sein, müssten hiefür andere Gründe als
die von der Beschwerdeführerin dargelegte Militärdienstverweigerung
vorgelegen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der
Häufigkeit der Polizeibesuche widersprüchlich geäussert, habe sie
doch bei der Erstbefragung von einem bis zwei jährlichen Vorfällen
gesprochen, wogegen diese Besuche gemäss den Aussagen
anlässlich der Direktbefragung zwei- bis dreimal monatlich
stattgefunden hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei
Ende 2003 wegen ihrer Kontakte zur HADEP von der Polizei befragt
und geschlagen worden, sei erst im Rahmen der Direktbefragung
nachgeschoben worden und mithin als unglaubhaft zu qualifizieren. Im
Übrigen sei die HADEP im Frühjahr 2003 aufgelöst worden, sodass
die Beschwerdeführerin Ende 2003 mit der HADEP gar keine Kontakte
mehr hätte aufnehmen können. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2004 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung beantragt. Gleichzeitig wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr.
med. D._______, vom 28. Oktober 2004 zu den Akten gereicht. Darauf
sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2004 wurde unter Vorbehalt
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung auf einen Kostenvor-
schuss verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 15. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin
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fristgerecht eine Fürsorgebestätigung sowie eine Bestätigung der HA-
DEP, wonach sie für diese Partei gearbeitet haben soll, nach.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2004 schloss das Bundesamt
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Namentlich sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen, weshalb auch die Anträge auf Parteibefragung und
Zeugeneinvernahme abzulehnen seien. Die auf eine Bemerkung der
Hilfswerksvertreterin gestützte Behauptung betreffend Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung entbehre - nach Rücksprache des
Befragers mit der Befragerin in der Empfangsstelle - jeglicher Grundla-
ge. Auf die beantragte Wiederholung der Anhörung aus gesundheitli-
chen Gründen sei zu verzichten, zumal das Protokoll der Erstbefra-
gung keinerlei Hinweise auf eine diesbezügliche Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin enthielte und diese auch anlässlich der Bundes-
anhörung zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt hätte, dass es ihr
schlecht gegangen sei. Es sei allzu einfach, Widersprüche mit Gedan-
kenlücken erklären zu wollen, welche angeblich auf Kopfschmerzen
zurückzuführen seien. Mit dem zu den Akten gereichten ärztlichen
Schreiben versuche die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie an
Depressionen und Kopfschmerzen leide. Demgegenüber ginge aus
dem Dokument lediglich hervor, dass sie seit dem 11. Oktober 2004
beim Arzt in Kontrolle stünde. Um einen Medizinalfall zu belegen, be-
dürfte es jedoch eines durch einen Facharzt erstellten Berichts mit al-
len fachspezifischen medizinischen Indikationen, wogegen der Arzt
der Beschwerdeführerin als FMH Innere Medizin nicht qualifiziert sei,
eine posttraumatische Belastungsstörung zuverlässig zu diagnostizie-
ren. Mithin eigne sich das erwähnte ärztliche Zeugnis nicht zur Stüt-
zung der diesbezüglichen Behauptung der Beschwerdeführerin. Auch
das HADEP-Dokument könne nicht berücksichtigt werden, da darin
das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin fehle; im Übrigen müsse in
diesem Zusammenhang von einer nachträglichen Fälschung ausge-
gangen werden, zumal dieses Dokument am 13. Juli 1999 ausgestellt
worden sein soll, die Schrift aber ein jüngeres Datum verrate.
G.
Nach mehrfach erstreckter Frist nahm die Beschwerdeführerin am 21.
