B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3891/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. November
2015 von B._______ per Flugzeug nach Istanbul ausreiste und nach wei-
teren Zwischenaufenthalten in anderen Ländern am 30. November 2011
(von Deutschland aus) mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wobei er ge-
genüber der im Zug kontrollierenden Grenzwache vorerst erklärte, er wolle
kein Asyl in der Schweiz beantragen, sondern zu Familienangehörigen
nach Italien weiterreisen,
dass er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zuge-
wiesen wurde, wo er am 1. Dezember 2015 ein Asylgesuch stellte,
dass dem Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung im EVZ C._______
vom 7. Dezember 2015 gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer mut-
masslichen Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren und Weg-
weisung nach Deutschland nach den Dublin-Bestimmungen gewährt wur-
de,
dass aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers aus Deutschland und
dessen Angabe, sich vor der Einreise etwa zehn Tage in einem Asylheim
in Deutschland aufgehalten zu haben, am 5. Januar 2016 ein Informations-
ersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) an die deut-
schen Behörden gestellt wurde,
dass die deutschen Behörden am 13. Februar 2016 antworteten, der Be-
schwerdeführer sei ihnen nicht bekannt,
dass das SEM daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März
2016 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens mit der Folge der Durch-
führung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz
informierte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ sowie bei der
Anhörung zu den Asylgründen vom 14. April 2016 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner familiären
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sowie wirtschaftlichen Situation könne er nicht in sein Heimatland zurück-
kehren,
dass er aus der Region D._______ stamme und die familiären Verhältnisse
problematisch gewesen seien, er mit seinen Eltern oft wegen des Berufs
des Vaters habe umziehen müssen und sie kein eigenes Haus besessen
hätten,
dass er nicht zur Schule gegangen sei, sondern stattdessen Tiere gehütet
und auf dem Feld gearbeitet habe,
dass er im Jahr 2003 wegen der schwierigen Familiensituation und der
Scheidung seiner Eltern von zu Hause weggegangen und zu seinem Onkel
väterlicherseits und dessen Familie nach B._______ gezogen sei,
dass mittlerweile seine Eltern und seine beiden Brüder an verschiedenen
Orten in Marokko und eine Schwester in Frankreich lebten,
dass er im Jahr 2003 in B._______ zwei Monate in einer Näh-Werkstatt
schneidern gelernt und anschliessend in einer Firma als Schneider ange-
fangen habe zu arbeiten, wo er später von anderen Mitarbeitern beschimpft
und bedroht worden sei, weil er nicht einer Gewerkschaft habe beitreten
wollen,
dass die Firma im Jahr 2012 Konkurs gegangen sei, woraufhin er als Mit-
arbeiter eine Abfindung erhalten und sich in einer kleinen Werkstatt in
B._______ Arbeit gesucht habe,
dass er in seiner Freizeit intensivem Boxtraining nachgegangen sei, mit
dem Ziel, an den marokkanischen Box-Meisterschaften teilzunehmen,
dass er im Haus seines Onkels schlecht behandelt worden sei, insbeson-
dere von der Frau des Onkels und seinen Cousins, die ihm vorgeworfen
hätten, weder ein eigenes Haus noch Familie zu haben,
dass ihn die Familie des Onkels als Last empfunden habe und ihn jeden
Tag habe spüren lassen, nicht erwünscht zu sein, weshalb er nicht mehr
bei ihnen habe bleiben können,
dass er nicht gewusst habe, wohin er habe gehen sollen und nervlich sehr
überlastet gewesen sei, wobei ihm auch die Scheidung seiner Eltern zu
schaffen mache,
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dass er nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, um alleine zu
wohnen,
dass es ihn auch belastet habe, dass er in seiner schwierigen wirtschaftli-
chen Situation kein eigenes Haus habe bauen und keine Familie habe
gründen können,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
27. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den vom
Beschwerdeführer geschilderten Familienproblemen handle es sich um
Angelegenheiten zwischen Privatpersonen und offensichtlich nicht um eine
asylrelevante staatliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31),
dass auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant seien,
dass den Vorbringen im Übrigen kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmo-
tiv zu entnehmen sei, welches untrennbar mit der Person des Beschwer-
deführers oder seiner Persönlichkeit verbunden wäre,
dass auch der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, zumal der Beschwerde-
führer in Marokko eine Ausbildung als Schneider absolviert und ein regel-
mässiges Einkommen erzielt habe,
dass der Beschwerdeführer zudem mit seinen Eltern und Brüdern in Ma-
rokko über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Poststempel:
21. Juni 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen sowie eventualiter festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und infolgedessen die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
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dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass das SEM im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Da-
tenweitergabe an denselben zu unterlassen sowie eventualiter den Be-
schwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separa-
tem Entscheid zu informieren,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei von
seinen ehemaligen Arbeitskollegen wegen seiner Weigerung, der Gewerk-
schaft beizutreten, massiv bedroht worden, wobei die Drohungen mit kör-
perlicher Gewalt sich verstärkt hätten, als er im Haus seines Onkels nicht
mehr geduldet gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich Todesdrohungen seiner ehemali-
gen Arbeitskollegen erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder telefonisch erfahren habe,
dass sein Vater im Mai dieses Jahres verstorben und das Land des Vaters
vom Staat beschlagnahmt worden sei,
dass die Beschwerde mit der Hilfe eines ihn unterstützenden Bekannten
aus einem Box-Verein in Aarau verfasst worden sei,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Gerichts vom
28. Juni 2016 bestätigt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Laienbeschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde unter Ausschluss des Eventualantrages auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzutreten
ist, da dem Antrag mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung kein An-
fechtungsobjekt zugrunde liegt,
dass ebenso auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informie-
ren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist, da aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen wirt-
schaftlichen Lebenssituation vorliegend offenkundig keine asylrelevanten
Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG entnommen werden können, wobei auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die geltend gemachten finanziellen Belastungen des Beschwerdefüh-
rers und schwierigen Lebensumstände zwar nicht in Abrede gestellt wer-
den sollen und gewiss belastend sind, diese aber ausschliesslich als wirt-
schaftliche Probleme und nicht als staatliche Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG einzuordnen sind,
dass auch die geschilderten Familienprobleme (Scheidung der Eltern, Ab-
lehnung durch die Familie des Onkels) klarerweise keine asylrelevante
staatliche Verfolgung darstellen,
dass in der Beschwerde zudem neu behauptet wird, für die Ausreise ent-
scheidend seien die Todesdrohungen der ehemaligen Arbeitskollegen ge-
wesen, obwohl der Beschwerdeführer zuvor die familiäre und wirtschaftli-
che Situation als entscheidenden Ausreisegrund dargestellt hat,
dass abgesehen davon, dass diese angeblichen ausreiserelevanten Dro-
hungen an Leib und Leben als nachgeschoben und somit wenig glaubhaft
erscheinen, diese vermeintliche Verfolgung von privater Seite nicht asylbe-
achtlich ist,
dass eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant ist, wenn der
Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen
muss oder er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausrei-
chend Schutz zu bieten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität
des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären (vgl. BVGE
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2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006/32 E. 6.1 S. 340 f., EMARK 2006/18 E. 10.3.2 S. 203),
dass klarerweise von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des
marokkanischen Staates auszugehen ist, der Beschwerdeführer sich aber
nach eigenen Angaben nie schutzsuchend an die Behörden in irgendeiner
Angelegenheit gewandt hat (vgl. act. A19, S. 9),
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keine asylrecht-
lich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen wer-
den können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK und für eine Gefahr künf-
tiger Benachteiligungen durch eine mögliche Gewaltanwendung der ehe-
maligen Arbeitskollegen als Drittpersonen ersichtlich sind, da vorliegend
nicht anzunehmen ist, dass eine entsprechende Gefahr tatsächlich besteht
und zudem im Heimatstaat wirksamer Schutz gegen eine entsprechende
Gefahr vorhanden wäre (siehe oben),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Marokko nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges spricht und gemäss ständiger Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten je-
denfalls keine existenzbedrohende Situation darstellen (BVGE 2010/41
E. 8.3.6),
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich vielmehr im Falle des Beschwerdeführers um einen gemäss
Aktenlage gesunden jungen Mann handelt, der eine Schneiderausbildung
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gemacht, langjährige Berufserfahrung gesammelt und über ein eigenstän-
diges Erwerbseinkommen verfügt hat (vgl. act. A19, S. 4–7),
dass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer auch trotz der schwieri-
gen familiären Situation und trotz des Todes des Vaters mit seinen im Hei-
matland lebenden Brüdern und der Mutter auf familiäre Anknüpfungs-
punkte zurückgreifen kann (vgl. act. A6, S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass sowie auf Anordnung
der vorsorglichen Massnahme, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat
zu untersagen, als gegenstandslos erweisen,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
dass es sich angesichts der Aussichtslosigkeit erübrigt, einen bisher nicht
eingereichten Beleg über die prozessuale Bedürftigkeit vom Beschwerde-
führer nachzufordern,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Versand: