B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3894/2012/mel
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (…) (…) in Richtung B._______ und gelangte von dort über (…)
am (…) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags
suchte er in C._______ um Asyl nach. Am (…) wurde er im dortigen Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) erstmals befragt. Dabei wies er sich
mit einem iranischen Führerausweis aus, von dem eine Kopie zu den Ak-
ten genommen wurde. Am (…) wurde er durch die damals zuständige
Behörde des Kantons D._______, dem er für die Dauer des Asylverfah-
rens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
E._______ und habe der dortigen Gruppe F._______ angehört. Am (…)
hätten er und G._______ anlässlich einer Studentendemonstration in (…)
E._______ (…) verteilt. Dabei habe er gesehen, dass sein Kollege fest-
genommen worden sei. Die Beamten hätten mit Schlagstöcken eingegrif-
fen und auch den Beschwerdeführer getroffen. Daraufhin sei er nach
Hause geflüchtet und während der beiden darauf folgenden Wochen un-
tergetaucht. Am (…) habe er von einem Parteifreund (…) erfahren, dass
G._______ umgebracht worden sei. Daraufhin habe er an der rituellen
Waschung von dessen Leiche teilgenommen. In der Folge habe er sich
erneut während (…) in der Umgebung von E._______ versteckt. Im (…)
sei er in seiner Abwesenheit zu Hause behördlich gesucht worden. Dabei
habe H._______ einen (…) erlitten. Vor diesem Hintergrund habe er sei-
nen Heimatstaat verlassen. Sein Reisepass sei ihm von der Person, wel-
che seine Ausreise organisiert habe, abgenommen und nicht mehr zu-
rückgegeben worden. Seine Identitätskarte, welche seine Eltern für ihn
nach seiner Geburt hätten ausstellen lassen, befinde sich bei H._______
in E._______. In der Schweiz habe er Kontakt mit der Demokratischen
Vereinigung der Flüchtlinge (DVF) Kontakt aufgenommen und an einer
Veranstaltung dieser Gruppierung in I._______ teilgenommen.
Im Rahmen der kantonalen Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, seine Identitätskarte sowie sein (…) einzureichen.
Am (…) traf beim BFM (…) ein fremdsprachiges Dokument mit Foto des
Beschwerdeführers in einem dessen Absender tragenden Umschlag ein.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom (…) trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung ei-
ner einmonatigen Ausreisefrist an. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen kön-
nen. Bei der Befragung im EVZ habe er erklärt, seine Identitätskarte zu
Hause gelassen zu haben. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er
zu Protokoll gegeben, H._______ angerufen zu haben; dieser habe den
erwähnten Ausweis zur Post gebracht; er könnte dem BFM vorerst auch
per Telefax oder E-Mail eine Kopie davon zustellen. Indes habe er dem
BFM auch etwa (…) später die Identitätskarte weder im Original noch als
Kopie eingereicht. Deshalb sei davon auszugehen, dass er über relevan-
te Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte. Sei-
ne Verfolgungsvorbringen gingen mit namhaften Unstimmigkeiten einher
und erwiesen sich daher als offenkundig unglaubhaft. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom (…) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung,
eventualiter zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer umfangreiche
Unterlagen betreffend seine politischen Aktivitäten vom (…) in der
Schweiz ein.
D.
Mit Vernehmlassung vom (…) beantragte das Bundesamt die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Namentlich wur-
de auf das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Dossier mit
Beweismaterial (…) zu (…) Kundgebungen, an denen er im Ausland mit-
gewirkt habe und aufgrund dessen subjektive Nachfluchtgründe bestün-
den, Bezug genommen und ausgeführt, dass diese den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Im Übrigen wurde auf die
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Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen
vollumfänglich festgehalten.
E.
