Abtei lung IV
D-3891/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______, Bhutan,
alias B._______, geboren Y._______, Indien,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3891/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der gemäss eigenen Angaben aus E._______, Bhutan, stammen-
de und der hinduistischen Religion zugehörende Beschwerdeführer
am 20. Mai 2008 im D._______ um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
am 22. Mai 2008 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 3. Juni 2008 angab,
sein Heimatland im Jahr 1992 verlassen zu haben, bis 2002 in Indien
und anschliessend bis 2008 in Nepal gelebt zu haben, sich ab Januar
2008 wieder in Indien aufgehalten zu haben, am 18. Mai 2008 über
C._______ und G._______ nach Z._______ geflogen, mit einem indi-
schen Reisepass mit seiner Fotografie und einem Visum in Z._______
eingereist und von dort aus schliesslich mit der Hilfe eines Schleppers
in einem Personenwagen in die Schweiz gelangt zu sein,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, nie einen Pass oder eine Iden-
titätskarte besessen zu haben, und er, abgesehen von einem Leu-
mundszeugnis einer Schule in C._______ und einem Schulzeugnis,
keine Identitätspapiere einreichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater sei von Soldaten entführt worden, da er gegen die
Regierung gearbeitet habe, und seine Mutter und seine Onkel seien
anschliessend verpflichtet worden, Bhutan zu verlassen,
dass das gesamte Vermögen der Familie, das Haus, die Ländereien
sowie alle Dokumente, Ausweise und Urkunden von der Regierung be-
schlagnahmt worden seien,
dass seine Mutter ihn zu einem ihrer Brüder in Sicherheit gebracht
habe, er seine Mutter seither nicht mehr gesehen habe und nicht wis-
se, wo sich seine Eltern befinden würden,
dass er von seinem Onkel nach Indien gebracht worden sei und, nach-
dem sein Onkel gestorben sei, Indien verlassen habe, um in Nepal Ar-
beit zu finden,
dass er nach seiner Rückkehr nach Indien im Januar 2008 Probleme
bekommen habe, weil er sich dort nicht legal aufgehalten habe und zu-
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dem eine Beziehung zu einem muslimischen Mädchen eingegangen
sei, weshalb er von ihrer Familie und der U._______ mit dem Tod be-
droht worden sei,
dass er nicht nach Bhutan zurückkehren könne, weil er dort des Terro-
rismus beschuldigt und umgebracht werden würde,
dass er nicht nach Nepal zurückkehren könne, da er dort illegal leben
müsste und mit den Behörden Probleme bekommen würde,
dass er nicht nach Indien zurückkehren könne, da er von den Mitglie-
dern der U._______ verfolgt werde und auch dort illegal leben müsste,
dass die deutschen Behörden am 28. Mai 2008 einer Rückübernahme
des Beschwerdeführers zustimmten, unter dem Vorbehalt, dass der
Beschwerdeführer die in der Schweiz gemachten Angaben zum Reise-
weg auch in Deutschland aufrechterhalte,
dass dem Beschwerdeführer an der direkten Anhörung das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland ge-
währt wurde,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 9. Juni
2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008 nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutsch-
land aufgehalten, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Dritt-
staat bezeichnet und Deutschland habe einer Rückübernahme zuge-
stimmt,
dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine Beziehung
habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss
Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da die von ihm
geltend gemachte Verfolgung, welche ihm in Bhutan drohe, mangels
konkreter und substanziierter Angaben nicht glaubhaft erscheine,
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dass auch das Vorbringen, er sei im Februar 2008 in C._______, Indi-
en, von Nachbarn und Mitgliedern der U._______ wegen seiner Lie-
besbeziehung zur Tochter des Nachbarn verfolgt worden, keine offen-
sichtliche Flüchtlingseigenschaft aufzuzeigen vermöge, da es wegen
der oberflächlichen Schilderung unglaubhaft sei,
dass, selbst wenn seine diesbezüglichen Vorbringen zutreffend wären,
er sich an die indischen Behörden hätte wenden oder sich in einem
anderen Quartier von C._______ hätte niederlassen können, da er
aufgrund seiner geltend gemachten längeren Aufenthalte in anderen
Quartieren der Stadt dort über entsprechende Kontakte verfügen
müsste,
dass zudem auch keine Hinweise darauf bestünden, dass Deutschland
keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG biete,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche
gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Deutschland durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und be-
züglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung fest-
zustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass in der Beschwerde in prozessualer Hinsicht zudem beantragt
wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und es seien die Voll-
zugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von all-
fälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, die Frist
von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung
gelte nicht für den Wegweisungsentscheid,
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dass für den Wegweisungsentscheid die 30-tägige Frist von Art. 50
VwVG gelte, was aus alt Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da dieser
nur von Nichteintretensentscheiden spreche,
dass hingegen alt Art. 44a AsylG sowohl von rechskräftigem Nichtein-
tretensentscheid wie auch von rechtskräftigem Wegweisungsentscheid
spreche, diese Unterscheidung jedoch keinen Sinn machen würde,
wenn die Rechtskraft beider Entscheide gleichzeitig eintreten würde,
dass folglich die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nur für Nicht-
eintretensentscheide gelte, für Wegweisungsentscheide jedoch die 30-
tägige Beschwerdefrist,
dass seine Beschwerde nicht als abschliessend zu betrachten sei und
er sich vorbehalte, innert der 30-tägigen Frist eine Beschwerdeergän-
zung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung
nachzureichen,
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zudem verfassungs-
(Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999, [BV, SR 101]) und völkerrechtswidrig
(Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) sei,
dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sein Leben und sei-
ne Sicherheit gefährdet wären, da ihm dort Folter und unmenschliche
Behandlung drohen würden, weshalb eine Rückschiebung in sein Land
eine Verletzung von Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK
darstellte,
dass seine Familie im Jahr 1992 aus Bhutan weggewiesen und er sei-
ner Familie weggenommen worden sei,
dass in seinem Heimatland die Menschen aufgrund ihrer Kultur diskri-
miniert würden, weshalb Tausende Nepalesi sprechende Bhutaner
staatenlos und ohne Rechte seien und sich ohne Papiere in Indien und
Nepal aufhalten müssten,
dass er staatenlos sei und in keinem Land Rechte auf Aufenthalt habe,
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dass die Akten der Vorinstanz am 13. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretenstat-
bestand als unrechtmässig erachtet – deshalb einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ma-
teriell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
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dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
hat, weshalb auf den Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnah-
men mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie sich aus den nachstehenden Be-
gründungen ergibt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass der Auffassung des Beschwerdeführers, bei Nichteintretensent-
scheiden hätten für das Nichteintreten und die Wegweisung unter-
schiedliche Beschwerdefristen zu gelten, nicht gefolgt werden kann
(vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3.b S. 164 f.),
dass alt Art. 108a AsylG mit Wirkung seit 1. Januar 2008 aufgehoben
wurde (vgl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2006 S. 4760,
2007 S. 5573 f.) und der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers abstrakt betrachtet
die Frist von fünf Arbeitstagen – diese wurde in der neuen Bestim-
mung von Art. 108 Abs. 2 AsylG übernommen – das in Art. 13 EMRK
garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss der mass-
geblichen Praxis der ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliesst, nicht verletzt (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3.c S. 165 ff.),
dass vorliegend die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer
am 9. Juni 2008 eröffnet wurde und er die Beschwerde gegen diese
Verfügung am 12. Juni 2008 zu Handen des Bundesverwaltungsge-
richts der Post übergab (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass er damit innerhalb von drei Arbeitstagen reagierte und die Frist
zur Einreichung der Beschwerde nicht ausschöpfte bzw. unterschritt,
die Beschwerdefrist mithin eingehalten ist, und die Beschwerde mit
dem vorliegenden Urteil materiell behandelt wird,
dass der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, das Einreichen ei-
ner ausführlich begründeten Beschwerde innerhalb von fünf Arbeitsta-
gen sei ihm als mittelloser, rechts- und der Amtssprachen unkundiger
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Person faktisch nicht möglich, weshalb er sich erlaube, bzw. vorbehal-
te, nach Studium der Akten und Konsultation einer rechtskundigen
Person allfällige Ergänzungen und weitere Beweismittel einzureichen,
dass er darüber hinaus allerdings nicht ansatzweise konkret darlegt,
inwiefern er die Beschwerde inhaltlich mit Ergänzungen zu vervollstän-
digen gedenkt, bzw. welche Beweismittel er allenfalls erst nachträglich
einzureichen beabsichtigt,
dass sich auch aus den Akten keine Anhaltpunkte ergeben, aufgrund
deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer sei
objektiv betrachtet tatsächlich nicht in der Lage gewesen, innerhalb
von fünf Arbeitstagen eine aus seiner Sicht vollständige Beschwerde
einzureichen,
dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im
vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist damit gar
nicht stellt,
dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde ge-
mäss Art. 13 EMRK demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt
werden kann,
dass der Beschwerdeführer auch aus der angerufenen Rechtswegga-
rantie (Art. 29a BV), welche am am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass sein Vorbringen, er sei im Anschluss an die Vertreibung aus sei-
nem Heimatstaat aufgrund seiner nepalesischen Abstammung staa-
tenlos, als unglaubhaft erscheint, zumal er dies weder bei der summa-
rischen Befragung zu seiner Person noch bei der direkten Bundesan-
hörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG, sondern erst auf Beschwerde-
ebene vorbrachte und er diesbezüglich keine substanziierten, nach-
vollziehbaren und konkreten Angaben machen konnte, er insbesonde-
re nicht glaubhaft darlegte, sich in Bhutan vergeblich um Ausweispa-
piere bemüht zu haben,
dass die Frage der Staatenlosigkeit die Beurteilung der Rechtmässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Bhutan betrifft, was für das vorlie-
gende Verfahren aber nicht massgeblich ist,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses
Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Deutschland aktenkundig und unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer zudem nie behauptete, er hätte zur
Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass Deutschland – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staa-
ten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat be-
zeichnet wurde,
dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend erkannt, in den
sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren kann, da dessen Behör-
den mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 28. Mai 2008 gegenüber
der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rück-
schiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Dritt-
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staat Deutschland nicht bestreitet und auch keine anderen Indizien für
die Vermutungswiderlegung ersichtlich sind,
dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüp-
fungspunkte zu Deutschland hat (Botschaft des Bundesrates zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884;
vgl. demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegwei-
sung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O., S. 6884),
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Deutschland
zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Be-
schwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Deutschland offensichtlich
nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie
bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
des Beschwerdeführers nach Deutschland sprechen,
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme
einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen
Notlage bedarf, die vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Deutschland schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshin-
dernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die deutschen Be-
hörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürf-
tigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde gemäss vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos präsentierte, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______(Einschrei-
ben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- J._______ (per Telefax)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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