Abtei lung IV
D-3895/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3895/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde am 17. März 1989 in B._______
(serbisch [...], heutige Republik Kosovo) geboren. Bevor er am 1. Fe-
bruar 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner
Mutter und seinen vier Geschwistern dem Vater in die Schweiz folgte,
lebte er als Kleinkind ausserhalb der damaligen Provinz Kosovo in der
südserbischen Ortschaft C._______ (heutige Republik Serbien, Ver-
waltungsbezirk D._______, Gemeinde E._______). Nach Verbüssung
einer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz ausgesprochenen Zuchthausstrafe wurde der Vater des
Beschwerdeführers am 28. Juni 1998 aus der Schweiz ausgewiesen
und mit einer unbefristeten Einreisesperre belegt. Seine Ehe mit der
Mutter des Beschwerdeführers war zuvor mit rechtskräftigem Schei-
dungsurteil vom 3. Juli 1997 aufgelöst worden. Nach der Ausweisung
des Familienoberhauptes verlängerte die kantonale Migrationsbehörde
die Aufenthaltsbewilligungen für den Beschwerdeführer und dessen
Mutter und Geschwister vorerst mit Auflagen. Mit Entscheid vom
19. Januar 2005 lehnte sie mit Bezug auf den Beschwerdeführer und
dessen Mutter eine Verlängerung der am 30. September 2003 abge-
laufenen Aufenthaltsbewilligungen ab. Die Nichtverlängerung der Auf-
enthaltsbewilligungen wurde in der Folge sowohl vom kantonalen
Justiz- und Sicherheitsdepartement als auch vom kantonalen Verwal-
tungsgericht bestätigt. Auf die gegen den Entscheid des Verwaltungs-
gerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesge-
richt mit Urteil vom 10. Januar 2007 nicht ein. Am 30. April 2007
dehnte das BFM die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze
Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus und räumte dem
Beschwerdeführer und seiner Mutter eine bis zum 31. Mai 2007
laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ein. Die Mutter des
Beschwerdeführers heiratete am 21. Mai 2007 einen schweizerischen
Staatsangehörigen und ersuchte bei der Migrationsbehörde ihres
neuen Wohnsitzkantons um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach. Ein am 25. Mai 2007 eingereichtes Gesuch des Beschwerde-
führers um Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Entscheid über die
Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter wurde von der Migrationsbehörde
seines Wohnsitzkantons nicht an die Hand genommen. Dieselbe
Migrationsbehörde forderte den Beschwerdeführer stattdessen mit
Schreiben vom 8. Februar 2008 auf, die Schweiz bis zum 15. März
2008 zu verlassen.
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A.b Der Beschwerdeführer wird seit seiner Einreise in die Schweiz
wegen Epilepsie behandelt. Im Alter von sieben Jahren, als sein Vater
wegen Drogendelikten inhaftiert wurde, traten bei ihm gehäuft epilepti-
sche Anfälle auf. Nach einem extremen Anfall im Jahr 2000 musste er
sich für die Dauer von vier Monaten in stationäre Behandlung bege-
ben. Zur Einschränkung der Anfälle muss er täglich Medikamente ein-
nehmen. Als Schüler zeigte der Beschwerdeführer massive diszipli-
narische Schwierigkeiten, die eine Teilnahme am normalen Unterricht
nicht mehr erlaubten und im Herbst 2001 eine Versetzung in ein Son-
derschulheim sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft
notwendig machten. Nach der Einweisung in ein Internat durch die zu-
ständige kantonale Jugendanwaltschaft im Januar 2004 im Hinblick auf
die Beendigung der obligatorischen Schulzeit verstiess der Beschwer-
deführer wiederholt gegen die dort geltenden Regeln, so dass der
Aufenthalt per 17. März 2004 vorzeitig beendet wurde. Nach dem von
der Jugendanwaltschaft im Sinne einer Schutzmassnahme verfügten
Eintritt in ein Erziehungsheim am 5. Mai 2004 traten beim Beschwer-
deführer Besserungsphasen ein, die immer wieder von schweren Re-
gelverstössen und Entweichungen aus dem Heim unterbrochen wur-
den. Am 1. August 2005 nahm der Beschwerdeführer in der internen
Lehrwerkstatt im Erziehungsheim eine Anlehre als Baupraktiker in An-
griff, die er Ende Mai 2007 erfolgreich abschliessen konnte.
A.c Der Beschwerdeführer kam wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt.
Mit Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft vom 17. Dezember
2001, 22. September 2003 und 19. Dezember 2003 wurde er wegen
Tätlichkeiten, Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdeliktes,
Hausfriedensbruchs und wegen Verstosses gegen das Transportge-
setz jeweils mit Verweis betraft. Wegen mehrfacher sexueller Belästi-
gung, Drohung, Widerhandlung gegen das Transportgesetz, mehrfa-
cher geringfügiger Vermögensdelikte sowie wegen Tätlichkeit ordnete
die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 28. April 2004 seine Ein-
weisung in ein Erziehungsheim an. Diese Schutzmassnahme wurde
mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 26. Februar 2007 weiter-
geführt, nachdem sich der Beschwerdeführer der einfachen Körperver-
letzung fehlbar gemacht hatte.
B.
Am 14. März 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein.
Dabei unterliess er es, ein Dokument zu seiner Identifizierung abzuge-
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ben. In der summarischen Befragung vom 18. April 2008 und der glei-
chentags durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen machte er im
Wesentlichen geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Serbien
Opfer von Blutrache zu werden, weil im Jahre 1991 der Onkel mütter-
licherseits in der Schweiz einen Onkel väterlicherseits erschossen ha-
be. Er selber kenne in Serbien ausser seinem Vater, auf dessen
Schutz er nach der Scheidung von seiner Mutter nicht mehr zählen
könne und den er vielmehr ebenfalls als Urheber möglicher Übergriffe
zu fürchten habe, keinen Menschen. Zudem würde er als Albanisch-
stämmiger bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Serbien un-
mittelbar an der Grenze zu Kosovo von den in diesem Gebiet herr-
schenden ethnischen Spannungen zwischen Serben und Kosovaren
bedroht.
C.
Mit Urteil vom 13. Mai 2008 bestätigte das zuständige kantonale Ver-
waltungsgericht die von der Migrationsbehörde desselben Kantons mit
Verfügung vom 7. Mai 2008 angeordnete Vorbereitungshaft für den Be-
schwerdeführer für die Dauer von vorerst drei Monaten. Diesen Ent-
scheid des kantonalen Verwaltungsgerichts focht der Beschwerde-
führer mit Beschwerde vom 27. Mai 2008 beim Bundesgericht an. Des-
sen Entscheid hierüber steht - soweit aus den Akten ersichtlich - noch
aus.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 - eröffnet am 5. Juni 2008 - trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe trotz da-
hin gehender Aufforderung innert 48 Stunden nach Gesuchseinrei-
chung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine ent-
schuldbaren Gründe für dieses Versäumnis glaubhaft dargelegt. Man-
gels asylrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen erfülle er zudem die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich.
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E.
Am 11. Juni 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
einreichen und darin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom
2. Juni 2008 aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er
daneben ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person
des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer
als Beweismittel drei Strafverfügungen der zuständigen kantonalen Ju-
gendanwaltschaft vom 28. April 2004, 26. Februar 2007 und vom
14. Mai 2007 sowie einen Zeitungsbericht (NZZ, Ausgabe vom 23. Mai
2008) zu den Akten. Auf diese Unterlagen und auf die Begründung der
Begehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts be-
stätigte mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2008 die Berechtigung
des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens. Gleichzeitig verwies er die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid
und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses; das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er unter Hinweis auf die fehlende Komplexi-
tät des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ab. Im Wei-
teren ordnete er die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehm-
lassung an.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung des in der angefochtenen Verfügung
dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM
(Art. 33 Bst. d VGG), welches mit dem angefochtenen Entscheid be-
treffend Nichteintreten auf ein Asylgesuch und Wegweisung eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Art. 32 VGG sieht im Bereich des Asyls kei-
ne Ausnahmen vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 105 AsylG).
Es befasst sich mit der Sache als letzte Instanz, weil seine Entscheide
auf dem Gebiet des Asyls nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden können (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeits-
tagen Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einrei-
chung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt in der Rechtsmittelschrift (vgl. da-
selbst, Ziff. III.A. S. 4) klar, dass sich seine Beschwerde lediglich ge-
gen die verfügte Wegweisung richte und er darin nur auf diejenigen
Ausführungen der Vorinstanz eingehe, welche den Vollzug der Weg-
weisung beträfen. Dadurch ist die Verfügung des BFM vom 2. Juni
2008, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, in
Rechtskraft erwachsen (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des
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BFM). Demzufolge ist auch die Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dis-
positivs der Verfügung des BFM) grundsätzlich nicht mehr zu über-
prüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
damit lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) oder ob wegen Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
3.3 Eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz bei der Regelung
ausländerrechtlicher Sachverhalte besteht unter anderem darin, das
Recht eines Individuums auf Achtung seines Privat- und Familienle-
bens zu garantieren (Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101). In die Ausübung dieses Rechts darf eine Behörde nur ein-
greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demo-
kratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhal-
tung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Ge-
sundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Seite 7
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4.
4.1 Vorliegend erachtete das BFM keine der drei alternativen Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung als erfüllt.
Zur Begründung wies es in der angefochtenen Verfügung zunächst
darauf hin, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers bereits im
kantonalen Verfahren eingehend geprüft und von allen Instanzen be-
stätigt worden sei. Jene Prüfung durch die kantonalen Behörden habe
sich insbesondere auf die Gefährdung hinsichtlich der geltend ge-
machten Blutrache erstreckt, welche verneint worden sei, sowie auf
die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat nach dem langjäh-
rigen Aufenthalt in der Schweiz. Insbesondere sei darauf hinzuweisen,
dass die kantonalen Behörden eine Verwurzelung des Beschwerde-
führers in der Schweiz verneint, in den gesundheitlichen Problemen
kein Hindernis für eine Wegweisung gesehen und die fehlenden Alba-
nisch-Kenntnisse angesichts der Familienverhältnisse als unglaubhaft
erachtet hätten. Sodann komme der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG im Falle des Beschwerdeführers we-
gen des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zum Tragen.
Ferner ergäben sich aus den Akten angesichts der Unbegründetheit
der von ihm gehegten Befürchtungen keine Anhaltspunkte dafür, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs schliesslich müsse nicht geprüft werden, weil der
Beschwerdeführer mit seinem konstanten deliktischen Verhalten und
seiner Uneinsichtigkeit seine Unfähigkeit zur Befolgung der in der
Schweiz geltenden Ordnung demonstriert habe und demnach in sei-
nem Fall die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben seien.
Mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung
von Art. 8 EMRK führte das BFM in der Vernehmlassung unter Hinweis
auf die konstante Praxis des Bundesgerichts aus, diese Bestimmung
komme im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung, weil der Be-
schwerdeführer volljährig und nicht in besonderem Mass von einem
Familienmitglied abhängig sei. Bezüglich des in der Beschwerdebe-
gründung erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) vom 22. Mai 2008 i.S. Emre gegen Schweiz
(Beschwerde-Nr. 42034/04) hielt es fest, die Auslegung desselben und
die Übertragung auf den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der
aktuellen Gesetzeslage blieben dem Bundesverwaltungsgericht über-
lassen; dieses werde um Zustellung des Dossiers zur erneuten Ver-
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nehmlassung ersucht, sofern eine eingehende Stellungnahme dazu
gewünscht werde. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und hielt vollumfänglich an diesen
fest.
4.2
4.2.1 Soweit das BFM zur Begründung der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorab auf die diesbezüglich erfolgte Prüfung durch
die kantonalen Instanzen im Anschluss an die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hinweist, ist klarzustellen, dass sich die Beurtei-
lung der Frage, ob rechtliche oder praktische Hindernisse dem Vollzug
einer Wegweisung entgegenstehen, nach den Verhältnissen bemisst,
wie sie im Moment der Entscheidfällung bestehen (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). Der Verweis auf die Prüfung durch
die kantonalen Instanzen wäre somit nur dann schlüssig, wenn sich
seither weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Änderungen
ergeben hätten, die einen massgeblichen Einfluss auf den Entscheid
haben könnten. Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil
- wie in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben wird - der Wegwei-
sungsvollzug durch die kantonalen Instanzen unter Zugrundelegung
der Tatsache auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft wurde, dass der
damals noch minderjährige Beschwerdeführer sich in Begleitung sei-
ner Mutter in den Kosovo begeben würde. So wird in den Entscheiden
des kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. Oktober
2005 (vgl. daselbst, S. 12) und des kantonalen Verwaltungsgerichts
vom 14. Juni 2006 (vgl. daselbst, S. 11) ausgeführt, die Mutter reise
mit dem unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Be-
schwerdeführer aus, beziehungsweise der noch nicht volljährige Be-
schwerdeführer habe seiner Mutter in den Kosovo zu folgen. Ohne
dies explizit festzuhalten, stellt das BFM jedoch bei seiner Prüfung des
Wegweisungsvollzugs offenbar selber auf das Szenario einer alleini-
gen Rückkehr des Beschwerdeführers (nach Serbien) ab. So führt es
in der Vernehmlassung vom 1. Juli 2008 aus, der inzwischen volljährig
gewordene Beschwerdeführer könne "auch" alleine in seinen Heimat-
staat Serbien zurückkehren. Auch aus seinen weiteren Ausführungen
zur Tragweite von Art. 8 EMRK nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung wird deutlich, dass es den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers auf der Basis einer Rückkehr ohne die Mutter be-
urteilt. Der Hinweis, wonach aus den Akten keine Hinweise auf die Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter hervorgingen, kann
Seite 9
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nämlich kaum anders als in dem Sinne verstanden werden, dass der
Beschwerdeführer in der Person seiner Mutter von vornherein nicht
über ein Mitglied in seiner Familie verfügt, das ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz besitzt und ihm nach der Praxis des Bun-
desgerichts zu Art. 8 EMRK einen Anspruch auf ein Zusammenleben
in der Schweiz verleihen könnte. Gleichzeitig zeigt das BFM mit dieser
Argumentation, dass es offenbar davon abgesehen hat, sich vor der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs über den Stand des kantonalen
Verfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die
Mutter des Beschwerdeführers nach deren Eheschluss mit einem
Schweizer Bürger zu informieren. Ebenso wenig lässt sich aus der an-
gefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ersehen, welche
Sachverhaltsbestandteile im Zusammenhang mit der gesundheitlichen
Verfassung und der Delinquenz oder dem Wohlverhalten des Be-
schwerdeführers aus der Zeit nach der Überprüfung der Wegweisung
in den erwähnten kantonalen Entscheiden vom 27. Oktober 2005 und
14. Juni 2006 vom BFM ermittelt und der Beurteilung des Wegwei-
sungsvollzugs zugrunde gelegt wurden.
4.2.2 Gerade im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs mit den Garantien von Art. 8 EMRK kommt jedoch den soeben
genannten Aspekten im vorliegenden Fall entscheidendes Gewicht zu.
Bei seiner Sachverhaltsermittlung und der Wahl seiner Entscheidgrün-
de trägt das BFM offensichtlich dem Umstand zuwenig Rechnung,
dass der Beschwerdeführer bereits im Babyalter in die Schweiz ge-
kommen ist und nahezu sein gesamtes bisheriges Leben hier ver-
bracht hat, ohne in dieser Zeit jemals in seine Heimat zurückzukehren.
Für Ausländer wie den Beschwerdeführer, die in frühster Jugend in
den Konventionsstaat eingereist sind, hier jedoch selber noch keine
eigene Familie gegründet haben, sind gemäss der Rechtsprechung
des EGMR als eines von vier Leitprinzipien im Rahmen der Beurtei-
lung der Notwendigkeit des Eingriffs in das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens die Festigkeit der sozialen, kulturellen und
familiären Beziehungen mit dem Gastland einerseits und mit dem Her-
kunftsstaat andererseits zu berücksichtigen (Entscheid Mokrani gegen
Frankreich, Nr. 52206, § 31, 15. Juli 2003, bestätigt im bereits zitierten
Entscheid Emre gegen Schweiz, §§ 68-71). Dadurch trägt der EGMR
der besonderen Situation von Ausländern Rechnung, die den Grossteil
oder gar die Gesamtheit ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben,
dort aufgewachsen sind und ihre Erziehung und Ausbildung genossen
haben. Die zugrunde liegende Überlegung besteht darin, dass mit der
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zunehmenden Aufenthaltsdauer in einem Gastland gleichzeitig auch
die Beziehungen zu diesem wachsen und diejenigen zum Heimatstaat
schwächer werden (vgl. Emre, a.a.O., § 69). Diese Leitprinzipien und
das Prüfschema als Ganzes, nach welchen der EGMR in den Ent-
scheiden Mokrani und Emre verfährt, hat das BFM im vorliegenden
Fall komplett ausser Acht gelassen. In der angefochtenen Verfügung
fehlen jegliche Erwägungen zur Vereinbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs mit Art. 8 EMRK. In der Vernehmlassung zur Beschwerde äussert
sich das BFM einseitig zum Teilaspekt des Familienlebens und legt mit
Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts das Schwergewicht
auf die nunmehr eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers
und auf das Fehlen einer besonderen Abhängigkeit von einem ande-
ren Familienmitglied. Dabei übersieht es jedoch, dass bei intensiven
Beziehungen zum Gastland die Ausweisung auch das Recht auf Ach-
tung der Privatsphäre berühren kann, indem nämlich der Ausländer
gezwungen wird, seinen gewohnten Umkreis zu verlassen. Ein etwai-
ges Familienleben im Gastland kann in dieser Konstellation im Hinblick
auf die - gleichermassen garantierte - Achtung der Privatsphäre be-
deutsam werden, selbst wenn es allein betrachtet nicht als Familien-
leben im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden kann, beispielsweise
weil die Bedingung der Abhängigkeit nicht gegeben ist (vgl. MARK
E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., Zürich 1999, Rzn. 576 und 583).
4.3 Damit lässt sich als Fazit festhalten, dass das BFM den für die
Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem
Blickwinkel von Art 8 EMRK wesentlichen Sachverhalt unvollständig
erhoben hat beziehungsweise in diesem Punkt seiner Pflicht zur Be-
gründung seines Entscheides (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
zum Umfang der Begründungspflicht im Rahmen der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1. S. 44 ff.) unzu-
reichend nachgekommen ist. Von einer Durchführung der nötigen
Sachverhaltsabklärungen und einem reformatorischen Entscheid
durch das urteilende Gericht oder von einem weiteren Schriftenwech-
sel ist abzusehen, weil Rechtsfragen grundsätzlicher Natur betroffen
sind. Dem Beschwerdeführer soll angesichts der fallspezifischen Um-
stände im Falle einer Bestätigung des Vollzugs der Wegweisung ein
ungeschmälerter Rechtsschutz ohne Instanzenverlust und mit Zugriff
auf die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1
AsylG) zustehen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im Umfang
der den Vollzug der Wegweisung betreffenden Dispositivziffern 3-4
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aufzuheben, und die Sache ist mit der Weisung an das BFM zu-
rückzuweisen, den Vollzug der Wegweisung entlang der vom EGMR zu
Art. 8 EMRK entwickelten Leitprinzipien und nach dem in den Ent-
scheiden Mokrani und Emre praktizierten Prüfschema zu beurteilen.
Zu berücksichtigen wird es ebenfalls die besonderen fallspezifischen
Umstände haben, die namentlich in der beim Beschwerdeführer vorlie-
genden Epilepsie und in der fehlenden zeitlichen Beschränkung einer
in Anknüpfung an einen negativen Asylentscheid verfügten Wegwei-
sung zu erblicken sind.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit da-
rin im Hauptpunkt - sinngemäss - die Aufhebung der Verfügung des
BFM vom 2. Juni 2008 im Umfang der den Vollzug der Wegweisung
betreffenden Dispositivziffern 3-4 und die Rückweisung der Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragt
wird. Damit ist mit Blick auf die Kostenliquidation von einem vollständi-
gen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzu-
werfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorin-
stanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um
Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unter diesen Umständen als gegenstands-
los geworden zu betrachten.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist - als vollständig obsiegender Partei -
für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat eine vom 30. Juli
2008 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche
Zeitaufwand auf insgesamt 11,16 Anwaltsstunden veranschlagt. Dieser
Aufwand erscheint dem Umfang und der Komplexität der Streitsache
angemessen. Auch die ausgewiesenen Auslagen (Fotokopien, Porti) in
der Höhe von insgesamt Fr. 46.50 können als verhältnismässig be-
zeichnet werden und rechtfertigen mithin eine volle Entschädigung
(Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der
Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen
Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Par-
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teientschädigung ist alsdann in Berücksichtigung des für Anwälte
massgeblichen Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf der Grund-
lage eines Mehrwertssteuersatzes von 7.6 % (Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) auf Fr. 2'933.70 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 wird im Umfang der Disposi-
tivziffern 3-4 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'933.70 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassung des BFM vom 1. Juli 2008 in Kopie zur Kenntnis)
- das BFM, EVZ Kreuzlingen, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie, Beilage: Schachtel mit kantonalen Akten)
- das (...) des Kantons (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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