B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3890/2015
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 01 6
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren am (…),
Äthiopien, alias
A._______, geboren am (…), alias
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 10. August 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um
Asyl.
Sie wurde am 28. August 2012 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 2. Ap-
ril 2014 statt.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern ge-
storben seien, als sie noch ein Kind gewesen sei. Sie sei mit ihrer Paten-
tante aufgewachsen, welche sie gezwungen habe, aufgrund der Probleme
mit ihrem Freund beziehungsweise Ehemann (der Beschwerdeführerin),
auszuziehen. In der Folge sei sie zuerst für zwei Jahren nach D._______
ausgereist. Nach einer kurzen Rückkehr habe sie dann Äthiopien in Rich-
tung der Schweiz, über E._______ und F._______, verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (Eröffnung am 27. Mai 2015) lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration,
BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
19. Juni 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die
unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ausserdem als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung – unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens
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einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der fi-
nanziellen Lage der Beschwerdeführerin – und Rechtsverbeiständung gut
und ordnete der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre Rechtsvertrete-
rin, Frau Mlaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, als amtlichen
Rechtsbeistand bei.
E.
Am 26. Juni 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin fristge-
recht die Fürsorgebestätigung ein.
F.
Am 30. Juni 2015 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen,
welche sie am 8. Juli 2015 einreichte.
G.
Am 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik
gegeben. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (Poststempel) äusserte sich der
Rechtsbeistand zum Streitgegenstand und reichte zugleich eine Honorar-
note ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
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Seite 4
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundes-
verwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
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Seite 5
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsu-
chenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Per-
son sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.2 f.).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Das Staatssekretariat führte aus, die
Beschwerdeführerin habe an den Befragungen widersprüchliche Angaben
zum Ausreisegrund, zu ihrem Zivilstand, zur Wohnadresse und dem Alter
der Patentante, sowie zur Modalität der Ausreise gemacht. Auf Vorhalt
habe sie diese Widersprüche nicht erklären können.
An der BzP habe sie noch geltend gemacht, in Äthiopien keine Probleme
gehabt zu haben. Allerdings sei ihr Freund aufgrund seiner politischen Be-
tätigungen von den äthiopischen Behörden, welche ihn im Mai 2012 ge-
sucht hätten, verfolgt gewesen. Deshalb habe sie ihre Patentante, bei der
sie aufgewachsen sei und gewohnt habe, aus dem Haus geworfen. Aus
diesen Gründen habe sie das Land verlassen. Mit welchen politischen Ak-
tivitäten sich ihr Freund befasse, wisse sie jedoch nicht. Im Gegensatz
dazu machte sie im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen geltend,
sie sei verheiratet und ihr Ehepartner sei Mitglied der Regierungspartei von
Äthiopien. Er habe Regierungsgegner verhaften und auch misshandeln
lassen. Deshalb habe sie ab dem Jahr 2008 Probleme in ihrem Umfeld
bekommen, zumal Angehörige verhafteter Oppositioneller sie geschlagen,
bedroht und schikaniert hätten. Auf die Bitte, seine Tätigkeit aufzugeben,
habe sie ihr Ehemann geschlagen, weshalb sie zuerst auf D._______ ge-
gangen sei und nach einer kurzen Rückkehr nach Äthiopien das Land wie-
der verlassen habe.
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Zudem seien auch weitere Wiedersprüche in ihren Vorbringungen aufge-
fallen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich während der BzP geltend ge-
macht, seit dem Tod ihrer Mutter bei ihrer Patentante gelebt und mit nie-
mand anderem, gewohnt zu haben. Allerdings habe sie in der zweiten Be-
fragung, im Gegensatz zur BzP, keine Adresse nennen können. Genaue
Angaben zum Alter der Patentante habe sie ebenfalls keine machen kön-
nen.
Ferner seien auch ihre Aussagen zur Ausreise pauschal und oberflächlich
ausgefallen, zumal sie einerseits behauptet habe, Freundinnen hätten ihr
geholfen, anderseits von „Jungs“, welche Verwandte der Patentante gewe-
sen seien, gesprochen habe. Die Ausreisebeschreibung an sich sei aus-
serdem von verschiedenen Unstimmigkeiten geprägt, habe sie doch nicht
gewusst, ob sie mittels Direktflug oder mit Zwischenstopp nach G._______
geflogen sei, wo sie die Grenze zu E._______ überquert habe, auf welcher
Strecke sie nach H._______ gelangt sei oder ob E._______ in Afrika liege.
Die Angaben der Beschwerdeführerin seien somit insgesamt unsubstanzi-
iert und widersprüchlich.
4.2 Auf diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet,
dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG eine
Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen die Gesuchstellerin
sprächen, vorzunehmen sei. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, wobei auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen sei, überwögen oder nicht. Die Aussagen der
Erstbefragung seien nur mit Zurückhaltung heranzuziehen, da diese sum-
marische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene.
Unwesentliche Abweichungen hätten demgemäss keine entscheidrele-
vante Bedeutung. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall dem nicht hin-
reichend Rechnung getragen, denn sie habe einzig auf angebliche Wider-
sprüche zwischen der BzP und der Anhörung abgestellt, ohne zu beachten,
dass die Dolmetscherin bei der ersten Befragung nicht amharischer Mut-
tersprache gewesen sei. Dies habe zu den Widersprüchen geführt, was
nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden dürfe.
Des Weiteren seien die vorgebrachten Asylgründe relevant im Sinne von
Art. 3 AsylG. Das SEM hätte die Betroffene vertiefter dazu befragen müs-
sen. Indem dies nicht stattgefunden habe, sei der rechtserhebliche Sach-
verhalt unvollständig festgestellt worden.
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4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend
führte sie aus, auch mit dem Hinweis auf Übersetzungsschwierigkeiten,
was zudem erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei, werde
der eklatante Widerspruch hinsichtlich des vermeintlichen Ausreiseanlas-
ses nicht aufgelöst. Die Beschwerdeführerin habe, auf ihre widersprüchli-
che Darstellung angesprochen, vielmehr auf die angeblich nicht ausführli-
che Befragung bezüglich ihres Ehemannes hingewiesen. Hinweise auf
eine mögliche Verständigungsschwierigkeit hätten jedoch vollkommen ge-
fehlt. Die Betroffene habe sich zudem, innerhalb derselben Anhörung, auch
hinsichtlich der geltend gemachten Gründe widersprochen, habe sie doch
anfänglich ausgeführt, ihr Ehemann habe Probleme mit der Regierung be-
kommen und, im späteren Verlauf der Anhörung, sie habe selbst aufgrund
der beruflichen Tätigkeit ihres Ehepartners Probleme mit Drittpersonen ge-
habt.
Sie habe überdies verkannt, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit um eine Gesamtwürdigung von allen für und gegen einen Gesuch-
steller sprechenden Elementen und Fakten gehe. Zwar seien wesentliche
Widersprüche zu den zentralen Verfolgungsvorbringen stärker zu gewich-
ten als jene in Bezug auf einen nebensächlichen Begleitumstand, dennoch
habe dies nicht zu bedeuten, dass ausschliesslich Widersprüche zu den
zentralen Punkten des Asylvorbringens zu berücksichtigen seien. Da nur
das, was als glaubhaft zu erachten sei, an den Kriterien von Art. 3 AsylG
zu messen sei, habe somit das SEM weder eine unrichtige beziehungs-
weise unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen noch eine
Verletzung von Art. 3 AsylG begangen.
4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Sichtweise in der Replik entgegen,
das Festhalten der Vorinstanz an den angeblichen Widersprüchen sei nicht
massgeblich. Diese seien, wie bereits in der Beschwerdeschrift dargetan,
auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin
sei nicht in der Lage gewesen, die Unstimmigkeiten zu erkennen.
5.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu be-
urteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich wird von der Be-
schwerdeführerin vorgebracht, die Widersprüche beruhen auf einer unge-
nügenden Übersetzung der BzP.
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Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Verständigung mit
der Dolmetscherin anlässlich der BzP als „gut“ bezeichnete (vgl. Akte […]).
Ferner sind den jeweiligen Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, den Be-
fragungen zu folgen, oder die Befragungssituationen aufgrund eines un-
stimmigen oder unkorrekten Verlaufs Anlass zu Beanstandungen hätte ge-
ben können. Bei der BzP verneinte sie die Frage nach allfälligen Zusatz-
bemerkungen ausdrücklich und bestätigte sodann die Richtigkeit des Pro-
tokolls (vgl. Akte […]).
Fragwürdig erscheint ferner, dass die übersetzungsbedingte Schwierigkei-
ten erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden und nicht bereits wäh-
rend der Befragungen darauf hingewiesen wurde.
Die Vorinstanz hat somit in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, hier-
bei sei von einer nachgeschobenen Schutzbehauptung auszugehen. Infol-
gedessen kann dem Einwand der ungenügenden Übersetzung nicht statt-
gegeben werden. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen ist auch im
Übrigen nicht vom ungenügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Wei-
tere Vertiefungsfragen in Bezug auf die angeblich erlebten Misshandlun-
gen haben sich vorliegend nicht aufgedrängt. Der Subeventualantrag ist
abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass das Protokoll der BzP
angesichts des summarischen Charakters der Befragung ein beschränkter
Beweiswert im Asylpunkt beigemessen werden kann. Widersprüche dürfen
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden,
wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest
ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-1811/2014 vom 10. August 2016 mit Verweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat das
SEM dem Protokoll der BzP vorliegend keine unrechtmässige Bedeutung
beigemessen. Die Vorbringungen widersprechen sich diametral. In dieser
Hinsicht ist nicht ersichtlich, inwiefern in der BzP von einer Verfolgung ihres
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Seite 9
Freundes ohne jegliche direkte – abgesehen von der Aufforderung das
Haus ihrer Patentante zu verlassen – Konsequenzen für die Betroffene ge-
sprochen werden kann (vgl. Akte […]), während in der Anhörung eine ent-
gegengesetzte Version vertreten wurde, wobei nicht einmal hier die Äusse-
rungen übereinstimmten. So behauptete die Beschwerdeführerin an der
Anhörung, ihr Ehemann sei ein Mitglied der Regierungspartei und habe
sich direkt an der Verfolgung von Dissidenten beteiligt (vgl. Akte […]). Dies-
bezüglich betonte sie noch am Anfang der Anhörung, keine persönlichen
Probleme erlebt zu haben, um im Verlauf derselben, ihre Auffassung ein
zweites Mal abzuändern und sich als Opfer von Gewalt darzustellen (vgl.
Akte […]). Es ist somit offensichtlich, dass diese Äusserungen klar vonei-
nander abweichen und folgerichtig als unglaubhaft einzustufen sind.
Was die restlichen Widersprüchlichkeiten betrifft, so kann zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt somit zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
Nach dem Gesagten kann auf eine Beurteilung der Vorbringen auf ihre
Asylrelevanz verzichtet werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt zu werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
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Seite 10
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vor-
liegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK zulässig ist. Auch anderweitige völkerrechtliche Vollzugshindernisse
sind nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der
zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea
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Seite 11
wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas
(OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz
des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus
Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen
Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen,
wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzprob-
lematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie
vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit Hinweisen).
8.3.2 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinste-
henden Frauen in Äthiopien, hat sich das Bundesverwaltungsgericht eben-
falls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter ande-
rem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht,
sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete
Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der
Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis
Abeba werde auf 40% bis 55% geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine
höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständi-
gen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbil-
dung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Un-
terstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen
zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten
bleiben, welche gesundheitliche Risiken bärgen, so beispielsweise in der
Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen
der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5
mit Hinweisen). Diese Situation hat sich in den letzten Jahren nicht grund-
legend verändert (vgl. Urteil des BVGer D-3687/2015 vom 26. August 2016
E. 6.6.2 m.w.H).
8.3.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob der Wegwei-
sungsvollzug nach Äthiopien auch in individueller Hinsicht zumutbar ist.
Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten
Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Ab-
rede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Hei-
matland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte. Aufgrund ih-
rer persönlichen Voraussetzungen kann jedoch entgegen ihrer anderslau-
tenden Einschätzung vom Vorhandensein solcher in BVGE 2011/25 ge-
nannten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Es handelt sich
zunächst um eine junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau, welche
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Seite 12
über eine gewisse Schulausbildung und eine Berufserfahrung als (...) und
(...) verfügt (vgl. Akte […]; Akte […]), Voraussetzungen, welche ihr beim
Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein können. Sodann lebte sie
eigenen Angaben zufolge seit ihrem (...) Lebensjahr bei ihrer Patentante in
Addis Abeba (vgl. Akte […]), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens ver-
traut sein dürfte. In ihrer Heimat hat sie ausserdem ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz (Patentante in Addis Abeba, Freundinnen bzw. Verwandte [vgl.
Akte [{…}]), welches ihr die Reintegration erleichtern dürfe. Nötigenfalls
kann ihr auch die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Hei-
matland erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem in der Replik angerufenen
Urteil des BVGer E-1472/2013 vom 1. Juli 2015 (E. 8.3.3) ein andersgela-
gerter Sachverhalt zugrunde liegt, zumal dort von einer alleinstehenden
Frau mit Kind ohne jegliches soziales Umfeld die Rede ist.
Unter diesen Umständen ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit den spezifischen Problemen
einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein wird. Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel
an Arbeitsplätzen), nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug in Übereinstim-
mung mit dem SEM als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat ihr indessen mit Zwischenverfügung vom
23. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertreterin gemäss
Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von ihrer
Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind.
10.2 Nachdem der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtlicher
Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist dieser ein
angemessenes Honorar auszurichten. In Anbetracht der gegebenen
Rechtsfragen erscheint die Höhe des geltend gemachten Stundenansat-
zes von CHF 200.‒ nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), der Entschädigungs-
praxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechts-
verbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stundenansatz von
CHF 150.‒ zugrunde zu legen. Dem Rechtsbeistand ist somit vom Bun-
desverwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 1464.– (inkl. Ausla-
gen von CHF 20.90 und Mehrwertsteuer von CHF 108.50) aus der Ge-
richtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3890/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Angela Stettler wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1464.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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