Februar 2005 Stellung zur Vernehmlassung des Bundesamtes und
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reichte gleichzeitig eine Bescheinigung der DEHAP (Nachfolgeorgani-
sation der HADEP) vom 6. August 2002 zu den Akten. Sie führte ins-
besondere aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ih-
rer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Ausführungen in
der Vernehmlassung, namentlich im Zusammenhang mit der geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführe-
rin, machten die Befangenheit der Vorinstanz deutlich. Zudem wurde
ein fachärztliches Gutachten der mittellosen Beschwerdeführerin be-
antragt und der betreffend das HADEP-Dokument erhobene Fäl-
schungsvorwurf bestritten. Aus der Bescheinigung des Präsidiums der
DEHAP vom 6. August 2002 ginge hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin für diese Partei verschiedene Dienste geleistet habe; zudem wurde
beantragt, es sei mittels der darin erwähnten Telefonnummern die
Richtigkeit und Echtheit des Dokuments abzuklären.
H.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er
die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
In der Beschwerde wird gerügt, die Fragen und Zwischenbemerkungen
des Sachbearbeiters des BFM anlässlich der Anhörung vom 24. Sep-
tember 2004 machten deutlich, dass damals alles andere als Objekti-
vität vorgeherrscht hätte und der Sachbearbeiter Partei gewesen sei.
Auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin sei nicht eingegan-
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gen beziehungsweise dafür keinerlei Verständnis gezeigt worden. Die
Beschwerdeführerin sei behandelt worden, wie wenn sie eine gehörige
Ausbildung genossen hätte und mit den hiesigen Verhältnissen vollauf
vertraut wäre. Jedes Wort sei auf die Waagschale gelegt und bei Kor-
rekturen beziehungsweise Ergänzungen durch die Beschwerdeführerin
sofort erklärt worden, dass es sich um nachträgliche Behauptungen
handle, welche bereits deswegen zum Vornherein weder zutreffen wür-
den noch glaubwürdig seien. Auf diese Weise liesse sich wohl fast je-
des Asylbegehren beliebig a priori zur Abweisung bringen. Zudem
habe die Hilfswerksvertreterin damals schriftlich festgehalten, dass
Hinweise auf eine eventuelle geschlechtsspezifische Verfolgung und
ein psychotraumatisches Belastungssyndrom (PTS; recte: PTBS) be-
stünden, und durch ein Frauenteam zu stellende Zusatzfragen ange-
regt. Diese Feststellungen und Anregungen habe der Befrager auf-
grund seiner unbewiesenen Behauptungen offensichtlich stillschwei-
gend unter den Tisch gewischt. Weshalb dessen Gegendarstellung ge-
mäss Datierung bereits einen Tag früher als die Bemerkungen der
Hilfswerksvertreterin erfolgt sei, bleibe einstweilen dahingestellt. Der
befangene Befrager würde darin einfach alle Einwände bestreiten und
in Ziffer 2, Satz 2, knallhart behaupten: "Die GS ist m.E. kerngesund."
Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in langen Gesprächen
mit dem Rechtsvertreter alles andere als einen kerngesunden Ein-
druck hinterlassen. Vielmehr sei sie krank, eingeschüchtert, habe
Angst und körperliche Wehen (ständiges Kopfweh) und Depressionen.
Seit dem 11. Oktober 2004 sei sie denn auch in ärztlicher Behandlung,
nachdem ihr nach der Einreise nicht gestattet worden sei, sich mit ei-
nem Arzt in Verbindung zu setzen. Bei der Anhörung vom 24. Septem-
ber 2004 sei es der Beschwerdeführerin nach wie vor gesundheitlich
sehr schlecht gegangen, genau gleich wie bei der ersten Befragung.
Bereits aus diesem Grund sei die Anhörung zu wiederholen, und zwar
wenn immer möglich durch einen anderen Befrager.
5.
5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG). Dabei muss
sie die für das Verfahren von Amtes wegen erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. ALFRED
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KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 268).
5.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits anlässlich der Erstbefra-
gung, dass sie im Zusammenhang mit ihrem ausgebürgerten Bruder
von der Polizei unter Druck gesetzt worden und diese auch nachts zu
ihr nach Hause gekommen sei, so beispielsweise im Frühjahr 2003
und letztmals im Herbst jenes Jahres. Als Frau habe sie Angst gehabt,
und ihre Eltern seien schon alt gewesen. Es habe sich jeweils um zwei
nichtuniformierte Polizisten gehandelt. Diese hätten sie angeschrien
und beschimpft. Diese Vorbringen bestätigte sie anlässlich der Anhö-
rung vom 24. September 2004 und erwähnte dort im Gegensatz zu ih-
ren bisherigen Aussagen erstmals einen Vorfall, welcher sich etwa
zwei Monate vor ihrer Ausreise, mithin Anfang Juli 2004, zugetragen
habe: Damals sei sie nachts von den Polizisten eingeschüchtert und
geschlagen worden; sie hätten ihr einen Fusstritt verpasst, und sie sei
vom Sofa auf den Boden gefallen; seither leide sie an Kopfschmerzen
und Augenbeschwerden. Auf Vorhalt hin erklärte sie, sie hätte anläss-
lich der Erstbefragung wegen ständiger Kopfschmerzen vergessen,
diesen Vorfall zu erzählen, und sie würde seit einiger Zeit an Gedächt-
nisschwäche leiden. Sie habe bereits in der Türkei - erstmals im zwei-
ten Monat des Jahres 2003 - wegen der steten Angst und der Kopf-
schmerzen einen Arzt aufgesucht; zusätzlich sei sie zu einem Psychia-
ter in Behandlung geschickt worden. Der Arzt habe gesagt, dass sie in
Angst versetzt und dadurch psychisch beeinflusst worden sei. Dies sei
vom Psychiater bestätigt worden. Letztmals habe sie sich etwa einen
Monat vor ihrer Ausreise in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung
befunden. Die Angstzustände hätten einige Zeit vor dem zweiten Mo-
nat des Jahres 2003 begonnen, als sie - im Gegensatz zu den frühe-
ren Vorfällen - bereits kurz nach dem Polizeibesuch krank geworden
sei. Im Weiteren nannte sie auch die Namen des Arztes und des Psy-
chiaters und erklärte sich bereit, über ihre Angehörigen Arztzeugnisse
zu beschaffen (vgl. A1/9, S. 4-5; A10/12, S. 5 ff.).
Trotz der mehrfachen, von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit den Verfolgungsvorbringen gemachten Hinweise auf ihre gesund-
heitliche Situation ging der Befrager darauf anlässlich der Anhörung
vom 24. September 2004 nicht ein, bis sich die Hilfswerksvertreterin
erstmals nach dem Grund des Arztbesuchs in der Türkei erkundigte. In
der Folge fragte der Befrager nach einer allfälligen Spezialisierung des
Arztes, Datum des letzten Arztbesuchs, Diagnose, Namen und Adres-
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se der Ärzte und machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam,
dass der Beweiswert nachträglich erstellter Arztzeugnisse gering sei.
5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts
befragt, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Ver-
folgung vorliegen. Nach der nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden
Rechtsprechung der ARK ist eine Verfolgung dann geschlechtsspezi-
fisch im Sinne dieser Norm, wenn sie in der Form sexueller Gewalt
stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.); die Vorschrift von
Art. 6 AsylV 1 ist sodann von den Asylbehörden von Amtes wegen zu
beachten (vgl. a.a.O., E. 5c S. 19 f.).
Angesichts der erwähnten Schilderungen der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung vom 24. September 2004 erweist sich die ab-
schliessende Bemerkung der Hilfswerksvertreterin, es würden Hinwei-
se auf eine eventuelle geschlechtsspezifische Verfolgung und PTBS
vorliegen, und die Anregung von durch ein Frauenteam zu stellenden
Zusatzfragen nicht unbegründet. Daran vermag nichts zu ändern, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich der acht Tage vorher erfolgten Erst-
befragung keine gesundheitlichen Probleme erwähnte. Jedenfalls wä-
ren nach Abschluss der Anhörung vom 24. September 2004 in dieser
Hinsicht durch die Vorinstanz, gestützt auf den Untersuchungsgrund-
satz, weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Demgegenüber be-
fremdet auch in diesem Punkt die durch den Befrager am selben Tag
verfasste "Gegendarstellung" zu den Bemerkungen der Hilfswerksver-
treterin. Darin hielt dieser wörtlich Folgendes fest: "1. Es gab unter kei-
nen Titeln Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung. 2. Es gab
auch keine Hinweise auf PTS (recte: PTBS). Die GS verwechselt die
Diagnosen zwischen dem Normalarzt und dem Psychiater, welche sie
angeblich aufgesucht hat (vgl. A11, S. 7 und 8). Die GS ist m.E. kern-
gesund. 3. Die GS will einfach davon profitieren, dass sowohl ihr Bru-
der als auch ihre Schwester in der Schweiz eine Aufenthaltsberechti-
gung haben." Dabei handelt es sich um eine antizipierte Beweiswürdi-
gung, welche in jenem Stadium des Verfahrens verfehlt war und von
Voreingenommenheit des Befragers zeugt, welche auch bei weiteren
Passagen des Protokolls vom 24. September 2004 durchscheint. Da-
für, dass unter den gegebenen Umständen die lediglich sechs Tage
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später erfolgte instanzabschliessende Verfügung des Bundesamtes
verfrüht erfolgt ist, spricht auch das auf Beschwerdeebene
eingereichte ärztliche Zeugnis vom 28. Oktober 2004, wonach sich die
Beschwerdeführerin seit dem 11. Oktober 2004 wegen Depressionen
und Spannungskopfschmerzen in regelmässiger Kontrolle befindet.
5.4 Aufgrund der bisherigen Erwägungen lässt sich nicht ausschlie-
ssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrechtlich re-
levanter Weise verfolgt wurde und im Falle einer Rückkehr begründete
Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG
hat. Der Sachverhalt erweist sich als nicht genügend abgeklärt, es
bleiben zu viele Fragen offen. Um die Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin im Falle einer Rückkehr abzuschätzen, ist es demnach unabding-
bar, den Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten gesundheitli-
chen und psychischen Probleme und deren Hintergrund näher abzu-
klären. Eine ergänzende Anhörung durch ein Frauenteam und allen-
falls weitere Abklärungen erscheinen im vorliegenden Fall notwendig.
6.
Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch
ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorins-
tanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn sich die Vorins-
tanz in ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt
stützt (Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O.,
RZ 694). Der Untersuchungsgrundsatz gehört dabei zu den allgemei-
nen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Um-
stände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Kor-
relat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Somit kann sich die entscheidende Behörde trotz des
Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vor-
bringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich aufdrängen, wenn auf Grund der
Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten
weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes
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wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S.
222).
7.
Aufgrund der voranstehenden Erwägungen ist ein reformatorischer
Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des man-
gelhaft festgestellten Sachverhalts nicht angezeigt. Die Beschwerde ist
insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 30. Sep-
tember 2004 ist demnach aufzuheben und die Sache zwecks weiterer
Abklärung des Sachverhalts (allfällige sexuelle Übergriffe und deren
Asylrelevanz, allfällige Abklärungen bezüglich Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges beziehungsweise Abklärung des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzuges) und zum neuen Entscheid im Sinne der
Erwägungen an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine
VwVG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen
und Anträge in der Beschwerde und in der Replik einzugehen.
8.
Die Beschwerde wird mithin gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihren
Hauptbegehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kos-
ten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für
eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz
von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Ent-
schädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht
besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde
(Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtan-
waltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen
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Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10
VGKE).
Die mittlerweile nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin hat keine
Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die Nachreichung einer
solchen kann jedoch verzichtet werden, nachdem sich der notwendige
Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die
Parteientschädigung wird von Amtes wegen und in Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr.
700.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist der
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. September 2004 wird aufgehoben.
Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- (ink.
Ausgaben und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: HADEP-Formular,
DEHAP-Schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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