Abtei lung IV
D-3896/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, Freiplatzaktion Zürich,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
9. November 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3896/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben im November 2000 durch Überqueren der Landgrenze zum Iran
und gelangte 10 bis 15 Tage später in den Irak, wo er sich bis Septem-
ber 2004 im Gebiet von Xenere und Kandil als Kämpfer der PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) aufhielt. Von
dort aus sei er zunächst mit einem Personenwagen via Mosul und
Bagdad nach Jordanien und anschliessend als Passagier eines
Frachtschiffes nach Ägypten gelangt. Am 22. Oktober 2004 sei er
- ankommend aus Kairo - mit einem türkischen Beamtenpass der in
Mosul kontaktierten Schlepperorganisation ohne Visum über den
Flughafen von Genf in die Schweiz eingereist.
A.b Am 27. Oktober 2004 suchte der Beschwerdeführer in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlin-
gen um Asyl nach, wobei er ein Dokument zu seiner Identifizierung
schuldig blieb und als Begründung angab, seine Identitätskarte
(Nüfus) habe er bei der PKK hinterlegen müssen. Das BFF (seit dem
1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 29. Oktober
2004 in der Empfangsstelle summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am gleichen Ort führte
es am 4. November 2004 mit ihm die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
A.c Bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Empfangsstelle
machte der Beschwerdeführer die rubrizierten Angaben zu seiner Per-
son. Ergänzend führte er an, er gehöre der kurdischen Volksgruppe
an, sei sunnitischen Glaubens und stamme aus einem Dorf namens
B._______ (Landkreis C._______, Provinz Van). Zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen
Protestes gegen die Verhaftung von Abdullah Öcalan in Haft versetzt
und im Rahmen eines Massenverfahrens vor das Staatssicherheits-
gericht Istanbul-Besiktas gestellt worden. Auch nach seiner Freilas-
sung eineinhalb Jahre später hätten die Behörden ihn weiterhin be-
lästigt, indem sie ihn mit verschiedenen Druckmitteln zur Mithilfe als
Informant in Istanbul oder zur Übernahme des Dorfschützeramtes in
seinem Herkunftsort zu zwingen versucht hätten. Von seiner Geburt
bis ins Jahr 2000 sei er eigentlich immer in B._______ ansässig
geblieben, wenn er auch nach der Absolvierung des Militärdienstes im
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Jahre 1993 jeweils zum Ende des Winters nach Istanbul gezogen sei,
um dort als Saisonarbeiter auf verschiedenen Baustellen Geld zu ver-
dienen. Im Februar 1999 sei er festgenommen und auf die Polizeiwa-
che gebracht worden. Heute sei ihm klar, dass Leute, die von der Poli-
zei engagiert worden seien, hinter seiner Verhaftung gestanden hätten.
Im damaligen Kontext nach der Festnahme des PKK-Vorsitzenden
Öcalan habe es genügt, wie ein Kurde auszusehen, um in Istanbul
festgenommen und vor Gericht gezerrt zu werden. Ungefähr eine
Woche nach der Festnahme habe man ihn zum ersten Mal vor das
Staatssicherheitsgericht („DGM“) im Istanbuler Stadtteil Besiktas ge-
führt. Danach sei er in das Gefängnis D._______ in Istanbul verbracht
worden. Während seiner Gefangenschaft sei er an Hepatitis erkrankt.
Heute befinde sich die Krankheit bei ihm in einem fortgeschrittenen
Stadium. Nachdem er insgesamt acht- oder neunmal dem Staatssi-
cherheitsgericht vorgeführt worden sei, sei er schliesslich im Oktober
2000 wegen fehlender stichhaltiger Beweise freigelassen worden. In
einer der Gerichtsverhandlungen sei eine Person erschienen, die
belastende Aussagen gegen ihn gemacht und ihn als Aktivisten der
PKK bezeichnet habe. Seinerseits habe er jedoch glaubhaft versichert,
diese Person nicht zu kennen. Erst später habe er erfahren, dass es
sich bei der Person um einen von der Polizei bestellten Anhänger der
MHP (Milliyetçi Hareket Partisi [Partei der Nationalistischen Bewe-
gung]) gehandelt habe. Das Verfahren, in welchem er im Übrigen zu-
sammen mit einer Gruppe anderer inhaftierter Kurden von Rechts-
anwälten einer Anwaltskanzlei verteidigt worden sei, sei gleichwohl
weitergeführt worden. Das Staatssicherheitsgericht habe einmal ein
Urteil gegen ihn gefällt, in dem ihm die Mitgliedschaft bei der PKK zur
Last gelegt worden sei. Heute wisse er nicht genau, wie der Stand des
Verfahrens sei. Ungefähr fünf Tage nach der Haftentlassung sei er auf
dem Weg an seinen früheren Arbeitsort von Zivilpolizisten in ein Auto
gezerrt, an einen Waldrand gefahren und dort mit gegen die Schläfe
gehaltener Waffe aufgefordert worden, entweder in Istanbul eine Zu-
sammenarbeit mit ihnen einzugehen oder in seinem Herkunftsort das
Dorfschützeramt zu übernehmen. In derselben Zeit habe ihm sein Va-
ter telefonisch berichtet, dass innert kurzer Zeit zweimal die Gendar-
merie vor dem Haus in B._______ erschienen sei und nach seinem
Aufenthaltsort gefragt habe. In ihrer Angst habe seine Familie den
Gendarmen die Auskunft gegeben, er sei als Kämpfer in die Berge
gegangen. Dies habe er dann auch tatsächlich getan. Ende Oktober
2000, ungefähr 20 Tage nach seiner Freilassung, habe er Istanbul
verlassen. Im November 2000 habe er auf dem Rücken eines Pferdes
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die türkisch-iranische Grenze überquert. Von dort habe er seine Reise
zunächst weiter mit dem Pferd und später mit einem Personenwagen
bis in den Nordirak fortgesetzt. Im Januar 2001 habe er sich als
aktives Mitglied der PKK angeschlossen und sich bis September 2004
als Guerilla-Kämpfer in den Bergen um Kandil und Xenere aufgehal-
ten. Dieses Gebiet liege in Südkurdistan, auf irakischem Territorium
unweit der Grenze zum Iran. Heute bezeichne sich die Organisation
mit Kongra-Gel (Kongra Gelê Kurdistan [Volkskongress Kurdistan]).
Während dieser vier Jahre habe er eine Waffe getragen, damit jedoch
- der damaligen defensiven Strategie des Anführers gehorchend -
keine Angriffshandlungen ausgeführt. Ausserdem sei er in der Partei-
ideologie und in der Geschichte Mesopotamiens, Europas und Asiens
ausgebildet worden. Nach Entstehen des Kongra-Gel im Jahre 2003
sei er für die Pressearbeit zuständig gewesen. Konkret habe er eine
Monatszeitschrift redigiert, die Reportagen, kulturelle Beiträge, Ge-
dichte oder Erlebnisberichte von Kämpfern umfasst habe. Daneben
habe er auch im Krankenhaus bei der Pflege von Verwundeten ausge-
holfen. Zudem sei er im logistischen Bereich wie etwa bei der Lage-
rung von Lebensmitteln eingesetzt worden. Weil seine Krankheit ihn
zusehends geschwächt habe und eine Behandlung im Irak zu ge-
fährlich gewesen sei, habe er sich innerhalb von drei Monaten ent-
schlossen, in die Schweiz zu reisen. Den Kontakt zur Schlepperorga-
nistion in Mosul habe er selber hergestellt. Die Reisekosten habe hin-
gegen der Kongra-Gel übernommen. Eine Rückkehr in die Türkei sei
für ihn wegen seiner politischen Aktivitäten auf gar keinen Fall möglich.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2004 - eröffnet am gleichen Tag -
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In der Entscheidbe-
gründung führte das BFF zusammenfassend aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten zum einen Teil bereits den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und wiesen zum andern Teil kei-
ne Relevanz für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG auf.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2004 liess der Beschwerdeführer
die Verfügung des BFF vom 9. November 2004 durch seinen damali-
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gen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei
die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventual-
punkt beantragte er, es sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzu-
mutbarkeit seiner Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer
zur Stützung seiner Vorbringen sieben Fotos in der Form von Ausdru-
cken auf Normalpapier, einen Familienregisterauszug (Nüfus Kayit
Örnegi), eine Wohnsitzbescheinigung (Ikametgah Ilmühaberi) des zu-
ständigen Gemeindevorstehers (Muhtar), ein Schuldiplom sowie ein
unvollständiges Telefax des nach seiner Aussage mit der Übermittlung
von Gerichtsdokumenten in die Schweiz betrauten Anwalts in der Tür-
kei zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur
Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, ver-
zichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und ordnete die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung an.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2005 brachte der
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Vernehmlassung zur Kenntnis und räumte ihm das Recht ein, bis zum
1. Februar 2005 darauf zu replizieren.
G.
Am 1. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführerin seine Replik auf
die Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 zu den Akten. Darin bean-
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tragte er - subsidiär zum Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung - zusätzlich die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Im Übrigen hielt er an seinen
Begehren und deren Begründung in der Beschwerdeeingabe vollum-
fänglich fest.
Als weitere Beweismittel gab er die schriftliche Zeugenaussage eines
in den Achtzigerjahren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Landsmannes und heutigen Schweizer Bürgers, Papierausdrucke von
im Internet publizierten Presseberichten ( vom 9. Okto-
ber 2004, NZZ vom 10. Juni 2004, 4. November 2004 und 9. November
2004) sowie zwei zuhanden von Verwaltungsgerichten deutscher Bun-
desländer erstellte Gutachten vom 25. September 2004 und vom
4. Oktober 2004 zum Dossier. Ausserdem wurde eine Kostennote zu
den Akten gereicht.
H.
Mit Folgeeingabe vom 31. Januar 2006 (Poststempel) zeigte der Be-
schwerdeführer die Mandatsübernahme durch die rubrizierte Rechts-
vertretung an. Gleichzeitig ergänzte er das Beweismaterial mit den Ab-
zügen von zwei der sieben bereits eingereichten Fotos auf Fotopapier,
und einem zusätzlichen Foto - ebenfalls als Entwicklung auf beschich-
tetem Fotopapier - sowie mit den Kopien von in vier Teile zerfallenden
türkischsprachigen Dokumenten, die er selber als Urteile des „Staatli-
chen Sicherheitsgerichts Nummer 4“ (Teile 1-3) und als Stellungnahme
seines Anwalts vom 26. Februar 1999 (Teil 4) deklarierte.
I.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
J.
J.a Am 27. August 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Verfahrensstand und bat um Orientierung über den voraussichtli-
chen Urteilszeitpunkt.
J.b In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 18. September
2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer mit, dass das von ihm angehobene Beschwerdever-
fahren nicht prioritär sei und konkrete Zusicherungen hinsichtlich einer
beschleunigten Beurteilung der Beschwerde oder eine zuverlässige
Prognose über den Urteilszeitpunkt nicht möglich seien.
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K.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 äusserte der Beschwerdeführer seinen
Wunsch nach einer baldigen Entscheidfällung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM
(Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem
Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren
gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zu-
ständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das
Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 9. Dezember 2004 bei der ARK hängig gewesenen Be-
schwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des BFF
- als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen
(vgl. Bst. I hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2
S. 119).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 7
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3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., 2005 Nr. 21
E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
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bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Den solchermassen gelockerten Beweisanforderungen vermag
der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz mit einem
Grossteil seiner Vorbringen nicht zu genügen. Seine dürftigen Anga-
ben zum angeblichen vierjährigen Aufenthalt bei der PKK-Guerilla in
den Bergen im Nordirak zeugten von unzureichenden Kenntnissen
über geografische Belange, den Typ der angeblich getragenen Waffe
und über die Entwicklung innerhalb der PKK und dessen Nachfolgeor-
ganisation Kongra-Gel seit der Verhaftung von Abdullah Öcalan. Diese
Feststellung und die betreffenden, „klar nachvollziehbaren“ Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung vermöge der Beschwereführer mit
den nachgereichten Beweismitteln nicht umzustossen. Bei den einge-
reichten Fotografien handle es sich um Abzüge von Digitalfotos, deren
Beweiswert wegen der leichten Manipulierbarkeit nicht über alle Zwei-
fel erhaben sei. Weiter sei auch die mit Drohungen untermalte Auffor-
derung zur Zusammenarbeit mit der Polizei oder zur Übernahme des
Dorfschützeramtes wenig glaubhaft, zumal die Art der Zusammenar-
beit vom Beschwerdeführer nicht spezifiziert worden sei. Ausserdem
sei es nicht nachvollziehbar, warum die Aufforderung erst nach der
Haftentlassung hätte an den Beschwerdeführer ergehen sollen. Dass
der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung weiterhin gesucht wor-
den sei, sei ebenso wenig plausibel. Zwar sei eine solche Entwicklung
grundsätzlich möglich, doch sei die vom Beschwerdeführer gelieferte
Begründung, sein Vater habe der Gendarmerie die Information über
seinen Aufenthalt in den Bergen preisgegeben, nicht glaubhaft, zumal
die betreffende Bekanntgabe gemäss seinen Ausführungen ohne
Druck erfolgt sei. Sodann liessen die Verurteilung durch ein DGM
(Devlet Güvenlik Mahkemesi [Gericht für Staatssicherheit], Anm. des
Bundesverwaltungsgerichts) und die Haftentlassung den Schluss zu,
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dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen sei.
Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Wei-
terführung des Verfahrens seien als unsubstanziiert und unplausibel
zu werten. Ohnehin seien die Vorbringen, welche sich auf das Jahr
2000 und die Zeit davor bezögen, asylrechtlich nicht relevant, weil die
Asylgewährung voraussetze, dass die darum ersuchende Person im
Zeitpunkt des Entscheides von Verfolgung bedroht sei und Schutz be-
nötige. Der Beschwerdeführer gestehe ein, seit dem Jahre 2000 keine
Probleme mehr mit den türkischen Behörden gehabt zu haben, da er
sich seither in den Bergen im Nordirak aufgehalten habe. Angesichts
der Haftentlassung im Oktober 2000 wegen fehlender Beweise sei da-
von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei keine
staatliche Verfolgung drohe. Weil es insoweit an der Asylrelevanz
mangle, bestehe selbst bei hypothetisch unterstellter Echtheit der
nachgereichten Beweismittel kein Grund zur Änderung des in der an-
gefochtenen Verfügung erläuterten Standpunktes.
4.2 Soweit das Bundesamt einen Aufenthalt des Beschwerdeführers
als Kämpfer der PKK in den auf nordirakischem Boden liegenden
Kandil-Bergen zwischen Januar 2001 (act. 1/10, S. 2) und September
2004 als unglaubhaft erachtet und an dieser Einschätzung auch nach
Einreichung diverser einschlägiger Fotos festhält, wendet es die Be-
weisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv an. Auf den im Beschwerdever-
fahren beigebrachten Fotos ist eine Person abgebildet und gekenn-
zeichnet, an deren Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer bei
einem Vergleich mit dem Ende Oktober 2004 in der Empfangsstelle
angefertigten Passfoto keine ernsthaften Zweifel bestehen können.
Das Bundesamt stellt diese optische Übereinstimmung als solche
denn auch nicht in Abrede. Es attestiert den eingereichten Fotos aus
einem anderen Grund einen „nicht über alle Zweifel erhabenen“ Be-
weiswert, aus demjenigen nämlich, dass es sich um Abzüge von Digi-
talfotografien handle, welche leicht manipulierbar seien. Eine solche
Sichtweise erscheint indes überspitzt, zumal vom Bundesamt nicht er-
läutert wird, ob und inwiefern es gerade bei den vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Ausdrucken Anzeichen für eine nachträgliche Ver-
änderung der zugehörigen Originalvorlage festgestellt hat. Vom Be-
schwerdeführer wird diesbezüglich in der Replik vom 1. Februar 2005
nicht zu Unrecht im Sinne eines Echtheitsindizes geltend gemacht,
dass die Fotos in verschiedenen Jahreszeiten und bei unterschiedli-
chen Witterungsbedingungen geschossen worden seien, was eine
Manipulation unwahrscheinlich mache. Hinzu kommt, dass der Be-
Seite 10
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schwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Januar 2006 drei Fotos vor-
legt, bei denen es sich im Unterschied zu den mit der Beschwerde ein-
gereichten Exemplaren nicht um Papierausdrucke von gescannten
Bilddateien (vgl. Replik vom 1. Februar 2005, S. 1), sondern um Erst-
abzüge auf Fotopapier handelt. Des Weiteren ist es als Hinweis auf die
Authentizität des eingereichten Bildmaterials zu werten, dass der
Beschwerdeführer bereits in der Anhörung vom 4. November 2004 die
Möglichkeit der Beschaffung von ebensolcher Fotos aus seiner Zeit bei
der Guerilla erwähnte. Eine Garantie für die Einreichung solcher Fotos
innert nützlicher Frist mochte er demgegenüber nicht abgeben, was
jedenfalls nicht den Eindruck entstehen lässt, er habe seine Aussage
im Wissen um eine ihm offen stehende Option gemacht, Fotodateien
nötigenfalls auch nach seinen Bedürfnissen manipulieren zu lassen
(act. 12/12, S. 8).
Im Vergleich hierzu fallen die vom Bundesamt als Unglaubhaftigkeits-
merkmale gewerteten Aktenbestandteile deutlich weniger ins Gewicht.
Dass der Beschwerdeführer, wie dies vom Bundesamt in der Ent-
scheidbegründung als Argument angeführt wird, eine bloss unzurei-
chende Beschreibung der angeblich über einen Zeitraum von vier
Jahren frequentierten Gebirgsregion hat geben können, wird bei einer
Prüfung der betreffenden Passagen im Anhörungsprotokoll in dieser
Form nicht bestätigt. So zählte er beispielsweise fünf Ortschaften im
Kandil-Gebiet auf, in denen er sich nach seiner Darstellung als Kämp-
fer der Guerilla aufgehalten hat. Vor allem aber erwähnte er aus eige-
ner Initiative den besonders schneereichen Winter des Jahres 2003,
berief sich auf Kommentare der Einheimischen zur Schneemenge und
erwähnte den Verlust von zwei Kameraden nach Lawinenniedergän-
gen. Ohne das Erzählen erfundener und einstudierter Sachverhalte
durch Asylsuchende als Phänomen ausschliessen zu wollen, erscheint
die Annahme weit hergeholt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der entsprechenden Rückfrage eine derartige Phantasie und Spontani-
tät hat an den Tag legen können (act. A12/12, S. 3). Nicht vorbehaltlos
zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann auch bezüglich der Feststel-
lung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, substan-
zielle Angaben zur Entwicklung innerhalb der PKK und des Kongra-Gel
seit der Verhaftung von Abdullah Öcalan, zu führenden Persönlichkei-
ten und zu internen Fraktionskämpfen zu machen. So vermochte der
Beschwerdeführer zum Namen, zum Herkunftsort und zur politischen
Vergangenheit des Vorsitzenden des Kongra-Gel Angaben zu machen,
die vom Bundesamt nicht in Frage gestellt werden. Zudem sponn er
Seite 11
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einen Faden zur eigenen Geschichte, indem er erwähnte, den Vorsit-
zenden an zwei Kongressen persönlich gesehen zu haben. Auf die
Rückfrage nach dem Austragungsort und dem Zeitpunkt der Kon-
gresse hin gab er Antworten, die vom Bundesamt nicht in Zweifel ge-
zogen werden (act. 12/12, S. 13). Des Weiteren blendet das Bundes-
amt bei seiner Einschätzung aus, dass der Beschwerdeführer zu den-
jenigen Belangen innerhalb des Kongra-Gel, die ihn nach seiner Schil-
derung persönlich betrafen, sehr wohl detaillierte Auskünfte zu geben
wusste. Insbesondere konnte er nach der Erwähnung seiner Tätigkeit
als Redakteur einer Zeitschrift auf sämtliche Ergänzungsfragen wie
namentlich jenen nach dem Inhalt, dem Aufbau, der Auflagenzahl und
der Erscheinungsfrequenz klare Antworten geben. Von sich aus nann-
te er sogar die durchschnittliche Seitenzahl (act. 12/12, S. 13 f.).
4.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass
der Beschwerdeführer den Aufenthalt als Kämpfer bei der PKK bezie-
hungsweise beim Kongra-Gel in den Kandil-Bergen (Nordirak) in der
Zeit von Januar 2001 bis September 2004 glaubhaft im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Be-
trachtung unter Einbezug der im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel ist bezüglich dieses Vorbringens ein Übergewicht an Hin-
weisen, die für dessen Wirklichkeit sprechen, gegenüber solchen, die
auf dessen blosse Inszenierung hindeuten, mit hinreichender Klarheit
zu erkennen.
5.
5.1 Im Prinzip korrekt führt das Bundesamt in der Entscheidbegrün-
dung aus, dass für die Bestimmung der Flüchtlingeigenschaft der Zeit-
punkt des Asylentscheides massgebend sei (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.). Unzutreffend ist jedoch die Schlussfolgerung, wonach die für
das Jahr 2000 und die Zeit davor geltend gemachten Ereignisse „in
Ermangelung der zeitlichen Relevanz“ nicht asylrelevant seien, weil
der Beschwerdeführer selber ausgesagt habe, seit dem Jahre 2000
keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben
(act. 14/9, Ziff. I.3. S. 4 f.). Hier verkennt das Bundesamt die - selber
nicht angezweifelte - Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge im November 2000 (act. 1/10, S. 2
und S. 6 f.; act. 12/12, S. 8) verlassen (act. A12/12, S. 8) und sich in
der Folge bis September 2004 auf irakischem Territorium (Kandil-Ber-
ge, Nordirak) aufgehalten hat. Zur Begründung seines Asylgesuchs
wies der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die Gefahr einer erneu-
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ten Inhaftierung durch die türkischen Behörden wegen seiner Akti-
vitäten für die PKK und den Kongra-Gel hin. Eine Furcht vor Verfolgung
durch Repräsentanten des irakischen Staates (vgl. hierzu grundsätz-
lich BVGE 2008/4) wie insbesondere von Machtträgern oder Behör-
denvertretern der PUK (Patriotische Union Kurdistans) und der KDP
(Kurdische Demokratische Partei) brachte er niemals zur Sprache. Die
Ausreise aus dem Heimatland ist bei der Beurteilung eines Asylge-
suchs insofern bedeutungsvoll, als die erlittene Verfolgung respektive
die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung immer in einer sachlich
und zeitlich kausalen Verbindung zu ihr stehen muss, um zur Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung führen zu
können; darüber hinaus muss die erlittene Verfolgung beziehungswei-
se die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätzlich auch
im Moment des Asylentscheides noch aktuell sein (EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.2., EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b S. 45 f. und E. 4d S. 46 f. mit
weiteren Hinweisen). Das Faktum der Ausreise aus dem Heimatstaat
und das danach im Ausland gezeigte Verhalten können - für sich
alleine genommen - demgegenüber wohl die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zur Folge habe, nicht jedoch die Gewährung von Asyl
(subjektive Nachfluchtgründe, Art. 54 AsylG).
5.2 Für den vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten festzuhalten,
dass es sich beim - glaubhaft - geltend gemachten Aufenthalt des Be-
schwerdeführers als Kämpfer der PKK beziehungsweise des Kongra-
Gel in der Zeit von Oktober 2000 bis September 2004 um einen Sach-
verhalt handelt, der sich nach dem Verlassen des Heimatlandes zuge-
tragen hat. Infolgedessen hätte das Bundesamt nicht die in diesem
Zeitraum ausgebliebene Behelligung durch die türkischen Behörden
als Hinweis auf eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland werten
dürfen. Vielmehr wäre es verpflichtet gewesen, zur Frage Stellung zu
nehmen, ob der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang
berechtigterweise auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG berufen kann. Von einer solchen Stellungnahme sowie
gegebenenfalls von den dazu notwenigen Sachverhaltsabklärungen
war es schon deshalb nicht dispensiert, weil der Beschwerdeführer
seine Haltung, wonach er auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren
könne und mit diesem Staat nichts mehr zu tun habe, gerade auch mit
dem vierjährigen Aufenthalt in den Bergen begründete (act. A12/12,
S. 12 oben und S. 17).
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5.3 In der angefochtenen Verfügung schliesst das Bundesamt seine
Erwägungen mit der Erkenntnis ab, dass die Vorbringen, welche „sich
auf das Jahr 2000 und davor“ bezögen, als nicht asylrelevant zu wer-
ten seien. Mit dem Hinweis auf die „mangelnde zeitliche Relevanz“
nimmt es Bezug auf das Ausbleiben jeglicher weiterer Behelligungen
durch die türkischen Behörden während des anschliessenden Aufent-
halts des Beschwerdeführers in den Bergen im Nordirak (vgl. hierzu
auch den Hinweis in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 auf die
„Prüfung der Asylrelevanz“ in der angefochtenen Verfügung). Als Folge
dieser verfehlten Argumentationsweise unterlässt es das Bundesamt
aufzuzeigen, wie es im Einzelnen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Situation im Moment der - im November 2000 vollzogenen -
Ausreise im Hinblick auf das Vorliegen einer erlittenen Verfolgung oder
einer begründeten Furcht vor einer ebensolchen Entwicklung ein-
schätzt. Ebenso wenig macht es transparent, wie es die Risiken beur-
teilt, dass der Beschwerdeführer auch aus der Optik bei Erlass der
Verfügung vom 9. November 2004 betrachtet auf Grund seines Ver-
haltens vor der Ausreise noch verfolgt werden könnte. Eine solche Prü-
fung ist jedoch insofern unentbehrlich, als eine darauf basierende An-
erkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling - andere Aus-
schlussgründe wie insbesondere die Asylunwürdigkeit nach Art. 53
AsylG einmal beiseite gelassen - im Gegensatz zu den subjektiven
Nachfluchtgründen zur Asylgewährung führen würde (Art. 2 Abs. 1 und
Art. 49 AsylG). Diesem Umstand schenkt das Bundesamt nicht die
nötige Beachtung. Es zieht die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Gefangenschaft und die Verurteilung durch ein DGM wegen
Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation einerseits als erstellte
Tatsachen nicht in Zweifel, erörtert in der Folge jedoch nur unzurei-
chend, welche Auswirkungen diese Tatsachen auf das allfällige Beste-
hen einer aktuellen Verfolgung oder einer Gefahr erneuter Verfolgungs-
handlungen im Moment der - bloss 20 Tage nach der Haftentlassung
erfolgten - Ausreise haben mochten. Dass ein entlassener Strafgefan-
gener in der Türkei weiterhin gesucht wird, erachtet es in der ange-
fochtenen Verfügung als „grundsätzlich möglich“ (act. 14/9, Ziff. I.2.
S. 3). Nichtsdestotrotz führt es in der Entscheidbegründung an anderer
Stelle aus, „angesichts“ der Freilassung im Jahre 2000 aus Mangel an
Beweisen sei „davon auszugehen“, dass dem Beschwerdeführer keine
staatliche Verfolgung drohe (act. 14/9, Ziff. I.3. S. 4). Das Argument
schliesslich, wonach es wenig glaubhaft sei, dass der Vater den Auf-
enthaltsort des Beschwerdeführers ohne besonderen Druck der Gen-
darmerie preisgegeben habe, gründet auf einer unkorrekten Sachver-
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haltsfeststellung. In den beiden Befragungen gab der Beschwerdefüh-
rer nämlich übereinstimmend an, er sei noch in Istanbul gewesen, als
ihm der Vater telefonisch von zwei Erkundigungsbesuchen der Gen-
darmerie erzählt habe (act. 1/10, S. 5 unten; A12/12, S. 12). Nach der
Darstellung des Beschwerdeführers in den Befragungen ist sein Vater
somit nicht „ohne besonderen Druck“ mit einer als wahr erachteten
Information herausgerückt, sondern hat aus Angst vor einer Bestra-
fung durch die Gendarmerie eine Aussage gemacht, ohne eigentlich
über den erforderlichen Kenntnisstand zu verfügen. Das Bundesamt
gibt die diesbezügliche Protokollstelle in der angefochtenen Verfügung
nicht richtig wieder. Abgesehen davon blendet es die zusätzliche Aus-
sage des Beschwerdeführers aus, wonach die Dorfschützer es gewe-
sen seien, die gesagt hätten, er halte sich in den Bergen auf
(act. A12/12, S. 12).
6.
Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass das
Bundesamt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Bun-
desrecht verletzt hat, indem es insbesondere die Bestimmungen von
Art. 3, Art. 7 und Art. 54 AsylG unrichtig angewandt hat. Von einem
reformatorischen Entscheid durch das urteilende Gericht nach allfälli-
ger Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen oder von einem wei-
teren Schriftenwechsel ist abzusehen, weil Rechtsfragen grundsätzli-
cher Natur betroffen sind. Dem Beschwerdeführer soll angesichts der
fallspezifischen Umstände im Falle einer Bestätigung der Nichtzuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder der Ablehnung des Asyl-
gesuchs ein ungeschmälerter Rechtsschutz ohne Instanzenverlust und
mit Zugriff auf die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108
Abs. 1 AsylG) zustehen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb voll-
umfänglich aufzuheben, und die Sache ist mit der Weisung an das
BFM zurückzuweisen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG), das
Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Zugrundlegung einer Aus-
reise aus dem Heimatstaat im November 2000 und einer Aktivität als
Kämpfer im Rückzugsgebiet der PKK beziehungsweise des Kongra-
Gel in den Kandil-Bergen (Nordirak) zwischen Januar 2001 und Sep-
tember 2004 im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 4 und 5)
nochmals zu prüfen.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im
Nachgang zu dieser (vgl. Replik vom 1. Februar 2005, S. 2) die Aufhe-
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bung der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2004 und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wurde. Damit ist
mit Blick auf die Kostenliquidation von einem vollständigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind weder dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dem keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl.
Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden zu
betrachten.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist - als vollständig obsiegender Partei -
für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.
Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sein vormaliger Rechtsvertreter
hatte bei der ARK zusammen mit der Replik vom 1. Februar 2005 eine
am nämlichen Tag erstellte Honorarnote eingereicht. Darin wird der er-
forderliche Zeitaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 190.-- auf
insgesamt 8.20 veranschlagt. Dieser Aufwand erscheint dem Umfang
und der Komplexität der Streitsache angemessen. Auch die ausgewie-
senen Auslagen (Porti, Kopien/Spesen) in der Höhe von insgesamt
Fr. 41.60 können als verhältnismässig bezeichnet werden und rechtfer-
tigen mithin eine volle Entschädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11
Abs. 2 VGKE). Zusätzlich sind die Leistungen der rubrizierten Rechts-
vertretung zu entschädigen, welche nach der Bevollmächtigung durch
den Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 erbracht wurden. Diesbe-
züglich fehlt eine detaillierte Kostennote in den Akten. Auf die Einfor-
derung einer solchen ist indes zu verzichten, zumal sich der notwendi-
ge Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE) mit hinreichender Genauigkeit
abschätzen lässt und dafür auf der Grundlage des für nichtanwaltliche
Vertretungen geltenden Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ein
Entschädigungsbetrag von Fr. 150.-- festzusetzen ist (Eingaben vom
31. Januar 2006 und vom 27. August 2007). Neben den Kosten der
Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen
Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Par-
teientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 9. November 2004 wird aufgehoben und
die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM im Sinne der Erwä-
gungen zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'900.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren I, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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