Abtei lung IV
D-3895/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3895/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein gambischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Z._______, am 9. Januar 2009 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 14. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte und ihn am 18. Mai 2009 einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer -
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- unf formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren im EVZ erklärte, er habe nie einen Pass oder
eine Identitätskarte gehabt oder beantragt (vgl. act. A1/8 S. 3),
dass er auf seiner Reise nie kontrolliert worden sei und ihm Gott dabei
geholfen habe (vgl. act. A1/8 S. 3),
dass er am 2. September 2006 ohne Kontrolle mit dem Auto nach Da-
kar (Senegal) zu seinem Onkel gereist sei (vgl. act. A12/17 S. 5
F. 34-37),
dass er zwei Jahre später mit Hilfe seines Onkels via Algerien und Li-
byen nach Italien gereist sei, sich dort ungefähr drei Monate aufgehal-
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ten habe, ohne von den dortigen Behörden kontrolliert worden zu sein
(vgl. act. A1/8 S. 6),
dass er sich seinen Mitgliederausweis seiner Partei habe schicken las-
sen (vgl. act A1/8 S. 4),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, in Gambia
sei es gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder Bürger ab 18 Jahren im-
mer eine Identitätskarte auf sich tragen müsse und wer nach Aufforde-
rung keine Identitätspapiere vorweisen könne, dem drohe Busse oder
Gefängnis,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe nie einen Pass
oder eine Identitätskarte besessen, und sei mit Hilfe Gottes nie kont-
rolliert worden, tatsachenwidrig und deshalb nicht glaubhaft seien,
dass er zudem danach an der Anhörung geltend gemacht habe, er
habe zwar eine Identitätskarte gehabt, diese sei jedoch schon abge-
laufen (vgl. act. A12/17 S. 4 F. 21 u. 22),
dass diese ungereimten Aussagen ein Indiz dafür seien, dass der Be-
schwerdeführer den Behörden seine Identität nicht offenlegen wolle,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne Pass und ohne
Grenzkontrolle von Gambia in die Schweiz gelangt zu sein, der allge-
meinen Erfahrung entsprechend als beinahe unmöglich bezeichnet
werden müsse,
dass aufgrund der tatsachenwidrigen und unglaubhaften Ausführun-
gen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge zwar über
relevante Identitätspapiere, welche er dem Bundesamt indessen vor-
enthalte, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die
es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, Reise- Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde wie bereits bei der An-
hörung geltend macht, er könne seinen Mitgliederausweis der politi-
schen Jugend-Partei United Democratic Party (UDP), welcher einem
Freund von ihm in der Schweiz geschickt worden sei, bei der Polizei in
Lausanne abholen,
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dass ein Mitgliederausweis einer politischen Partei kein Reise- oder
Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6),
dass die Beschwerde ansonsten keinerlei Einwendungen enthält, die
geeignet wären, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu entkräf-
ten, weshalb übereinstimmend mit diesem festzuhalten ist, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu ma-
chen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe sich als Chef der Jungen der Op-
positionspartei UDP engagiert (vgl. act. A12/17 S. 4 F. 19) und sei vor
den Wahlen im Jahre 2001 für eine Woche im (...) von Y._______
inhaftiert worden, bis die Wahlen vorbei gewesen seien (vgl.
act. A12/17 S. 8 F. 88),
dass er im Jahre 2006 erneut vor den Wahlen vom Militär festgenom-
men, für drei Tage inhaftiert und gefoltert, aber mit Hilfe des Vorsitzen-
den der UDP freigelassen worden sei (vgl. act. A12/17 S. 9 F. 94), wor-
auf er Gambia verlassen habe und noch vor der Wahl zu seinem Onkel
nach Senegal gezogen sei, aber nicht immer bei jemandem habe blei-
ben wollen, weshalb er nach Europa gekommen sei (vgl. act. A12/17
S. 7 F. 71 u. 72),
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 14. Januar 2009 und der Anhörung vom 18. Mai 2009
sowie auf die Verfügung vom 5. Juni 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anführte, die Angaben
zu seiner Tätigkeit für die Partei seien äusserst unsubstantiiert, so
konkretisiere er nicht, was er genau als Chef der Jungen getan habe,
ausser dass er ein "Mobiliser" gewesen sei und den Leuten gesagt
habe, die Regierung befände sich auf dem falschen Weg und die UDP
könne das Land aus dem Leid führen,
dass er zudem die Ziele und Anliegen der UDP nicht so formulieren
könne, wie es von einem Lokalpolitiker erwartet werden dürfte, so wür-
den sich seine Ausführungen darüber in sehr oberflächliche und allge-
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meine Aussagen, wie beispielsweise dass die UDP die Demokratisie-
rung bringen würde, verlieren,
dass er im Weitern zu Protokoll gegeben habe, die letzten Wahlen hät-
ten im Oktober 2006 stattgefunden, was nicht den Tatsachen entspre-
che, da die letzten Präsidentenwahlen am 22. September 2006 und
die letzte National Assembly Election am 25. Januar 2007 statt gefun-
den hätten,
dass es schliesslich auch nicht plausibel sei, dass es dem Vorsitzen-
den der UDP innerhalb des kurzen Zeitraums von drei Tagen gelungen
sein soll, den Beschwerdeführer freizubekommen,
dass es aus all diesen Gründen dem Beschwerdeführer somit nicht
gelinge, eine Führungsposition innerhalb der UDP und eine deswegen
erfolgte Gefangennahme glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübri-
ge auf die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente, vor allem betreffend
Haft und Misshandlung, einzugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde rudimentär den zur Be-
gründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt wiederholt
und anfügt, er habe Angst vor der Regierung und Armee, da er bereits
ihre Torturen erfahren habe und er überzeugt sei, dass sie ihn töten
würden,
dass er darüber hinaus aber nicht darlegt, inwiefern das BFM seine
Asylvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll,
dass der Beschwerdeführer zudem bei den Anhörung geltend machte,
er habe im Jahre 2001 Probleme mit der neuen Regierung gehabt, da-
mals aber gar keine neue Regierung eingesetzt worden war, da Yahya
Jammeh nach der ersten Amtszeit von fünf Jahren am 18. Oktober
2001 als Präsident wiedergewählt worden ist und sonst keine andere
Wahl stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorbrachte, das Militär
habe zwischen 2001 und 2006 mehrmals versucht, ihn festzunehmen,
es sei ihnen aber nicht gelungen, was schon deshalb nicht plausibel
ist, weil der Beschwerdeführer während dieser fünf Jahre immer in
Z._______ gewohnt hat (vgl. act. A12/17 S. 7 F. 75),
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dass er im Übrigen auch seinen Mitgliederausweis der UDP bis anhin
nicht in Lausanne abholte, obwohl er sich am 6. April 2009 in der
Westschweiz (Genf) aufhielt,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist,
gemäss seinen Aussagen die Primar- und Sekundarschule besuchte,
eine dreijährige technische Ausbildung abschloss (vgl. act. A12/17 S. 8
F. 85), sein Geld als Schweisser verdiente (vgl. act. A1/8 S. 2) und in
Z._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/8
S. 2 und 3), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der
Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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