Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3896/2010/sed
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Äthiopien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 9. Mai 2009 und gelangte am 4. Juni 2009 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er
am 16. Juni 2009 summarisch befragt. Am 7. Juli 2009 führte das BFM
eine Anhörung durch.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Oromo aus _______ – machte geltend,
vor dem Machtwechsel für die damalige Regierungspartei DERG tätig
gewesen und deswegen durch die neuen Machthaber von Juni bis
November 1991 inhaftiert worden zu sein. Wegen seiner Ethnie sei er
durch die aktuelle Regierung diskriminiert und immer wieder angehalten
worden. Seit 1998 sei er Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF). Bei
seiner Arbeit als Chauffeur habe er auf Geheiss seines Vorgesetzten
Dokumente der OLF zu den jeweiligen Adressaten transportiert. Im
Januar 2008 sei er polizeilich festgenommen, misshandelt und nach
einem Monat und einer Woche aufgrund der vom Bruder seines
Arbeitgebers geleisteten Garantie wieder freigelassen worden. Nachdem
er für den 7. Mai 2009 durch die Sicherheitskräfte vorgeladen worden sei,
habe er sich aus Angst vor erneuten behördlichen Repressalien zur
Ausreise entschlossen und die Vorladung nicht befolgt. Deshalb sei er vor
Ort durch die Sicherheitskräfte gesucht worden.
A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der
OLF und ein Schreiben dieser Organisation vom 8. Oktober 2005 zu den
Akten.
A.d. Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer
Dolmetscherprobleme bei der erfolgten Anhörung geltend.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 17. August 2009 focht der Beschwerdeführer diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, das
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Eintreten auf sein Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der
Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
D.
Mit Urteil vom 24. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde wegen offensichtlicher Verletzung der Begründungspflicht
durch die Vorinstanz und des Umstandes, wonach das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen einer
summarischen Prüfung in keiner Weise offenkundig gewesen sei, im
Sinne seiner Erwägungen gut.
E.
Am 6. April 2010 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch.
Dabei konkretisierte der Beschwerdeführer die geltend gemachten
Fluchtgründe.
F.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am 29. April 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der OLF und der
entsprechenden Verfolgung durch die Behörden. Er habe nicht
hinreichend substanziierte Angaben zu Belangen der OLF und seiner
angeblichen Kuriertätigkeit machen können. Auch die Darlegung der
angeblichen Haftumstände erwecke nicht den Eindruck von tatsächlich
Erlebtem. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere
Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung
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von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er geltend, die
vorinstanzliche Argumentationsweise sei insofern widersprüchlich, als
ihm vorgehalten werde, nichts mit der OLF zu tun gehabt zu haben.
Diesfalls wäre aber nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die OLF
Gefälligkeitsdokumente ausgestellt haben sollte. Allfällig eher
bescheidenes Parteiwissen seinerseits spreche nicht gegen die OLF-
Mitgliedschaft. Das BFM gehe zu Unrecht von einer mangelnden
Substanziierung der Verfolgunsvorbringen aus. Wegen seiner
Mitgliedschaft bei der OLF habe er im Fall der Rückkehr mit ernsthaften
Nachteilen zu rechnen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde
gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Betreffend eines in Aussicht
gestellten Beweismittels wurde Frist angesetzt.
I.
Am 21. Juni 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein OLF-
Bestätigungsschreiben vom 3. Juni 2010 nach.
J.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die OLF-Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers sei auch in Würdigung des nachgereichten
Beweismittels nicht glaubhaft. Darin werde die ethnische Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers, nicht aber die angeblich erlittene Haft vor der
Ausreise bestätigt. Allein die Tatsache, Sympathisant einer politischen
Organisation zu sein, führe nicht zur Anerkennung als Flüchtling.
K.
In seiner Replik vom 14. Juli 2010 räumte der Beschwerdeführer ein, das
erwähnte Bestätigungsschreiben erwähne lediglich seine Gefährdung im
Falle der Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo.
Gleichzeitig stellte er ein weiteres Beweismittel in Aussicht.
L.
Am 7. September 2010 gab der Beschwerdeführer ein OLF-
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Bestätigungsschreiben vom 27. August 2010 samt Begleitschreiben zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die vom Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 geltend gemachten
Übersetzungsprobleme bei der Anhörung vom 7. Juli 2009 wirken nicht
glaubhaft, hatte er damals doch angegeben, die dolmetschende Person
sehr gut zu verstehen, und unterschriftlich die Korrektheit des ihm
rückübersetzten Protokolls bestätigt (A 9/12 Antwort 2 und S. 11).
Entsprechend muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen. Er war
zwar in der Lage, gewisse Angaben zu Belangen der OLF zu machen.
