B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3895/2019
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 22. November 2017 in der Schweiz ein
Asylgesuch.
Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er stamme aus dem
Bezirk B._______ in der Provinz Mosul. Nach dem Angriff des IS auf ihr
Dorf im Jahr 2014 seien sie in die Autonome Region Kurdistans (ARK) ge-
flüchtet. Als ihr Dorf wieder sicher gewesen sei, seien sie zurückgekehrt.
Als Sunniten hätten sie im Jahr 2017 das Dorf wegen der schiitischen
Hashed Al Shaabi wieder verlassen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, durch die wider-
sprüchlichen, ausweichenden und verschleiernden Angaben des Be-
schwerdeführers sowohl zu seinem Aufenthalt in der Provinz Ninewa als
auch in der ARK sowie seinem Beziehungsnetz in der ARK, sei davon aus-
zugehen, dass er entweder aus der ARK stamme oder zumindest in ande-
ren Lebensumständen dort gewohnt habe. Vor diesem Hintergrund seien
auch seine Asylgründe in Frage gestellt, welche überdies ohnehin nicht
asylrelevant wären.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – unter Berufung auf neue Beweismittel um
wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids vom 14. März 2018
und um Gewährung des Asyls sowie eventualiter der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
Zur Begründung machte er dabei geltend, es sei ihm zwischenzeitlich ge-
lungen, seine Identitätskarte zu besorgen. Dieser könne entnommen wer-
den, dass er, wie im ordentlichen Verfahren angegeben, aus dem Bezirk
B._______ stamme. Weiter habe er die Familienkarte seines Vaters erhält-
lich machen können, auf welcher der Wohnort B._______ ebenfalls ersicht-
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lich sei. Schliesslich könne er zahlreiche Foto- und Videoaufnahmen ein-
reichen, auf welchen unter anderem das von der Familie bewohnte Haus
in C._______ sowie das Ärztezentrum von B._______ zu sehen seien. Mit
den neu eingereichten Beweismitteln könne seine Herkunft klar belegt wer-
den. Bei weiterbestehenden Zweifeln seien Abklärungen bei der zuständi-
gen Botschaft in Jordanien zu tätigen.
D.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu einer internen Dokumentenanalyse, welche er-
geben habe, dass es sich bei der eingereichten Familienkarte um eine To-
talfälschung handle, sowie zu Unstimmigkeiten bezüglich der eingereich-
ten Identitätskarte.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 14. März 2018 fest.
G.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. August 2019 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
einstweilen aus.
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Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 erteilte die Instruktionsrichte-
rin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung wurde abgewiesen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 21. August 2019 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Replik vom 4. September 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der formelle Antrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung wird in der Folge in keiner
Weise begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, gemäss interner
Dokumentenprüfung weiche die eingereichte Familienkarte des Vaters des
Beschwerdeführers in Bezug auf den Druck und die Sicherheitselemente
eindeutig vom Vergleichsmaterial ab. Es handle sich beim entsprechenden
Dokument demnach um eine Totalfälschung, welche beweisuntauglich sei.
Mit seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer
dieses Ergebnis nicht umzustossen vermocht.
Bezüglich der eingereichten Identitätskarte sei festzuhalten, dass irakische
Identitätskarten zwar grundsätzlich rechtsgenügliche Ausweispapiere dar-
stellen würden, jedoch nicht auszuschliessen sei, dass auch solche formell
echten amtlichen Dokumente gegen Bezahlung mit falschen beziehungs-
weise fremden Personalien erhältlich seien. Hinsichtlich der Authentizität
der eingereichten Identitätskarte bestünden erhebliche Zweifel. So habe
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der Beschwerdeführer an der Befragung und der Anhörung zu Protokoll
gegeben, dass er seine Identitätskarte zu Hause habe zurücklassen müs-
sen, als er mit seiner Familie geflohen sei. Man habe das ganze Haus in
Brand gesteckt beziehungsweise angegriffen. Seine Identitätskarte sei zu-
dem ausgestellt worden, noch bevor er 18 Jahre alt gewesen sei. Er sei
zwar aufgefordert worden, eine neue ausstellen zu lassen, was er jedoch
nie gemacht habe. Demzufolge sei die Beschaffung seiner Identitätskarte
nicht möglich. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs führe er nun le-
diglich aus, dass er die Identitätskarte inzwischen zugeschickt erhalten
habe. Auf welche konkrete Weise ihm dies gelungen sein solle und wer ihm
diese zugeschickt habe, sei seinen Angaben indessen nicht zu entnehmen.
Einer internen Übersetzung sei zudem zu entnehmen, dass die Identitäts-
karte im Jahr 2012 ausgestellt worden sei. Er müsste damals 21 Jahre alt
und nicht wie von ihm an der Befragung angegeben, 18 Jahre oder jünger
gewesen sein. Diese Unstimmigkeiten habe er in seiner Stellungnahme
vom 21. Juni 2019 nicht zu beseitigen vermocht. So gehe aus seinen Er-
läuterungen nicht schlüssig hervor, weshalb er es während dem ordentli-
chen Verfahren versäumt habe, seine Identitätskarte einzureichen, zumal
sein Vater zu diesem Zeitpunkt angeblich im Besitze sämtlicher Identitäts-
dokumente gewesen sei und das SEM ihn bereits damals auf die Wichtig-
keit der Abgabe von entsprechenden Ausweisen aufmerksam gemacht
habe. Ähnliches sei sodann für seine Erklärung bezüglich der zeitlichen
Unstimmigkeiten festzuhalten. Unbesehen dessen, dass der Beschwerde-
führer angeblich Mühe habe, sich an Jahreszahlen zu erinnern, dürfe den-
noch erwartet werden, dass er ein Ereignis, wie die Ausstellung der Identi-
tätskarte, zumindest grob zeitlich einordnen könne. Mit seiner Aussage an
der Befragung, wonach seine Identitätskarte vor seinem 18. Lebensjahr
ausgestellt worden sei, scheine er sich an einem für ihn bedeutenden Le-
bensjahr zu orientieren. Seine Angabe an der Befragung sei demnach
überlegt und somit als überzeugend einzustufen. Mit seinen Ausführungen
in der Stellungnahme vermöge er hingegen die entstanden zeitlichen Ab-
weichungen nicht schlüssig aufzuklären. Schliesslich lasse auch der Um-
stand, dass sich seine Identitätskarte neuwertig und äusserst gut erhalten
darstelle, weitere Zweifel erwachsen, zumal er sich diese vor einigen Jah-
ren habe ausstellen lassen und sein Vater den Ausweis während eines
Brandes zu sich genommen habe. Insgesamt sei demnach davon auszu-
gehen, dass es sich bei der neu eingereichten Identitätskarte nicht um die-
jenige handle, von welcher er im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens
gesprochen habe, respektive er sich die neu eingereichte Identitätskarte
zu Gunsten seines Wiedererwägungsgesuches erhältlich gemacht habe.
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Unabhängig dieser Ausführungen sei letztlich zu bemerken, dass auf einer
irakischen Identitätskarte ohnehin lediglich der Geburtsort, nicht aber der
Wohnort vermerkt sei. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben im ordentli-
chen Verfahren sowie im folgenden Wiedererwägungsverfahren sei daher
unbesehen vom Geburtsort auf der Identitätskarte weiterhin davon auszu-
gehen, dass er nicht in B._______ sozialisiert worden sei. Dabei spiele es
auch keine Rolle, wo die Identitätskarte ausgestellt worden sei, zumal ira-
kische Identitätskarten unabhängig vom Wohnort im Heimatbezirk (Regist-
rierungsort der Familie) ausgestellt werden müssten.
Hinsichtlich der eingereichten Foto- und Videoaufnahmen sei festzustellen,
dass diese keine eindeutigen Hinweise auf die geltend gemachte Herkunft
aus dem Bezirk B._______ abzugeben vermöchten. So seien den Aufnah-
men des Vaters zerstörte Häuser und Gebäude sowie das Ärztezentrum in
B._______ zu entnehmen. Die Aufnahmen könnten somit zwar einen mög-
lichen Aufenthalt des Vaters im genannten Gebiet aufzeigen, gäben indes-
sen keine hinreichenden Hinweise zu der angeblichen Herkunft und dem
Wohnaufenthalt des Beschwerdeführers im Bezirk B._______ ab.
5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, aus der Verfügung erhelle sich nicht, wie die Vorinstanz auf das Er-
gebnis gekommen sei, dass es sich bei der Familienkarte um eine Totalfäl-
schung handle, zumal diese über keinerlei Fälschungsmerkmale verfüge.
In der Stellungnahme vom 21. Juni 2019 habe er bereits erläutert, dass er
die Identitätskarte nicht früher habe einreichen können, weil er den Vater
erst nach dem negativen Entscheid aufgrund der Schwierigkeiten des Iden-
titätsnachweises kontaktiert und so von der Identitätskarte erfahren habe.
Bei der Aussage, dass er die Identitätskarte auf der Flucht verloren habe,
habe er sich in einem Irrtum befunden. Zum Ausstellungsdatum der Identi-
tätskarte habe er ebenfalls bereits in der oben erwähnten Stellungnahme
erklärt, dass er über eine geringe Schulbildung verfüge und Mühe habe,
sich an Jahreszahlen zu erinnern. An der Befragung habe er entsprechend
gesagt, er wisse nicht mehr, wie alt er gewesen sei, als die Karte ausge-
stellt worden sei, gehe aber davon aus, dass dies gewesen sei, bevor er
18 Jahre alt geworden sei. Die eingereichte Identitätskarte lasse sich dem-
nach mit den Akten in Einklang bringen. Weiter sei es üblich, dass Identi-
tätspapiere nur unregelmässig gebraucht und demnach auch nach langer
Zeit keine Gebrauchsspuren aufweisen würden. So habe er an der Befra-
gung denn auch ausgesagt, dass er die Identitätskarte nie gebraucht habe.
Die Vorinstanz gehe zudem offenbar davon aus, dass sein Vater die Iden-
titätskarte quasi aus der brennenden Schublade gerettet habe und diese
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also eigentlich Brandränder aufweisen müsste. Dass der Vater diese un-
beschadet an sich genommen haben könnte, scheine sie nicht in Betracht
zu ziehen. Die Erwägungen bezüglich des Ausstellungsortes seien
schliesslich unzutreffend. In dem vom SEM zitierten Bericht werde lediglich
festgehalten, dass eine Identitätskarte nur im Bezirk ausgestellt werden
könne, wo jemand registriert sei. Dass der Registrierungsort im Wohnbe-
zirk sei, lasse sich aus der Aussage im Bericht ableiten, wonach bei einem
Umzug der Eintrag im Register übertragen werde. Anhand des Ausstel-
lungsortes lasse sich demnach auf den Wohnort schliessen. In Bezug auf
die eingereichten Fotografien verkenne das SEM das anzuwendende Be-
weismass der Glaubhaftmachung. Die Fotos würden zumindest den Auf-
enthalt des Vaters im genannten Gebiet beweisen und stellten damit ein
starkes Indiz für eine entsprechende Herkunft der Familie dar. Dass der
Vater sich ins von schiitischen Milizen terrorisierte Gebiet begeben haben
könnte, um diese Fotos zu machen, scheine abwegig. Zudem könne er
heute ein weiteres neues Dokument einreichen. Es handle sich um eine
Mukhtar-Bestätigung, datiert vom 13. Juli 2019, woraus sein Wohnsitz im
Dorf C._______ im Bezirk B._______ ergehe.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bei der eingereichten
Mukhtar-Bestätigung handle es sich lediglich um eine kopierte Vorlage,
welche einige von Hand ausgefüllte Wörter sowie zwei Stempel enthalte.
Damit verfüge das Dokument über keine Sicherheitsmerkmale, weswegen
seine Authenzität und somit seine Beweiskraft als äusserst gering einge-
stuft werden müsse. Die Bestätigung stelle daher kein taugliches Beweis-
mittel dar, um die geltend gemachte Herkunft und Sozialisierung des Be-
schwerdeführers im Bezirk B._______ zu begründen.
5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, mit seinem Schwei-
gen zu den Erwägungen in der Beschwerde bekräftige das SEM deren
Richtigkeit. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass amtliche Doku-
mente im Irak nicht den hiesigen Standards entsprächen. Es sei keines-
wegs unüblich, dass diese von Hand erstellt würden und Stempel als Si-
cherungsmerkmale fungieren würden. Im Kontext seiner Aussagen und der
bereits eingereichten Beweismittel vermöge diese Bestätigung sehr wohl
seine Herkunft und Sozialisierung zu begründen.
6.
6.1 Ob die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ in der Provinz
Mosul und damit zusammenhängend die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
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gemacht beziehungsweise die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu Recht festgestellt wurde, wurde in der Verfügung vom
14. März 2018 geprüft und verneint. Diese erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu entdeckten Be-
weismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen beziehungs-
weise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche neue Beweismittel im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen.
6.2 Vorauszuschicken ist dabei, dass das Wiederwägungsgesuch ein Jahr
nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht wurde und zwar
mit Beweismitteln, die schon im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht
werden können. Das Wiedererwägungsgesuch zielt allein darauf ab, einen
bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu un-
terziehen. Analog zur Revision setzt aber auch das qualifizierte Wiederer-
wägungsverfahren voraus, dass die neu entdeckten beziehungsweise
nachträglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren
Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden
konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im or-
dentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. Insgesamt
müssen somit alle nachgereichten Beweismittel als verspätet vorgebracht
qualifiziert werden, hätten sie doch bereits im ordentlichen Verfahren orga-
nisiert werden können und im Falle der Identitätsdokumente auch müssen.
Immerhin stellt sich auch unter diesen Umständen – unter dem Blickwinkel
der Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten – aber die Frage der Erheb-
lichkeit (vgl. EMARK 1995 Nr. 9).
6.3 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Hinweis in der Replik, wonach
das SEM mit seinem Schweigen zu den Erwägungen in der Beschwerde
deren Richtigkeit bekräftige, natürlich nicht zutrifft. In Bezug auf die Fami-
lienkarte kann auf die Dokumentenanalyse des SEM verwiesen werden.
Dass aus der Verfügung die Begründung hierfür nicht klar werde, trifft nicht
zu. So führte das SEM aus, die Familienkarte weiche in Bezug auf den
Druck und die Sicherheitselemente eindeutig vom Vergleichsmaterial ab.
In Bezug auf die Beschaffung der Identitätskarte kann ebenfalls auf die
überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Im Sinne der
Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seinen
Vater schon während des ordentlichen Verfahrens zu kontaktieren, um
seine Identitätsdokumente zu beschaffen. Zwar behauptete er zu diesem
Zeitpunkt, keinen Kontakt zur Familie gehabt zu haben. Wie er den Vater
nun aber ein Jahr später auf einmal kontaktieren konnte, erklärt der Be-
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Seite 10
schwerdeführer in seiner Eingabe nicht. An der Befragung und der Anhö-
rung wurde er wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er rechts-
genügliche Identitätsdokumente einreichen müsse. Dass sich die Schwie-
rigkeiten ihm erst mit dem negativen Entscheid erschlossen, überzeugt vor
diesem Hintergrund nicht. Somit geht das SEM von berechtigten Zweifeln
aus, wenn der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren angab, seine
Identitätskarte sei beim Brand des Hauses zerstört worden, im Wiederer-
wägungsverfahren diese nun aber einreichen kann. Der Beschwerdeführer
gab an der Anhörung überdies an: «Als wir flüchteten, habe ich gar nichts
mitgenommen. Alle Dokumente waren zu Hause. Aber später hat mein Va-
ter mir meinen Pass in die Hand gedrückt. Ausser dem Pass hatte ich gar
keine Dokumente mehr.» (vgl. A12 F142). Vor dem Hintergrund dieser Aus-
sage, können die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Vater die
eingereichten Dokumente besessen habe, er dies aber nicht gewusst
habe, nicht geglaubt werden, hätte der Vater ihm doch bei der Überrei-
chung des Passes sicherlich auch die Identitätskarte gegeben. In Bezug
auf das Jahr der Ausstellung der Identitätskarte können die Erwägungen
des SEM nicht überprüft werden, da die in der Verfügung erwähnte interne
Übersetzung bei den vorinstanzlichen Akten nicht zu finden ist. Immerhin
kann diesbezüglich aber festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
an der Befragung aussagte: «Ich hatte immer noch die alte Identitätskarte,
diese wurde ausgestellt, noch bevor ich 18 Jahre alt war, vor sehr langer
Zeit. Ich weiss aber nicht, wie alt ich war.» (vgl. Akten des SEM A6 4.03).
Dass er, wie in der Beschwerde dargestellt, lediglich vermutet habe, dass
die Identitätskarte ausgestellt worden sei, bevor er 18 Jahre alt geworden
sei, trifft damit nicht zu. In Bezug auf die fehlenden Gebrauchsspuren sind
die Erwägungen des SEM ebenfalls zu bestätigen. Die Argumentation in
der Beschwerde, wonach das SEM quasi Brandränder erwarte, ist über-
spitzt. Auch wenn Identitätspapiere nur unregelmässig gebraucht werden,
weisen diese Gebrauchs- oder zumindest Alterungsspuren auf, zumal die
Identitätskarte vorliegend im Jahr 2012 und somit vor sieben Jahren aus-
gestellt wurde. Überdies befand sich die Familie nach der Vertreibung aus
dem Dorf auf der Flucht und lebte in einem Flüchtlingslager, was auf der
Identitätskarte auch Spuren hinterlassen haben dürfte.
6.4 Die Erwägung des SEM, wonach auf einer irakischen Identitätskarte
lediglich der Geburtsort, nicht aber der Wohnort vermerkt sei, wird in der
Beschwerde nicht bestritten. Aus dem vom SEM zitierten Bericht geht wei-
ter hervor, dass Identitätskarten am Registrierungsort ausgestellt werden
(vgl. Landinfo, Iraq; Travel documents and other identity documents, Kapi-
tel 7.2, 16. Dezember 2015, Ziff. 7.2). In der Beschwerde wird aber richtig
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Seite 11
darauf hingewiesen, dass die Registrierung bei einem Umzug übertragen
werden kann (vgl. a.a.O., Ziff. 6.2). Somit kann ein Rückschluss vom Aus-
stellungsort einer Identitätskarte auf den Wohnort einer Person nicht aus-
geschlossen werden. Die entsprechenden Erwägungen des SEM können
dem Beschwerdeführer somit nur bedingt entgegengehalten werden. In der
Sache ändert dies jedoch nichts. Diese Erkenntnis vermag oben Gesagtes
nicht aufzuwiegen, zumal eine Sozialisierung des Beschwerdeführers im
genannten Gebiet allein dadurch ohnehin nicht glaubhaft erscheinen
würde.
6.5 Die Fotografien vermögen zwar den Aufenthalt des Vaters in einem zer-
störten Gebiet zu belegen. Dieser Aufenthalt kann jedoch auch nur vo-
rübergehender Natur gewesen sein. Dem Gericht scheint es überdies nicht
abwegig, dass sich der Vater auf Bitte des Beschwerdeführers in dieses
Gebiet begab, um die entsprechenden Fotos aufzunehmen, um die
zwangsweise Rückkehr des Sohnes zu verhindern. Eine Herkunft und So-
zialisierung des Beschwerdeführers im Bezirk B._______ vermögen die
Aufnahmen jedenfalls auch in Verbund mit den weiteren eingereichten Be-
weismitteln, welche wie oben ausgeführt ebenfalls nicht erheblich sind,
nicht glaubhaft zu machen.
6.6 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch die mit der Beschwerde
neu eingereichte Mukhtar-Bestätigung vom 13. Juli 2019 nicht als erheblich
zu bezeichnen. Überdies fällt zum einen auf, dass sie zwischen dem nega-
tiven Wiedererwägungsentscheid und der Beschwerde entstanden und
nicht bereits vorher eingereicht wurde. Zum anderen ist auf die Erwägun-
gen des SEM zur geringen Beweiskraft zu verweisen. Einem solchen Do-
kument kann höchstens ein sehr geringer Beweiswert zugesprochen wer-
den. Der Hinweis in der Beschwerde auf die geringeren Dokumentenstan-
dards im Irak vermag daran nichts zu ändern.
6.7 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuen Beweismittel in
Bezug auf die Frage der Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdefüh-
rers verspätet vorgebracht wurden, aber auch nicht erheblich sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit seiner Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Zwischenver-
fügung vom 9. August 2019 gutgeheissen, sodass keine Verfahrenskosten
zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3895/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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