Abtei lung IV
D-3894/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 2. November 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3894/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Äthiopien eigenen
Angaben zufolge am 13. April 2004 und lebte bis Ende September/
Anfang Oktober 2004 in B._______. Anschliessend verliess er
B._______ und gelangte am 10. Oktober 2004 via ihm nicht bekannte
Länder in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Am 20. Oktober 2004 erhob das BFF im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ (vormals Empfangsstelle) die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 25. Oktober
2004 hörte ihn das BFF direkt zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehö-
riger amharischer Ethnie aus D._______ - im Wesentlichen geltend, er
sei seit 1996 Mitglied der E.______. Dabei habe er sich namentlich um
die Nachwuchswerbung und die Eintragung der neuen Mitglieder ge-
kümmert. Ausserdem habe er verschiedentlich an Versammlungen der
E._______ teilgenommen. Zwischen 1998 und 2000 habe er überdies
zweimal Munition für die E._______ von D._______ nach F._______
transportiert. Am 23. April 2001 habe ihn seine Tante bei seiner Rück-
kehr von einer Geschäftsreise darüber informiert, dass Beamte der
Kebele (kleinster Verwaltungsbezirk in Äthiopien) bei ihr erschienen
seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Gleichzeitig teilte sie ihm
mit, die Kebele-Leute hätten ihr gesagt, er - der Beschwerdeführer -
solle sich bei ihnen melden. Am 24. April 2001 sei er zur Kebele ge-
gangen. Dort sei ihm erklärt worden, es liege nichts gegen ihn vor,
weshalb er wieder nach Hause gehen könne. In derselben Nacht um
etwa 23.00 Uhr seien vier Militärpersonen bei ihm erschienen und hät-
ten ihn verhaftet. Anschliessend hätten sie ihn auf den Polizeiposten
Nummer 3 in D._______ mitgenommen. Dort sei er mit Elektrokabeln
und glühenden Metallklingen misshandelt worden. Dabei habe man ihn
beschuldigt, an den Mitte April 2001 in D._______ ausgebrochenen
Studentenunruhen beteiligt gewesen zu sein und dabei Staatseigen-
tum zerstört zu haben. Ausserdem habe man ihm vorgeworfen, Infor-
mationen und Gelder für die E._______ von D._______ nach
F._______ transportiert zu haben. Er habe die Anschuldigungen abge-
stritten. Nach zwei Wochen sei er vom Polizeiposten in das Gefängnis
von G._______ überführt worden. Auch dort sei er geschlagen und di-
verse Male verhört worden. Nach etwa sechs Monaten sei er vor ein
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örtliches Gericht geführt worden. Dort sei er unter Gewaltanwendung
genötigt worden, zwei Blätter zu unterschreiben, worin man ihn
beschuldigt habe, an den Studentenunruhen im April 2001
teilgenommen zu haben und Mitglied der E._______ gewesen zu sein.
Anschliessend sei er ins Gefängnis zurück gebracht worden. Daraufhin
habe er den Entschluss gefasst, aus dem Gefängnis zu fliehen. Die
Flucht habe er mit Hilfe eines Cousins, welcher ihn bisweilen im
Gefängnis besucht habe, geplant. Am 29. Januar 2003 sei er aus dem
Gefängnis geflohen. Anschliessend habe er bis am 8. Februar 2004
bei einer Grosstante in der Nähe des alten Flughafens von D._______
gelebt. In der Folge sei er bei weiteren Verwandten in H._______
untergekommen, bis er Äthiopien am 13. April 2004 verlassen habe
und nach B._______ gegangen sei. Da ihn die dortige Polizei immer
wieder belästigt habe, habe er dieses Land im September 2004
ebenfalls verlassen und sei nach Europa und schliesslich in die
Schweiz gereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein am 25. Oktober 2004 per Fax zugestelltes Schreiben der
E._______ vom 25. Oktober 2004 ein, worin die Parteimitgliedschaft
von A._______ bei der E._______ sowie dessen Inhaftierung im März
2000 bestätigt werden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2004 wies das BFF den Be-
schwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
I._______ zu.
C.
Das BFF stellte mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 2. Novem-
ber 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
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D.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 18. November 2004 beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Seiner Beschwerde fügte er ein
am 11. November 2004 gefaxtes Bestätigungsschreiben der
E._______ vom 25. Oktober 2004 bei, das - von der Beifügung einer
Foto des Beschwerdeführers sowie der Korrektur seiner Personalien in
AA._______ abgesehen - mit dem vom Beschwerdeführer am 25. Ok-
tober 2004 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten
Fax-Dokument identisch ist.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 bestätigte die ARK den
Eingang der Beschwerde und hielt zusätzlich fest, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. De-
zember 2004 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzu-
zahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 hielt der Beschwerdeführer fest,
es sei ihm nicht möglich, die eingeforderten 600 Franken für den Re-
kurs zu zahlen, da er zurzeit über kein Einkommen verfüge.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2004 kam die ARK auf ihre
Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 zurück und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Übrigen machte sie den
Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ihm die Verfahrenskosten
im Falle seines Unterliegens grundsätzlich auferlegt würden. Gleich-
zeitig überwies sie die vorliegende Beschwerde zur Vernehmlassung
an das BFF.
H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2005 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hin-
sichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2005 wurde die Vernehmlas-
sung des BFM dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Replik
zugestellt.
J. Am 31. Januar 2005 gab der Beschwerdeführer eine entsprechen-
de Stellungnahme ab, welcher er das Original des Bestätigungsschrei-
bens der E._______ vom 25. Oktober 2004 beifügte. Dieses trägt wie
das am 11. November 2004 gefaxte Bestätigungsschreiben zwar einen
Korrekturvermerk hinsichtlich der Personalien, enthält aber keine Foto
des Beschwerdeführers. Auf den Inhalt der Replik wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2007 zeigte der jetzige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers dem mittlerweile für die Behandlung des Re-
kursverfahrens zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht unter
Beilegung einer entsprechenden Vollmacht vom 12. Januar 2007 die
Übernahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an. Gleichzeitig
wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich an di-
versen von der J._______ (K._______) organisierten Kundgebungen
in der Schweiz teilgenommen habe. Als Beleg hierfür reichte er ein Be-
stätigungsschreiben des Präsidenten der J._______ (K._______)-Un-
terstützungsgruppe in der Schweiz vom 3. Januar 2007 sowie zwei Fo-
toaufnahmen ein, welche anlässlich einer Demonstration im Frühling
2006 in L._______ aufgenommen worden seien und auf denen der Be-
schwerdeführer - mit einem gelben Punkt markiert - jeweils deutlich
zu erkennen sei. Darüber hinaus reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers ein weiteres Schreiben der E._______ vom 16. De-
zember 2006 ein, worin diese bestätigt, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nicht nur in Äthiopien und B._______ aktiv für ihre Belange enga-
giert habe, sondern nunmehr auch in der Schweiz engagiert für ihre
Interessen eintrete. Aus letzteren Gründen müsse davon ausgegangen
werden, dass er über ein herausgehobenes exilpolitisches Profil verfü-
ge, weshalb ihm zumindest zufolge seiner exilpolitischen Aktivitäten
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse.
L.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 nahm der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts von der Übernahme des Beschwerdever-
fahrens durch dessen jetzigen Rechtsvertreter sowie dessen weiteren
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Ausführungen in seiner Eingabe vom 16. Januar 2007 Kenntnis und
teilte dem Rechtsvertreter die neue Geschäftsnummer des Beschwer-
deverfahrens mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder auf verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beschrieb seine politischen Aktivitäten in
Äthiopien dahingehend, seit 1995/1996 Mitglied der E._______ gewe-
sen und dabei insbesondere für die Werbung neuer Mitglieder für die-
se Organisation zuständig gewesen zu sein; darüber hinaus habe er
die neu rekrutierten Leute als Mitglieder eingetragen; ferner wies er
darauf hin, dass er zwischen 1998 und 2000 zweimal Munition für die
E._______ von D._______ nach F._______ transportiert und dort an
die zuständigen Leute übergeben habe (vgl. act. A2 S. 5 Ziff. 15 i.V.m.
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act. A9 S. 3, Frage und Antwort 13; S. 7, Fragen und Antworten 33 und
39 bis 42). In der Folge habe ihm seine Tante am 23. April 2001
mitgeteilt, dass in seiner Abwesenheit Leute der Kebele (vgl. act. A2
S. 4 Ziff. 15) beziehungsweise Militärpersonen (vgl. act. A9 S. 9,
Fragen und Antworten 61 bis 64) erschienen seien und sich nach ihm
erkundigt hätten. Diese hätten seiner Tante aufgetragen, ihm
mitzuteilen, dass er sich bei der Kebele melden solle, was er am
folgenden Tag denn auch getan habe. Die Kebele-Leute hätten ihm
allerdings mitgeteilt, dass nichts gegen ihn vorliege und ihn wieder
nach Hause geschickt (vgl. act. A9 S. 3, Antwort 16).
4.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, mutet es a priori
seltsam an, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres bereit war, bei
der Kebele vorzusprechen, musste er doch aufgrund seiner angebli-
chen Aktivitäten im Kreise der E._______ damit rechnen, dass die be-
hördliche Suche nach seiner Person mit denselben im Zusammenhang
stehen könnte; dies umso mehr, als die E._______ nach eigenen An-
gaben des Beschwerdeführers seit etwa 1997/1998 dazu übergegan-
gen sei, mit Waffengewalt für ihre politischen Zielsetzungen zu kämp-
fen (vgl. act. A9 S. 6 f., Fragen und Antworten 31 und 32) und dabei
auch schon verschiedentlich an bewaffneten Kampfhandlungen gegen
Regierungsverbände mit zahlreichen Todesopfern beteiligt gewesen
sei. Daran vermag der anfängliche Hinweis des Beschwerdeführers,
bloss logistische Hilfeleistungen für die E._______ (Munitionstranspor-
te) erbracht zu haben, ohne persönlich an Kampfhandlungen der Or-
ganisation beteiligt gewesen zu sein (vgl. act. A9 S. 7, Fragen und Ant-
worten 38 und 39), nichts zu ändern. Denn letztlich hätte sich der Be-
schwerdeführer sowohl durch die Munitionstransporte als auch durch
die Anwerbung neuer Mitglieder für die E._______ dem Vorwurf aus-
gesetzt, eine bewaffnete regierungsfeindliche Organisation unterstützt
zu haben. So besehen mutet die in der Beschwerde wiederholte Be-
hauptung des Beschwerdeführers, er habe während seines aktiven
Einsatzes in der E._______ nie gesetzwidrig „und auch nie ausserhalb
des gesetzlichen Rahmens gehandelt“ (vgl. Beschwerde S. 3/4 Ziff. 3),
reichlich fadenscheinig an. Bezeichnenderweise änderte der Be-
schwerdeführer seine Argumentation im Verlaufe der Bundesanhö-
rung auf den direkten Vorhalt hin, es sei schwer nachvollziehbar, dass
er als Angehöriger einer bewaffneten Organisation und an Munitions-
transporten für die E._______ beteiligt der Vorladung auf den Kebele
ohne Weiteres gefolgt sei (vgl. act. A9 S. 10, Frage 69), dahingehend,
er habe jene Hilfeleistungen ja nicht in aller Öffentlichkeit, sondern im
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Verborgenen erbracht und niemandem hiervon erzählt (vgl. act. A9
S. 10, Antwort 69). Er habe deshalb angenommen, man suche ihn
allenfalls im Zusammenhang mit (kürzlich in D._______
stattgefundenen) Studentenunruhen (vgl. act. A9 S. 10, Antwort 70).
