B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3888/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. März 2016
unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 22. März 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 31. März 2016
zur Person im EVZ M._______ geltend machte, er sei im Jahre 1992 aus
dem Heimatstaat ausgereist, habe in Rumänien ein Asylgesuch gestellt
und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass, wie aufgrund von Abklärungen des SEM feststeht, der Beschwerde-
führer am 1. Dezember 1995 in Rumänien um Asyl nachsuchte und am
14. Dezember 1998 als Flüchtling anerkannt wurde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom
27. Mai 2016 mitteilte, die Dublin-Verordnung sei vorliegend nicht anwend-
bar und sein Asylgesuch werde deshalb in der Schweiz behandelt,
dass es ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Nichteintretensent-
scheid und zur Wegweisung nach Rumänien gewährte,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Stellung-
nahme vom 3. Juni 2016 zu den Akten reichte,
dass das SEM die rumänischen Behörden am 31. Mai 2016, gestützt auf
die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für
Flüchtlinge, um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die rumänischen Behörden dem Ersuchen am 6. Juni 2016 zustimm-
ten,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2016 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Schweizeri-
sche Bundesrat habe Rumänien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass Rumänien sich am 6. Juni 2016 bereit erklärt habe, den Beschwerde-
führer zurückzunehmen,
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dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, denen zufolge der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 AsylG erfülle,
sei er doch in Rumänien als Flüchtling anerkannt worden,
dass indessen gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft nur dann zu entsprechen sei, wenn der
Asylgesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise, doch könne
dieser Nachweis offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und – wie vorliegend – dem Asylge-
suchsteller Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehren könne, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be-
fürchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen sei,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zulässig sei,
dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen,
dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
3. Juni 2016 im Wesentlichen geltend machte, eine Rückkehr nach Rumä-
nien sei für ihn nicht möglich, weil er in Rumänien keine Unterkunft, keine
Nahrung, kein Geld und keine Perspektive habe,
dass er sich selbst überlassen worden sei und niemand ihm geholfen habe,
weshalb er Rumänien verlassen habe,
dass er zudem an gesundheitlichen Problemen leide, zumal er zum einen
psychische Probleme und zum anderen Probleme mit der Leber habe,
dass er zwar die entsprechenden Medikamente einnehme, doch könne ihm
in Rumänien nicht geholfen werden,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
31. März 2016 gesagt habe, sein Fall sei dort in Ordnung und er habe einen
legalen Aufenthalt,
dass er in Rumänien seine Familie und seinen Sohn habe,
dass er zur Behandlung seiner psychischen Probleme Olanzapin und
Atarax einnehme,
dass Rumänien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtli-
nie), welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen
und Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozialleistungen be-
stimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe,
dass die rumänischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling an-
erkannt hätten, weshalb dieser gehalten sei, die ihm zustehenden Ansprü-
che auf Unterkunft und Unterstützung bei den rumänischen Behörden ein-
zufordern,
dass neben den staatlichen Strukturen zudem private Hilfsorganisationen
bestünden, an die sich Drittstaatsangehörige in Rumänien wenden könn-
ten,
dass Rumänien angemessene medizinische Versorgungsleistungen er-
bringen und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ge-
währleisten könne,
dass dem SEM keine Hinweise vorlägen, wonach der Zugang zur medizi-
nischen Versorgung in Rumänien nicht gewährleistet wäre beziehungs-
weise keine adäquaten Behandlungen durchgeführt würden,
dass somit eine allfällig nach der Behandlung in der Schweiz noch benö-
tigte medizinische Weiterbehandlung auch in Rumänien in Anspruch ge-
nommen werden könne,
dass im Übrigen das SEM bei sogenannten vulnerablen Fällen die rumäni-
schen Behörden im voraus über die Besonderheiten des Falles informiere,
dass das SEM bei medizinischen Fällen den rumänischen Behörden spä-
testens sieben Tage vor der vorgesehenen Überstellung ein auf Englisch
abgefasstes Arztzeugnis übermittle, welches Aufschluss über die Diagnose
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und die in der Schweiz eingeleitete medizinische Behandlung enthalte,
welche in Rumänien fortzuführen sei,
dass der Vollzug nach Rumänien somit zumutbar, technisch möglich und
praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Rumäni-
ens vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzu-
ordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und den Be-
schwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit
entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung
sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass auf die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat sowie um Offenlegung al-
lenfalls bereits erfolgter Datenweitergaben nicht einzutreten ist, weil ge-
mäss Ziffer 3 des angefochtenen Entscheiddispositivs kein Wegweisungs-
vollzug in den Heimatstaat vorgesehen ist, ein entsprechendes Rechts-
schutzinteresse somit fehlt,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass jedoch auf die Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit be-
antragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel
auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben,
dass der Bundesrat Rumänien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor der Ein-
reise in die Schweiz dort aufgehalten und Rumänien ihn als Flüchtling an-
erkannt hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin aufgrund der von den
rumänischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen
geregelten Aufenthaltsstatus verfügen wird,
dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens
der Flüchtlingseigenschaft schon unter der vor dem 1. Februar 2014 gel-
tenden gesetzlichen Regelung nicht zum Tragen kam, wenn der asylsu-
chenden Person bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz in
einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichne-
ten Drittstaat gewährt worden war (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich
dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hatte und dorthin zurück-
kehren konnte, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots
durch diesen Staat hatte befürchten müssen (alt Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision of-
fensichtlich keine Absicht bestand, diese Regelung zu ändern, weshalb
grundsätzlich auch nach geltendem Recht in der Schweiz keine zusätzliche
Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Personen,
die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden
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sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin
zurückkehren können,
dass dies auch für den Beschwerdeführer gilt,
dass ferner schon die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung von
Zweitasyl (vgl. Art. 50 AsylG), nämlich ein mindestens zweijähriger ord-
nungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz, offen-
sichtlich nicht erfüllt ist, weil der Beschwerdeführer erst am 20. März 2016
in die Schweiz eingereist ist,
dass die Familie des Beschwerdeführers in Rumänien lebt,
dass im Übrigen mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner im
Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme selbst und zu
Recht ausführt (vgl. A6/12 Ziff. 8.01 S. 8), er glaube, er könne nach Rumä-
nien zurückkehren, zumal er seine Familie und insbesondere seinen Sohn
dort habe,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass sich der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nach Rumänien
als zulässig erweist, weil dieser Staat seinen Verpflichtungen aus dem Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt,
dass er auch zumutbar ist, weil der Beschwerdeführer als anerkannter
Flüchtling in Rumänien Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche
Unterstützung wie die Einheimischen hat (vgl. Art. 23 FK) und ihm auch die
übrigen in der FK statuierten Rechte zustehen,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung der rumäni-
schen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ohne Weite-
res auch möglich ist,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos
erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands man-
gels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: