B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3895/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (…).
D-3895/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eigenen Angaben zufolge chinesischer
Staatsangehöriger tibetischer Ethnie – reichte am 23. Januar 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Februar 2013 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Mai 2014 machte er zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Mönch und
habe sein ganzes Leben im Dorf Deckyi Dronpa respektive im (nicht weit
davon entfernten) Litang-Kloster verbracht, in welches er mit sieben oder
acht Jahren eingetreten sei. Am 24. Oktober 2012 habe er zusammen mit
einigen Mönchen und weiteren Personen in der Hauptstrasse vor dem
Kloster demonstriert. Die Polizei sei gekommen, daraufhin habe er die
Flucht ergriffen. Als er am Abend des gleichen Tages in seinem Elternhaus
angekommen sei, habe sein Vater ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm
gesucht habe. In der Folge habe er sein Heimatland verlassen. Er sei über
Lhasa und Dram illegal nach Nepal gereist. Am 22. Januar 2013 sei er auf
dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort gelangt, von wo aus er im Zug
in die Schweiz weitergereist sei.
Bezüglich des detaillierten Inhalts seiner Asylvorbringen wird auf die Pro-
tokolle bei den Akten, die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung,
welche unter Bst. B.b. nachstehend wiedergegeben werden, sowie auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine
Identitätspapiere zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 – eröffnet am 11. Juni 2014 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug, wobei es den Wegweisungs-
vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
B.b
B.b.a Im Begründungsteil seiner Verfügung ging das BFM zunächst auf die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft ein. Es führte dazu un-
ter anderem aus, dieser habe offensichtlich nicht gewusst, zu welcher chi-
nesischen Provinz sein Heimatort gehöre, was nicht nachvollziehbar sei,
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zumal sein Dorf und sein Kloster nicht zur Autonomen Region Tibet gehö-
ren würden. Auch habe er keine weiteren Gemeinden nennen können, wel-
che innerhalb des Bezirks/Kreis Litang liegen würden (Akten BFM A 13/19
F19, F21-23). Seine Angaben bezüglich der Nummernschilder von Fahr-
zeugen in seiner Heimat seien ebenfalls nicht zutreffend gewesen, obwohl
er offensichtlich bereits Autos gesehen und benutzt habe (A 13/19 F41).
Zudem würden seine tatsachenwidrigen Angaben bezüglich des ersten
Klosters der Gelug-Schule und dem Begründer dieser Ausrichtung des ti-
betischen Buddhismus in Widerspruch dazu stehen, dass er geltend ge-
macht habe, er sei seit dem Kindesalter in einem Gelug-Kloster ausgebil-
det worden (A 13/19 F73-77). Letztlich sei es erfahrungswidrig, dass er
kein Chinesisch spreche. So könne davon ausgegangen werden, dass er
durch seine Sozialisation im Bezirk/Kreis Litang in der Lage sein müsste,
zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen
(A 6/11 S. 3; A 13/19 F24 f.). Bezüglich der Zweifel an seiner Herkunft sei
ihm im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine
Stellungnahmen hätten jedoch die Zweifel an seiner Herkunft nicht zu ent-
kräften vermocht (A 13/19 F78 f.). Ferner würden die Zweifel an seiner Her-
kunft durch seine nicht nachvollziehbaren Ausführungen bezüglich seiner
angeblich illegalen Ausreise ab seinem Dorf bis nach Nepal gestützt. So
erstaune es, dass er nicht in der Lage gewesen sei, tibetische Regionen
und gleichnamige Bezirke anzugeben, durch welche man bei dieser Reise
fahre (A 13/19 F146 f.). Weiter habe er im Rahmen der Anhörung nicht
mehr gewusst, bis wohin er von Lhasa aus im LKW gelangt sei, obwohl er
dies bei der BzP noch habe angeben können (A 6/11 S. 5; A 13/19 F153-
157). Aufgrund dieser unglaubhaften Schilderungen seiner Ausreise sei da-
von auszugehen, dass er nie aus Tibet ausgereist sei und stattdessen unter
der Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere von einem anderen
Herkunftsstaat aus in die Schweiz gelangt sei. Demnach könne ihm eine
Herkunft aus einem tibetischen Gebiet der Volksrepublik China sowie diese
Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land nicht ge-
glaubt werden.
Bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM zur unglaubhaften Herkunft
des Beschwerdeführers wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
B.b.b Das BFM äusserte sich sodann zu den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ausreisegründen und führte dazu zunächst aus, durch die
Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde
seinen Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Ausserdem seien seine
Angaben zur Planung seiner Demonstration, zu seinen diesbezüglichen
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Erwägungen und zum Ablauf der Demonstration stereotyp und substanzlos
gewesen, so dass der Eindruck entstehe, dass er nicht von selbst Erlebtem
berichtet habe (A 13/19 F88-99, F104, F113-115). Es sei weiter anzuzwei-
feln, dass er nach dem Auftauchen der Polizei an der Demonstration zuerst
zu seiner Tante geflohen sei, zumal er gemäss seinen Angaben bei der
BzP gar keine Tante in seiner Heimat habe (A 6/11 S. 4; A 13/19 F121). Vor
dem Hintergrund, dass allein in seinem Kloster ungefähr 1'000 Mönche le-
ben würden, sei es zudem nicht nachvollziehbar, dass er so schnell identi-
fiziert worden sei, so dass er – und allfällig seine drei Freunde – noch am
selben Tag in seinem Elternhaus von der Polizei gesucht worden sei(en)
(A 13/19 F55 und F137-139). Letztlich sei es nicht nachvollziehbar, dass
sein Vater ihn danach erneut zu seiner Tante geschickt haben soll, nur um
seine Ausreise am Folgetag so zu organisieren, er erneut wieder in sein
Elternhaus habe zurückkehren müssen, wo er jedoch bereits (zuvor) von
der Polizei gesucht worden sein soll (A 13/19 F134 und F140-142). Seine
Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe würden sich damit als unglaubhaft
erweisen.
B.b.c Sodann kam das BFM zum Schluss, dass auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen würden. Es führte diesbezüglich im Wesentli-
chen aus, mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine offen-
sichtliche Unkenntnis der Gegebenheiten in der Autonomen Region Tibet
beziehungsweise in der Volksrepublik China plausibel erklären könnten,
sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie einen Fuss auf tibeti-
schem beziehungsweise chinesischem Gebiet gehabt habe und er somit –
weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist und den chinesi-
schen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei.
B.b.d Schliesslich ging das BFM noch auf die Frage ein, ob die geltend
gemachte Staatsbürgerschaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne.
Dazu hielt es im Wesentlichen fest, allein die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle
naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer
Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsan-
gehörigkeit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbeson-
dere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit bean-
tragen und diese auch erhalten würden, zumal es auch in Indien und Nepal
Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchen
es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe (u.a. Ladakh in Indien,
Mustang in Nepal). Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
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die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen und
seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.
B.b.e In Bezug auf die Ausführungen des BFM zum Wegweisungsvollzug
wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Juli 2014 (Datum Poststempel: 11. Juli 2014) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei in der Sache neu zu ur-
teilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) vorliegen würden und es
sei ihm eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzu-
lässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 AuG (SR 142.20) zu gewähren, ebenfalls eventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
aufschiebende Wirkung. Zudem beantragte er, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom
3. Juli 2014 sowie ein Schreiben des Tibet Bureaus in Genf vom 19. Juni
2014, in welchem die tibetische Abstammung des Beschwerdeführers be-
stätigt wird, bei (beides in Kopie).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Juli 2014 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten.
D-3895/2014
Seite 6
E.
Am 29. Juli 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Da der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die angefochtene Verfü-
gung keine anderslautende Anordnung enthält, ist mangels Rechtsschutz-
interesses auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
nicht einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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Seite 7
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situa-
tion im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). So ist
auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst
durch das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesem Fall hat
jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom
Asyl zu erfolgen (Art. 54 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts – auf die sich auch der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde beruft – ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsu-
chende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China der
oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und
aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen
D-3895/2014
Seite 8
hätten (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.5, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1).
5.2 Im publizierten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12)
präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungs-
weise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
vollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort (wahrscheinlich Nepal oder Indien; vgl. BVGE a.a.O. E. 5.3)
sprächen, da die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche eine
asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respek-
tive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimli-
chung und Verschleierung der wahren Herkunft werde auch die Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effek-
tives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.9 f.).
6.
6.1 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Es
ist zunächst mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdefüh-
rer hätte wissen müssen, zu welcher chinesischen Provinz sein Heimatort
beziehungsweise Litang gehört. Wie er in der Beschwerde geltend macht,
trifft es zwar zu, dass er an der Anhörung angab, die Provinz heisse Dothoe
(vgl. A 13/19 F19). Diese Angabe ist allerdings – wie dem Beschwerdefüh-
rer bereits anlässlich der Anhörung mitgeteilt wurde (vgl. A 13/19 F23) –
falsch. Die chinesische Provinz, in welcher Litang liegt, heisst C._______.
Weiter ist dem BFM auch in dem Punkt zuzustimmen, dass die Angabe des
Beschwerdeführers zu den Nummernschildern von Fahrzeugen in seiner
Heimat nicht zutreffend ausgefallen ist. So gab er an, bei Personenwagen
sei das Schild schwarz und die Nummern seien weiss (A 13/19 F41). Ge-
mäss allgemein zugänglichen Quellen sind die normalen Nummernschilder
allerdings blau mit weisser Schrift. Das Beschwerdevorbringen, es gebe in
seiner Heimat verschiedenfarbige Nummernschilder, vermag seine falsche
Antwort anlässlich der Anhörung nicht zu berichtigen. Schliesslich ist mit
dem BFM vor allem darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer – bei
Wahrunterstellung seiner Vorbringen – im Stande hätte sein sollen, das
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Seite 9
erste Kloster der Gelug-Schule sowie den eigentlichen Namen des Begrün-
ders der Gelug-Schule zu nennen. Auf Beschwerdeebene versucht der Be-
schwerdeführer zwar mit dem Vorbringen, das erste Gelug-Kloster aus-
serhalb von Lhasa sei das von ihm anlässlich der Anhörung genannte Klos-
ter gewesen, den Vorhalt zu entkräften. Mit diesem Vorbringen verkennt er
jedoch, dass an der Anhörung explizit nach dem ersten Gelug-Kloster "in
ganz Tibet" (und nicht nach demjenigen ausserhalb von Lhasa) gefragt
wurde und er die Frage offensichtlich richtig verstand (A 13/19 F74 f.). Es
ist schliesslich im Zusammenhang mit seinen länderspezifischen Kenntnis-
sen darauf hinzuweisen, dass er in der Beschwerdeschrift vorbringt, er
kenne die Ortschaften in Litang bestens, wobei er acht Namen aufzählt.
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu seiner Aussage an der Anhö-
rung, er kenne nicht viele Ortschaften in Tibet und er kenne nicht einmal
die Ortschaften in Litang (A 13/19 F78).
6.2 Es ist sodann – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen
unglaubhaft ausgefallen sind. Dieser Umstand bekräftigt die Annahme ei-
ner Täuschung über seine Herkunft, zumal nicht davon auszugehen ist,
dass eine tatsächlich gefährdete Person auf ein Sachverhaltskonstrukt zu-
rückgreifen würde. Bereits das allgemeine Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers deutet auf einen erfundenen Sachverhalt hin. So be-
schränkte er seine freie Erzählung zu seinen Asylgründen an der BzP auf
drei Sätze (A 6/11 S. 6: "Ich habe politisiert. Am 24. Oktober 2012 habe ich
in unserem Bezirkshauptort Litang demonstriert. Am 25. Oktober 2012 bin
ich dann geflohen, weil mein Leben in Gefahr war."), an der Anhörung so-
gar auf einen Satz (A 13/19 F80: "Ich habe mich politisch engagiert und
musste fliehen."). Bei Durchsicht seiner nachfolgenden Antworten auf die
Fragen anlässlich der Anhörung entsteht sodann der Eindruck, dass er
Mühe bekundete, seine Asylgründe zu schildern. Dieses Verhalten ist nicht
nachvollziehbar, zumal es dabei lediglich um die Wiedergabe von persön-
lichen Erlebnissen geht. Der Beschwerdeführer fragte aber nicht nur mehr-
mals, ob er alles erzählen müsse (A 13/19 F81 und F113), sondern wollte
auch einfache Fragen im Zusammenhang mit der Demonstration nicht ver-
stehen (A 13/19 F87, F113 und F135). Zudem gab er generell sehr kurze
(vgl. A 13/19 F82, F88 f. und F131), oft in sich repetitive (vgl. A 13/19 F95,
F104 und F123) sowie teilweise ausweichende beziehungsweise allge-
meine Antworten (vgl. A 13/19 F95 f. und F118), so dass in keiner Weise
der Eindruck entsteht, er habe das Geschilderte tatsächlich und persönlich
erlebt.
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Seite 10
Seine Vorbringen sind sodann in mehreren Punkten widersprüchlich und
unlogisch ausgefallen. So konnte er beispielsweise nicht widerspruchsfrei
angeben, wie viele Mönche mit ihm zusammen demonstrierten. An der BzP
erklärte er, sie seien bei der Demonstration sechs Mönche und noch ein
paar Laien gewesen (A 6/11 S. 7). An der Anhörung brachte er zunächst
vor, er habe es seinen drei Freunden (Mönche) gesagt und dann seien
noch drei weitere Mönche gekommen. Auf die Frage, wie viele Personen
dann ungefähr an der Demonstration gewesen seien, antwortete er unge-
fähr acht oder neun Personen. Auf die weitere Frage, wie viele davon Mön-
che gewesen seien, erklärte er "vier Mönche und dann noch weitere fünf
oder sechs Mönche" (A 13/19 F100 ff.). Zudem gab der Beschwerdeführer
an der Anhörung zunächst an, er wisse nicht, ob den anderen (Demonst-
ranten) etwas passiert sei; wenn er gesehen hätte, wie die Polizei Leute
verhaftet hätte, würde er das erzählen, aber er sei, bevor etwas passiert
sei, geflohen und habe es nicht gesehen (A 13/19 F114). Etwas später gab
er anderslautend zu Protokoll, er habe gesehen, wie eine Person verhaftet
worden sei (A 13/19 F139). Des Weiteren konnte er an der BzP auf die
entsprechende Frage nicht angeben, um welche Uhrzeit die Demonstration
stattfand (A 6/11 S. 7), an der Anhörung wusste er dann plötzlich, dass sie
um 14.30 Uhr stattfand, was er ungefragt zu Protokoll gab (A 13/19 F86).
Bezüglich seiner unlogischen respektive nicht nachvollziehbaren Vorbrin-
gen kann ferner auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.b vorstehend), die sich als
zutreffend erweisen und denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges
entgegengehalten wird.
6.3 Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise nach
Nepal und von dort in die Schweiz legen den Schluss nahe, dass er seine
wahre Herkunft zu verheimlichen versucht. Es kann diesbezüglich zu-
nächst auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.a vorstehend), denen in der Beschwerde
nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Ergänzend dazu ist festzuhal-
ten, dass die komplette Unkenntnis des Beschwerdeführers zur Flugreise
von Nepal in die Schweiz (Start- und Zielort sowie Ort des Zwischenstopps,
benutzte Fluggesellschaften [A 6/11 S. 5]) ebenfalls nicht nachvollziehbar
und somit unglaubhaft ist und Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten Verfolgung zulässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150).
6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Chinesisch
spricht (vgl. A 6/11 S. 3), ist auch als gewichtiges Indiz zu werten, dass
seine Angaben zu seiner Herkunft nicht der Wahrheit entsprechen. So ist
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Seite 11
davon auszugehen, dass er – hätte er tatsächlich in der geltend gemachten
Herkunftsregion gelebt – im Rahmen seines Alltags (auch im Kloster) mit
anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangs-
sprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit
dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls
ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine
nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht werden. Die Erklärung, er sei
schon als Kind in das Kloster eingetreten, wo kein Chinesisch unterrichtet
worden sei (A 6/11 S. 3 und A 13/19 F25), greift in Anbetracht der nicht un-
wesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische zu
kurz (vgl. Urteil des BVGer D-3345/2014 vom 26. September 2014 E. 5.4).
6.5 Schliesslich spricht vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer
bis heute keine heimatlichen Identitätspapiere einreichte, gegen die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Herkunft. Es hätte erwartet werden dür-
fen, dass er von seiner Seite aus alles unternimmt, um sich entsprechende
Dokumente aus der Heimat zu beschaffen. Seine einsilbige Erklärung für
das Nichteinreichen seiner Identitätskarte, der Schlepper habe ihm diese
in der Schweiz abgenommen (vgl. A 6/11 S. 5 und A 13/19 F26 f.), vermag
in Berücksichtigung seiner gesamthaften unglaubhaften Vorbringen eben-
falls nicht zu überzeugen.
6.6 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung und in Abwägung aller Elemente
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat.
An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen. Das
Gleiche gilt für das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschrei-
ben, welches nur die tibetische Abstammung des Beschwerdeführers zu
bezeugen vermag, die vorliegend nicht in Zweifel gezogen wird. In Anwen-
dung der in BVGE 2014/12 entwickelten Rechtsprechung ist das Asylge-
such des Beschwerdeführers abzulehnen, die Wegweisung – mangels Vor-
liegen einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung oder Anspruch
auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4;
2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen) – zu bestätigen, und der Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
6.7 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das
BFM vor dem Hintergrund der Feststellung in BVGE 2014/12, es müsse
davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
D-3895/2014
Seite 12
erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitze (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.8), zu weit geht, wenn es ausführt, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsan-
gehörigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Bst. B.b.d vorstehend). Die allfällige
chinesische Staatsangehörigkeit hat allerdings keinen Einfluss auf die vor-
stehenden Erwägungen. Einer allfälligen chinesischen Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers wurde sodann bereits im
vorinstanzlichen Entscheid Rechnung getragen, indem ein Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China in Übereinstimmung mit der bun-
desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich ausgeschlos-
sen wurde (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.11).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zu-
ständigen Behörden zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben), welche oh-
nehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als ge-
genstandslos erweist. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden
Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteres-
ses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am
29. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3895/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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