Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3890/2009
Urteil vom 13. Juli 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Christian Hoffs,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
St. Gallen/Appenzell, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein D._______ mit letztem Wohnsitz in
E._______, Provinz F._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben
zufolge im {…….}. Über G._______, H._______, I._______ und
J._______ gelangte er am 30. Juni 2003 in die Schweiz, wo er
gleichentags in der Empfangsstelle K._______ um Asyl nachsuchte. Am
1. Juli 2003 wurde er dort summarisch und am 18. August 2003 durch die
zuständige kantonalen Behörde befragt. Zur Begründung seines
Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei nach der Machtübernahme durch die Taliban für das L._______ tätig
gewesen und habe vom März 1997 bis August 2000 im M._______ von
N._______ gearbeitet. In der Folge sei er nach Kabul in die O._______
des L._______ zurückgerufen worden, wo er sich bis September 2001
insbesondere mit {…….} beschäftigt habe. Nach Kriegsbeginn habe er
sich bis zu seiner Ausreise im {…….} in seiner Heimatgegend versteckt
und erfahren, dass er gesucht werde, worauf er nach G._______ gereist
sei.
A.b. Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhalten, da sie zum heutigen Zeitpunkt infolge der geänderten
Machtverhältnisse in Afghanistan nicht mehr begründet und daher nicht
asylrelevant seien. Der Vollzug der Wegweisung sei in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht
zumutbar.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2006 wurde mit
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) vom 19. Oktober
2006 abgewiesen.
A.c. Mit Verfügung des Ausländeramtes des Kantons P._______ vom
27. Februar 2008 wurde das vom Beschwerdeführer am 18. Februar
2008 eingereichte Gesuch um Erteilung einer humanitären
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Aufenthaltsbewilligung mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen
abgewiesen und die Unterbreitung des Falles an das BFM verweigert.
A.d. Mit Schreiben vom 27. November 2008 beantragte das U._______,
beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die sofortige
Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. So habe sich
dieser nach den Erkenntnissen des Bundesamtes zusammen mit seinen
Familienangehörigen während rund fünf Monaten in seinem Heimatland
Afghanistan aufgehalten, ohne dass er irgendwelchen Repressionen
ausgesetzt gewesen wäre. Es könne aufgrund dieses Sachverhalts
demnach nicht mehr von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Afghanistan gesprochen werden.
A.e. Mit Schreiben vom 14. April 2009 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben und der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen, welche
zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr
gegeben seien. Am {…….} habe er beim Ausländeramt des Kantons
P._______ ein Gesuch für ein Rückreisevisum eingereicht, das mit einem
Krankenbesuch seiner Mutter in G._______ begründet worden sei. Das
BFM habe am {…….} das beantragte Rückreisevisum, gültig vom {…….}
gewährt. Am {…….} habe er die Schweiz verlassen und sei am {…….} in
N._______/G._______ eingereist. Gemäss Erkenntnissen der
Bundesbehörden habe er sich zusammen mit seiner Mutter, der Ehefrau,
seinen Kindern und seiner Schwester und deren Familie bis zum {…….}
in N._______ aufgehalten. Danach sei die ganze Familie zusammen mit
ihm nach Kabul gereist, wo sie sich in einem Haus seines Onkels
aufgehalten hätten. Am {…….} – drei Tage vor Ablauf des
Rückreisevisums – sei er von Kabul wieder zurück in die Schweiz gereist;
die entsprechenden Datumsangaben könnten seinem Reisepass
entnommen werden. Das BFM stelle fest, dass er zusammen mit seiner
Familie über fünf Monate in Kabul gelebt habe. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass er sich während dieser langen Zeit ohne
irgendwelche Probleme in Kabul habe aufhalten können. Nachdem
feststehe, dass er sich in einer sicheren Provinz aufgehalten habe, er
über ein tragfähiges Familiennetz in Kabul sowie über eine gesicherte
Wohnsituation verfüge, gehe das BFM davon aus, dass in seinem Fall die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorhanden sei. Das BFM erwäge
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angesichts dessen die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme
gesetzt.
A.f. Mit Eingabe vom 30. April 2009 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai 2009 – hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm
eine Frist bis zum 15. Juli 2009, um die Schweiz zu verlassen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Vollzug der
Wegweisung nach Kabul sei für den Beschwerdeführer angesichts des
dort bestehenden tragfähigen Familiennetzes und der gesicherten
Wohnsituation – auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in
Afghanistan – als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom
15. Mai 2009 vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit
respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni 2009 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Erlass des Kostenvorschusses wurden mangels Nachweises der
Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig
aufgefordert, bis zum 9. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
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Am 30. Juni 2009 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
E.
E.a. Am 3. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner
Wohngemeinde die Ausstellung eines Identitätsausweises mit
Rückreisevisum beziehungsweise eines Rückreisevisums in seinen
heimatlichen Reisepass, damit er seine kranke Mutter und die Ehefrau in
G._______ besuchen könne. Dieses Gesuch wurde via Ausländeramt
des Kantons P._______ dem BFM zum Entscheid überwiesen.
E.b. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 stellte das BFM dem
Beschwerdeführer den beim Bundesamt hinterlegten Reisepass zu und
forderte ihn auf, das Dokument bei der heimatlichen Auslandvertretung in
Q._______ erneuern zu lassen und anschliessend dem BFM zu
retournieren. Weiter teilte es ihm mit, dass nach Vorliegen eines gültigen
Reisepasses abschliessend über das Gesuch vom 3. Februar 2010
entschieden werde.
Mit Eingabe vom 2. März 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
dem BFM seinen erneuerten, bis am 23. Februar 2011 gültigen
Reisepass zukommen.
E.c. Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch grundsätzlich gutgeheissen
worden sei und das gewünschte Dokument nach Begleichung der
Rechnung hergestellt und an ihn zugestellt werde. Mit Schreiben des
BFM vom 12. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte
Bewilligung zur Wiedereinreise respektive das bis am 23. Februar 2011
gültige Rückreisevisum postalisch zugestellt.
E.d. Am 14. Februar 2011 stellte das BFM dem Beschwerdeführer
sowohl die erneut beantragte Bewilligung zur Wiedereinreise, gültig bis
13. Februar 2012, sowie seinen heimatlichen Reisepass, gültig bis 22.
Februar 2014, postalisch zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde
vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 3. Januar 2006 verfügte
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Mai
2009 zu Recht aufgehoben hat.
2.2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor
dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt,
welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die
Gesetzesänderung nichts geändert.
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Seite 7
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Aufhebungsentscheides
im Wesentlichen an, das Bundesamt erachte einen Wegweisungsvollzug
nach Afghanistan grundsätzlich als zumutbar, wenn die betroffene Person
aus einer sicheren Provinz stamme oder in einer sicheren Provinz über
ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation verfüge. Obwohl sich die allgemeine Sicherheitslage in der
letzten Zeit verschlechtert habe und angespannt bleibe, könne nicht von
einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan
oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgegangen werden. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in
der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des
Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich
sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in
diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in
diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar.
Nach Erkenntnissen der Bundesbehörden habe sich der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und
seinen Kindern sowie mit seiner Schwester und deren Familie von {…….}
bis {…….} im Haus eines Onkels in Kabul aufgehalten. Der
Beschwerdeführer verfüge somit in Kabul über ein tragfähiges
Familiennetz und eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Dieser Vorhalt werde
vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. April 2008 denn
auch nicht bestritten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen
jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann mit einer guten
Schulbildung. Bei dieser Sachlage sollte es ihm auch möglich sein, sich
im Heimatland eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu
können. Ihm stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe
Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration in seiner Heimat
erleichtern dürfte.
Soweit er in seiner Stellungnahme vom 30. April 2008 geltend mache,
dass er sich aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Taliban-Regierung
fürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan verhaftet und gefoltert zu
werden, sei festzustellen, dass diese Vorbringen bereits Gegenstand des
seinerzeitigen Asylverfahrens gewesen seien. Dabei seien sowohl das
BFM als auch die damalige ARK zum Schluss gekommen, dass die
Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung in Afghanistan
nicht als begründet zu qualifizieren sei und die vorgebrachten Asylgründe
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den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten würden. Diesen Sachverhalt vermöchten auch die als
Beweismittel eingereichten Internet-Auszüge nicht umzustossen, zumal
es sich bei diesen Dokumenten lediglich um allgemeine Meldungen der
Presse handle, welche nicht direkt mit dem Beschwerdeführer in
Verbindung gebracht werden könnten. Dass dieser bei einer Rückkehr in
den Grossraum von Kabul grundsätzlich keine Verfolgung zu befürchten
habe, zeige sich insbesondere an dem sich im Jahre R._______ über
mehrere Monate hinziehenden Aufenthalt im Haus seines Onkels. Er
bringe in diesem Zusammenhang zwar vor, er habe sich aus Angst,
entdeckt zu werden, ausschliesslich im Haus seines Onkels aufgehalten.
Würde jedoch die geltend gemachte Gefährdungssituation tatsächlich
zutreffen, hätte er sich kaum freiwillig ins Heimatland zurückbegeben
beziehungsweise wäre dort nicht während mehrerer Monate geblieben.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse – auch in Anbetracht der
jüngsten Entwicklung – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung möglich und praktisch durchführbar, zumal der
Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses sei. Damit sei
der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt zulässig, möglich und
zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2
AuG aufzuheben sei.
3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei zwar nach Afghanistan zurückgekehrt, habe sich
jedoch während seines Aufenthaltes in Kabul nie aus dem Haus seines
Onkels begeben. Er habe sich dort gefangen gefühlt und sei nur so lange
geblieben, weil der Gesundheitszustand seiner Mutter kritisch gewesen
sei. Bei einer Rückkehr nach Kabul und der Entdeckung seiner Identität
fürchte er die Inhaftierung und Folterung durch die afghanischen
Sicherheitsbehörden. Immerhin habe er während der Taliban-Regierung
in herausragender Position als S._______ am M._______ der Taliban in
N._______/G._______ gearbeitet und später einen Posten im L._______
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Seite 9
in Kabul innegehabt. Zwar gehöre er dadurch nicht zu den steckbrieflich
gesuchten Taliban, könnte jedoch für die afghanischen Behörden
dennoch so interessant sein, dass diese durch verbotene
Vernehmungsmethoden versuchen könnten, relevante Informationen aus
ihm herauszupressen. Wenn das BFM geltend mache, dass seine Furcht
vor Verfolgung nicht begründet sei, sei festzustellen, dass die Sicht des
BFM und der ARK zur Gefährdungslage aus den Jahren 2005 und 2006
stammten und damit nicht mehr die aktuelle Lage wiedergeben würden.
Sein Aufenthalt in Kabul sei den Umständen nach aussergewöhnlich
gewesen, weil er das Haus des Onkels nicht verlassen habe. Bei einer
Rückkehr in seine Heimat sei ausgeschlossen, dass er unter der
individuellen Bedrohungslage ein Leben in Freiheit führen könne, zumal
er jederzeit mit seiner Entdeckung rechnen müsse. Zum Beleg werde auf
das eingereichte Schreiben seines Bruders verwiesen, wonach
afghanische Sicherheitskräfte nach ihm suchen würden. Im Übrigen sei
ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan angesichts der dortigen
Sicherheitslage generell als unzumutbar zu erachten. Aus diesen
Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
4.
4.1. Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs.
1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch
gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
4.2.
4.2.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.2. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
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1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 16.
Februar 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
4.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in seine Heimat respektive in die hier in Betracht fallende
Landeshauptstadt Kabul (vgl. auch E. 4.4. unten) dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.4.
4.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.2. Die vormalige ARK setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals
eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu
verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die
Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen
Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den
Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der vergleichsweise
günstigeren Situation – unter bestimmten strengen Voraussetzungen,
insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation,
als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006
bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei
– zusätzlich zu Kabul – der Wegweisungsvollzug in weitere,
abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK
2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt
wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen
Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug
dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006
Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom
Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen weitergeführt.
4.4.3. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in
Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis
einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum
Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage
in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen
Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl.
dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16.
Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich
namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert,
wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen
Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die
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Seite 12
Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär,
so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen,
zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder
stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9). Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar, wenn sich im
Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist,
sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der
bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt.
Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die
Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre,
womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass – ausser in Kabul und
allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den meisten Gebieten von
einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
auszugehen ist.
4.4.4. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus
E._______, Provinz F._______. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist in
Anwendung der dargelegten Rechtsprechung des Gerichts als
unzumutbar zu erachten, zumal vorliegend keine besonders
begünstigenden Faktoren vorliegen. Ein Wegweisungsvollzug in die
Heimatprovinz des Beschwerdeführers wurde denn auch vom BFM nicht
in Betracht gezogen beziehungsweise implizit als unzumutbar erachtet;
vielmehr wurde die Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines solchen in die
Stadt Kabul bejaht, da der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges
Familiennetz und eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfüge.