Letztere Behauptung des Beschwerdeführers mutet mit Blick auf seine
angeblichen Aktivitäten für die E._______ schon deswegen ziemlich
unplausibel an, als der Beschwerdeführer ja ausdrücklich festgehalten
hat, sich im fraglichen Zeitpunkt (Mitte April 2001) gar nicht in
D._______, sondern in F._______ aufgehalten zu haben (vgl. act. A9
S. 3, Fragen und Antworten 14 und 15 i.V.m. Act. A9 S. 10, Frage und
Antwort 70). Demgegenüber hätte dem Beschwerdeführer die Möglich-
keit, wegen seiner Tätigkeiten im Schosse der E._______ aufgrund
einer allfälligen Denunziation überführt worden zu sein, klar vor Augen
stehen müssen.
All diese Überlegungen führen zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer - wäre er tatsächlich in der behaupteten Art und Weise für die
E._______ tätig gewesen - kaum, wie behauptet, ohne Weiteres der
Vorladung auf die Kebele nachgekommen wäre, um zu erfahren, „aus
welchen Gründen man nach ihm gesucht habe“ (vgl. act. A9 S. 10, Ant-
wort 67).
4.1.2 Gleichermassen unplausibel erscheint sodann die Darstellung
des Beschwerdeführers, wonach ihn die Leute der Kebele bei seinem
Erscheinen mit dem Hinweis, er sei ein braver Bürger, gegen den sich
kein Verdacht richte, begrüsst und ihn nach freundlichem Gespräch
wieder nach Hause entlassen hätten (vgl. act. A9 S. 3, Antwort 16).
Hätten die heimatlichen Behörden tatsächlich nach dem Beschwerde-
führer gesucht und ihn auf die Kebele bestellt, hätte man ihn dort si-
cherlich nicht mit dem Hinweis, es liege nichts gegen ihn vor, wieder
entlassen, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit seine Festnahme
veranlasst. Auch aufgrund dieser im Widerspruch zu jeglicher Lebens-
realität stehenden Sachverhaltsschilderungen bestehen ernsthafte
Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise poli-
tisch für die E._______ tätig war und aus diesem Grunde behördlich
gesucht wurde.
4.2 Der Beschwerdeführer gab sodann an, er sei am 24. April 2001
um elf Uhr nachts von vier Militärangehörigen festgenommen worden.
Nach einer zweiwöchigen Inhaftierung auf dem Polizeiposten Nr. 3 in
Addis Abeba sei er ins Gefängnis von G._______ überführt worden,
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wo ihm am 29. Januar 2003 die Flucht geglückt sei (vgl. act. A2 S. 4,
Ziff. 15). Dabei habe man ihm hauptsächlich vorgeworfen, Mitglied der
E._______ gewesen zu sein, ihn aber zusätzlich auch beschuldigt, an
den Studentenunruhen in D._______ Mitte April 2001 beteiligt gewe-
sen zu sein (vgl. act. A9 S. 3, Fragen und Antworten 12 bis 15 und
S. 5, Antwort 19 am Ende).
4.2.1 Wie bereits unter Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 vorstehend ausgeführt,
bestehen erhebliche, gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung des
Beschwerdeführers sprechende Indizien, aufgrund seiner Aktivitäten
für die E._______ behördlich gesucht worden zu sein. Ungeachtet
dessen hält das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der
angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 24. April 2001
wegen dessen Zugehörigkeit zur E._______ fest, dass im Ergebnis
auch die verschiedenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Bestäti-
gungsschreiben der E._______ dessen Behauptung, wegen Mitglied-
schaft bei der E._______ inhaftiert worden zu sein, in einem unglaub-
haften Lichte erscheinen lassen: Zunächst fällt auf, dass das am
25. Oktober 2004 an das EVZ C._______ gefaxte Bestätigungsschrei-