Mit Urteil (…) vom (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom (…) auf und wies die Sa-
che zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Akten enthielten ein fremdsprachiges Originaldokument
mit Foto des Beschwerdeführers samt einem mit (…) Briefumschlag mit
dessen Absender und Eingangsstempel des BFM vom (…). Möglicher-
weise handle es sich dabei um die vom Beschwerdeführer in Aussicht
gestellte Identitätskarte. Darauf sei die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Sodann habe der Beschwerde-
führer bereits mit dem Einreichen seines Führerscheins anlässlich der
Befragung im EVZ seine Identität unter der damals in Kraft stehenden
Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG rechtsgenügend nachgewiesen,
weshalb zum damaligen Zeitpunkt kein auf diese Bestimmung gestützter
Nichteintretensentscheid hätte gefällt werden können. Nachdem die Vor-
instanz diesen indes erst mehr als (…) nach Inkrafttreten der neuen Fas-
sung der erwähnten Bestimmung am 1. Januar 2007 und mehr als (…)
nach Einreichung des Asylgesuchs erlassen habe, wäre sie zur Prüfung
gehalten gewesen, ob das am (…) bei ihr eingetroffene Dokument den
Anforderungen an ein rechtsgenügendes Reise- oder Identitätspapier ge-
nüge und sich gegebenenfalls dazu zu äussern, ob für dessen verspäte-
tes Einreichen entschuldbare Gründe vorliegen. Indem sie dies unterlas-
sen habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt für den von ihr in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheid ungenügend erstellt, was umso schwerer wiege, als der Be-
schwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht schriftlich zum
Einreichen rechtsgenügender Ausweispapiere innert 48 Stunden und auf
die daraus im Unterlassungsfall entstehenden Folgen hingewiesen wor-
den sei. Die nicht hinreichende Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts durch die Vorinstanz stelle grundsätzlich eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Diese könne in casu im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens nicht geheilt werden.
II.
F.
Mit Verfügung vom (…) stellte das Bundesamt in der Folge fest, der Be-
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schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton D._______ mit
dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen, substanziierte Angaben zu der Organisation im Ausland,
mit welcher F.._______ eng zusammengearbeitet habe, zu machen. Er
habe auch nicht sagen können, von wem er im (…) zu Hause gesucht
worden sei. Sein Verhalten nach dem Vorfall vom (…) entspreche nicht
demjenigen einer behördlich gesuchten Person. Auch sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er nach der erwähnten Suche nach ihm zirka (…) mit
der Ausreise aus dem Heimatstaat zugewartet habe.
G.
Mit Eingabe vom (…) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, eine
Botschaftsabklärung zu den Umständen des Todes von G._______ in
E._______ zu veranlassen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und diesem Asyl zu gewähren; su-
beventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer insbesondere um-
fangreiche Unterlagen betreffend seine politischen Aktivitäten von (…) in
der Schweiz ein.
H.
Mit Verfügung vom (…) hob das Bundesamt im Rahmen der Vernehmlas-
sung seine Verfügung vom (…) wiedererwägungsweise auf und setzte
das Asylverfahren ordnungsgemäss fort.
I.
Mit Abschreibungsentscheid vom (…) schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
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Seite 6
J.
Am (…) schloss der Beschwerdeführer in J._______ die Ehe mit einer
(…) Staatsangehörigen.
K.
Im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes nach der Eheschliessung in
den Kanton K._______ wurde der abgelaufene Reisepass des Be-
schwerdeführers sichergestellt, welches Dokument diverse Eintragungen
enthielt und am (…) beim BFM eintraf. Gleichentags ersuchte dessen
Ehefrau das Bundesamt (…) um Zustellung des Reisepasses, wobei sie
ausführte, ihr Ehemann benötige dieses Dokument zwecks Ausstellung
eines neuen Reisepasses durch die iranischen Behörden, weshalb er te-
lefonischen Kontakt mit der iranischen Botschaft in der Schweiz aufge-
nommen habe. Am (…) forderte das BFM den Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers schriftlich auf, dessen exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz detailliert, unter Beilage allfälliger Beweismittel, zu dokumentie-
ren. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom (…)
nach. Mit Schreiben vom (…) teilte das BFM dem Rechtsvertreter nach
summarischer Prüfung des Asylgesuchs dessen geringe Erfolgsaussich-
ten mit und schlug aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung und aus
prozessökonomischen Gründen den Rückzug des Gesuchs vor. Mit
Schreiben des Rechtsvertreters vom (…) wurde am Asylgesuch fest-
gehalten. Am (…) teilte das Zivilstandsamt J._______ dem BFM auf An-
frage telefonisch mit, der Beschwerdeführer habe am Schalter die Her-
ausgabe diverser Unterlagen verlangt, um bei der iranischen Botschaft
einen neuen Reisepass beantragen zu können. Mit Schreiben vom (…)
gewährte das BFM dem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör zum Inhalt
des abgelaufenen Reisepasses des Beschwerdeführers, (…) von dessen
Ehefrau sowie zur telefonischen Auskunft des Zivilstandsamts J._______.