Aufgrund dieser Ausführungen ist daher das Bestehen einer zumutbaren
Aufenthaltsalternative in die Stadt Kabul zu prüfen. Diesbezüglich führt
der Beschwerdeführer an, er sei zwar nach Afghanistan respektive Kabul
zurückgekehrt, habe sich jedoch während seines dortigen Aufenthaltes
nie aus dem Haus seines Onkels begeben und sei nur so lange
geblieben, weil der Gesundheitszustand seiner Mutter kritisch gewesen
sei. Bei einer Rückkehr nach Kabul und der Entdeckung seiner Identität
fürchte er die Inhaftierung und Folterung durch die afghanischen
Sicherheitsbehörden. Diesbezüglich gilt als erstellt und wird vom
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 (vgl. act.
B6/6) auch nicht bestritten, dass er sich zusammen mit weiteren
Familienangehörigen – so insbesondere seiner Mutter – von {…….} in
Kabul bei seinem Onkel aufhielt, nachdem er vorher zunächst über einen
Monat in N._______ verweilt hatte, um seine kranke Mutter zu besuchen.
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Seite 13
Aus den Akten kann demnach geschlossen werden, dass er in Kabul
über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Seine Vorbringen,
wonach er jederzeit mit seiner Entdeckung habe rechnen müssen und
sich nie aus dem Haus des Onkels begeben habe, sind als nicht
stichhaltig zu erkennen. Wäre er tatsächlich so interessant für die
afghanischen Sicherheitsbehörden gewesen, wie er dies in seiner
Beschwerdeschrift darlegt, wäre er mit Bestimmtheit nicht aus freien
Stücken in seine Heimat zurückgekehrt und dabei sowohl bei der Ein- als
auch der Ausreise über einen kontrollierten Grenzübergang gereist. Der
Hinweis, er sei das einzige männliche Familienmitglied gewesen, das
seine kranke Mutter nach Afghanistan hätte begleiten können, vermag
nicht zu überzeugen. So ist – abgesehen vom Umstand, dass auch der in
Kabul wohnhafte Onkel des Beschwerdeführers, bei dem es sich
entweder um den Bruder oder den Schwager seiner Mutter handeln
muss, die Reisebegleitung hätte übernehmen können – nicht einsichtig,
weshalb die Mutter angesichts ihres angeblich schlechten
Gesundheitszustandes, der den Beschwerdeführer zur Reise nach
G._______ veranlasst haben soll (vgl. act. B6/6), eine für sie
beschwerliche Reise nach Afghanistan hätte antreten sollen. Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er nur
wegen des kritischen Gesundheitszustandes seiner Mutter so lange in
Kabul geblieben sei, ist festzustellen, dass dieser Einwand nicht belegt ist
und daher als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Die
vorgebrachte Gefährdung durch die Taliban – wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zu Recht erwog – war bereits im ordentlichen
Asylverfahren Prüfungsgegenstand, und sowohl im vorinstanzlichen als
auch im Beschwerdeverfahren wurde eine Furcht vor künftiger Verfolgung
in Afghanistan als nicht begründet qualifiziert (vgl. act. A53/13, S. 6 und
12). An dieser Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer
zum Beweis seiner individuellen Gefährdungslage eingereichte Schreiben
seines Bruders vom 4./6. Juni 2009, gemäss welchem die T._______
nach ihm suchen würden, nichts zu ändern. So ist der am Schluss des
erwähnten Schreibens aufgeführte Name seines Bruders nicht einmal
ansatzweise mit einem der von ihm anlässlich der kantonalen Anhörung
im ordentlichen Asylverfahren angegebenen Namen seiner drei noch
lebenden Brüder in Übereinstimmung zu bringen (vgl. act. A18/40, S. 6).
Das eingereichte Schreiben vermag daher keine rechtserhebliche
Beweiskraft zu entfalten. Es kann daher in casu klarerweise davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein
tragfähiges soziales Netz sowie über eine gesicherte Wohnsituation
verfügt. Sodann sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
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aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kabul in eine
existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage und nachdem es sich
beim Beschwerdeführer um einen relativ jungen und soweit ersichtlich
gesunden Mann handelt, ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul auch im
Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller
als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
4.5. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Der Beschwerdeführer ist im Besitz
eines bis 22. Februar 2014 gültigen heimatlichen Reisepasses (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E.12 S. 513 ff.), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
4.6. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,
weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von
insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juni 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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