Abtei lung IV
D-3892/2009
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Armenien,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3892/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angabe zufolge ein armenischer
Staatsangehöriger, am 22. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 27. März 2009 im EVZ B._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. Mai 2009 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 - eröffnet am 10. Juni
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers vom 22. März 2009 nicht eintrat (Dispositivziffer 1), die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 2), den Beschwer-
deführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall -
aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver-
fügung zu verlassen (Dispositivziffer 3), den Vollzug der Wegweisung
durch den Kanton anordnete (Dispositivziffer 4) sowie dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten edierte (Dispositivziffer 5),
dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 16. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhebt und darin beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, die Disposi-
tivziffern 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben und in jedem Fall
von einer Wegweisung abzusehen sowie die Akten seien an die Vorin-
stanz zwecks materieller Abklärung der Asylgründe zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin
beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, in Be-
rücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
nen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen ist,
dass darunter diejenigen Dokumente fallen, welche die Identität, ein-
schliesslich die Staatsangehörigkeit, „fälschungssicher“ und zweifels-
frei belegen und die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen
Aufwand ermöglichen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Pra-
xis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/7 E. 4-6),
dass demnach - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - die vom
Beschwerdeführer am 31. März 2009 eingereichte Fax-Kopie eines
Passes diesen Anforderungen nicht genügt, da diese nicht als fäl-
schungssicher zu erachten und damit nicht geeignet ist, den zweifels-
freien Identitätsnachweis zu erbringen,
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dass es der Beschwerdeführer demnach unterliess, im Moment der
Einreichung des Asylgesuches im EVZ vom 22. März 2009 bzw. in den
48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des In-
haltes eines Informationsblattes (vgl. act. A3) ein Dokument zu seiner
zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seines Reisepasses vor-
bringt, er habe diesen aufgrund seiner Flucht zu Hause gelassen und
habe sein Heimatland am 4. März 2008 von der Hauptstadt Erewan
aus im Auto verlassen und sei zunächst ohne Papiere und ohne kon-
trolliert zu werden respektive ohne strengen Kontrollen unterlegen ge-
wesen zu sein, nach Georgien und von dort aus weiter nach Russland
gelangt, wo er sich bis zum 5. März 2009 bei einem Cousin aufgehal-
ten habe (vgl. act. A1 S. 4 ff., A15 S. 11),
dass - in Übereinstimmung mit der Begründung des BFM - angesichts
der Tatsache, dass die armenische Regierung im Anschluss an die ge-
waltsamen Auseinandersetzungen in Erewan vom 1. März 2008 den
Ausnahmezustand verhängte, nicht realistisch erscheint, dass der an-
geblich polizeilich gesuchte Beschwerdeführer die Hauptstadt ohne
jegliche Ausweispapiere und ohne eingehend kontrolliert worden zu
sein, verlassen konnte,
dass ebenso nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerde-
führer anschliessend die georgische und russische sowie von dort aus
auch die ukrainische Grenze, ohne Reisepapiere und ohne kontrolliert
zu werden, hat passieren können (vgl. act. A1 S. 4 und 7, A15 S. 11),
zumal bekanntermassen bei der Einreise in diese Länder strenge Kon-
trollen herrschen,
dass in der Beschwerde denn auch eingeräumt wird, es würden bei
der Ausreise aus dem Heimatland des Beschwerdeführers strenge
Grenzkontrollen herrschen,
dass gleichzeitig entgegnet wird, der Sachverhalt sei durch das BFM
durcheinandergebracht und der Beschwerdeführer mit verwirrlichen
Detailfragen gelöchert worden, denn dieser habe klar ausgedrückt,
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dass er „clandestinamente“ mit dem privaten Auto des Vaters von
E._______ über die Grenze gefahren sei,
dass dieser Auffassung indes nicht gefolgt werden kann, da sich die
diesbezüglich in der Beschwerde pauschal angegebenen Protokollstel-
len D35 bis D99 im vorinstanzlichen Aktenstück A15 nach einer Durch-
sicht nicht als verwirrliche Detailfragen, sondern als allgemein zulässi-
ge Fragen respektive Vorhalte des BFM zu widersprüchlichen Aussa-
gen des Beschwerdeführers erweisen, die zur Klärung des Sachver-
halts respektive zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Gefährdungssituation (vgl. dazu nachfol-
gend) geeignet sind,
dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er ohne Probleme das Land
habe verlassen können (vgl. act. A15 S. 11 D91) damit beantwortete,
sie seien mit einem Auto mit georgischem Nummernschild ausgereist,
weshalb sie keine Probleme gehabt hätten; sie seien zwar angehalten
worden, es habe aber keine strenge Kontrollen gegeben (vgl. act. A15
S. 11 D92),
dass er im Weiteren auf Frage hin, wie er von Erewan nach G._______
gelangt sei (vgl. act. A15 S. 12 D100), wiederholt bestätigte, mit dem
Auto zunächst nach Georgien gelangt zu sein (vgl. act. A15 S. 12
D101),
dass aufgrund dieser Protokollpassagen nicht wie in der Beschwerde
angedeutet geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe
sich auf der Strecke nach Georgien im Auto versteckt, zumal er als Er-
klärung für seine problemlose Ausreise - wie zuvor zitiert - darlegte,
dies sei wegen des georgischen Nummernschildes gewesen (vgl. act.
A15 S. 12 D 101),
dass der italienische Ausdruck „clandestinamente“, der soviel wie auf
heimliche oder illegale Weise bedeutet, vom Beschwerdeführer nicht in
Zusammenhang mit seiner Ausreise nach Georgien, sondern in Bezug
auf seine Weiterfahrt von Georgien nach Russland benützt wurde, in-
dem er anlässlich der Erstbefragung erklärte, im März 2008 von
Erewan mit dem Auto nach Georgien gereist zu sein und nach seinem
einjährigen Aufenthalt in Russland von dort im März 2009 heimlich
(clandestinamente) erneut weitergereist zu sein (vgl. act. A1 S. 8),
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dass entgegen der weiteren Argumentation in der Beschwerde das
BFM den Beschwerdeführer sehr wohl auf die Notstandssituation an-
gesprochen hat, indem es nach der Situation im Heimatland unmittel-
bar nach den Vorkommnissen des 1. März 2008 sowie danach, was die
Regierung in jenem Zeitpunkt unternommen habe, gefragt hat (vgl. act.
A15 S. 11),
dass der Beschwerdeführer dazu lediglich zu Protokoll gab, die Leute
hätten nicht gewusst, was passieren würde und die Regierung habe
ein ruhiges Treffen verhindert und Leute ermordet (vgl. act. A15 S. 11
f.), jedoch den von der Regierung ausgerufenen Notstand mit keinem
Wort erwähnte, was angesichts der Tragweite eines solchen Ereignis-
ses aber zu erwarten gewesen wäre,
dass damit bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Zeitpunkts seiner Ausreise aus Erewan erhebliche Zweifel bestehen,
dass das BFM im Weiteren zutreffend feststellte, dass sich der Be-
schwerdeführer bezüglich seiner Einreise in die Schweiz in Widersprü-
che verstrickte, indem er einmal vorbrachte, die Grenze in B._______
mit dem Autobus überquert zu haben (vgl. act. A1 S. 8), an anderer
Stelle jedoch darlegte, ganz normal zu Fuss die Grenze von
B._______ überquert zu haben (vgl. act. A15 S. 12) sowie auf Vorhalt
sogleich - in unrealistischer Weise - geltend gemacht hat, ein bisschen
zu Fuss und ein bisschen per Autobus die Grenze passiert zu haben
(vgl. act. A15 S. 12) sowie auf nochmalige Nachfrage hin die ebenso
unplausible Antwort gab, als er gesagt habe, er ersuche um Asyl, habe
er dies stehend getan (vgl. act. A15 S. 12),
dass dem BFM im Weiteren beizupflichten ist, dass nicht nachvollzieh-
bar ist, weshalb der Beschwerdeführer, der sich angeblich ein Jahr
lang ohne Identitätspapiere in Russland aufhalten konnte, sich seinen
zu Hause befindlichen Reisepass nicht per Post oder persönlich durch
seine Angehörigen (vgl. act. A1 S. 5, A15 S. 12 D97) hätte nach Russ-
land zukommen lassen können,
dass seine diesbezüglichen - mitunter in der Beschwerde wiederholten
- Erklärungen, die Post sei nicht zuverlässig und es sei ihnen nicht ge-
lungen, den Pass zuzusenden sowie seine Schwester habe aufgrund
ihres noch jungen Alters nicht daran gedacht, jemanden zu schicken
und er habe auch niemanden zuverlässigen gekannt (vgl. act. A1 S. 5,
A15 S. 12 D 97 bis D99) nicht stichhaltig erscheinen, zumal es etwa
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auch möglich gewesen wäre, dafür einen Bekannten oder aber ein
privates Zustellungsunternehmen zu engagieren,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner
Papiere und seines Reisewegs demnach nicht glaubhaft erscheinen
und - in Übereinstimmung mit dem BFM - davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer sei mit Ausweisdokumenten, die er den schweizeri-
schen Behörden vorenthält, aus seiner Heimat ausgereist,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden, entschuldbare Gründe darzulegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern vorbrachte, nach den am 19. Februar 2008 erfolgten Präsident-
schaftswahlen, bei denen er den Kandidaten Levor Ter-Petrosjan un-
terstützt habe, habe er an den nachfolgenden Demonstrationen teilge-
nommen und sei deshalb - wie etliche andere Teilnehmer auch - am
1. März 2008 in einem Zeltlager in Erewan durch Polizisten verprügelt
und danach polizeilich gesucht worden (vgl. act. A1 S. 5 f., A15 S. 4 f.),
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylge-
suchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befra-
gung vom 27. März 2009 und der Anhörung vom 25. Mai 2009 und die
angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschie-
dene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Be-
schwerdeführers hinweist,
dass dabei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführender nicht
nur etwa bezüglich seiner politischen Aktivitäten und seines Motivs,
sich für die Partei des damaligen Kandidaten Petrosjan zu engagieren,
vage und ungereimte Aussagen machte (vgl. act. A1 S. 5 f., A15 S. 4
und S. 11), sondern - ausser der Partei von Petrosjan und des gewähl-
ten Kandidaten Sargsjan - keine weiteren an der Wahl beteiligten Kan-
didaten oder Parteien nennen konnte (vgl. act. A1 S. 6, A15 S. 6 f.) so-
wie - trotz seiner angeblichen Teilnahme an den wegen angeblichen
Wahlbetrugs durchgeführten Demonstrationen vom Februar/März 2008
- nicht einmal in der Lage war, die Prozentsätze der Stimmen des Sie-
gers Sargsjan oder aber jene des unterlegenen Kandidaten Petrosjan,
den er befürwortete, richtig zu beziffern (vgl. act. A15 S. 8),
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dass sich nebst den vom BFM aufgeführten Ungereimtheiten weitere
Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachverhaltsvorbringen des Be-
schwerdeführers feststellen lassen, indem dieser anlässlich der Erst-
befragung behauptete, am 10. Februar 2008 sei ihm in H._______ sein
Pass abgenommen worden, dennoch habe er wegen der chaotischen
Situation wählen können (vgl. act. A1 S. 5 f.), demgegenüber an der
einlässlichen Befragung zu Protokoll gab, er habe trotz fehlenden Pas-
ses wählen können, da die Polizisten ihn gekannt hätten (vgl. act. A15
S. 7),
dass er zudem einmal darlegte, den Pass habe man ihm zurückgege-
ben, als er bereits nach Russland unterwegs gewesen sei, (vgl. act. A1
S. 6), an anderer Stelle aber vorbrachte, unmittelbar nach den Wahlen,
als er noch in Erewan gewesen sei, habe ihm ein Führungsmitglied der
Partei namens I._______ etwa am 21. oder am 22. Februar 2008
mitgeteilt, dass er die Pässe wieder erhalten habe (vgl. act. A15 S. 4),
dass der Beschwerdeführer entgegen der Argumentation in der Be-
schwerde in der Befragung im EVZ und insbesondere in der Anhörung
zu seinen Asylgründen detailliert befragt wurde, er diese zudem frei
schildern konnte und auf entsprechende Nachfragen hin Gelegenheit
erhielt, seine Vorbringen zu präzisieren (vgl. act. A15 S. 4 ff.),
dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Einwände oder Argumente
geltend gemacht werden, die allenfalls zu einer von derjenigen des
BFM abweichenden Beurteilung des zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachten Sachverhalts führen könnten,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde hauptsächlich darin er-
schöpfen, Fragmente des vom Beschwerdeführers in den Befragungen
bereits dargelegten Sachverhaltes zu wiederholen und pauschal
darauf zu verweisen, dieser habe glaubwürdig, nachvollziehbar, über-
einstimmend und stichhaltig seine Asylgründe vorgebracht, ohne sich
jedoch mit dem vom BFM angeführten Unglaubhaftigkeitselementen
auseinanderzusetzen,
dass unter diesen Umständen festzuhalten bleibt, dass das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - weder die all-
gemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung des jungen Beschwerdeführers, der über Berufser-
fahrung und in Armenien mit seinen Grosseltern und seiner Schwester
über ein tragbares Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1 S. 1 f., A15 S.
3), im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden dahinfällt,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unge-
achtet der Frage der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers - zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Be-
schwerdebegehren abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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