Gemäss der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom (…) sei der Be-
schwerdeführer – wegen der im Asylverfahren geschilderten Vorfälle –
tatsächlich im (…) für (…) Tage zu Freunden in L._______ gereist, wobei
der Ausreisestempel vom Flughafen E._______ vom (…) fehlerhaft sei,
da die Ausreise erst am (…) erfolgt sei; er habe damals ohne Risiko mit
seinem Reisepass ausreisen können; im Jahr (…) sei ihm die Ausreise
aus dem Iran nur mit Hilfe einer M._______ gelungen, welche ihn als Mit-
glied des N._______ in O._______ angemeldet habe. Am (…) sei er ge-
tauft worden und habe dadurch vom Islam zum Christentum konvertiert,
wobei ein entsprechendes Taufbekenntnis der P._______ zu den Akten
gereicht wurde. Am (…) reichte der Rechtsvertreter (…) nach.
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L.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 – eröffnet am 21. Juni 2012 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass der
Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung
in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So hätten sich im Zusammenhang mit dem sicher-
gestellten Reisepass die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen
Flucht aus dem Iran als tatsachenwidrig erwiesen. Dieser sei zum Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Iran weder verfolgt worden noch habe er be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gehabt. Auch verfüge er of-
fenkundig nicht über ein exilpolitisch herausragendes Profil, welches ihn
als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse,
weshalb seine exilpolitischen Aktivitäten asylrechtlich nicht relevant seien.
Zudem sei davon auszugehen, dass es sich beim konvertierten Be-
schwerdeführer um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung
handle und dieser bei einer Rückkehr in den Iran keine Massnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Schliesslich besitze der Be-
schwerdeführer seit seiner Heirat vom (…) eine Aufenthaltsbewilligung B,
weshalb gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 die konkrete Beurteilung
des geltend gemachten Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung und
damit auch der Entscheid übe die Wegweisung in die Zuständigkeit der
kantonalen Migrationsbehörden falle.
M.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es seien die
Ziffn. 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllte und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen.
Gleichzeitig wurden (…) aus dem Reisepass des Beschwerdeführers in
Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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N.
Mit Instruktionsverfügung vom (…) bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Erhalt der Beschwerde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom (…) teilte das Bundesverwal-tungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und setzte ihm Frist bis zum (…) zur Leistung
eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am (…) bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Seite 9
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die
Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend
macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründe-
ten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüch-
tlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Ver-
fahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
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Seite 10
1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorge-
sehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. Zwar habe der Be-
schwerdeführer auf Anraten anderer Asylsuchenden und aus Angst, in
den Iran zurückgeschickt zu werden, anlässlich der Befragungen im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens tatsächlich seinen wahren Reise-
weg verschwiegen und seinen Reisepass zurückbehalten. Die durch den
Stempel im Reisepass und das (…) belegten Ausreiseumstände seien je-
doch plausibel und stünden in keinerlei Widerspruch zur geltend gemach-
ten Verfolgung. Die Reisegruppe sei am (…) von E._______ via
B._______ nach Q._______ geflogen. Zwar sei die Ausreise über den
Flughafen in E._______ noch mit gewissen Risiken verbunden gewesen,
doch der Beschwerdeführer sei vor einer Kontrolle geschützt gewesen,
weil zum einen die Gruppe – wie aus dem Passeintrag hervorgehe – über
den (…) Flughafen R._______ ausgereist sei, wo ein geringerer Sicher-
heitsstandard gehalten werde als am Flughafen S._______, und er zum
