B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3888/2019
mel
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019.
D-3888/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger hinduistischer
Religionszugehörigkeit und tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem
Wohnort in C._______ (beide im Distrikt Jaffna, Nordprovinz) verliess sei-
nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. April 2014 und suchte
am 21. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. April 2014 wurde
er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr SEM)
summarisch befragt (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP).
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien
sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft. Am 7. August 2014 erfolgte die Überstellung nach Italien.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 29. Dezember 2014
stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Das
SEM trat mit Verfügung vom 29. Januar 2015 auch auf dieses Gesuch in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungs-
gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-939/2015 vom
25. Februar 2015 ab.
D.
D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 30. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil D-
939/2015 sei wegen Verletzung der Ausstandsregeln durch den vorsitzen-
den Richter in Revision zu ziehen. Im Lauf des Ausstandsverfahrens er-
weiterte der Rechtsvertreter das Ausstandsbegehren auf sämtliche Ge-
richtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 wies das Gericht
das Ausstandsbegehren vom 30. März 2015 ab, soweit dieses nicht ge-
genstandslos geworden war.
D.b Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2016 wurde gegen
den vorsitzenden Richter des Revisionsverfahrens ein weiteres Ausstands-
begehren eingereicht. Dieses wies das Gericht mit Urteil D-6625/2016 vom
3. Februar 2016 ab.
D-3888/2019
Seite 3
D.c Mit Urteil D-2048/2015 vom 23. Februar 2017 trat das Gericht auf das
Revisionsgesuch vom 30. März 2015 nicht ein.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 28. Februar 2017
reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein mit der Begrün-
dung, die Überstellungsfrist nach Italien sei zwischenzeitlich abgelaufen,
so dass die Schweiz für die Behandlung seines Gesuchs zuständig gewor-
den sei. Mit Verfügung vom 9. März 2017 hob das SEM seinen Entscheid
vom 29. Januar 2015 auf und ordnete die Durchführung des nationalen
Asylverfahrens an.
F.
Am 17. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an.
Im Rahmen der BzP vom 23. April 2014 und der Anhörung machte dieser
geltend, er sei in Sri Lanka von Verfolgung durch die staatlichen Sicher-
heitskräfte bedroht. Diese hätten ihn im Lauf der Zeit mehrmals inhaftiert
und dabei befragt, ob er Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) habe und welche Mitglieder der Organisation er kenne. Im
Jahr 1997, als er (…) in seinem Heimatdorf gewesen sei, habe er tamili-
schen Flüchtlingen geholfen, und 1998 habe er sich in D._______ an Pro-
testen gegen die Armee beteiligt. Vor dem Jahr 2000 habe er an einer wei-
teren Demonstration gegen die Armee teilgenommen. Bei diesen Anlässen
hätten Armeeangehörige die Teilnehmenden gefilmt und fotografiert. Im
(…) 2001 sei er ein erstes Mal verhaftet und während zehn Monaten in
B._______ in einem Armeecamp festgehalten worden. Im (…) 2004 habe
man ihn in Colombo festgenommen und während vierzehn Tagen inhaftiert.
Ab 2007 bis April 2009 habe er sich im (…) aufgehalten, wo man damals
verpflichtet gewesen, die LTTE zu unterstützen. Er selbst sei zwar nicht
Mitglied der Organisation geworden, habe sich aber für diese als (…) be-
tätigt und bei (…) mitgewirkt. Gegen Ende des Bürgerkriegs im April 2009
sei er während dreier Monate in einem Lager der Armee bei E._______
(Nordprovinz) interniert worden. Gegen Bezahlung einer Geldsumme habe
man ihn wieder freigelassen. In der Folge habe er im Haus eines Onkels in
C._______ gelebt. Im (…) 2011 habe man ihn erneut festgenommen, in
einem Armeecamp befragt und nach einem Tag wieder freigelassen. Von
seinem Onkel habe er erfahren, dass ein 2012 festgenommener (Verwand-
ter) in der Haft nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden sei. Der
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Onkel habe ihm ausserdem berichtet, dass ab 2010 bis August 2013 mehr-
fach Angehörige der Armee und des CID (Criminal Investigation Depart-
ment) bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten. Sein Onkel habe ihm des-
wegen zur Ausreise geraten und diese organisiert. Des Weiteren machte
der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Einreise in die Schweiz habe
er sich exilpolitisch betätigt, indem er einmal an einer Kundgebung teilge-
nommen habe.
G.
G.a Mit Verfügung vom 11. September 2018 lehnte das SEM das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2017 ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Abwei-
sung des Gesuchs begründete das SEM im Wesentlichen damit, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asyl-
rechtlich nicht relevant.
G.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2018 focht der
Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungs-
gericht an.
G.c Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil D-5987/2018 vom 24. April
2019 vollumfänglich ab. Zur Begründung erwog es, der vorgebrachten
zehnmonatigen Haft im Jahr 2001 und der 14-tägigen Inhaftierung im Jahr
2004 komme angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die Beur-
teilung seines Asylgesuchs keine Bedeutung zu. Auch die im Zeitraum von
2009 bis zur Ausreise im April 2014 geltend gemachte Vorkommnisse seien
asylrechtlich nicht relevant. Weder die dreimonatige Internierung in einem
Lager der Armee noch die eintägige Festnahme und Befragung in einem
Armeecamp im Jahr 2011 hätten für den Beschwerdeführer weitere kon-
krete Schwierigkeiten nach sich gezogen. Dieser habe vielmehr seit 2009
bis zur Ausreise 2014 (mit Ausnahme der eintägigen Befragung) unbehel-
ligt im Haus seines Onkels gelebt. Zwar habe er behauptet, Angehörige der
Armee und des CID hätten zwischen 2010 und 2013 mehrmals bei seinen
Eltern nach ihm gefragt, und ein inhaftierter (Verwandter) sei über ihn be-
fragt worden. Doch habe er abgesehen von der eintägigen Festnahme und
Befragung unbehelligt in C._______ gelebt, was nicht der Fall gewesen
wäre, wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein asylrecht-
lich relevantes, konkretes und anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm
gehabt hätten. Ein solches ergebe sich weder aus seinem nicht besonders
ausgeprägten politischen Engagement vor dem Jahr 2000 noch aus der
Tätigkeit für die LTTE als (…) und bei der (…) im (…) von 2007 bis 2009.
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Im Hinblick auf die Würdigung von Risikofaktoren hielt das Gericht fest,
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte lägen keine ausrei-
chend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rück-
schaffung künftig sein. Bezüglich der geltend gemachten neuen Repressi-
onsmuster gegen Minderheiten und Anzeichen, wonach kleinste Hinweise
auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf
separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könnten,
sowie der Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt nach den
Ereignissen vom 26. Oktober 2018 hielt das Gericht fest, es sei nicht er-
sichtlich, wie sich diese Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in
Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken
könnten. Dieser habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft
gemacht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpoliti-
scher Tätigkeiten in der Schweiz verneinte es mit der Begründung, der Be-
schwerdeführer habe sich mit der Teilnahme an zwei Demonstrationen seit
2015 und der jährlichen Teilnahme am Heldentag nicht in einer Art und
Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgrün-
de.
