B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3889/2016
lan
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N (…).
D-3889/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss im Oktober 2011 und gelangte
am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 mit, er
werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen.
A.c Am 13. Oktober 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwer-
deführers auf und befragte ihn zum Reiseweg.
A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2015 ein
beratendes Vorgespräch durch.
A.e Mit Schreiben vom 2. November 2015 reichte der Beschwerdeführer
seine Identitätskarte im Original ein.
A.f Am 10. Dezember 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter und
seine beiden Schwestern seien am 29. Juni 2000 bei einem Autounfall ums
Leben gekommen. Sein Vater, der als (…) gearbeitet und mit einem Bruder
zusammen ein (…) betrieben habe, sei selten zu Hause gewesen, da er
sich meistens geschäftlich in C._______ aufgehalten habe. Sein Vater, der
im Anschluss an eine vorgenommene Hausdurchsuchung seit 2006 mehr
oder weniger versteckt gelebt habe, habe einen LKW gehabt, mit dem er
vielleicht für die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) Waren transpor-
tiert habe. Sie hätten immer wieder miteinander telefoniert, bis er plötzlich
keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt habe. Im Jahr 2006 habe sein
Vater ihm einmal gesagt, es gebe Probleme wegen der LTTE. Nach der
Hausdurchsuchung sei das (…) geschlossen worden und sein Onkel sei
nach D._______ gegangen. Anfang Juni 2011 hätten sie Besuch von die-
sem Onkel bekommen. Als er – der Beschwerdeführer – sich mit vier
Freunden einen Film angesehen habe, seien vier Personen ins Haus ge-
kommen und hätten dieses durchsucht. Sie hätten ihn mit einem weissen
Wagen mitgenommen und seien zwei bis drei Stunden gefahren. Er sei
drei bis vier Tage in einem Gebäude festgehalten und immer wieder befragt
D-3889/2016
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worden. Danach hätten sie ihn zu einer Bushaltestelle gebracht, von wo
aus er nach Hause gegangen sei. Nach 20 Tagen seien sie erneut gekom-
men und hätten ihn an einen anderen Ort mitgenommen. Am folgenden
Tag sei ein Beamter gekommen, der ihn unter Schlägen aufgefordert habe,
den Aufenthaltsort seines Vaters zu nennen. So sei es drei Tage lang ge-
gangen; man habe ihn auch getreten und er sei zeitweise bewusstlos ge-
wesen. Er sei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er zehn Tage lang
geblieben sei. Er habe mit einem im Spital arbeitenden Tamilen gespro-
chen, der ein Tuk-Tuk für ihn organisiert habe. Sein Onkel habe dem Fah-
rer Geld überwiesen. Bis im Oktober (2011) sei er in Colombo geblieben.
Sein 2010 beantragter Pass habe sich bei einem Angestellten eines Rei-
sebüros befunden, dem er diesen ausgehändigt habe, weil er zusammen
mit Freunden nach Indien habe reisen wollen. Ein Freund seines Onkels
habe die Formalitäten – Pass- und Visumsangelegenheiten und Geldüber-
weisung am Flughafen – erledigt.
A.g Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 teilte der damalige zugewiesene
Rechtsvertreter mit, die Arbeit des Übersetzers sei als ungenügend einzu-
stufen. Dieser habe mehrfach eklatante Deutschmängel offenbart, sodass
seine Sätze durch die Anwesenden sinngemäss hätten gedeutet und um-
formuliert werden müssen. Zudem habe der Dolmetscher lückenhaft über-
setzt und einen „verzettelten“ Eindruck erweckt.
A.h Der zugewiesene Rechtsvertreter teilte dem SEM mit Schreiben vom
17. Dezember 2015 mit, sein Mandat im vorliegenden Asylverfahren sei
beendet.
A.i Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 mit,
sein Asylgesuch werde gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im Verfahrens-
zentrum Zürich behandelt, da es aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht entschieden werden könne. Das Gesuch bedürfe nament-
lich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen weiterer Abklärungen.
A.j Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 wies das SEM den
Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens
dem Kanton E._______ zu.
B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
D-3889/2016
Seite 4
Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2016, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Der Zuweisungsentscheid vom 18. De-
zember 2015 sei nachvollziehbar zu begründen. Das SEM sei anzuweisen,
den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und über das Asylgesuch
erneut zu befinden. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2016 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerde-
führer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten
übermittelte er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Juli 2016 an seinen
Anträgen fest.
G.
Der Rechtsvertreter reichte am 21. Juli 2016 eine Kostennote ein.
D-3889/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien unsubstanziiert gewesen. Er habe nicht konkret
schildern können, wie sein Zusammenleben mit seinem Vater gestaltet ge-
wesen sei und wie er bemerkt habe, dass dieser zu den LTTE gegangen
sei. Auch zu dessen Tätigkeiten für die LTTE und seinen Aufenthaltsorten
seit 2006 habe er nichts sagen können, obwohl er regelmässig mit ihm
Kontakt gehabt habe. Ebenso wenig habe er die Hausdurchsuchung von
2006 schildern können, obwohl sie für ihn ein einschneidendes Erlebnis
gewesen wäre. Bezüglich seiner beiden Inhaftierungen habe er weder be-
schreiben können, wie er zu den Gebäuden gebracht worden sei, noch
diese beschreiben können. Auch den Verlauf der Inhaftierungen habe er
nicht detailliert und lebensnah beschreiben und zum Verhalten und Ausse-
hen der ihn verhörenden Personen und Wächter habe er keine konkreten
Angaben machen können. Zudem habe er die Dauer der Inhaftierungen
nicht genau berechnen können und sei nicht in der Lage gewesen, seine
Emotionen in dieser Zeit konkret und situationsgerecht zu schildern. Seine
Aussagen seien auch logisch nicht nachvollziehbar, habe er doch nicht er-
klären können, weshalb die mutmasslichen Behördenvertreter erst 2011 zu
ihm gekommen seien, obwohl bereits 2006 eine Hausdurchsuchung vor-
genommen worden sei. Es mute unrealistisch an, dass die ihn verhörenden
Personen ihm nichts gesagt hätten, ausser immer wieder zu fragen, wo
sein Vater sei. Es sei ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, warum
er nicht wisse, wie er ins Spital gelangt sei. Es sei unrealistisch, dass ihm
ein Pfleger ohne speziellen Grund gratis zur Flucht verholfen habe. Es be-
stünden erhebliche Zweifel an seinen familiären Verhältnissen, habe er
doch kaum Konkretes über den Hergang des Unfalls seiner Angehörigen
sagen können, von dem er stark betroffen gewesen sei. Er habe dazu auch
keine Unterlagen eingereicht, obwohl solche vorhanden sein müssten.
Seine Angabe, er habe nur zu seinem in D._______ lebenden Onkel, nicht
aber zu den anderen Verwandten Kontakt, sei nicht plausibel. Schliesslich
habe er seinen im F._______ befindlichen Reisepass nicht beigebracht,
ohne dass dafür ein entschuldbarer Grund ersichtlich sei.
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Seite 7
Der vormalige (zugewiesene) Rechtsvertreter habe die Deutschkenntnisse
des bei der Anhörung eingesetzten Dolmetschers als ungenügend be-
zeichnet und vermerkt, dieser sei unkonzentriert gewesen. Gemäss Ein-
druck des Befragers sei die Übersetzung zwar sprachlich nicht perfekt ge-
wesen, was jedoch nicht zu sinnentstellenden Formulierungen geführt
habe. Dies wäre im Protokoll durch unlogische Satzabfolgen erkennbar.
Zudem sei dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt worden und
er habe keine Einwendungen gemacht. Es lägen somit keine Hinweise da-
für vor, dass die Übersetzung zu Fehlern geführt habe, die Aussagen we-
sentlich verfälscht und somit rechtlich ungültig gemacht hätten.
Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und
seine fünfjährige Landesabwesenheit reichten praxisgemäss nicht aus, um
von ihm bei seiner Rückkehr drohenden Verfolgungsmassnahmen auszu-
gehen. Sein Alter und das angeblich illegale Verlassen Sri Lankas könnten
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wieder-
einreise und -eingliederung erhöhen. Es gebe aber keinen hinreichend be-
gründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe,
die über einen background check (Befragungen, Überprüfung von Ausland-
aufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, vorliegendes Verfahren sei
per Zufallsprinzip dem Testzentrum zugewiesen und der Test sei nicht be-
standen worden. Das SEM habe für die Bearbeitung nicht die notwendige
Sorgfalt aufgebracht. Zwischen der BzP und der Anhörung seien 58 Tage
vergangen; das beschleunigte Verfahren dauere von Gesetzes wegen aber
nur 31 Tage. Beim Vorliegen triftiger Gründe könne die Verfahrensdauer
um einige Tage verlängert werden. Solche seien vorliegend nicht geltend
gemacht worden und seien auch nicht erkennbar. Die Frist sei um einige
Wochen verlängert worden, ohne dass ein Entscheid gefällt worden sei.
Auch im erweiterten Verfahren habe sich das SEM Zeit gelassen und den
Entscheid erst fünf Monate später gefällt. Das neue Gesetz sehe vor, dass
Entscheide im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Ab-
schluss der Vorbereitungsphase zu treffen seien. Stelle man sich auf den
Standpunkt, es handle sich um Ordnungsvorschriften, sei dies nicht befrie-
digend. Solche Fristen fänden sich auch im geltenden Asylgesetz, und es
wäre bedenklich, sollte den Fristen des neuen Asylgesetzes in der Praxis
ebenso wenig Aufmerksamkeit geschenkt werden.
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Seite 8
Die Anhörung im beschleunigten Verfahren erst nach zwei Monaten durch-
zuführen, dürfte den Rahmen des Vertretbaren gesprengt haben. Das Ver-
fahren habe 226 und nicht wie vom Gesetzgeber geplant 31 Tage gedauert.
Gemäss Akten gebe es verschiedene Angaben dazu, wann das Mandats-
verhältnis des zugewiesenen Rechtsvertreters beendet worden sei. Das
SEM schreibe in der angefochtenen Verfügung, der Zuweisungsentscheid
datiere vom 18. Dezember 2015, das Mandat sei aber schon am 17. De-
zember 2015 niedergelegt worden. Die Niederlegung des Mandats am
17. Dezember 2015 durch den zugewiesenen Rechtsvertreter wäre aber
mit Art. 25 Abs. 2 TestV nicht vereinbar; man müsste ihm die Niederlegung
zur Unzeit vorwerfen. Gemäss dem Aktenverzeichnis sei das Mandat am
18. Dezember 2015 niedergelegt worden. Dies würde erklären, weshalb
der Zuweisungsentscheid noch dem Rechtsvertreter ausgehändigt worden
sei. In diesem Fall wäre die angefochtene Verfügung als fehlerhaft zu be-
zeichnen. Hätte der Rechtsvertreter das Mandat bereits am 17. Dezember
2015 niedergelegt, wäre der Zuweisungsentscheid der falschen Person er-
öffnet worden.
Dem Aktenverzeichnis sei zu entnehmen, dass für die Entscheidfindung
entgegen der Begründung des Zuweisungsentscheids keine weiteren Ab-
klärungen gemacht worden seien. Die Zuweisung ins erweiterte Verfahren
widerspreche den Versprechungen und der Rechtsbelehrung, die im Pro-
tokoll vom 10. Dezember 2015 aufgenommen worden sei. Der Befrager
habe gesagt, alle wesentlichen Fakten für einen Entscheid seien gesam-
melt. Das SEM habe dem Beschwerdeführer und dem zugewiesenen
Rechtsvertreter zu verstehen gegeben, dass die Sache im beschleunigten
Verfahren abgeschlossen werde. Das SEM habe gewusst, dass mit der
Zuweisung ins erweiterte Verfahren der zugewiesene Rechtsvertreter weg-
fallen werde. Dies hätte in der Rechtsbelehrung zwingend gesagt werden
müssen, wäre nicht ausgeschlossen worden, dass man die Sache ins er-
weiterte Verfahren verweise. Indem seitens des SEM gesagt worden sei,
der Entscheid werde dem zugewiesenen Rechtsvertreter zugestellt, habe
man sich der Möglichkeit entzogen, die Sache dem erweiterten Verfahren
zuzuweisen. Es dürfe dem SEM nicht möglich sein, dem zugewiesenen
Rechtsvertreter das Mandat zu entziehen, indem man das beschleunigte
Verfahren unbegründet dem erweiterten zuweise. Der Wissensvorteil des
Rechtsvertreters dürfe dem Asylsuchenden nicht grundlos abhandenkom-
men. Der Zuweisungsentscheid müsse demnach immer nachvollziehbar
begründet werden. Sollte sich die Zuweisung ins erweiterte Verfahren als
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nicht nötig herausstellen, wäre darin eine unzulässige Benachteiligung des
Beschwerdeführers zu sehen.
Das SEM habe einen Dolmetscher beauftragt, dessen Arbeit vom zugewie-
senen Rechtsvertreter im Schreiben vom 10. Dezember 2015 als ungenü-
gend bezeichnet worden sei. Das SEM räume in der angefochtenen Verfü-
gung ein, dass der Übersetzer sprachlich nicht perfekt gewesen sei. Der
Befrager habe es unterlassen, im Protokoll zu vermerken, dass er sich mit
dem Dolmetscher in Deutsch nicht habe perfekt unterhalten können. Dem
Protokoll sei nicht zu entnehmen, dass man dem Dolmetscher bei der For-
mulierung Unterstützung geleistet habe. An im beschleunigten Verfahren
eingesetzte Dolmetscher seien hohe Anforderungen zu setzen. Der Be-
schwerdeführer könne die Defizite des Dolmetschers nicht bemerken, da
dieser gut Tamilisch, aber nur unzureichend Deutsch spreche. Es sei nicht
optimal, wenn der Rechtsvertreter dies während der Anhörung nicht an-
spreche. Der Befrager habe dazu erst ein halbes Jahr später Stellung be-
zogen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer nicht mehr vom
zugewiesenen Rechtsvertreter vertreten gewesen sei.
Zusammenfassend sei zu schliessen, dass vorliegendes Asylverfahren
den Anforderungen an ein faires und korrektes Verfahren nicht standhalte.
Dem publizierten Handbuch des SEM sei zu entnehmen, dass eine Argu-
mentation, die auf fehlender Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung
fusse, nur legitim sei, wenn die Übersetzung korrekt gewesen sei. Es
werde ein hoher Grad an sprachlicher Verständigung zwischen Befrager
und Asylsuchendem verlangt, weil manchmal komplexe Fragen themati-
siert würden. Die Konstellation, bei der der Dolmetscher die Sprache des
Befragers nicht genügend beherrsche, werde im Handbuch nicht näher be-
handelt. Das SEM habe ausgeführt, die Übersetzungsschwierigkeiten hät-
ten nicht zu sinnentstellenden Formulierungen geführt. Es könne nicht aus-
geschlossen werden, dass man dem Dolmetscher bei der Formulierung
Unterstützung geleistet habe. Gemäss Handbuch müsse der Dolmetscher
alle Fragen und Antworten vollständig und sachgerecht übersetzen. Der
exakten Übersetzung komme für die Überprüfung von Gehalt und Präzision
der Vorbringen grosse Bedeutung zu. Das SEM sei auch dann zur wörtli-
chen Übersetzung verpflichtet, wenn der Dolmetscher nicht perfekt
Deutsch spreche. Die Befragung müsse nochmals durchgeführt werden,
wolle man zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer sei unglaubwür-
dig. Stütze sich das SEM für einen abschlägigen Entscheid alleine auf die
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Unglaubhaftigkeit der Aussagen und verzichte auf eine Prüfung der Asylre-
levanz, müsse die Übersetzung perfekt verlaufen sein. Das SEM habe das
Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich auf eine nicht per-
fekte Übersetzung der Vorbringen abgestützt habe.
Das SEM werfe dem Beschwerdeführer vor, seine Aussagen seien nicht
hinreichend begründet und erweckten nicht den Eindruck, er habe das Ge-
schilderte selber erlebt. Nicht vorgeworfen werde ihm, das Gesagte sei wi-
dersprüchlich, widerspreche irgendwelchen Tatsachen oder stütze sich auf
gefälschte Beweismittel ab. Wenn man einen Dolmetscher beiziehe, der
nicht perfekt Deutsch könne und für die deutschen Formulierungen im Pro-
tokoll auf die Unterstützung von Befrager und Rechtsvertreter angewiesen
gewesen sei, dürfe man dem Asylsuchenden nicht unterstellen, das Ge-
sagte sei unlogisch und zu wenig konkret beschrieben. Ob das Protokol-
lierte dem tatsächlich Gesagten entspreche, lasse sich nicht mehr eruie-
ren. Unter den gegebenen Bedingungen könne sich das SEM nicht auf die
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers berufen. Es sei davon auszu-
gehen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen.
Der Beschwerdeführer habe Reflexverfolgung geltend gemacht; er sei
2011 von Unbekannten verhaftet und zum Aufenthalt seines Vaters befragt
worden. Sein Vater sei 2006 untergetaucht. Er sei damals (…) Jahre alt
gewesen und habe keine ausführlichen Angaben zur Funktion seines Va-
ters bei den LTTE machen können. Seine Mutter sei im Jahr 2000 gestor-
ben und er sei bei seinem Onkel aufgewachsen. Anlässlich seiner Verhaf-
tung sei er gefoltert worden, anschliessend sei er aus Sri Lanka geflüchtet.
Entspreche dies den wahren Gegebenheiten, sei ihm Asyl zu gewähren.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das SEM arbeite mit
dem aktuellen Asylgesetz und nicht mit Gesetzesentwürfen. Der Testbe-
trieb Zürich arbeite aufgrund der TestV. Durch die im Zuweisungsentscheid
gemachte Erklärung bezüglich der rechtlichen Basis für die Durchführung
des erweiterten Verfahrens werde die in der Anhörung erwähnte Rechts-
belehrung ersetzt. Der Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testpha-
sen erfolge auf Grundlage von Art. 19 TestV, wobei Abs. 2 besage, dass
ein solcher insbesondere dann erfolge, wenn weitere Abklärungen erfor-
derlich seien. Mit dem Wechsel ins erweiterte Verfahren sei das Verfahren
gemäss aktuellem Asylgesetz entschieden worden. Der Beschwerdeführer
habe zwar den ihm zugewiesenen Rechtsvertreter verloren, habe jedoch
den gegenwärtigen Rechtsvertreter für die Beschwerdeführung gewinnen
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Seite 11
können. Insofern sei der Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Ver-
fahren zu Recht erfolgt.
Hinsichtlich der Rügen zum Dolmetscher sei festzuhalten, dass dessen
deutsche Formulierungen nicht perfekt, aber stets verständlich gewesen
seien. Selbst Dolmetschern mit fast perfekten Deutschkenntnissen unter-
liefen immer wieder grammatikalische Fehler, die vom Protokollführer kor-
rigiert würden, so lange der Sinn der Aussagen nicht verfälscht werde. Der
Befrager habe genug Erfahrung, um beurteilen zu können, ob die Deutsch-
kenntnisse des Dolmetschers so ungenügend seien, dass die Durchfüh-
rung der Anhörung nicht gesetzeskonform sei. Vorliegend sei die Verstän-
digung ausreichend gewesen. Zudem sei im Entscheid nicht mit Wider-
sprüchen argumentiert worden, sondern ausschliesslich mit fehlender Sub-
stanz und Logik, bei der die genauen Formulierungen des Dolmetschers
weniger ins Gewicht fielen als bei kleinen Ungereimtheiten in den Aussa-
gen.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Westen Sri Lankas, der vom Bür-
gerkrieg kaum betroffen gewesen sei. Als gesundem, alleinstehendem
Mann mit guter Schulbildung aus guten Verhältnissen mit Verwandtschaft
im westlichen Ausland sei es ihm zumutbar, sich in Sri Lanka eine Existenz
aufzubauen. Bezüglich des Verschwindens des Vaters und des Todes der
Verwandten bleibe das SEM dabei, dass die Angaben unglaubhaft seien.
Selbst unter der Annahme, dass diese Angaben zuträfen, wäre die Rück-
kehr nach Sri Lanka zumutbar.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der erste Teil der Vernehmlas-
sung entspreche demjenigen einer Vernehmlassung in einem anderen Ver-
fahren. Die Verfahren seien in verfahrenstechnischer Hinsicht ähnlich, aber
in wesentlichen Details anders gelagert. Wenn das SEM sich auf das aktu-
elle Gesetz berufe, überrasche dies, habe es doch die im Gesetz veran-
kerten Fristen erheblich überschritten. Wie man dies rechtfertigen wolle,
bleibe im Dunkeln. Das Schweizer Stimmvolk habe einer Gesetzesrevision
zugestimmt, deren Kernziel die Beschleunigung der Asylverfahren sei. Das
SEM müsse sich dazu äussern, wie man zur Überschreitung der neu ver-
ankerten Verfahrensfristen stehe. Die vorliegenden Fristüberschreitungen
seien mit dem neuen Gesetz nicht vereinbar.
Das SEM vertrete die Auffassung, die in der Anhörung erwähnte Rechts-
belehrung sei durch den Zuweisungsentscheid ersetzt, habe es aber un-
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Seite 12
terlassen, die rechtliche Grundlage dafür zu benennen. Die Testphasen-
verordnung sehe nicht vor, dass man im Rahmen der Anhörung am 58. Tag
eine Rechtsbelehrung mache und diese durch den Zuweisungsentscheid
ersetze. Am Ende der Anhörung sei gesagt worden, es seien alle Fakten
gesammelt worden, was bedeutete, dass weitere Abklärungen nicht not-
wendig waren. Solche seien auch nicht gemacht worden, womit feststehe,
dass für den Wechsel ins erweiterte Verfahren kein ersichtlicher Grund be-
stehe. Das SEM habe zum Zeitpunkt der Zuweisung ins erweiterte Verfah-
ren nicht wissen können, ob der Beschwerdeführer für den Fall eines ab-
schlägigen Entscheids einen Rechtsvertreter finden würde.
Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung wäre davon auszuge-
hen, der Dolmetscher wäre nicht geeignet gewesen, hätte sich der Be-
schwerdeführer nicht substanzlos und unlogisch, sondern widersprüchlich
geäussert. Wie er aussagen werde, sei nicht klar gewesen, als man sich
für den Dolmetscher entschieden habe. Der zugewiesene Rechtsvertreter
habe die Leistungen des Dolmetschers anders als die den Entscheid fin-
dende Person eingeschätzt und von eklatanten Deutschmängeln geschrie-
ben. Erwiesen scheine, dass die Ansichten von Befrager und Rechtsver-
treter weit auseinandergingen. Leider habe es das SEM verunmöglicht,
Aussenstehenden die Einschätzung der Leistung des Dolmetschers zu er-
möglichen, habe es doch zugegeben, in grammatikalischer Hinsicht Sätze
korrigiert zu haben. Ob es dazu befugt gewesen sei, scheine unter Berück-
sichtigung der Beschwerdeargumentation und des Handbuchs des SEM
fraglich.
5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren sind die Abklärungen sowie die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die
Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststel-
lung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde
(Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann unrich-
tig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu
Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Ge-
sichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch
gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demge-
genüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum-
stände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vor-
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Seite 13
instanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY,
a.a.O., Art. 12 Rz. 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen Rügen erhoben, die sich
auf den Ablauf des Testphasenverfahrens und den erfolgten Wechsel ins
erweiterte Verfahren beziehen.
5.2.1 Die Vorbereitungsphase im VZ Zürich dient unter anderem dazu, die
notwendigen Vorabklärungen und erste Verfahrensschritte zu tätigen. So
werden die Personalien und biometrische Daten erhoben, Fingerabdrücke,
Fotografien und Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) erstellt, Beweis-
mittel sowie Reise- und Identifikationspapiere überprüft und herkunfts- und
identitätsrelevante Abklärungen getroffen (Art. 16 Abs. 2 TestV). Daneben
umfasst die Vorbereitungsphase auch die Befragung zur Person (BzP,
Art. 16 Abs. 3 TestV). Die hierzu aufgeführten Behandlungsfristen sollen
dem berechtigten Anliegen nach einem raschen Asylverfahren Rechnung
tragen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September
2014, BBl 2014 7991, 8031). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil
E-3105/2016 vom 30. September 2016 festgehalten, dass die Nichteinhal-
tung einer Ordnungsfrist, welche den Zeitraum einer Amtshandlung fest-
legt, nicht automatisch eine peremptorische Wirkung hat; das heisst, sie
hat weder eine Gutheissung noch eine Abweisung des Gesuchs zur Folge
(vgl. a.a.O. E. 3.6). Verfügungen sollen erst dann erlassen werden, wenn
alle notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden sind
(vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG). Asylgesuche sind namentlich dann
nicht im beschleunigten Verfahren zu behandeln, wenn weitere umfangrei-
chere Abklärungen notwendig sind (Art. 19 TestV; vgl. BBl 2014 7991,
8015). Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Behandlung eines
Asylgesuchs innerhalb oder ausserhalb von Testphasen (Art. 4 Abs. 3
TestV) und dem SEM ist betreffend den Entscheid über die Zuweisung ins
erweiterte Verfahren ein gewisser Spielraum zuzugestehen (vgl. Urteil des
BVGer D-3513/2016 vom 11. April 2017).
5.2.2 Das SEM begründete den Zuweisungsentscheid in das erweiterte
Verfahren vom 18. Dezember 2015 damit, dass das Asylgesuch aufgrund
der Aktenlage im derzeitigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne.
Es bedürfe namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen weite-
rer Abklärungen. Diese Begründung ist nachvollziehbar, weshalb dem Be-
schwerdeantrag 2 nicht stattzugeben ist. Problematisch ist, dass das SEM
D-3889/2016
Seite 14
in der Folge keine erkennbaren weiteren Abklärungen vornahm und auch
in der Vernehmlassung nicht erläuterte, welche weiteren Abklärungen es
denn nach der Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren
getätigt habe. Die Vorgehensweise des SEM ist in dieser Hinsicht nicht
transparent, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung fiele allerdings
nur dann in Betracht, wenn der Sachverhalt nicht richtig und nicht vollstän-
dig abgeklärt worden wäre, weil weitere Abklärungen hätten vorgenommen
werden müssen, ohne die kein Entscheid über das Asylgesuch hätte gefällt
werden können. Dem Protokoll vom 10. Dezember 2015 ist zu entnehmen,
dass der Befrager bei Abschluss der Anhörung davon ausging, dass die
Sachverhaltsermittlung abgeschlossen sei. Er informierte den Beschwer-
deführer demzufolge über den möglichen weiteren Gang des Verfahrens
(positiver oder negativer Entscheid sowie Beschwerdemöglichkeit). Dies
schliesst weder weitere Sachverhaltsabklärungen des SEM noch eine Zu-
weisung ins erweiterte Verfahren aus.
5.3 Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zur Mandatsnieder-
legung durch den zugewiesenen Rechtsvertreter steht aufgrund der Akten-
lage fest, dass das SEM von der Mandatsniederlegung am 18. Dezember
2015 Kenntnis erhielt (vgl. Eingangsstempel auf act. A31/1). Der Zuwei-
sungsentscheid vom 18. Dezember 2015 wurde von der Rechtsvertretung
gleichentags entgegengenommen, weshalb die Mandatsniederlegung
möglicherweise fälschlicherweise auf den 17. Dezember 2015 datiert und
das Mandat erst nach Erhalt des Zuweisungsentscheids niedergelegt
wurde. Der Zuweisungsentscheid an den Kanton datiert ebenso vom
18. Dezember 2015. Wie dem auch sei, durch das Bundesverwaltungsge-
richt erübrigen sich weitere Abklärungen und Erörterungen zu dieser
Frage: Sollte die Verfügung von der Rechtsvertretung fälschlicherweise
entgegengenommen worden sein, nachdem sie ihr Mandat niedergelegt
hatte, so wäre dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil ent-
standen, da er durch die Zuweisung in den Kanton ohnehin noch gleichen-
tags vom Entscheid über die Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfahren
hätte. Sollte der Rechtsvertreter das Mandat bereits am 17. Dezember
2015 niedergelegt haben, kann darin auch keine Mandatsniederlegung zur
Unzeit erblickt werden, da die Zwischenverfügung vom 18. Dezember
2015, mit welcher der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren verwie-
sen wurde, nicht selbständig anfechtbar war und dem Beschwerdeführer
auch bei dieser Konstellation kein Rechtsnachteil widerfahren wäre.
5.4 Der Beschwerdeführer gab nach der Einleitung der Anhörung vom
10. Dezember 2015 an, er verstehe den eingesetzten Dolmetscher gut.
D-3889/2016
Seite 15
Nach Abschluss der Anhörung bestätigte er, das Protokoll sei ihm Satz für
Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden.
Es sei vollständig und entspreche seinen Äusserungen. Angesichts dieser
Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass zwischen Dolmetscher und Be-
schwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten bestanden. Gemäss Ein-
schätzung des zugewiesenen Rechtsvertreters, die er im Anschluss an die
Anhörung dem SEM gleichentags schriftlich zukommen liess, sei die Arbeit
des Dolmetschers ungenügend gewesen. Der Dolmetscher habe eklatante
Deutschmängel offenbart und die übersetzten Sätze hätten durch die an-
wesenden Personen sinngemäss gedeutet und umformuliert werden müs-
sen. Er habe auch lückenhaft übersetzt und allgemein einen äusserst ver-
zettelten Eindruck erweckt. Beispielsweise habe er nicht erwähnt, dass der
Beschwerdeführer mit einem „wheelchair“ aus dem Spital gebracht worden
sei; nur weil er (der zugewiesene Rechtsvertreter) diesen englischsprachi-
gen Ausdruck gehört habe, sei dieser Fehler aufgefallen (act. A28/1). Das
SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die
Übersetzung sei gemäss Eindruck des Befragers und Entscheiders zwar
nicht perfekt gewesen, habe jedoch keineswegs zu sinnentstellenden For-
mulierungen geführt. Dies wäre im Protokoll durch unlogische Satzabfol-
gen erkennbar.
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung gefragt, wie er den
Dolmetscher verstehe, und antwortete, er verstehe ihn gut. Die Frage, ob
er alle Punkte der Einleitung verstanden habe, bejahte er (act. A27/19 S. 1
f.). Schliesslich bestätigte er am Ende der Anhörung unterschriftlich, dass
ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Spra-
che rückübersetzt worden sei, dass das Protokoll vollständig sei und seiner
freien Äusserung entspreche (act. A27/19 S. 19). Somit steht fest, dass
zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer keine Verständigungs-
schwierigkeiten bestanden. Ob der Dolmetscher die Aussagen des Be-
schwerdeführers korrekt ins Deutsche übersetzte, konnte von diesem nicht
beurteilt werden, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Aufgrund
der vom Beschwerdeführer genehmigten als korrekt und vollständig befun-
denen Rückübersetzung ist indessen davon auszugehen, dass das Proto-
kollierte die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergibt. Hätte der Dol-
metscher lückenhaft übersetzt, wie vom zugewiesenen Rechtsvertreter in
seiner Eingabe vom 10. Dezember 2015 moniert wurde, hätte dies vom
Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung festgestellt und geäussert
werden müssen. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass es
zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher zu Missverständnissen oder
D-3889/2016
Seite 16
zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen ist. Der Hinweis des zugewie-
senen Rechtsvertreters, der Dolmetscher habe nicht erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer mit einem „wheelchair“ (Rollstuhl) aus dem Spital gebracht
worden sei, vermag nicht die mangelnden Deutschkenntnisse des Dolmet-
schers, sondern allenfalls dessen mangelhaften Englischkenntnisse zu il-
lustrieren. Der Dolmetscher hätte diesbezüglich indessen beim Beschwer-
deführer nachfragen müssen, sollte er das englische Wort nicht verstanden
haben. Aufgrund der Aktenlage ist der vom SEM vertretenen Auffassung,
dass dem Protokoll keine Hinweise auf falsche Übersetzungen zu entneh-
men sind, beizupflichten.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als rechts-
genüglich erstellt erscheint und seitens des SEM keine Verfahrensfehler
begangen wurden, die eine Rückweisung der Sache zur neuen Entschei-
dung als notwendig erscheinen lässt. Der Beschwerdeantrag 3 ist abzu-
weisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zent-
ralen Ereignissen, die ihn zum Verlassen Sri Lankas gebracht hätten, vage
D-3889/2016
Seite 17
und substanzlos sind. Dass er über den Verkehrsunfall, bei dem seine Mut-
ter und seine Schwester im Jahr 2000 ums Leben gekommen seien, aus
eigener Erinnerung wenig zu berichten wusste, ist nachvollziehbar, da er
damals erst (…)jährig war und von seinem Vater und den weiteren Ver-
wandten wohl nicht über Details informiert wurde. Hingegen sind seine An-
gaben zu den Problemen seines Vaters und dessen Kontakte zu ihm derart
unsubstanziiert und ausweichend, dass nicht davon ausgegangen werden
kann, er berichte über einen wichtigen Teil seiner Lebensgeschichte. Zum
Zeitpunkt als sein Vater „abgetaucht“ sein soll, wäre er (…) Jahre alt gewe-
sen, Sri Lanka verliess er als junger, volljähriger Mann. Damit hätte er in
der Lage sein müssen, über den Zeitraum von fünf Jahren, während denen
er seinen Vater nicht mehr gesehen, aber mit ihm regelmässig in telefoni-
schem Kontakt gestanden habe, ausführlichere, konkretere und gehaltvol-
lere Angaben zu machen. Seine Angabe, wonach es sich bei seinen Aus-
sagen zu den Problemen seines Vaters nur um Vermutungen handle (act.
A27/19 S. 8), vermögen angesichts des Zeitraums, über den sich die Er-
eignisse erstreckt haben sollen, nicht zu überzeugen. Im Verlauf der Anhö-
rung erwähnte der Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung, die im Jahr
2006 stattgefunden haben solle. Nach dieser habe sein Onkel, bei dem er
gelebt habe, Sri Lanka verlassen; zwei Jahre danach sei auch dessen Ehe-
frau nach D._______ gegangen (act. A27/19 S. 9 f.). Der Beschwerdefüh-
rer gab an, er sei in der Schule gewesen, als die Hausdurchsuchung statt-
gefunden habe, was erklären würde, weshalb er keine Angaben zu deren
Ablauf machen kann. Indessen wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zu
einem späteren Zeitpunkt darüber informiert hätte, was genau sich zuge-
tragen und weshalb eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Er stand
weiterhin in Kontakt mit seinem Onkel und führte auch regelmässig Tele-
fongespräche mit seinem Vater, als er sich bereits im F._______ aufhielt
(act. A27/19 S. 8). Sollte der Beschwerdeführer sich tatsächlich aufgrund
von mit seinem Vater zusammenhängenden Schwierigkeiten gezwungen
gesehen haben, seine Heimat zu verlassen, wäre davon auszugehen, dass
er sich von seinem Vater zumindest nach seiner Ausreise über den Grund
der Probleme, die auch ihn unmittelbar betroffen hätten, hätte aufklären
lassen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlit-
tenen Inhaftierungen wirken undifferenziert und vermitteln nicht den Ein-
druck, als schildere er zwei einschneidende und für ihn erschreckende Er-
lebnisse. Sowohl die Schilderungen des Ablaufs der Festnahmen als auch
die Zeit der Inhaftierungen sind vom Beschwerdeführer stereotyp und nicht
anschaulich geschildert worden. Seine Angaben zu den Personen, die ihn
bewacht, befragt und misshandelt hätten, vermitteln nicht den Eindruck, als
D-3889/2016
Seite 18
sei er den Personen, die bei ihm einen bleibenden Eindruck hätten hinter-
lassen müssen, persönlich begegnet. Als der Beschwerdeführer gefragt
wurde, was ihm die Beamten genau über seinen Vater gesagt hätten, ant-
wortete er, sie hätten nur wissen wollen, wo sich sein Vater damals aufge-
halten habe (act. A27/19 S. 11). Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Be-
schwerdeführer während der ersten Inhaftierung, die drei bis vier Tage ge-
dauert haben soll, nur diese Frage gestellt worden wäre und dass keine
weitere Kommunikation stattgefunden hätte. Als der zugewiesene Rechts-
vertreter vor Abschluss der Anhörung den Beschwerdeführer bat, seine
Gefühle und Emotionen zu beschreiben, als er von den Männern abgeholt
worden sei, war er nicht in der Lage, dazu konkrete Angaben zu machen
(act. A27/19 S. 17), obwohl solche Vorkommnisse bei ihm Emotionen hät-
ten auslösen und einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen müssen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wesentliche Teile der Le-
bensgeschichte des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erweisen,
weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei wegen mutmasslicher Kontakte
seines Vaters zu den LTTE von den sri-lankischen Behörden festgenom-
men und misshandelt worden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an den gewonnen
Erkenntnissen nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-
D-3889/2016
Seite 19
spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
7.2 Wie vorstehend unter Erwägung 6.3 zusammenfassend festgehalten
wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm genann-
ten Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund
mutmasslicher Verbindungen seines Vaters zu den LTTE Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden hatte.
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5).
Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per-
son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh-
rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
D-3889/2016
Seite 20
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.3.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachten Inhaftie-
rungen aufgrund vermuteter Kontakte des Vaters des Beschwerdeführers
zu den LTTE wurden als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer
hat nicht geltend gemacht, selbst Verbindungen zu den LTTE oder politi-
sche Aktivitäten gehabt zu haben. Er brachte weder bei der Anhörung noch
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt vor, exil-
politische Aktivitäten zu haben, die es nahe legten, dass ihm seitens der
sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wie-
derbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.
7.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht
mehr im Besitz seines sri-lankischen Reisepasses ist – er hat diesen trotz
Aufforderung bislang nicht beim SEM eingereicht – und von der Schweiz
aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führen nach konstanter Praxis für
sich allein gesehen nicht zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-3889/2016
Seite 21
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-3889/2016
Seite 22
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 7.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
9.3.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
D-3889/2016
Seite 23
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins
Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-7724/2015
vom 17. November 2017 E. 8.3.1).
9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit seinem
zweiten Lebensjahr in B._______ (B._______ District [Nordwestprovinz],
act. A27/19 S. 3). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtspre-
chung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann
keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Be-
schwerdeführer besuchte ab seinem sechsten Lebensjahr die Schule und
verfügt über eine für sein Heimatland durchschnittliche Schulbildung (act.
A27/19 S. 3). Während seines dreijährigen Aufenthalts im F._______ ar-
beitete er in (…) (act. A15/6 S. 2) und konnte damit erste Berufserfahrung
sammeln. Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfah-
rung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzu-
bauen. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Familien-
angehörigen nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss vorstehenden Erwä-
gungen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sein
Vater keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden hatte. Ob die-
ser sich mittlerweile tatsächlich in G._______ aufhält, wie der Beschwer-
deführer angab (act. A27/19 S. 8), kann nicht als gesichert gelten. Der Be-
schwerdeführer machte geltend, nach dem tragischen Tod seiner Mutter
und seiner beiden Schwestern keinerlei Kontakt zu seinen Tanten und On-
keln mütterlicherseits gehabt zu haben (act. A27/19 S. 5), was angesichts
der kulturellen und sozialen Verhältnisse in Sri Lanka nicht zu überzeugen
D-3889/2016
Seite 24
vermag. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gänzlich ohne familiäres Bezie-
hungsnetz sein wird, das ihn zumindest anfänglich bei der Reintegration
wird unterstützen können.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich
nicht im Besitz seines Reisepasses sein, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 29. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde
und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Rechtsvertreter am 29. Juni
2016 als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein (Art. 110a
Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 21. Juli 2016 weist einen Gesamtbe-
trag von Fr. 2840.– aus (zeitlicher Aufwand von 14 Stunden zu Fr. 200.–
und Spesen von pauschal Fr. 40.–). Der ausgewiesene Aufwand (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) erscheint nicht vollumfänglich angemessen beziehungs-
weise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Zudem wurde der
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Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass bei nicht anwaltlicher amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerde-
verfahren auf insgesamt zehn Stunden festzusetzen. Als amtliches Hono-
rar sind demzufolge Fr. 1540.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1540.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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