Dabei vermittelte er aber mangels Realkennzeichen entgegen den
Beschwerdevorbringen kaum den Eindruck eines von der OLF-Strategie
geprägten Parteimitglieds, sondern in Anbetracht der teilweise doch eher
allgemeinen und teilweise sehr einsilbigen Aussagen vielmehr den
Eindruck einer Person mit Kenntnissen über die OLF ohne direkten
Bezug zu respektive Aktivitäten in dieser Organisation (A 9/12 Antworten
20 ff.; A 23/13 Antworten 27 ff., 65 ff., 70 und 107: Informationen
aus dem Internet). Insbesondere auch die Angaben zu seinem
Auftraggeber für OLF-Sendungen wirken sehr spärlich (A 23/13
Antworten 40 ff.). Zudem führte er aus, nie an einer Versammlung der
OLF teilgenommen zu haben (A 9/12 Antwort 45), was in Würdigung
der geltend gemachten angeblich langjährigen Mitgliedschaft nicht
nachvollzogen werden kann. Auch den Transport der angeblichen
Dokumente schilderte er stereotyp (A 9/12 Antwort 27). Dass er in seinem
Heimatland möglicherweise und allenfalls wegen der vorgebrachten
DERG-Vergangenheit polizeilichen Behelligungen ausgesetzt war, ist
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zwar nicht ausgeschlossen (vgl. A 9/12 Antwort 48; A 23/13 Antwort 20);
die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Haft wäre aber ohnehin
schon in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht im Jahre 2009
anzusehen. Die angebliche Haft im Januar 2008 hingegen kann in der
geltend gemachten Form nicht geglaubt werden. Dabei fällt auf, dass er
auf die Frage, weshalb er festgenommen worden sei, zuerst ausweichend
antwortete und erst bei der ergänzenden Anhörung etwas konkretere
Angaben machte (A 5/9 S. 5; A 23/13 Antworten 59 ff). Ausserdem gab er
anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, "Pendant un moment" im
Gefängnis gewesen zu sein. Sollte damit tatsächlich die später mit einem
Monat und einer Woche vorgebrachte Haft gemeint sein, wirkt diese
Formulierung befremdlich (A 9/12 Antworten 14 und 31). Die
Haftumstände schilderte er entgegen den Beschwerdevorbringen eher
substanzlos und kaum mit Realkennzeichen versehen; auch das
Entlassungsdatum vermochte er nicht genau anzugeben (A 23/13
Antworten 54 ff. und 74). Nach der Entlassung habe der
Beschwerdeführer offenbar relativ unbehelligt im Heimatstaat gelebt, bis
er im Mai 2009 erneut vorgeladen worden sein will. Dass er die
angebliche Vorladung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beibrachte, ist
jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die diesbezüglich angegebenen
Gründe nicht zu überzeugen vermögen (A 23/13 Antworten 111 f. und
116).
4.2. Die beigebrachten Dokumente rechtfertigen keine andere
Einschätzung der angeblichen Fluchtgründe. Dazu ist festzuhalten, dass
die Identität des Beschwerdeführers mangels eines rechtsgenüglichen
Belegs nach wie vor nicht feststeht und seine Bemühungen, die gemäss
seinen Angaben im Heimatland zurückgebliebene ID-Karte zu
beschaffen, wenig kooperativ wirken (A 9/12 Antwort 13; A 23/13
Antworten 5 ff.). Ob sich der Parteiausweis der OLF (welcher vom BFM
trotz einer entsprechenden Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts
im Urteil vom 24. August 2009 nicht zu den vorinstanzlichen Akten
genommen wurde), und die Schreiben der OLF vom 8. Oktober 2005, 3.
Juni 2010 und 27. August 2010 überhaupt auf die Person des
Beschwerdeführers beziehen, bleibt mithin ungeklärt, was ihren
Beweiswert bereits erheblich beeinträchtigt. Die Vorinstanz erwägt
betreffend des erstgenannten Schreibens im Übrigen zu Recht, dass es
aufgrund seiner Datierung vor den gemäss Beschwerdeführer
ausreiserelevanten Vorfällen verfasst wurde und entsprechend die darin
gemachte Schlussfolgerung, er sei zur Ausreise gezwungen gewesen,
nicht einleuchtet. Sein Erklärungsversuch vermag mangels Stichhaltigkeit
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nicht zu überzeugen (A 23/13 Antworten 94 ff.). Im Weiteren lassen die
Ausstellungsumstände auf ein Massendokument ohne eigentlichen
Bezug zu individuellen Umständen schliessen (A 23/13 Antwort 82). Im
Dokument vom 3. Juni 2010 wird weder die angebliche
Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers noch seine Haft im Winter
2008 erwähnt, was er in seiner Replik vom 14. Juli 2010 einräumt. Das in
der Folge nachgereichte Schreiben aus _______ vom 27. August 2010,
welches auf Nachforschungen vor Ort beruhen soll, attestiert dem
Beschwerdeführer eine zweimonatige Haft im Jahre 2008. Bereits diese
Angabe der angeblichen Haftdauer differiert zu den obenerwähnten
Vorbringen des Beschwerdeführers erheblich. Ausserdem entsteht
vorliegend mit der gestaffelten Einreichung von OLF-Belegen
unterschiedlich konkreten Inhalts der Eindruck, dass diese ohne weiteres
erhältlich sind und auch im Falle ihrer Echtheit lediglich geringen
Beweiswert haben. Insgesamt sind sie jedenfalls nicht geeignet, die
angebliche OLF-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und die
angebliche Haft sowie die polizeiliche Vorladung vor der Ausreise als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Anzufügen ist sodann, dass auch die
geltend gemachte Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo trotz (ethnischen)
Spannungen vor Ort für sich allein besehen nicht zur Anerkennung als
Flüchtling führen kann (zur aktuellen Lage in Äthiopien vgl. u.a. das Urteil
E-7622/2006 Ziff. 6.2.2 f. vom 16. März 2011).
4.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere
Beschwerdevorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Die
Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Seite 10
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf obenstehende Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5. In Äthiopien herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird.
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Es ist davon auszugehen, dass vor Ort nach wie vor soziale
Anknüpfungspunkte bestehen. Der Beschwerdeführer hat sodann gute
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Seite 11
Kenntnisse mehrerer Sprachen und Arbeitserfahrung als Chauffeur (A 5/9
S. 2; A 9/12 Antworten 9 ff.)
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer belegt jedoch seine prozessrechtliche Bedürftigkeit mit
der Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes der Stadt Thun vom 17. Juni
2010. Zudem sind die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu
bezeichnen. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es ist
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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