andern als Mitglied des N._______ als (…) behandelt und deshalb vom
Grenzpersonal nicht gründlich kontrolliert worden sei. Zudem habe sich
der Beschwerdeführer trotz den Ereignissen vom (…) und der deswegen
von ihm ergriffenen Vorsichtsmassnahmen zum damaligen Zeitpunkt
noch nicht derart in Gefahr gesehen, dass er eine Flucht aus dem Iran in
Erwägung gezogen hätte. Beim Passeintrag vom (…) handle es sich ent-
gegen der Vorinstanz nicht um einen Ausreisestempel, sondern um die
handschriftliche Ausreiseerlaubnis (…). Gestützt darauf habe der Be-
schwerdeführer den Iran am (…) problemlos über den Flughafen
S._______ für ein (…) verlassen können. Er habe ja zu Protokoll gege-
ben, dass die iranischen Behörden erst ab (…) aktiv nach ihm gesucht
hätten. Erst die Tatsache, dass er in seinem Elternhaus gesucht worden
sei, habe seine Angst begründet, sein Name sei den Behörden womög-
lich durch die Folterung seines Parteikollegen bekannt geworden. Aus-
D-3894/2012
Seite 11
schlaggebend für den Ausreiseentschluss sei H._______ gewesen, wel-
cher ihm – nach dem im (…) anlässlich der Suche des Beschwerdefüh-
rers zu Hause erlittenen (…) – (…) mehrmals geraten habe, wegen dro-
hender Ungemach das Land baldmöglichst zu verlassen. Dem Be-
schwerdeführer sei von einem Parteifreund mitten in der Nacht vom (…)
mitgeteilt worden, dass G._______. gestorben sei und die rituelle Wa-
schung am Morgen des (…) stattfände, woraufhin er – ohne zu schlafen –
zur Leichenwaschung auf den (…) gegangen sei, wo sehr viele Leute
anwesend gewesen seien, weil wie üblich noch andere Leichname gewa-
schen worden seien. Noch am selben Tag sei er wie geplant zu (…) in
L._______ gereist (…).
6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Er-
wägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich
auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat beziehen,
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, als zutref-
fend erweisen (vgl. Bst. L). Die Ausführungen in der Beschwerde sind
nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Vielmehr sind diese als Versuch
einer nachträglichen Anpassung des Sachverhalts zu werten.
Der Beschwerdeführer verneinte sowohl anlässlich der Befragung im EVZ
als auch im Rahmen der Anhörung vom (…), sich vor seiner Ausreise in
die Schweiz im Ausland aufgehalten zu haben (…). Zudem gibt er in der
Rechtsmitteleingabe zu, anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen
Verfahren seinen wahren Reiseweg verschwiegen und seinen Reisepass
zurückbehalten zu haben. Damit steht nicht nur fest, dass er im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht ver-
letzt, sondern durch sein Verhalten auch sein persönliche Glaubhaftigkeit
erschüttert hat (vgl. EMARK 1998 Nr. 18 E. 3a S. 186 f; 1998 Nr. 19
S. 192 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 292 f., 305). Gestützt auf die Aktenlage ist in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der Ausführungen
in der Beschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise weder verfolgt wurde noch begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung hatte. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde gab er zu Protokoll, er sei am (…) informiert worden, dass die
Leiche von G._______ am folgenden Tag – mithin am (…) – von der Ge-
richtsmedizin freigegeben werde und er sie auf (…) besichtigen könne.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer gemäss den Passeinträgen
E._______ bereits am (…) auf dem Luftweg in Richtung L._______ ver-
lassen und ist von dort auf demselben Weg am (…) in den Iran zurückge-
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Seite 12
reist. Bereits daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der Schilderung
des Beschwerdeführers, wonach G._______ verhaftet, von den Behörden
misshandelt und umgebracht worden sei und er an der Leichenwaschung
teilgenommen habe. Selbst wenn diese Sachverhaltsvorbringen zutreffen
würden, die Leichenwaschung bereits am (…) stattgefunden, der Be-
schwerdeführer daran teilgenommen hätte und noch am selben Tag auf
dem Luftweg in L._______ gereist wäre, wäre seine (…) später erfolgte
Rückkehr von dort nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich von den Be-
hörden verfolgten Person in Einklang zu bringen. So gab er zu Protokoll,
er sei vom Anblick der (…) Leiche derart beeindruckt gewesen, dass ihm
übel und (…) geworden sei; aus Angst, dass die Sicherheitskräfte die
Anwesenden kontrollieren würden, habe er das Waschungshaus verlas-
sen und nicht an der Bestattung teilgenommen, sondern sei vom (…) di-
rekt nach Hause gegangen; er habe vermutet, dass G._______ unter Fol-
ter seinen Namen preisgegeben habe und er somit zuhause jeden Mo-
ment hätte festgenommen werden können, weshalb er ein paar Sachen
gepackt und nach T._______ gefahren sei, wo er sich fortan (…) versteckt
habe (…). Würde diese Sachverhaltsschilderung der Wahrheit entspre-
chen, so liesse sie sich nicht mit der Version in der Beschwerde in Ein-
klang bringen, wonach sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom
(…) noch nicht derart in Gefahr gewähnt habe, dass er eine Flucht aus
dem Iran in Erwägung gezogen habe, am (…) problemlos über den Flug-
hafen NS._______ eine bereits vor dem Vorfall geplante (…) Reise in
L._______ angetreten habe, die iranischen Behörden erst im (…) mit der
aktiven Suche nach ihm begonnen hätten, durch welche seine Angst, sein
Name sei unter Folter verraten worden, erst begründet worden sei, und
H._______, der ihm dazu geraten habe, für den Ausreiseentschluss aus-
schlaggebend gewesen sei. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer nach
der unmittelbar nach der Leichenwaschung erfolgten Ausreise in
L._______ unter den gegebenen Umständen keinesfalls (…) später wie-
der offiziell in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, sondern hätte sich nach
der gelungenen Flucht aus dem Iran entweder um den weiteren Aufent-
halt in L._______ oder die Organisation einer allfälligen Weiterreise in ei-
nen Drittstaat bemüht.
6.3 Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise nicht verfolgt war beziehungsweise keine begründete Furcht
vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern kön-
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Seite 13
nen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf
die Vorfluchtgründe demnach zu Recht abgelehnt.
6.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und der Kon-
version zum Christentum – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe –
bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.4.1 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
6.4.1.1 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt,
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei aktenkundig
und werde weitergeführt. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich zum Schluss gelangen sollte, trotz langjährigen politischen
Engagements des Beschwerdeführers müsse bei ihm von einem Opposi-
tionellen mit keinem überdurchschnittlichen Profil ausgegangen werden,
wären seine Aktivitäten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung in Eu-
ropa doch asylrelevant. So sei in einem am (…) publizierten Urteil das
U._______ zum Schluss gekommen, dass die iranischen Behörden ge-
zielt und systematisch Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identi-
fizieren suchten. Dies gelte generell für alle Demonstrationsteilnehmer,
auch wenn sie aus opportunistischen Gründen aktiv würden. Der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei bereits in einem ande-
ren Fall vom (…) zum selben Schluss gekommen. Mit Urteil vom (…) ha-
be der EGMR festgestellt, dass sich die Situation im Iran für die Oppositi-
on seit (…) verschlimmert habe, wobei in Bezug auf exilpolitische Aktivitä-
ten auf die Existenz einer (…) zur Überwachung von regimekritischen
Äusserungen im Internet hingewiesen werde. Oppositionelle würden bei
ihrer Rückkehr gezielt befragt, wobei auch von Bedeutung sei, ob jemand
den Iran illegal verlassen habe. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu,
weshalb er mit Gewissheit einer Kontrolle unterzogen würde. Schliesslich
sei die seit (…) in der Schweiz wohnhafte V._______ im (…) von der ira-
nischen Botschaft gefragt worden, ob sie eine Person mit dessen Namen
kenne und Kontakt zu ihr pflege. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er
als Oppositioneller aufgefallen und konkret gefährdet sei (…).
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6.4.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung vom (…),
er habe im (…) an (…) in I._______ teilgenommen (…). Gestützt auf die
im Verlauf seines Asylverfahrens eingereichten diesbezüglichen Unterla-
gen ist davon auszugehen, dass er seine entsprechenden Aktivitäten
seither fortgesetzt und namentlich an zahlreichen Standaktionen und
Kundgebungen teilgenommen hat. Zudem sei er seit (…) Mitglied der
W._______, an deren Aktionen er bis (…) teilgenommen habe, wobei er
diesbezüglich insbesondere eine (…) einreichte, in welchem Dokument er
neben dem Veranstalter (…) als verantwortlich erwähnt wird.
6.4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtspre-
chung davon aus, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass
die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asyl-
gesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst nach
diesem Zeitpunkt einsetzt, die Behörden durchaus in der Lage sind, zwi-
schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu ma-
chen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitä-
ten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus
unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gast-
land nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren. Vor
diesem Hintergrund konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und nied-
rig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funkti-
onen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Deshalb unterlie-
gen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionel-
len Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mit-
wirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli-
chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re-
gimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreu-
en und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen ver-
teilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbe-
hörden und werden von den iranischen Behörden nicht als politisch expo-
nierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran
wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.).
6.4.1.4 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine auf seine gel-
tend gemachte oppositionelle Tätigkeit im Iran gestützte erlittene bezie-
hungsweise zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat drohende
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Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen (vgl.
vorstehend E. 6. 2). Zudem hat er den Iran unter Verwendung seines ei-
genen Reisepasses kontrolliert auf dem Luftweg verlassen. Sodann über-
steigt das in der Anhörung vom (…) erstmals erwähnte und seither be-
schriebene und teilweise dokumentierte exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364
ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer
Staatsangehöriger offensichtlich nicht, und aus den in der Beschwerde
wiedergegebenen, von ihrem jeweiligen Kontext isolierten Auszügen aus
Urteilen des EGMR und eines (…) Gerichts lassen sich keine verallge-
meinerungsfähigen Schlussfolgerungen ziehen, die als solche auf andere
– namentlich auch das vorliegende – Verfahren übertragen werden könn-
ten. Auch aus dem Vorbringen, wonach die in der Schweiz wohnhafte
V._______ im (…) von der iranischen Botschaft auf dessen Person ange-
sprochen worden sei, vermag er keine Gefährdung als Oppositioneller
abzuleiten, umso weniger, als er zugibt, nach seiner Heirat zwecks Aus-
stellung eines neuen Reisepasses – wenn auch angeblich (…) und ano-
nym – mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben.
In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz zutreffend, dass eine
tatsächlich gesuchte Person ein solches Vorgehen wohl kaum in Erwä-
gung gezogen haben würde.
6.4.2 Der Beschwerdeführer reichte am (…) ein Taufbekenntnis der
P._______ ein und führte dazu aus, damit habe er vom Islam zum Chris-
tentum konvertiert, nicht zuletzt, weil er seine heutige Ehefrau kirchlich
habe heiraten wollen.
6.4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Juli
2009 (BVGE 2009/28) eine ausführliche Lageanalyse zur Situation der re-
ligiösen Minderheiten im Allgemeinen sowie derjenigen der Christen im
Iran im Besonderen vorgenommen und sich zum Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe bei Konversion (im Iran und in der Schweiz) geäussert.
Zur – im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden – Konversion im
Ausland wird in Erwägung 7. 3. 5 des erwähnten Urteils ausgeführt, es
sei eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen, zumal solche Übertritte
nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten
als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufent-
haltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert wür-
den. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im
westlichen Ausland sei den iranischen Behörden durchaus bekannt und
werde bei der Bewertung des Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2
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des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches
insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in
den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen
würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch
ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich sei. Aufgrund von bekann-
termassen stattfindenden "organisierten Glaubenswechseln" sei – soweit
möglich – die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Ein-
zelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermöge eine
christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen,
wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde
und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatli-
che Umfeld von einer solchermassen aktiven, allenfalls gar missionieren-
de Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Sollten nämlich nahe
Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt
zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicher-
heitsdiensten führen. Zudem könne der Übertritt zum Christentum immer
auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem
eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland müsse
daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konver-
sion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene
Person in Betracht gezogen werden (BVGE 2009/28 a. a. O.).
6.4.2.2 Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner neuen, christlichen Ge-
sinnung weder in besonderer Weise exponiert hat noch in leitender Funk-
tion tätig ist, sondern ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung
ist, welches keine öffentlichen religiösen Aktivitäten ausübt. Gegenteiliges
wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Mithin hätte er bei einer
Rückkehr in den Iran nicht mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu rechnen.
6.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
nicht erfüllt sind.
7.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerde-
führers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die
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Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde, den übrigen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht
verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer
verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Sachverhalt Bst. K). Mithin ist im vorlie-
genden Verfahren über die Wegweisung und deren Vollzug nicht zu
befinden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten auf Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 13. August 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind
durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: