B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-389/2014
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).
D-389/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 29. September 2009 zusammen mit seiner Familie verliess und
über Russland und ihm unbekannte Staaten am 6. Oktober 2009 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 19. Oktober 2009 summarisch befragt und am 26. Oktober
2009 einlässlich angehört wurde,
dass er bei der Anhörung geschlechtsspezifische Verfolgung geltend
machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in
der damals in Kraft stehenden Fassung auf das Asylgesuch vom 6. Okto-
ber 2009 nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 16. November 2009 mit Urteil D-7132/2009 vom 27. Januar 2010
guthiess und den vorinstanzlichen Entscheid kassierte,
dass zur Begründung hervorgehoben wurde, die Anhörung hätte in einem
reinen Männerteam erfolgen beziehungsweise fortgesetzt werden müs-
sen,
dass für weitere Einzelheiten des Verfahrens auf die Akten zu verweisen
ist,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010 verschiede-
ne Beweismittel einreichte (gemäss Auflistung ein Schreiben der mongo-
lischen Polizei und Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesund-
heitszustand; vgl. vorinstanzliches Beweismittelverzeichnis A 49),
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 28. Januar 2011 einen Sohn
gebar,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2013 erneut angehört wurde,
D-389/2014
Seite 3
dass er anlässlich der Summarbefragung und der beiden Anhörungen im
Wesentlichen geltend machte, unter Druck seines Arbeitgebers – eines
einflussreichen Geschäftsmannes (G.) – gestanden zu sein,
dass er in B._______ in einem Gastwirtschaftslokal tätig gewesen sei,
dass G. den mongolischen Teil eines koreanisch-mongolischen Unter-
nehmens geführt habe und einflussreiches Mitglied der revolutionären
Partei sei,
dass G. gegen seinen koreanischen Geschäftspartner vorgegangen sei,
dass er (der Beschwerdeführer) Kenntnis von unsauberen Machenschaf-
ten von G. gehabt habe,
dass er Blut an dessen Fahrzeug bemerkt und dies mit einem Gewalt-
verbrechen in Verbindung gebracht habe,
dass ihn G. deswegen bedroht und eine Anzeige bei der Polizei deponiert
habe,
dass er wiederholt zusammengeschlagen worden sei,
dass der koreanische Geschäftspartner mit dem Vorwurf des Drogenhan-
dels inhaftiert worden sei,
dass auch er am 20. Juli 2009 festgenommen und inhaftiert worden sei,
dass man ihm angelastet habe, zusammen mit dem besagten Koreaner
in Drogengeschäfte verwickelt zu sein,
dass er während der Haftzeit massive – auch sexuelle – Gewalt erlitten
habe,
dass ihm im September 2009 die Flucht aus dem behördlichen Gewahr-
sam gelungen sei und er in Anbetracht der geschilderten Situation das
Land zusammen mit seiner Familie wenig später verlassen habe,
dass seine Schwester und sein Vater im Jahr 2012 mutmasslich durch
von G. beauftragte Schergen umgebracht worden seien,
D-389/2014
Seite 4
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober
2013 aufforderte, vom behandelnden Arzt einen Bericht erstellen zu las-
sen,
dass beim BFM ein Arztbericht vom 14. Oktober 2013 einging,
dass am 24. Oktober 2013 ein weiterer solcher Bericht samt Begleit-
schreiben einging,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am
24. Dezember 2013 – gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung
sowie deren Vollzug anordnete,
dass am gleichen Tag auch ablehnende Verfügungen bezüglich der übri-
gen Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) ergingen,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 23. Januar 2014 beim BFM anfocht,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Ab-
sehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnah-
me in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an
das BFM zur genauen Abklärung der Zumutbarkeit des Vollzugs verbun-
den mit einer Neubeurteilung beantragte,
dass er ferner um die Erteilung einer Härtefallbewilligung ersuchte,
dass der Eingabe ärztliche Unterlagen und zwei Schuldokumente – die
Töchter betreffend – beilagen,
dass auf weitere Aussagen des Beschwerdeführers, die vorinstanzlichen
Argumente und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den
Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2014 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
D-389/2014
Seite 5
dass eine Drittperson mit Eingabe vom 27. Januar 2014 an das Gericht
gelangte und darin Ausführungen zur Situation des Beschwerdeführers
machte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Aus-
nahme des nachfolgend thematisierten Begehrens – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass innerhalb des Asylverfahrens kein Raum für einen Antrag im Zu-
sammenhang mit der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbe-
willigung wie namentlich auch einer Härtefallbewilligung besteht,
dass es vielmehr in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden
– mit Zustimmung des Bundesamtes – fällt, einer im Kanton lebenden
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortge-
D-389/2014
Seite 6
schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor-
liegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG),
dass die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel daher allenfalls in
einem kantonalen Verfahren zu beurteilen sein werden und hier keine Re-
levanz zu entfalten vermögen,
dass auf das entsprechende Begehren mithin nicht einzutreten ist,
dass die als "Verwaltungsbeschwerde" eingereichte Eingabe einer Dritt-
person vom 24. Januar 2014 nach Ablauf der Beschwerdefrist datiert und
keine Vollmacht des Beschwerdeführers beigelegt wurde,
dass ihr im vorliegenden Verfahren demnach keine entscheidende Be-
deutung zukommt und auf die prozessualen Anträge nicht einzugehen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung von Ermessen, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Sachverhalt auch im Vollzugspunkt vollständig abgeklärt wurde
und der – fälschlicherweise subeventualiter gestellte – Antrag auf Rück-
weisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung der Zumutbarkeit des
Vollzugs daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitlich angeschlagen ist und of-
fenbar schlecht hört,
D-389/2014
Seite 7
dass er bei der Anhörung vom 9. Oktober 2013 aber angab, den Dolmet-
scher gut zu verstehen, und am Schluss die Korrektheit des ihm rück-
übersetzten Protokolls bestätigte, weshalb entgegen den Beschwerde-
vorbringen nicht von Äusserungs- oder Verständigungsproblemen auszu-
gehen ist, welche für Ungereimtheiten in den Vorbringen verantwortlich
wären,
dass er obenstehende Erklärungen auch im Rahmen der Anhörung vom
26. Oktober 2009 machte und insoweit auch dieses Protokoll zur Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit an sich beigezogen werden kann,
dass diese Anhörung gemäss kassierendem Urteil des Gerichts aber in-
sofern mangelhaft war, als sich der Beschwerdeführer nicht in einem aus-
schliesslich mit männlichen Personen agierenden Team zur geltend ge-
machten sexuellen Gewalt äussern konnte,
dass tatsächlich erlebte sexuelle Gewalt von Betroffenen durchaus auch
aus nachvollziehbaren Gründen nicht bereits bei der Summarbefragung
geltend gemacht wird,
dass die Vorhalte des BFM, der Beschwerdeführer habe die sexuelle
Gewalt trotz der männlichen Befragungsperson nicht bereits bei der
Summarbefragung erwähnt beziehungsweise die Schilderungen der Ge-
waltszenen seien anlässlich der beiden Anhörungen nicht übereinstim-
mend ausgefallen, nach dem Gesagten nur bedingt für die Unglaubhaf-
tigkeit des (angeblich) Erlebten sprechen,
dass das BFM denn auch einräumt, bei der ersten Anhörung sei eine Ver-
tiefung der sexuellen Gewalt aufgrund des fehlenden gleichgeschlechtli-
chen Teams nicht möglich gewesen,
dass die differenzierte Konklusion der Vorinstanz, (abweichende) Anga-
ben bei den Anhörungen zu den Umständen, nicht aber zum eigentlichen
Akt der sexuellen Gewalt seien zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ver-
wertbar, indes als gerechtfertigt erscheint,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Verfolgung unter ande-
rem angab, er habe Blutspuren, welche auf einen Mord zurückzuführen
seien, am Wagen von G. gesehen,
dass das BFM dazu erwog, die angebliche Vorgehensweise von G. ge-
gen den Beschwerdeführer könne nicht nachvollzogen werden,
D-389/2014
Seite 8
dass er den Beschwerdeführer zum Schweigen habe bringen wollen und
ihn andererseits bei der Polizei angezeigt haben solle, wodurch er aber
Aussagen des Beschwerdeführers bei den Behörden gegen ihn riskiert
hätte,
dass diese Sichtweise nachvollzogen werden kann und die Beschwerde-
argumentation, aufgrund der Korruption in der Mongolei habe G. bei sei-
ner Vorgehensweise nicht mit ihm schadenden Aussagen des Beschwer-
deführers rechnen müssen, nicht überzeugt,
dass im Weiteren krass widersprüchliche Angaben zum Tod des Vaters
vorlägen und er erst bei der Anhörung dessen Ableben mit G. in Verbin-
dung gebracht habe,
dass auch diese Unstimmigkeiten, welche entgegen den Beschwerdevor-
bringen nicht bloss auf die jeweilige Fragestellung zurückgeführt werden
können, gegen die Wahrheit des Vorgebrachten sprechen,
dass die vom BFM ferner erwähnten Ungereimtheiten bei der Schilderung
der Haftumstände, der juristischen Unterstützung durch eine Fachperson
und der Situation nach der Flucht aus dem Gewahrsam die Unglaubhaf-
tigkeit der Kernvorbringen erhärten und stichhaltige Beschwerdegegenar-
gumente fehlen,
dass die Vorbringen im Zusammenhang mit den Haftumständen zudem
wiederholt stereotyp wirken und nur bedingt Realkennzeichen aufweisen
(A 60/19 Antworten 18 ff.),
dass gemäss BFM dem Haftbefehl der mongolischen Polizei als internem
Verwaltungsdokument und blosser Fotokopie keine Beweiskraft zukom-
me,
dass darin im Übrigen insbesondere von einer Haftentlassung und nicht
von einer Flucht aus dem behördlichem Gewahrsam die Rede sei,
dass mit der Vorinstanz in der Tat nicht von hinreichendem Beweiswert
dieses Dokuments für die Vorbringen des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist, zumal das BFM auch auf eine geografische Unstimmigkeit im Do-
kument bezüglich Adresse des Barlokals hinweist, und triftige Gegenar-
gumente in der Rechtsschrift erneut fehlen,
D-389/2014
Seite 9
dass gemäss geltender Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausge-
hen kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist,
wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfol-
gung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
dass das BFM dazu festhält, den Verfolgungshandlungen von G. komme
in Anbetracht der Situation vor Ort (ohnehin) keine Asylrelevanz zu,
dass diese Einschätzung zu teilen ist, zumal der Bundesrat mit Beschluss
vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat (sog. safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete,
dass so grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der
mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3416/2009 vom 11. April 2012 E. 3.2 und D-
1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.4),
dass es dem Beschwerdeführer mithin entgegen den pauschalen Be-
schwerdevorbringen offen stünde und ihm zuzumuten wäre, im Bedarfs-
fall die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen,
dass er dies im Zusammenhang mit G. bisher unterliess und mithin keine
konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, in seinem Fall würden die staat-
lichen Organe versagen (A 60/19 Antwort 139),
dass es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelingt, die Regelvermu-
tung umzustossen, wonach in der Mongolei Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
D-389/2014
Seite 10
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass auch die Familienmitglieder
des Beschwerdeführers mit heutigem Urteil einen abweisenden Entscheid
erhalten und der Beschwerdeführer die Schweiz gemeinsam mit diesen
verlassen wird, wobei auf einen koordinierten Wegweisungsvollzug zu
achten sein wird,
D-389/2014
Seite 11
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der politischen La-
ge, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände
in der Mongolei – die nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssi-
cher erklärt wurden – als zumutbar zu erachten ist (vgl. die Urteile E-
3865/2008, a.a.O., E. 7.3.1 und E-3416/2009, a.a.O., E. 5.5.1),
dass der Beschwerdeführer beim Gericht weitere medizinische Unterla-
gen einreichte und er diesen zufolge am 20. November 2013 an der Hand
operiert wurde,
dass weder im Operationsbericht noch im Spitalaustrittsbericht Hinweise
dafür enthalten sind, er sei nach dem offenbar gut verlaufenen Eingriff auf
eine Nachbehandlung in der Schweiz zwingend angewiesen,
dass im ferner eingereichten ärztlichen Schreiben vom 23. Oktober 2013
erhebliche somatische sowie psychische Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers erwähnt werden,
dass aber weder in den im vorinstanzlichen Verfahren noch den auf Be-
schwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen Leiden ersichtlich
sind, welche zwingend in der Schweiz behandelt werden müssen und so
die Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizinischen Gründen bewirken
könnten,
dass keine fundierten Gegenargumente formuliert wurden und das BFM
zu Recht auf Ärzte vor Ort zur Behandlung (auch) des rezividierenden
Ohrenleidens und die Möglichkeit individueller Rückkehrhilfe hinweist,
dass keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass das BFM in diesem Zusammenhang festhält, aufgrund widersprüch-
licher Aussagen des Beschwerdeführers dürfe von einem Beziehungsnetz
vor Ort ausgegangen werden (vgl. S. 6 oben der angefochtenen Verfü-
gung),
D-389/2014
Seite 12
dass diese Erwägung insoweit zutrifft, als die behördliche Untersu-
chungsmaxime ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Betroffenen fin-
det, womit nicht davon ausgegangen werden muss, er und seine Familie
seien nach der Rückkehr auf sich alleine gestellt (zu Verwandten der
Ehefrau vgl. A 1/10 S. 3 ),
dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in verschiedenen Be-
reichen verfügt (A 2/11 S. 2),
dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, er
und seine Familie gerieten nach der Wiedereinreise in eine existenzielle
Notlage im Sinne der anwendbaren Bestimmungen, auch wenn nicht
ausser Acht gelassen werden kann, dass die Rückkehr der fünfköpfigen
Familie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungs-
weise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig
feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu-
treten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-389/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: