Abtei lung IV
D-3892/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ B._______, geboren [...], Eritrea,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Mai 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3892/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus As-
mara – verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am
28. Januar 2007 und gelangte am 5. März 2007 in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nachsuchte.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
im Rahmen der summarischen Befragung vom 13. März 2007 und der
einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom
28. Juni 2007 im Wesentlichen vor, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus
Eritrea in Asmara gelebt, wo sie nach Abschluss ihrer 8-jährigen
Schulzeit als Kassiererin in einem Kleidergeschäft gearbeitet und sich
im Jahre 2001 mit C._______ verheiratet habe. Ihr Ehemann sei kurz
darauf in den Militärdienst eingerückt und nur noch sporadisch
während seiner Kurzurlaube – letztmals an Neujahr 2002 – nach
Hause gekommen. Zu einem ihr nicht näher bekannten Zeitpunkt sei
er aus der Armee desertiert und habe sich in den Sudan begeben.
Daraufhin seien anfangs April 2006 (vgl. A1, S. 5) Behördenvertreter
zu ihr gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres
Mannes erkundigt. Etwa im Juni 2006 (vgl. A1, S. 6) beziehungsweise
am 18. November 2006 (vgl. A8, S. 11) sei sie festgenommen und
während vier Tagen auf dem Polizeiposten D._______ inhaftiert
worden, bis sie auf Kaution freigekommen sei. Später habe sie zirka
fünf (vgl. A1, S. 6) beziehungsweise vier (vgl. A8, S. 13) schriftliche
Vorladungen erhalten und sich stets (vgl. A1, S. 6) beziehungsweise
dreimal (vgl. A8, S. 13) bei den Behörden gemeldet, wo sie jeweils
über ihren Mann befragt worden sei. Am 26. Dezember 2006 (vgl. A1,
S. 6) beziehungsweise am 3. Dezember 2006 (vgl. A8, S. 11) seien ihr
Haus durchsucht und dabei ihre Identitätspapiere beschlagnahmt
worden. Nachdem ihr Kaution stellender Bürge von der zuständigen
Behörde vorgeladen worden sei und ihr gleichentags am 26. Januar
2007 (vgl. A1, S. 6) beziehungsweise am 24. Dezember 2006 (vgl. A8,
S. 12) ausgerichtet habe, sie dürfe sich nicht mehr von ihrem Wohnort
entfernen, habe sie Angst bekommen und sich zur Ausreise aus dem
Heimatstaat entschlossen. Am 27. Januar 2007 habe sie Eritrea
verlassen und sich in den Sudan begeben, wo sie sich in Khartoum
aufgehalten und am 5. Februar 2007 ihren Ehemann getroffen habe.
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Da ihnen das Geld für eine gemeinsame Weiterreise gefehlt habe,
habe sie den Sudan am 3. März 2007 alleine verlassen und sei auf
dem Luftweg via Ägypten nach Frankreich gelangt, von wo sie sich am
5. März 2007 mit einem Auto in die Schweiz begeben habe. Ihr
Ehemann sei in der Zwischenzeit in Sizilien angekommen. Bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat müsse sie befürchten, wegen illegalen
Verlassens des Landes erschossen zu werden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein auf
die Personalien ihres Ehemannes lautendes, militärisches Zertifikat
vom 30. Mai 1997, dessen Identitätskarte sowie eine Kopie der Identi-
tätskarte ihres Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 – eröffnet am 14. Mai 2008 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte es die vorläufi-
ge Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Voll-
zuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2008 teilte die damals zuständige
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem späte-
ren Zeitpunkt entschieden werde und forderte sie auf, innert Frist ent-
weder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- einzuzahlen.
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E.
Am 23. Juni 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorge-
bestätigung der zuständigen Stelle vom 20. Juni 2008 ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2008 – welche der Beschwerde-
führerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführe-
rin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 9. Mai 2008
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen,
da ihre Angaben zum einen unsubstanziiert und zum anderen wider-
sprüchlich ausgefallen seien. So habe sie sich bei der einlässlichen
Anhörung an etliche Begebenheiten – namentlich an den Zeitpunkt
des ersten behördlichen Kontaktes wegen ihres Ehemannes sowie an
denjenigen der Kontaktaufnahme seitens ihres Ehemannes nach der
Desertion – nicht mehr erinnern können. Im Weiteren habe sie unter-
schiedliche Daten angegeben in Bezug auf ihre Festnahme sowie die
bei ihr vorgenommene Hausdurchsuchung und sich widersprüchlich
zur Anzahl der erhaltenen behördlichen Vorladungen sowie zu ihrer
Reaktion darauf geäussert.
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4.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeeingabe vom
10. Juni 2008 aus, sie bestreite nicht, dass es bei der mehrstündigen
einlässlichen Befragung zu Ungenauigkeiten und Missverständnissen
gekommen sei; sie habe diese jedoch stets zu erklären vermocht, so-
weit man sie habe gewähren lassen. Im Weiteren sei zu berücksichti-
gen, dass sie bei der einlässlichen Anhörung mehrmals explizit auf ih-
ren schlechten Gesundheitszustand hingewiesen und um Verschie-
bung der Befragung gebeten habe. Die Anhörung sei indessen unzu-
lässigerweise dennoch durchgeführt worden. Ferner sei ohnehin die
Gesamtheit ihrer Angaben zu würdigen und nicht gestützt auf einige
wenige Unglaubhaftigkeitselemente ihre gesamten Vorbringen als un-
glaubhaft zu bezeichnen, würde dies doch dem reduzierten Beweis-
mass widersprechen. Schliesslich würden sich ihre Angaben in Bezug
auf die Vorladung und Festnahme von Angehörigen von Kriegsdienst-
verweigerern und Deserteuren mit den Lageberichten von Menschen-
rechtsorganisationen – namentlich einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. April 2006 – decken, was ein weiteres
Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen darstelle. Ungeachtet der
Frage der Desertion ihres Ehemannes drohe ihr sodann alleine wegen
ihrer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat eine unverhältnismässig
hohe Strafe. Gemäss einem Bericht der SFH vom 28. März 2007 gelte
für das eritreische Regime bereits die blosse Tatsache der Flucht ins
Ausland und das Stellen eines Asylgesuches als eindeutiger Beweis
einer staatsfeindlichen Haltung, weshalb das BFM und das Bundesver-
waltungsgericht in etlichen Fällen eritreische Staatsangehörige, wel-
che Eritrea illegal verlassen hätten, als Flüchtlinge anerkannt hätten.
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht rügt, die ein-
lässliche Anhörung vom 28. Juni 2007 sei trotz ihrer mehrmaligen aus-
drücklichen Hinweise auf ihren schlechten Gesundheitszustand – und
damit in unzulässiger Weise – durchgeführt worden, ist festzuhalten,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein unkorrektes Vor-
gehen der kantonalen Behörde ergeben. Insbesondere ist aus dem
entsprechenden Befragungsprotokoll nicht ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin wiederholt wegen gesundheitlicher Probleme um
eine Verschiebung der Befragung ersucht hätte, und auch die Hilfs-
werkvertreterin hat keine diesbezüglichen Bemerkungen gemacht. Die
Beschwerdeführerin hat lediglich auf die Frage, ob sie eine Erklärung
für die in wesentlichen Punkten ihrer Asylgesuchsbegründung aufge-
tretenen Unstimmigkeiten zwischen ihren Vorbringen bei der Emp-
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fangsstellenbefragung und denjenigen bei der kantonalen Anhörung
habe, angegeben, sie leide seit zwei Wochen darunter, dass sich ihr
Ehemann in Italien und sie selber in der Schweiz aufhalte; gleichzeitig
betonte sie jedoch, dass sie abgesehen davon nicht krank sei (vgl. A8,
S. 14). Bei dieser Sachlage sind in Bezug auf die Befragung vom
28. Juni 2007 keine Verfahrensmängel festzustellen.
5.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht
nach Prüfung der Akten sodann zum Schluss, dass das BFM die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angebli-
chen Verfolgung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea zu Recht
und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet.
5.2.1 So hat die Beschwerdeführerin in den Anhörungen vom
13. März 2007 und vom 28. Juni 2007 abweichende Angaben zum
Zeitpunkt ihrer angeblichen Verhaftung gemacht, indem sie bei der
Erstanhörung vorbrachte, sie sei zirka im Juni 2006 festgenommen
worden (vgl. A1, S. 6), während sie im Rahmen der kantonalen An-
hörung den 18. November 2006 als Verhaftungsdatum angab (vgl. A8,
S. 11). Ebenfalls unterschiedliche Zeitangaben machte sie ferner im
Zusammenhang mit der polizeilichen Hausdurchsuchung, welche sie
zunächst auf den 15. Januar 2007 und später auf den 26. Dezember
2006 datierte (vgl. A1, S. 4 und 6), um schliesslich vorzubringen, dies
sei am 3. Dezember 2006 (vgl. A8, S. 11) beziehungsweise während
ihrer Inhaftierung (vgl. A8, S. 14) geschehen. Im Weiteren machte die
Beschwerdeführerin in der Empfangsstellenbefragung geltend, sie ha-
be nach ihrer Haftentlassung zirka fünf schriftliche behördliche Vorla-
dungen erhalten, worauf sie sich fünf Mal gemeldet habe (vgl. A1,
S. 6); in der kantonalen Anhörung brachte sie demgegenüber vor, sie
habe insgesamt vier schriftliche Vorladungen erhalten und sich drei
Mal bei der Behörde gemeldet (vgl. A8, S. 13). Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin enthalten sodann weitere Ungereimtheiten, wobei
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
5.2.2 Der Beschwerdeführerin ist es weder im Rahmen des ihr in der
kantonalen Befragung – in welcher ihr die abweichenden Angaben vor-
gehalten wurden – noch in der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2008
gelungen, die vom BFM festgestellten Widersprüche in plausibler Wei-
se auszuräumen. So lieferte sie in der Befragung vom 28. Juni 2007
keine Erklärungen für die Ungereimtheiten und beschränkte sich dar-
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auf, entweder die eine oder die andere Version als zutreffend zu be-
zeichnen (vgl. A8, S. 12-14). In der Beschwerde nimmt sie sodann kei-
nen Bezug auf die einzelnen Widersprüche, sondern macht in pau-
schaler Weise geltend, sie habe die Ungenauigkeiten und Missver-
ständnisse, zu welchen es bei einer mehrstündigen Befragung kom-
men könne, stets klargestellt, soweit man sie habe gewähren lassen;
dass dies nicht der Fall war, wurde indessen soeben festgestellt. So-
weit die Beschwerdeführerin rügt, die Verwendung von Unglaubhaftig-
keitselementen dürfe nicht so weit gehen, dass aufgrund eines oder
weniger solcher Elemente automatisch auf die Unglaubhaftigkeit der
gesamten Vorbringen geschlossen werde (vgl. Beschwerde, S. 3), ist
festzuhalten, dass der reduzierte Beweismassstab des Glaubhaftma-
chens in der Tat gewisse Zweifel an der Richtigkeit von Aussagen zu-
lässt und eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftig-
keit sprechenden Argumente verlangt (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 1 E. 5a S. 4 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Dabei kommt den
Aussagen im Empfangszentrum angesichts des summarischen Cha-
rakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vor-
gebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Wider-
sprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezo-
gen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentli-
chen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtung, welche später als zen-
trale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Die-
se Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall offensichtlich
gegeben, handelt es sich doch bei den festgestellten Ungereimtheiten
um eindeutige Widersprüche in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.2.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bis zu ihrer Aus-
reise aus Eritrea keinen Militärdienst geleistet hat und auch nicht in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand (vgl. A1, S. 1 f.;
A8, S. 6). Sie hatte demnach während ihres Aufenthaltes im Heimat-
staat nach ständiger Rechtsprechung trotz der für Männer und für
Frauen bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40.
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Altersjahr keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienst-
verweigerung oder Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea
bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Ausrei-
se aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer Rück-
kehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – be-
fürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden.
5.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatli-
chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der
Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern
der ehemaligen Ostblock-Staaten (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/
Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009,
S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafge-
setzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von illegal
ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl.
BVGE 2009/29).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal
verlassen und müsse bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit einer
unverhältnismässig hohen Strafe rechnen, weil das eritreische Regime
die unerlaubte Ausreise als Beweis für eine staatsfeindliche Haltung
erachte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemei-
nen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des
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nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverläs-
sige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt
eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informations-
politik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. na-
mentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea,
11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Re-
port Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar
2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international pro-
tection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche
Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September
2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsge-
richt; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein
schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsange-
hörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11
der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach
und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss
Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Ein-
führung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen
Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und
gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund
$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen
bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen
sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen
eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche
Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Be-
strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstim-
menden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten
Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend
dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und
versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbe-
reitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich
kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zu-
nehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der
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sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu
werden.
5.3.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise 22-jährig war, ist ohne weiteres
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat il-
legal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Da-
von, und von einer ihr drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,
geht auch das BFM in der angefochtenen Verfügung aus. Allerdings
hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3
AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung angeord-
net, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest-
gestellt. Damit weicht das Bundesamt indessen nicht nur von seiner –
soweit erkennbar – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
vom 9. Mai 2008 bestehenden und bis heute beibehaltenen eigenen
Praxis ab, wonach illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Asylsu-
chende als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. unter anderem die von
der Beschwerdeführerin genannten, gleichgelagerten Fälle), sondern
verkennt auch, dass die Beschwerdeführerin angesichts der in E. 5.3.2
genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung
allerdings auf die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea
zurückzuführen ist, ist ihr in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu
gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die Dispo-
sitiv-Ziffer 2 betreffend – zu bestätigen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung
des BFM vom 9. Mai 2008 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen
sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des
Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheis-
sen, die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 teilweise – die Disposi-
tiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend
Fr. 300.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie
vor von der mit Bestätigung vom 20. Juni 2008 belegten prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – so-
weit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig
geworden – gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen.
8.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin
schliesslich keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten, da
sie im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat
und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihr sel-
ber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-3892/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flücht-
lingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 wird teilweise – soweit Dis-
positiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird an-
gewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen, soweit es nicht hinfällig ge-
worden ist. Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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