ben der E._______ („To whom it may concern“) vom 25. Oktober 2004
die Personalien des Beschwerdeführers mit AA._______ wiedergibt,
wogegen der Familienname des Beschwerdeführers beim EVZ
Chiasso mit „A._______ registriert worden ist. Der Beschwerdeführer
erklärte diesbezüglich bei der Bundesanhörung, er habe dieses Bestä-
tigungsschreiben kürzlich bei der E._______ mit Sitz in M._______ te-
lefonisch angefordert, wobei es aufgrund der schlechten telefonischen
Verständigung zu einem Fehler bei der Aufnahme seiner Personalien
gekommen sein müsse (vgl. act. A9 S. 8 f., Fragen und Antworten 51
bis 58). Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung indessen
zu Recht festgestellt hat, deutet diese Falschangabe bezüglich des Fa-
miliennamens des Beschwerdeführers darauf hin, dass die vom Be-
schwerdeführer telefonisch angegangene E._______ mit Sitz in
M._______ allem Anschein nach keine Nachforschungen über die
Identität des Beschwerdeführers angestellt hat, ansonsten sie dessen
Nachnamen in ihrem Schreiben richtig aufgeführt hätte. An dieser
Feststellung ändert im Ergebnis auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 18. November 2004 ein
weiteres - am 11. November 2004 in die Schweiz gefaxtes - Bestäti-
gungsschreiben der E._______ vom 25. Oktober 2004 beifügt, wonach
die Bezeichnung „AA._______" statt A._______" als „spelling mistake“
(Buchstabierfehler) beziehungsweise als „Schreibfehler“ (vgl. Be-
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schwerde S. 3 Ziff. 1) bezeichnet wird. Denn zum einen fällt auf, dass
das zweite Bestätigungsschreiben wie das erste - beim Bundesamt
eingereichte - davon spricht, dass der Beschwerdeführer im März 2000
(„Eth. Calendar 1993“) mit dem Rest der Oppositionellen in Äthiopien
inhaftiert worden sei, womit es sich inhaltlich nachhaltig mit den dies-
bezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (24. April 2001) in Wi-
derspruch setzt. Zum anderen springt ins Auge, dass das zweite - am
11. November 2004 in die Schweiz gefaxte - Bestätigungsschreiben
vom 25. Oktober 2004 zusätzlich zum ersten Faxschreiben eine Foto-
grafie des Beschwerdeführers enthält, welche auf dem vom Beschwer-
deführer mit Begleitschreiben vom 31. Januar 2005 eingereichten - im
Übrigen mit dem zweiten Faxschreiben identischen - Originalschreiben
der E._______ fehlt. Dieser Umstand weist zusätzlich darauf hin, dass
der Beschwerdeführer nachträglich eine Foto an die E._______ in
M._______ geschickt hat, um dergestalt den Anschein einer erhöhten
Authentizität ihres Bestätigungsschreibens zu vermitteln und insbeson-
dere deren Erklärung, es habe sich hinsichtlich der Personalien des
Beschwerdeführers nur um einen Verschrieb gehandelt, in einem plau-
sibleren Lichte erscheinen zu lassen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das vom Beschwerde-
führer am 31. Januar 2005 im Original eingereichte Bestätigungs-
schreiben der E._______ vom 25. Oktober 2004 ebenso wie dessen
beide Fax-Vorläufer als reine Gefälligkeitsschreiben zu erachten sind,
weshalb diesem Dokument hinsichtlich der angeblichen Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei der E._______ und einer hierauf gründen-
den Verfolgungssituation keinerlei Beweiswert zukommt. Aufgrund des
Gesagten erscheint nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer in
seiner Heimat für die E._______ politisch engagiert hat beziehungs-
weise einer hierauf gründenden staatlichen Verfolgung ausgesetzt war.
4.2.2 A priori als unglaubhaft erweist sich auch die angebliche Flucht
des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis. So erscheint zwar denk-
bar, dass die Gefängnisaufseher den Beschwerdeführer zufolge seines
Asthmas jeweils länger als die anderen Gefängnisinsassen im Innen-
hof beliessen (vgl. act. A2 S. 5, Ziff. 15; act. A9 S. 15, Fragen und Ant-
worten 114 f.). Demgegenüber erscheint kaum glaubhaft, dass das
Wachpersonal den Beschwerdeführer nur während der Anfangszeit
dieses Privilegs wegen einlässlicher überwacht und ihn später gar un-
beaufsichtigt draussen gelassen hätte (vgl. act. A2 S. 5, Ziff. 15), zu-
mal der Beschwerdeführer auf diese Weise ja - wie von ihm beschrie-
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ben - die Möglichkeit gehabt hätte, sich unbemerkt aus dem Innenhof
zu entfernen, sich im Schutz der Dunkelheit in einer der Toiletten aus-
serhalb der Zellen zu verstecken (vgl. act. A9 S. 15, Fragen und Ant-
worten 115 f.) und auf diese Weise zu versuchen, der abendlichen Ein-
schliessung in seine Gefängniszelle zu entgehen. Bereits aus diesem
Grunde kann ihm grundsätzlich nicht geglaubt werden, unbeaufsichtigt
im Innenhof verblieben zu sein. Noch abenteuerlicher mutet sodann
seine Behauptung an, es sei ihm gelungen, um elf Uhr nachts und
zwei Uhr morgens via Innenhof zunächst auf einen bei der Ge-
fängnismauer befindlichen Stein zu springen und dann mit einem wei-
teren Sprung vom Stein auf die Gefängnismauer zu gelangen, wo er
den darüberliegenden Stacheldraht überwunden habe und so entkom-
men sei (vgl. act. A9 S. 15 f., Fragen und Antworten 118 bis 120).
Denn es ist angesichts des Sicherheitsdispositivs eines Gefängnisses
gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer derart einfach
die Gefängnismauer hätte erklimmen und überdies den Stacheldraht
mit blossen Händen hätte überwinden können.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass auch die vom Be-
schwerdeführer behauptete Flucht aus dem Gefängnis von G._______
jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt. Demzufolge erweist sich auch die
Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde als haltlos,
er könne seine Inhaftierung im Gefängnis nicht dokumentieren, weil er
aus dem Gefängnis entflohen sei (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Sollte
der Beschwerdeführer jemals aus nicht näher bekannten Gründen in
einem Gefängnis inhaftiert gewesen sein, was aufgrund der im Übri-
gen recht anschaulich erfolgten Schilderung des Tagesablaufs im
Gefängnis sowie der Zelle (vgl. act. A9 S. 12 f., Fragen und Antworten
86 bis 94) zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, müsste
zwingend davon ausgegangen werden, dass er dort entweder eine
Gefängnistrafe abgesessen hat oder kurzzeitig aufgrund eines - nach-
träglich als unbegründet erachteten - Tatverdachts in Haft gewesen ist.
In beiden Fällen hätte ihm allerdings grundsätzlich möglich sein müs-
sen, entsprechende Beweismittel beizubringen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien
bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung
relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weite-
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ren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es
sich erübrigt, auf diese näher einzugehen.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss,
einer zukünftigen Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden aus-
gesetzt zu sein und er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Fluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7
E. 7b und 8 S. 67 ff.: EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält in seiner Eingabe
vom 16. Januar 2007 fest, dieser habe an diversen Kundgebungen teil-
genommen, welche von der J._______ (K._______) organisiert wor-
den seien, was durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des
Präsidenten der J._______ (K._______)-Unterstützungsgruppe in der
Schweiz belegt werde. Die J._______ (K._______) sei eine grosse op-
positionelle Partei, welche aus dem Zusammenschluss der vier gros-
sen Parteien N._______, O._______, P._______ und Q._______ her-
vorgegangen sei. J._______ sei das äthiopische, K._______ das engli-
sche Akronym für die offizielle Parteibezeichnung R._______. Die
K._______-Unterstützungsgruppe in der Schweiz fungiere als Schwei-
zer Ländersektion der K._______. Die K._______ setze sich für die
Einführung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit in Äthiopien ein. Das
übergreifende Ziel sei die Befreiung des äthiopischen Volkes vom Joch
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der Unterdrückung durch das diktatorische Regime, welches nur durch
einen Regimewechsel herbeigeführt werden könne. Im Übrigen
würden als weitere Beilage zwei Fotoaufnahmen eingereicht, welche
anlässlich einer Demonstration im Frühling 2006 in L._______
aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei auf ihnen klar
zu erkennen und sei mit einem gelben Punkt hervorgehoben. Des
Weiteren reichte der Rechtsvertreter ein weiteres
Bestätigungsschreiben der E._______ zugunsten des
Beschwerdeführers ein. Eine ganzheitliche Betrachtung müsse
deshalb zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer über ein
herausgehobenes exilpolitisches Profil verfüge, welches die
Verfolgungsgefahr massiv erhöhe und hochwahrscheinlich werden
lasse, dass er im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrelevanter Weise
gefährdet wäre.
5.4 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpoliti-
sche Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaat in folge dieser Aktivitäten mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen
wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom
6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Auch das Bundesver-
waltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exil-
organisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden
Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indes-
sen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, kon-
krete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoreti-
sche Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthio-
pier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich ge-
zogen respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert
und registriert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen vorlie-
gend nicht. Soweit im Schreiben der E._______ vom 16. Dezember
2006 bestätigt wird, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wie be-
reits in Äthiopien und B._______ ein aktives Mitglied der Organisation,
kommt diesem Schreiben angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner poli-
tischen Aktivitäten für die E._______ in seiner Heimat sowie der anzu-
zweifelnden Seriosität der bisherigen drei Bestätigungsschreiben der
E._______ zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. E. Ziff. 4.1 bis 4.3
vorstehend) ohnehin kein positiver Beweiswert zu. Darüber hinaus
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lässt sich weder dem Bestätigungsschreiben des Präsidenten der
K._______ Schweiz vom 3. Januar 2007 („Confirmation of
Participation“) noch den beigelegten zwei Fotos betreffend eine im
Frühling 2006 in L._______ stattgefundene Demonstration entnehmen,
dass er sich in signifikanter Weise von den übrigen
Versammlungsteilnehmern abgehoben hätte. Es liegen keine gesicher-
ten Anhaltspunkte dafür vor, dass er von allenfalls an den Kundgebun-
gen beziehungsweise den Versammlungen anwesenden Spitzeln des
äthiopischen Regimes identifiziert und in der Folge registriert wurde.
Daran vermag auch die im vorerwähnten Schreiben des Präsidenten
der K._______ Schweiz geäusserte Befürchtung, die Aktivitäten des
Beschwerdeführers sowie seine Mitgliedschaft in der K._______ dürfte
den Agenten des äthiopischen Regimes in der Schweiz bekannt sein,
nichts zu ändern. Des Weiteren kann entgegen der in der Eingabe vom
16. Januar 2007 vertretenen Auffassung nicht davon ausgegangen
werden, dass er über ein herausgehobenes exilpolitisches Profil ver-
fügt, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten
Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Insgesamt erscheint es daher -
ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Be-
hörden - überwiegend unwahrscheinlich, dass diese von seiner exilpo-
litischen Aktivität Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und
registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass
gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-
den wären. Zudem wird den äthiopischen Behörden aufgefallen sein,
dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbe-
werber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch
zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst von diesem
Zeitpunkt an einsetzt, was das geltend gemachte politische Engage-
ment grundsätzlich als zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist
im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwir-
kungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mög-
liche Gefährdungssituation im Heimatland eines Asylbewerbers abzu-
klären. Selbst wenn die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers
den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wer-
den sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als
unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopi-
en eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
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5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeit-
punkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, indem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrets et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine
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Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008,
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unter-
zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wie-
deraufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin schei-
nen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der
hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April
2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter of-
fener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert
werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht
von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden.
8.3.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Es ist ihm, der über eine langjährige Berufserfahrung als Händ-
ler verfügt, zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulas-
sen und dort eine Existenz aufzubauen. Seinen Angaben gemäss le-
ben mehrere Geschwister und weitere Verwandte in Äthiopien, wes-
halb er bei einer Rückkehr dorthin nicht allein auf sich gestellt ist.
Darüber hinaus bleibt anzufügen, dass eine allfällige Behandlung der
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vom Beschwerdeführer angegebenen Asthmaerkrankung ohne Weite-
res auch in seiner Heimat möglich ist.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
mithin auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, sowie 2 Fotos und je ein Bestätigungs-
schreiben der E._______ bzw. der J._______)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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