H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftli-
chem Weg bei der Vorinstanz sein viertes Asylgesuch ein. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, er befürchte, aufgrund der früher geltend
gemachten Asylgründe und zusätzlich gestützt auf neue Gründe bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Die
sri-lankischen Behörden hätten ein bis heute anhaltendes Interesse an sei-
ner Person, habe er doch im Mai 2019 einen Hinweis erhalten, wonach er
in Sri Lanka auf einer Liste, wahrscheinlich der «Stop-List», verzeichnet
sei. Er sei in Sri Lanka wiederholt inhaftiert gewesen und habe sich aus der
Rehabilitationshaft freikaufen können, weshalb er aus Sicht der Sicher-
heitsbehörden als nicht rehabilitiertes LTTE-Mitglied gelte, von dem auf-
grund seiner Flucht und des exilpolitischen Engagements eine Gefahr für
den sri-lankischen Staat ausgehe. Der vierjährige Aufenthalt in der
Schweiz, die Existenz auffallender Körpernarben sowie das Fehlen gültiger
Einreisedokumente stellten weitere Risikofaktoren für eine bevorstehende
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Dieses Risikoprofil habe im
Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung und sei entspre-
chend zu würdigen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka
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Seite 6
habe sich infolge der Terroranschläge an Ostern 2019 massiv verschlech-
tert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu
einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Angesichts der neus-
ten Entwicklungen, seiner Vorgeschichte sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in asylrechtlich rele-
vanter Weise gefährdet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter
anderem um eine erneute Anhörung sowie um die unverzügliche Sistierung
des Asylverfahrens bis zur Klärung der Sicherheitslage.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
CD mit 102 Beweismitteln zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den
Akten (grösstenteils Medienberichte, ferner Berichte von staatlichen Insti-
tutionen und nicht-staatlichen Organisationen sowie eine interne Mitteilung
des SEM vom 6. November 2018 zum aktuellen Stand und zum weiteren
Vorgehen im Verfahren N […]).
I.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 – eröffnet am 24. Juli 2019 – wies das
SEM die Anträge um Durchführung einer Anhörung sowie um Sistierung
des Verfahrens ab und trat auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c
AsylG nicht ein. Auf die «den geltend gemachten Listeneintrag», die Kör-
pernarben sowie «das bereits rechtskräftig festgestellte Gefährdungspro-
fil» betreffenden Vorbringen trat das SEM mangels funktioneller Zuständig-
keit nicht ein (Dispositivziffer 2). Ferner verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Sodann erhob es eine Gebühr
von Fr. 600.–.
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 31.Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte, die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 sei aufzuheben und
die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (Rechtsbegehren 1); eventuell sei die Verfügung des SEM we-
gen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder
der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie wegen Verletzung des Willkürverbots (vgl. Beschwer-
de Ziff. 3.3 S. 9) aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen
(Rechtsbegehren 2); eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Un-
zulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen (Rechtsbegehren 3).
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Seite 7
Als Beschwerdebeilage wurde eine Kopie des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] X gegen die Schweiz vom
26. Januar 2017, 16744/14 eingereicht.
K.
Mit Schreiben vom 5 August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbe-
gründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
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innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Der Beschwerdeführer hat vor dem vorliegenden Verfahren bereits
dreimal um Asyl ersucht. Über das dritte Gesuch vom 28. Februar 2017 hat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5987/2018 vom 24. April 2019
materiell rechtskräftig entschieden. Das vorliegende Asylgesuch wurde
zehn Wochen nach dem Abschluss des letzten ordentlichen Verfahrens
und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht.
Das SEM hat das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli
2019 korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.
3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
4.
4.1 Prüfungsgegenstand ist zunächst die Frage, ob die Vorinstanz gemäss
Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
4.2 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss
Art. 111c Abs. 1 AsylG "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend
begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Ge-
such zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vor-
her anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechts-
staatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne
von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens
auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von
Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimat-
staat – mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurück-
gekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Grün-
de für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuch-
stellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug
dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz
sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln
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Seite 9
nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften
hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren
betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen
Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl.
auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
5.
5.1 Das Asylgesuch vom 3. Juli 2019 erfüllt die formellen Anforderungen
an Mehrfachgesuche (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). Das
SEM hat daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnah-
men verzichtet.
5.2 Die Begründung des Asylgesuchs ist zwar teilweise sehr ausführlich
ausgefallen und mit zahlreichen Beweismitteln versehen worden; inhaltlich
vermag sie jedoch nicht zu überzeugen und ist sie nicht als ausreichend zu
qualifizieren.
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Aktenlage nach Abschluss
des dritten Asylverfahrens am 24. April 2019 weiterhin in der Schweiz auf-
gehalten; er macht in seinem Mehrfachgesuch denn auch nicht geltend,
nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Sein viertes Asylgesuch begründet
er im Wesentlichen damit, in Sri Lanka bestehe nach wie vor ein behördli-
ches Interesse an seiner Person, habe er doch im Mai 2019 einen Hinweis
erhalten, wonach er dort auf einer Liste verzeichnet sei. Es sei ihm nicht
ganz klar, um was für eine Liste es sich handle, doch für den Rechtsvertre-
ter sei es naheliegend, dass er die «Stop-List» meine. Der Beschwerde-
führer sei bemüht, Beweismittel zum Listeneintrag und zum anhaltenden
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden beizubringen. Aufgrund
wiederholter Inhaftierungen und des Freikaufs aus der Rehabilitationshaft
gelte er aus Sicht der Sicherheitsbehörden als nicht rehabilitiertes LTTE-
Mitglied, von dem aufgrund seiner Flucht und des exilpolitischen Engage-
ments eine Gefahr für den sri-lankischen Staat ausgehe. Ausserdem habe
er auffallende Körpernarben. Ferner wird das Mehrfachgesuch damit be-
gründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich
infolge der Terroranschläge an Ostern 2019 weiter massiv verschlechtert.
Die Reaktion der Regierung auf die Bombenanschläge habe zu einer mas-
siv erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen geführt, welche eine ver-
meintliche oder tatsächliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellten.
Das Risikoprofil des Beschwerdeführers habe im Kontext der aktuellen
Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung und sei entsprechend zu würdigen.
D-3888/2019
Seite 10
5.2.2 Bezüglich der an Ostern 2019 begangenen Serie von Selbstmordan-
schlägen auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka und dem anschliessend von
Staatspräsident Sirisena ausgerufenen Ausnahmezustand ist festzustel-
len, dass diese Ereignisse nichts an der Lageeinschätzung im Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu än-
dern vermögen. Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, dass kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den An-
schlägen ersichtlich ist und er auch nicht verdächtigt wird, daran beteiligt
gewesen zu sein. Auch die unter Verweis auf das Urteil D-1420/2019 vom
1. Mai 2019 E. 8.2.4 getroffene Feststellung des SEM, wonach die bloss
abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen (ohne persön-
lichen Konnex zu den Anschlägen) die Anforderungen an die Annahme ei-
ner begründeten Furcht offensichtlich nicht zu erfüllen vermag, ist nicht zu
beanstanden.
5.2.3 Aus der Beschwerde ist – entgegen der darin vertretenen Ansicht –
nicht ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechts-
kraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D- 5987/2018 vom 24. Ap-
ril 2019 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf
die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Der in
Ziffer 3.4 der Beschwerde (S. 9 f.) vorgebrachte Hinweis, in den Ziffern 9,
9.1 und 10 des Gesuchs (S. 13-16) sei ein persönlicher Fallbezug zur ak-
tuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu er-
achten. So werden lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachver-
haltselemente – beispielsweise die Beziehungen des Beschwerdeführers
zu den LTTE und die Tätigkeiten für diese Organisation, die Inhaftierungen
und das exilpolitische Engagement – wiederholt, die im vorangegangenen
Verfahren allesamt rechtskräftig als nicht asylrelevant erachtet wurden (vgl.
Sachverhalt Bst. G.c). Ferner werden aktenwidrige Behauptungen erho-
ben, so unter anderem diejenige, der Beschwerdeführer gelte «als kämp-
fendes LTTE-Mitglied» und sei ein «überzeugter Anhänger eines militanten
tamilischen Separatismus» (vgl. Asylgesuch vom 3. Juli 2019, Ziff. 10 S. 15
f.). Er hat im Verfahren D-5987/2018 jedoch ausdrücklich verneint, je LTTE-
Mitglied gewesen zu sein (vgl. Urteil vom 24. April 2019, Sachverhalt J und
E. 6.4.3). Ohne hinreichende Subsumtion wird sodann der Schluss gezo-
gen, aufgrund seines Profils sei er gleich mehreren «bestimmten sozialen
Gruppen» beziehungsweise Risikogruppen (vgl. a.a.O. Ziff. 9.1 und 10
S. 15 f.) zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-5987/2018 vom 24. April
2019 E. 6.10 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde. Da der Be-
schwerdeführer nie ein LTTE-Mitglied war, ist auch die in der Beschwerde
erhobene Behauptung unbegründet, es handle sich bei ihm um ein «nicht
D-3888/2019
Seite 11
rehabilitiertes LTTE-Mitglied» (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2 S. 7). Sodann wer-
den für die Zeit nach dem Urteil D-5987/2018 vom 24. April 2019 bis heute
keine konkreten exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht. Die aktuellen
Entwicklungen nach den Anschlägen an Ostern 2019 vermögen am feh-
lenden Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
5.2.4 Hinsichtlich des als neu bezeichneten Vorbringens, der Beschwerde-
führer sei in Sri Lanka aufgrund eines Listeneintrages gefährdet, hat die
Vorinstanz erhebliche Zweifel im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ange-
bracht. In der Beschwerde (Ziff. 3.2 S. 7) heisst es bezüglich des Listen-
eintrages immer noch sehr vage, es sei «noch nicht klar», um welche Liste
es sich genau handle, «vermutungsweise aber die Stop-Liste»; die Exis-
tenz des Eintrages sei jedoch sicher. Die entsprechenden Ausführungen
im Asylgesuch und in der Beschwerde sind als unsubstanziierte und unbe-
legte Parteibehauptungen zu qualifizieren, welche die nötige Begrün-
dungsdichte vermissen lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3). Wie nachfol-
gend aufgezeigt wird (vgl. E.6.6), handelt es sich beim vorgebrachten Lis-
teneintrag allerdings ohnehin um eine vorbestandene Tatsache.
5.2.5 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu
beanstanden. Kommt eine asylsuchende Person – wie vorstehend festge-
stellt – ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglich-
keit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2
VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin
schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3 AsylG vor-
liegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht im Widerspruch zu
Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für «unbegründete
oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche» vorsieht (vgl. BVGE
2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).
5.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die geltend gemachten neuen Asylgründe zum einen auf bereits im
vorangegangenen Verfahren als nicht asylrelevant gewürdigte Vorbringen
abstützt und zum anderen auf vage, unbelegte sowie teilweise aktenwid-
rige Parteibehauptungen. Er hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt,
inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz
hat demnach hinsichtlich der seit dem Urteil D-5987/2018 vom 24. April
2019 behaupteten Veränderung der Sachlage das Erfordernis einer aus-
reichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht als
nicht erfüllt erachtet.
D-3888/2019
Seite 12
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob hinsichtlich des geltend ge-
machten Listeneintrages, der Körpernarben und des Gefährdungsprofils
(Risikofaktoren) des Beschwerdeführers die Vorinstanz sich zu Recht mit
der Begründung als unzuständig erachtete, diese Vorbringen bezögen sich
auf Sachverhalte, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5987/2018 vom 24. April 2019 ereignet hätten und/oder bereits Gegen-
stand des abgeschossenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens gewesen
seien.
6.2
6.2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit
einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu
Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit be-
schlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die
Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zu-
ständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Pra-
xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
6.2.2 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben
oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal-
tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung
mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG
durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit
der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser
Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre
Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög-
lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma-
chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
6.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides
auf das Mehrfachgesuch (mangels Zuständigkeit) aus, der Beschwerde-
führer bringe in der Eingabe vor, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
gefährdet, weil er dort auf einer Liste verzeichnet sei. Gemäss dem Urteil
D-5987/2018 vom 24. April 2019 seien keine Hinweise auf ein aktuelles
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person er-
sichtlich. Da er angebe, im Mai 2019 vom Listeneintrag erfahren zu haben,
handle es sich bei diesem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um eine vor-
bestandene, vor dem Ergehen des Urteils am 24. April 2019 verwirklichte
D-3888/2019
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Tatsache, welche als Revisionsgesuch zu behandeln wäre und nicht in die
Zuständigkeit des SEM falle. Ebenso verhalte es sich mit dem Vorbringen,
er habe Körpernarben, die bei einer Rückkehr eine zusätzliche Gefährdung
seiner Person begründen würden. Die übrigen im Asylgesuch vom 3. Juli
2019 aufgeführten Risikofaktoren seien bereits Gegenstand des rechts-
kräftig abgeschlossenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens gewesen, womit
eine erneute Überprüfung – wenn überhaupt – revisionsrechtlich geltend
zu machen wäre. Die Eingabe vom 3. Juli 2019 sei von einem im Asylrecht
spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylge-
such bezeichnet worden sei, wodurch unmissverständlich die Zuständig-
keit des SEM behauptet werde. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG
werde auf die genannten Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit
nicht eingetreten.
6.4 In der Beschwerde wird eingeräumt, es sei unklar, wann genau der Lis-
teneintrag tatsächlich vorgenommen worden sei, und gleichzeitig behaup-
tet, dies sei «sicher» nach dem Urteil vom 24. April 2019 geschehen, wes-
halb der Listeneintrag «sicher nicht revisionsrechtlich relevant» sei, son-
dern es sich dabei um ein neues, im bisherigen Asylverfahren noch nicht
vorgebrachtes Sachverhaltselement handle, dies umso mehr, als das Ge-
richt sich damit noch nicht habe auseinandersetzen können (vgl. Be-
schwerde Ziff. 3.2 S 8). Auch die Körpernarben des Beschwerdeführers
seien nicht revisionsrechtlich relevant. Obschon die falsche beziehungs-
weise ausgebliebene Würdigung der Narben durch das SEM bereits in der
Beschwerde vom 19. Oktober 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht
geltend gemacht worden sei, habe sich dieses in keiner Weise damit be-
schäftigt. Es habe im Urteil D-5987/2018 vom 24. April 2019 von diesen
Vorbringen zwar Kenntnis genommen (E. 5.4), spreche ihnen jedoch ohne
weitere Begründung aufgrund der seither verstrichenen Zeitdauer die Asyl-
relevanz ab (E. 6.4.1-6.4.3). Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 müssten die bisherigen und die neuen, liquid dargelegten
rechtserheblichen Sachverhalte der Verfolgung unabhängig von formellen
Fragen betreffend Revision, Wiedererwägung und neuem Asylgesuch zu-
mindest bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden.
6.5 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Die Revision
kann nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
D-3888/2019
Seite 14
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen.
6.6 Mit seinen vagen Angaben zum Zeitpunkt, in dem er vom Listeneintrag
erfahren haben will und der nicht weiter substanziierten Behauptung, der
Eintrag sei nach dem Urteil vom 24. April 2019 erfolgt, vermag der Be-
schwerdeführer die überzeugende Argumentation der Vorinstanz nicht zu
widerlegen. Übereinstimmend mit dem SEM ist daher davon auszugehen,
dass es sich beim geltend gemachten Listeneintrag (bei Wahrunterstel-
lung, vgl. zur fehlenden Substanziierung des Vorbringens vorstehende E.
5.2.4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine vorbestandene Tat-
sache handeln würde, welche sich vor dem Urteil vom 24. April 2019 ver-
wirklicht hätte. Das SEM hat sich demzufolge zutreffend als unzuständig
für die Beurteilung des Vorbringens erachtet, der Beschwerdeführer sei
aufgrund eines Listeneintrages bei der Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet,
da dieses im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht gel-
tend gemacht werden müsste.
Bei den Körpernarben des Beschwerdeführers handelt es sich offensicht-
lich ebenfalls um eine vorbestandene Tatsache. Dies wird von ihm nicht
bestritten, bringt er doch vor, er habe bereits im vorangegangenen Verfah-
ren geltend gemacht, das SEM habe in der Verfügung vom 11. September
2018 die Narben nicht gewürdigt, und das Gericht habe sich im Beschwer-
deurteil D-5987/2019 vom 24. April 2019 in keiner Weise damit beschäftigt
(vgl. Beschwerde vom 31. Juli 2019, Ziff. 3.2 S. 8). Entgegen dieser Auf-
fassung hat das Gericht das Vorbringen der Körpernarben durchaus be-
handelt (vgl. Urteil D-5987/2019 E. 5.4 und 6.6). Ungeachtet der Frage, ob
das Gericht aus Sicht des Rechtsvertreters mit diesen Erwägungen die
D-3888/2019
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Existenz der Körpernarben genügend gewürdigt hat, müsste der Be-
schwerdeführer eine aus diesen abgeleitete Gefährdung mangels verän-
derter Sachlage revisionsrechtlich geltend machen. Das SEM hat sich
demzufolge zutreffend als unzuständig für die Beurteilung auch dieses Vor-
bringens erachtet. Auch hinsichtlich der übrigen Risikofaktoren (bzw. dem
davon abgeleiteten Gefährdungsprofil) hat das SEM zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass diese bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlosse-
nen Asyl- und Beschwerdeverfahrens waren und eine erneute Überprüfung
– wenn überhaupt – revisionsrechtlich geltend zu machen wäre.
6.7 Das SEM ist demzufolge zu Recht auf die Vorbringen des Listenein-
trags, der Körpernarben und des Gefährdungsprofils aufgrund von Risiko-
faktoren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Es bleibt
dem Beschwerdeführer unbenommen, mit entsprechenden Beweismitteln
ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsge-
richt zu stellen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Will-
kürverbots ausgeschlossen ist. Da das SEM auf die Eingabe vom 3. Juli
2019 zu Recht nicht eingetreten ist, finden die übrigen Rechtsbegehren
und Beweisanträge keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter
einzugehen ist.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
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Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka
zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit
Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter oder
gar einer Tötung unter dem Vorwand der Bekämpfung des Terrorismus
werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte, seiner Zugehörigkeit zu
mehreren gefährdeten sozialen Gruppen sowie der Verschlechterung der
allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit den
Anschlägen an Ostern 2019 sei auch bei ihm von einer solchen überwie-
genden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei. Sodann bestehe das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder parami-
litärische Gruppierungen auch nach der Einreise, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Die neue Ausgangslage seit
den Anschlägen an Ostern 2019 sei sowohl bei der Beurteilung der Zuläs-
sigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berück-
sichtigen.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5987/2018 vom 24. Ap-
ril 2019 (E. 9.2) den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen als zulässig beurteilt. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren
rechtfertigen keine andere Einschätzung. Mangels Flüchtlingseigenschaft
ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen.
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Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen ist, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risi-
koeinschätzung vorzunehmen ist (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Dies gilt auch un-
ter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka nach den
Anschlägen an Ostern 2019, aus welchen der Beschwerdeführer keine
konkreten und entscheidwesentlichen Auswirkungen ableiten kann.
9.4 Der Vollzug seiner Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich sowohl im
Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig.
9.5
9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
9.5.2 Das Gericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
eine eingehende Lageanalyse zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender insbesondere tamilischer Eth-
nie aus Sri Lanka vorgenommen (vgl. E. 13.2–13.4). Dabei ist es zum
Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna, aus
welchem auch der Beschwerdeführer stammt, als zumutbar zu erachten
ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbe-
sondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs-
netzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitu-
ation – bejaht werden kann (vgl. E. 13.3.3.).
9.5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gehalten, dass in Sri Lanka aktuell trotz der Anschläge an Ostern 2019
keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unbe-
rechenbaren Unruhen dominierte Lage besteht, und somit nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen
ist. Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass an dieser Einschät-
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Seite 18
zung auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Ausnahmezu-
stand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu än-
dern vermag.
9.5.4 Das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien hat das SEM
mit Verweis auf das Urteil D-5987/2018 vom 24. April 2019 (vgl. E. 9.3)
zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren
keine Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse geltend.
9.5.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Situation oder aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Jacqueline Augsburger
Versand: